Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Kausalabgaben Entscheiddatum: 01.05.2009 Fallnummer: A 08 192 LGVE: Leitsatz: Art. 74 Abs. 2 BV; Art. 60a Abs. 1 und 2 GSchG; § 17 Abs. 1, §§ 31 und 32 Abs. 1 EGGSchG; VEGGSchG. - Zusammenspiel von Kostendeckungs-, Äquivalenz- und Verursacherprinzip. Die Berechnung der Anschlussgebühr anhand von Schmutzabwasserwerten hält vor diesen Prinzipien stand. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die A. AG errichtet in der Gemeinde Z. mehrere Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 133 Wohnungen. Die Gemeinde Z. stellte ihm provisorische ARA- und Kanalisationsanschlussgebühren von ca. Fr. 400'000.-- in Rechnung. Die dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen, ebenso wie die anschliessende Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 1.- Mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde werden der Einspracheentscheid des Gemeinderats Z und damit die betreffend die Neubauten [...] provisorisch in Rechnung gestellten ARA- und Kanalisationsanschlussgebühren angefochten. Es handelt sich hierbei um eine Abgabe im Sinn des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG; SRL Nr. 702). Gemäss § 39 Abs. 1 EGGSchG ist gegen Einspracheentscheide über Beiträge und Gebühren die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Verwaltungsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu (§ 39 Abs. 1 EGGSchG). 2.- a) Abgaben im Bereich des Gewässerschutzes stellen rechtlich Kausalabgaben dar, d.h. sie sind im Gegensatz zu den Steuern nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern erst, wenn dem Zahlungspflichtigen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Vorteil erwachsen ist (LGVE 1989 II Nr. 4 E. 1a). Bei der vorliegend zu prüfenden ARA- und Kanalisationsanschlussgebühr handelt es sich um eine Kausalabgabe, weil sie im Zusammenhang mit dem Anschluss einer Baute an die öffentliche Kanalisation fällig wird. b) Öffentliche Abgaben bedürfen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand sowie die Bemessung der Abgabe in den Grundzügen regelt (BGE 126 I 182 f. E. 2a). Eine Lockerung dieses Grundsatzes ist zulässig, wenn dem Bürger die Überprüfung der Abgabe anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien (insbesondere Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) offensteht (BGE 121 I 235 E. 3e mit Hinweisen). Das Gesagte gilt auch dann, wenn die Regelungskompetenz gestützt auf das kantonale Verfassungs- oder Gesetzesrecht bei der Gemeinde liegt. Ein kommunaler Erlass kann einem formellen Gesetz gleichgestellt werden, wenn er von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative (Gemeindeversammlung oder -parlament) beschlossen wurde oder dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstand (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, Nr. 2696; Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999, S. 543 mit Hinweisen). Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Im Kanton Luzern sind gemäss § 17 Abs. 1 EGGSchG die Gemeinden zuständig und verpflichtet, ein Reglement über die Siedlungsentwässerung zu erstellen, das die vom Regierungsrat in der kantonalen Gewässerschutzverordnung (Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer, VEGGSchG; SRL Nr. 703) bezeichneten Bereiche regelt. