Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Direkte Staats- und Gemeindesteuern Entscheiddatum: 02.06.2008 Fallnummer: A 07 147 LGVE: 2008 II Nr. 22 Leitsatz: § 62 StG. Höchstbelastung von im Kanton Luzern unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen durch die kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern. Auslegung von § 62 Abs. 2 Satz 2 StG. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 2. - a) Die Norm von § 62 StG trägt die Überschrift "Höchstbelastung" und ist im Steuergesetz systematisch eingeordnet bei jenen Vorschriften, welche bei der Besteuerung von natürlichen Personen die Steuerberechnung regeln (§§ 57ff. StG). Es handelt sich um eine in die Tarifautonomie der Kantone fallende Steuermassvorschrift, die nicht unter den Geltungsbereich des StHG fällt (vgl. Art. 1 Abs. 3 StHG). Durch § 62 StG soll sichergestellt werden, dass die Gesamtsteuerbelastung gewisse Belastungsobergrenzen nicht überschreitet. Soweit ersichtlich, kennen neben dem Kanton Luzern noch fünf weitere Kantone (AG, BE, BS, GR, VD) solche Höchstbelastungsvorschriften. Konkret lautet § 62 StG wie folgt: "1 Die Gesamtbelastung der im Kanton Luzern unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen durch die Einkommenssteuer des Staates, der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden (Steuersatz x Gesamtsteuerfuss) darf 25 Prozent des steuerbaren Einkommens und diejenige durch die Vermögenssteuer bei einem Reinvermögen von über 200000 Franken 7 Promille dieses Vermögens nicht übersteigen. 2 Übersteigt bei im Kanton Luzern unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen der Gesamtbetrag der Einkommens- und Vermögenssteuer des Staates, der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinde, berechnet auf dem gesamten steuerbaren Einkommen und Vermögen, 35 Prozent des gesamten Reineinkommens, wird die Mehrbelastung um die Hälfte und im Verhältnis des im Kanton steuerbaren zum gesamten steuerbaren Einkommen herabgesetzt. Die Gesamtbelastung durch die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern darf 50 Prozent des Reineinkommens nicht übersteigen, muss aber mindestens 5 Promille des steuerbaren Vermögens betragen." b) § 62 StG gilt nach seinem Wortlaut nur für im Kanton Luzern unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, d.h. nur für solche, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (§ 8 i.V.m. § 12 Abs. 1 StG). Dies trifft für die Beschwerdeführer zu. c) § 62 Abs. 1 StG befasst sich, wie bereits § 48 Abs. 1 des bis Ende 2000 in Kraft gestandenen Steuergesetzes vom 27. Mai 1946 (aStG), mit der Höchstbelastung von natürlichen Personen durch die kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern. Übersteigt die Einkommenssteuer 25% des steuerbaren Einkommens und die Vermögenssteuer (bei einem Reinvermögen von über Fr. 200000.-) 7 Promille des steuerpflichtigen Reinvermögens, sind die Steuern auf die erwähnten Prozentsätze zu reduzieren (Fellmann, Leitsätze zum Luzerner Steuergesetz, Bern 1988, N 2 zu § 48 aStG). Im Falle der Beschwerdeführer erreichen weder die Einkommens- noch die Vermögenssteuer 2004 die besagten Höchstwerte gemäss § 62 Abs. 1 StG. Gestützt auf § 62 Abs. 1 StG lässt sich demnach keine Steuerreduktion für die Beschwerdeführer ableiten, was von ihnen denn auch zu Recht nicht verlangt wird. 3. - a) Die Beschwerdeführer berufen sich für die geltend gemachte Steuerherabsetzung auf § 62 Abs. 2 StG. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass laut besagter Norm die Steuerbelastung 50% (des Reineinkommens) nicht übersteigen dürfe. Dies sei bei der Steuerrechnung 2004 nicht berücksichtigt worden. Die Steuerbehörden hätten lediglich den zweiten Satzteil (von § 62 Abs. 2 Satz 2 StG) herangezogen, wonach die Gesamtbelastung durch die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern mindestens 5 Promille des steuerbaren Vermögens