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde (§ 17 Abs. 2 EGGSchG). § 31 EGGSchG sieht sodann als Grundsatz vor, dass die Kosten der Abwasserentsorgung und der Nutzung der Gewässer als Vorfluter nach dem Verursacherprinzip finanziert werden. Die Finanzierung der Gemeindeaufwendungen erfolgt gemäss § 32 Abs. 1 EGGSchG vollumfänglich mit Beiträgen und Gebühren, die im Reglement über die Siedlungsentwässerung festzulegen sind. Die kantonale Gewässerschutzverordnung regelt auch hier weitere Einzelheiten. Rechtsgrundlage der hier streitigen Anschlussgebühr bildet das gestützt auf § 17 EGGSchG erlassene Siedlungsentwässerungsreglement (SER), das von der (dafür zuständigen) Gemeindeversammlung Z [...] und vom Regierungsrat des Kantons Luzern [...] genehmigt worden ist. Das SER bezeichnet in Art. 43 den Kreis der Abgabepflichtigen, in Art. 45 regelt es die Bemessung der Anschlussgebühren ausführlich, und Art. 48 enthält Bestimmungen zur Fälligkeit und zur Zahlungspflicht. Dem Erfordernis der formellgesetzlichen Grundlage ist somit für die Gebührenerhebung Genüge getan. c) Art. 45 Abs. 2 SER sieht vor, dass die Anschlussgebühr aufgrund der Schmutzabwasserwerte (SW) gemäss Schweizern Norm SN 592000 und den Ergänzungen gemäss der ebenfalls in Abs. 2 enthaltenen Tabelle erhoben werden. Die Tabelle nennt die Schmutzabwasserwerte für verschiedene Entwässerungsgegenstände. Die Gebühr pro Schmutzabwasserwert beträgt Fr. ... (Art. 45 Abs. 4 SER). Nach Art. 48 Abs. 1 SER müssen mit der Erteilung der Anschlussbewilligung 80 % der aufgrund der Baueingabe errechneten Anschlussgebühren bezahlt werden; die endgültige Rechnungsstellung erfolgt nach der Schlusskontrolle. Die provisorische Berechnung der Anschlussgebühren und die Rechnungsstellung wurden vorliegend gemäss diesen Regeln vorgenommen und entsprechen daher den gesetzlichen Anforderungen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 3.- a) Die Beschwerdeführerin beantragt formell die Aufhebung der provisorischen ARA- und Kanalisationsanschlussgebührenrechnungen [...]. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift lässt sich entnehmen, dass sie nicht die Gebührenpflicht als solche, sondern die Höhe der Gebühren in ihrer Gesamtheit in Frage stellt und deren Reduktion verlangt. Sie rügt im Wesentlichen, dass diese Gebühren sowohl das Kostendeckungs- als auch das Äquivalenzprinzip verletzten. b) Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip haben gewissermassen die Funktion eines Surrogats für eine ungenügende gesetzliche Grundlage (Widmer, Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Diss. Zürich 1988, S. 56 f., 105; VG-Urteil A 99 312 vom 29.10.2001, E. 3b, auch zum Folgenden). Es wurde bereits gezeigt, dass die hier streitige Anschlussgebühr ihre Grundlage in einem kommunalen Erlass hat, welcher einem formellen Gesetz gleichgestellt ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer solchen Rechtslage eine Überprüfung der festgelegten Abgabe auf Einhaltung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips grundsätzlich entbehrlich (BGE 121 I 235 E. 3e). Allerdings ist im Rahmen der Verfassungsmässigkeit der gesetzlichen Grundlage zu prüfen, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist, weil das Gesetz seinerseits nicht verfassungswidrig sein darf (BGE 121 I 235 f. E. 3e). Damit bleibt dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip als Konkretisierungen des Verhältnismässigkeitsprinzips (Widmer, a.a.O., S. 56) auch bei Vorliegen einer formellgesetzlichen Grundlage Rechnung zu tragen. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob das SER der Beschwerdegegnerin diesen Grundsätzen entspricht. 4.- Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips. a) Das Kostendeckungsprinzip gilt für kostenabhängige Kausalabgaben (BGE 120 Ia 174 E. 2a mit Hinweisen), wenn - wie gesagt - keine genügend bestimmte formellgesetzliche Grundlage besteht oder wenn der Gesetzgeber ausdrücklich oder sinngemäss zum Ausdruck gebracht hat, dass die von ihm festgelegte Abgabe kostenabhängig sein soll (BGE 126 I 188 E. 3a/aa mit Hinweis). Der Grundsatz der Kostendeckung wird in Art. 60a Abs. 2 GSchG ausdrücklich erwähnt. Zudem bestimmt § 39 VEGGSchG, dass die Gebühreneinnahmen langfristig den Aufwand für die Siedlungsentwässerung decken müssen. Schliesslich sieht Art. 45 Abs. 1 SER vor, dass die Anschlussgebühren zur Deckung der (nach Abzug allfälliger Bundes-, Kantons- und Gemeindebeiträge verbleibenden) Bau- und Kapitalkosten der Abwasseranlagen inkl. Katasternachführung der öffentlichen Abwasseranlagen dienen; damit enthält das SER ebenfalls ein Bekenntnis zum Kostendeckungsprinzip. Nach dem Kostendeckungsprinzip darf der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig überschreiten (BGE 132 II 55 E. 4.1; Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 2003, S. 520). Dadurch soll verhindert werden, dass die fraglichen Abgaben generell überhöht und zu fiskalischen Zwecken missbraucht werden (Widmer, a.a.O., S. 57). Der Begriff der Gesamtkosten ist nicht eng zu verstehen, vielmehr sind zum massgebenden Gesamtaufwand neben den laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs (inklusiv allgemeine Unkosten) auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 188 E. 3a/aa mit Hinweis). So ist denn auch die durch Abwasserabgaben sicherzustellende Kostendeckung in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Verlangt wird eine Vollkostenrechnung, in der nicht nur sämtliche Abwasseranlagen (Abwasserreinigungsanlagen, Kanäle, Regenbecken, Pumpwerke etc.), sondern auch alle damit zusammenhängenden Auslagen (Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung, Ersatz inkl. Abschreibungen und Zinsen) sowie der künftige Investitionsbedarf zu berücksichtigen sind (Karlen, a.a.O., S. 548 mit Hinweisen; vgl. Hungerbühler, a.a.O., S. 520 mit Hinweis). Folglich hält Art. 60a Abs. 1 lit. d GSchG ausdrücklich fest, dass bei der Ausgestaltung der Abgaben unter anderem auch der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie betriebliche Optimierungen zu berücksichtigen ist. b) Die Beschwerdeführerin anerkennt zwar, dass die Einnahmen der Anschlussgebühren für die Finanzierung der Siedlungsentwässerung und für Rückstellungen verwendet werden, jedoch werde der Betrag von Fr. ... pro Schmutzabwasserwert im angefochtenen Entscheid nicht ausreichend erklärt, weshalb von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips auszugehen sei. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, dass die von der Gemeinde vorgesehenen Rückstellungen für die Siedlungsentwässerung gemäss dem Kontrollbericht des Regierungsstatthalters des Amtes Y [...] im Toleranzbereich lägen und sogar um [ca. 19 %] tiefer ausfielen als die Empfehlungen des Kantons dies vorsähen. Des Weiteren verweist die Beschwerdegegnerin auf die Bestandesrechnung der Gemeinde Z, welche am 31. Dezember 2007 Rückstellungen im Betrag von [ca. Fr. 3.5 Mio] für ARA-Anschlussgebühren ausgewiesen habe. Diese Rückstellungen würden für künftige Investitionen im Leitungsnetz verwendet. Bis im Jahr 2021 müsse mit rund Fr. 4.6 Mio. für Investitionen im Leistungsnetz und mit Fr. 1.4 Mio. Einnahmen aus Anschlussgebühren gerechnet werden. Dies zeige auf, dass die Gemeinde Z die Einnahmen der Anschlussgebühren für künftige Investitionen benötige und dass die Rückstellungen den geschätzten künftigen Finanzbedarf nicht überstiegen. Zwar hat die Beschwerdegegnerin weder die Höhe der gesamten Rückstellungen per Ende 2007 belegt noch dargestellt, wie sich die erwarteten Investitionen und Einnahmen berechnen. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Abklärungen. Aussagekräftig genug ist nämlich bereits der Umstand, dass die für das Jahr 2007 budgetierten Rückstellungen von Fr. ... sich in der Nähe des Grenzwerts von 20 % bewegen, welcher ein Eingreifen des Regierungsstatthalters erforderlich machen würde. Allein schon daraus ergibt sich, dass das Kostendeckungsprinzip, welches die Gebührenhöhe gegen oben begrenzt, durch den Schmutzabwasserwert von Fr. ... keinesfalls verletzt sein kann. 5.- a) Die Beschwerdeführerin geht des Weiteren von einer Verletzung des Äquivalenzprinzips aus. Dazu führt sie aus, dass die Anschlussgebühren für die zweite Bauetappe 4 % des Gebäudewerts ausmachen würden. Es sei fraglich, wie sich dieser hohe Prozentsatz gegenüber dem früheren Reglement rechtfertigen lasse, habe dieses doch eine Anschlussgebühr von 2.3 % des Gebäudeversicherungswerts vorgesehen; wieder andere Reglemente würden erfahrungsgemäss von 1.5 % bis 2 % des Gebäudewerts ausgehen. Nach dem Äquivalenzprinzip müsse aber die Höhe der Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung des Gemeinwesens stehen. Der Betrag von Fr. ... pro Schmutzabwasserwert sei bei Weitem überhöht und indiziere, dass die geschuldete Gebühr mit einer Steuer verbunden sei. Folglich sei davon auszugehen, dass es sich beim Pauschalbetrag von Fr. ... pro Schmutzabwasserwert um eine Gemengsteuer handle. Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, dass das SER seit seiner Inkraftsetzung strikte angewendet worden sei. Alle Neu- und Umbauten seien diesem Reglement unterzogen worden. Die Baukontrollstelle B berechne bei jedem Um- und Neubau die entsprechenden SW, welche die Gemeindekanzlei anschliessend in Rechnung stelle. So könne es auch bei kleineren Bauvorhaben vorkommen, dass eine Anschlussgebühr geschuldet sei, die mehr als 2 - 3 % der Bausumme betrage, weil z.B. viele Entwässerungsgegenstände eingebaut würden. Je mehr Entwässerungsgegenstände eingebaut würden, desto höher werde die Gebühr. Es würden alle Gesuchsteller nach dem Verursacherprinzip gleich behandelt. b/aa) Das von der Beschwerdeführerin angerufene Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2, Art. 8 und 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (anstelle vieler: BGE 132 II 374 f. E. 2.1; 128 I 52 E. 4a, je mit Hinweisen). Der Wert der Leistung bestimmt sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Eine Gebühr muss somit nicht in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand bzw. dem individuellen Nutzen entsprechen, den die staatliche Leistung dem Abgabepflichtigen bringt. Die Abgaben müssen jedoch nach objektiven Kriterien festgesetzt werden und dürfen keine Unterscheidungen treffen, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind (BGE 128 I 52 f. E. 4a mit Hinweisen). Eine entsprechende Abgabenorm kann also im Anwendungsfall nicht ohne weiteres unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip beiseite geschoben werden. So erachtet die Rechtsprechung gesetzeskonform berechnete Gebühren auch dann als zulässig, wenn sie im Einzelfall ungewöhnlich hoch sind. Immerhin ist eine gesetzeskonforme Gebühr aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz dann zu reduzieren, wenn die Anwendung der gesetzlichen Regelung zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt (vgl. BG-Urteil 1P.645/2004 vom 1.6.2005 E. 3.5 mit Hinweisen). Die Kanalisationsanschlussgebühr bildet als Verwaltungsgebühr die Gegenleistung des Bauherrn für die Gewährung des Anschlusses der Baute an die vom Gemeinwesen erstellte und betriebene Entsorgungsanlage (BG-Urteil 2C_101/2007 vom 22.8.2007, E. 4.3, auch zum Folgenden). Auch die Anschlussgebühren dürfen sich gemäss den genannten Grundsätzen nach dem Mass des Vorteils richten, welcher dem Grundeigentümer aus der Abwasserentsorgung des Gebäudes erwächst. bb) Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf das Verursacherprinzip. Das Verursacherprinzip ergibt sich bereits aus Art. 74 Abs. 2 BV, wonach die Verursacher die Kosten der Vermeidung und Beseitigung von schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf den Menschen oder seine natürlichen Umwelt tragen. Art. 3a GSchG statuiert das Verursacherprinzip für den ganzen Bereich des Gewässerschutzes. Bezüglich der Finanzierung der Abwasseranlagen wird das Prinzip in Art. 60a Abs. 1 GSchG konkretisiert: Bei der Ausgestaltung der Abgaben sind gemäss dieser Bestimmung namentlich die Art und die Menge des erzeugten Abwassers (lit. a), die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen (lit. b), sowie der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz sowie für betriebliche Optimierungen (lit. d) zu berücksichtigen. Sodann sieht auch das kantonale Recht vor, dass die Kosten der Abwasserentsorgung nach dem Verursacherprinzip finanziert werden (§§ 31 und 32 Abs. 1 EGGSchG). In der Vergangenheit unterstützten Bund und Kantone den Bau von Abwasseranlagen in erheblichem Mass mit Subventionen. Mit der Verankerung des Verursacherprinzips im GSchG sollte erreicht werden, dass die Kosten, die der öffentlichen Hand aus der Beseitigung der Abwässer entstehen, denjenigen auferlegt werden, welche die betreffenden Massnahmen verursachen. In die Berechnung der Gebühren und Abgaben sollen im Sinn einer Vollkostenrechnung sämtliche Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen - zusammen mit ausreichenden Abschreibungen für die Substanzerhaltung mitsamt den Kapitalzinsen - eingehen. Neben der gesicherten Finanzierung hat die Überwälzung der Kosten auf den Verursacher auch eine ökologische Wirkung, motiviert sie ihn doch dazu, die Belastung der Gewässer zu reduzieren, was mithilft, Behandlungsanlagen und Umwelt zu entlasten (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 4.9.1996, BBl 1996 IV 1228; Karlen, a.a.O., S. 546 ff.). Das Verursacherprinzip entfaltet seine Wirkungen, wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, vor allem bei den periodischen Benützungsgebühren, welche einen Bezug zur produzierten Abwassermenge haben müssen (BG-Urteil 2C_101/2007 vom 22.8.2007, E. 4.1 mit Hinweisen). Das Verursacherprinzip gilt an sich zwar ebenfalls für die einmaligen Anschlussgebühren, doch dürfen für deren Berechnung auch noch andere kausalabgaberechtliche Grundsätze berücksichtigt werden: Insbesondere widerspricht es dem Verursacherprinzip nicht, wenn sich die Anschlussgebühren nach dem Mass des Vorteils richten, welcher dem Grundeigentümer durch die Abwasserentsorgung erwächst (BG-Urteile 2P.232/2006 vom 16.4.2007, E. 3.2; 2P.343/2005 vom 24.5.2006, E. 3.1). Zudem erlaubt auch das Verursacherprinzip eine gewisse Pauschalierung der Abwasseranschlussgebühren (BGE 125 I 4 f.; Karlen, a.a.O., S. 550 und 557). cc) Das Kostendeckungsprinzip, das Äquivalenzprinzip und das Verursacherprinzip wirken zusammen und überschneiden sich teilweise: So stellt das Kostendeckungsprinzip eine Begrenzung der Gebühren nach oben dar; dagegen begründet es keine Pflicht zur effektiv kostendeckenden Gebührenerhebung. Demgegenüber strebt das Verursacherprinzip die Vollkostendeckung an und begrenzt die Gebührenhöhe somit nach unten (VG-Urteil A 99 312 vom 29.10.2001, E. 3d, mit Hinweisen). Das Verursacherprinzip befasst sich mit der Zuordnung der Kosten, orientiert sich also nicht primär am Wert der für die Abgabe erhaltenen Gegenleistung. Gleichwohl führt die verursachergerechte Abgabenbemessung weitgehend zu ähnlichen Ergebnissen wie das Äquivalenzprinzip und genügt damit den Anforderungen der Rechtsgleichheit. Die Übereinstimmung findet ihre Erklärung darin, dass beide Grundsätze keine ganz exakte Kostenaufteilung erfordern, sondern den Rückgriff auf die gleichen relativ pauschalen Bezugsgrössen zulassen (Karlen, a.a.O., S. 550 mit Hinweisen). Darüber hinaus wird mit der Anwendung des Äquivalenzprinzips sichergestellt, dass die in Beachtung der beiden anderen Prinzipien erfolgende Gebührenbemessung auch im Einzelfall verhältnismässig, rechtsgleich und willkürfrei ist. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn durch schematische Anwendung eines Gebührenreglements speziellen, vom Durchschnittsfall klar abweichenden Situationen nicht oder nur ungenügend Rechnung getragen würde (VG-Urteil A 99 312 vom 29.10.2001, E. 3f). dd) Mit Bezug auf die Bemessung der Anschlussgebühr hat das Bundesgericht stets betont, dass das Bundesrecht die Kantone und Gemeinden nicht dazu verpflichtet, ihre Gebührenregelung nach einem bestimmten Modell auszugestalten. Zwar wird ihr Spielraum durch die Vorgaben des Gesetzesrechts des Bundes eingeschränkt, doch verbleibt ihnen immer noch ein erheblicher Spielraum. Auch schreiben weder das Äquivalenz- noch das Verursacherprinzip die Verwendung bestimmter Bemessungskriterien vor (BG-Urteil 2P.53/2007 vom 22.6.2007, E. 2.4; BGE 109 Ia 327 f. E. 4). Aus Gründen der Praktikabilität darf gemäss ständiger Rechtsprechung der Gebäudeversicherungswert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Anstelle des Gebäudeversicherungswerts kann für die Bemessung der Anschlussgebühren allenfalls der amtliche (Steuer-)Wert herangezogen werden (BGE 106 Ia 247 f. E. 4d). Trotz wiederholt vorgebrachter Kritik (vgl. z.B. BG-Urteil 2P.53/2007 vom 22.6.2007, E. 2.4; Urteil VB.2007.00052 des VG Zürich vom 31.5.2007, E. III/4.2) wurde diese Bemessungsmethode bislang immer bestätigt, weil der Gebäudeversicherungswert in der Regel tendenziell zugleich das mutmassliche Mass der künftigen Beanspruchung der Abwasseranlagen zum Ausdruck bringt (vgl. BG-Urteile 2P.53/2007 vom 22.6.2007, E. 2.2; 2P.262/2005 vom 9.2.2006, E. 3.1 mit Hinweisen). Doch dürfen die Kantone aufgrund des ihnen belassenen Spielraums für die Bemessung der Anschlussgebühr auch auf andere Kriterien abstellen. Solche können sich zur Vermeidung sachwidriger Ergebnisse insbesondere bei Industriebauten aufdrängen, welche je nach Nutzungszweck einen im Verhältnis zum Bauaufwand extrem niedrigen oder extrem hohen Abwasseranfall haben. Neben dem Gebäudeversicherungswert als Bemessungskriterium sind zahlreiche andere Bezugsgrössen für die Berechnung der Anschlussgebühren denkbar: In der Praxis wird beispielsweise auf sog. Einwohnergleichwerte, auf flächenmässige oder räumliche Kriterien, auf die Kanalanstosslänge oder auf die nach Bauzonenzugehörigkeit gewichtete Grundstücksfläche abgestellt, wobei jedes System der Abgabenbemessung gewisse Vor- und Nachteile aufweist (BG-Urteile 2P.53/2007 vom 22.6.2007, E. 2.4; 2P.232/2006 vom 16.4.2007, E. 3.3 mit Hinweisen). c) Der Kanton Luzern verpflichtet die Gemeinden zum Erlass eines Siedlungsentwässerungsreglements (§ 30 Abs. 1 VEGGSchG); zu dessen Mindestinhalt gehört unter anderem auch die Regelung der Finanzierung der Siedlungsentwässerung nach dem Verursacherprinzip durch Erhebung von Gebühren und Beiträgen (§ 30 Abs. 2 lit. e VEGGSchG; vgl. § 32 Abs. 1 EGGSchG). Der Kanton schreibt den Gemeinden aber nicht ein bestimmtes System der Gebührenbemessung vor, sondern beschränkt sich darauf, die grundlegenden Prinzipien zur Ausgestaltung der Gebühren (vgl. § 30 VEGGSchG) sowie gewisse Mindest- und Maximalansätze der Gebührenhöhe festzulegen (vgl. § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 2 VEGGSchG). Gemäss Art. 45 Abs. 2 SER werden die Anschlussgebühren aufgrund von Schmutzabwasserwerten (SW) gemäss SN 592000 und Ergänzungen gemäss Tabelle erhoben. Die anschliessende Tabelle zeigt verbindlich auf, für welche Entwässerungsgegenstände wie viele SW berechnet werden: So weist z.B. ein Waschbecken einen SW von 0.50 auf, eine Badewanne oder eine Haushalt-Geschirrspülmaschine haben je einem SW von 1.0, Klosettanlagen aller Art fallen mit einem SW von 2.5 ins Gewicht, bei Schwimmbecken von 10 bis 60 m3 beträgt der SW 5.0 usw. Die Gebühr pro SW beträgt Fr. ... (Art. 45 Abs. 4 SER). Die übrigen Absätze von Art. 45 SER enthalten sodann weitere Regelungen für spezielle Verhältnisse, z.B. für die Einleitung von Reinabwasser bei ständig fliessendem Brunnenwasser (Abs. 3), für ausserordentliche Verhältnisse bei hohem Schmutzabwasseranfall oder hoher Verschmutzung (Abs. 5) oder für die Einleitung von Regenwasser (Abs. 6, 7 und 8). Das von der Beschwerdegegnerin gewählte System der Gebührenbemessung differenziert nach Art und Menge des pro Entwässerungsgegenstand zu erwartenden Abwassers, und wird dem Verursacherprinzip somit besser gerecht als die Bemessung der Anschlussgebühr anhand eines Prozentanteils des Gebäudeversicherungswerts. Als problematisch erweisen könnte sich im Zusammenhang mit dem Verursacherprinzip lediglich der bereits erwähnte Umstand, dass die Rückstellungen für die Siedlungsentwässerungen eher tief angesetzt sind (s. E. 4b); diese Frage bildet allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Anschlussgebühren hält aber auch vor dem Äquivalenzprinzip stand. Die Beschwerdeführerin erstellt [mehrere] Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 133 Wohnungen, von denen jede mit einer bestimmten Anzahl von Entwässerungsgegenständen ausgestattet wird. Gerade bei derartigen verdichteten Überbauungen erscheint aber die Berechnung nach Schmutzabwasserwerten als sinnvoll, weil auf diese Weise einerseits jede Wohnung einzeln beurteilt und aufgrund der tatsächlichen Abwasseranschlüsse bewertet wird (vgl. auch die detaillierte Berechnungen der angefochtenen Anschlussgebühren). Andererseits erlaubt es diese Bemessungsmethode, die Anschlussgebühren für die gesamte Überbauung anhand der geplanten Nutzung und der voraussichtlichen Art und Menge des Abwassers zu berechnen. Weil aber zwischen den Gebühren und der zu erwartenden Inanspruchnahme der Kanalisation durch die gesamte Liegenschaft ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, ist keine Verletzung des Äquivalenzprinzips auszumachen. Des Weiteren sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Anwendung des SER auf die von der Beschwerdeführerin errichteten Bauten als willkürlich oder rechtsungleich erscheinen lassen könnten. Unbehelflich ist schliesslich auch der Vergleich der gegenwärtigen mit der früheren Gebührenordnung, welche die Bemessung nach dem Gebäudeversicherungswert vorsah, was beim Bauvorhaben der Beschwerdeführerin zu einer tieferen Gebühr geführt hätte. Denn das Gericht hat nicht die Aufgabe, die am besten geeignete Berechnungsmethode zu eruieren, sondern es hat seine Prüfung auf die Frage zu beschränken, ob die vom kommunalen Gesetzgeber gewählten Bemessungskriterien sich an die Vorgaben des übergeordneten Rechts halten. Dies trifft hier nach den bisherigen Ausführungen zu. 6.- Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. [...]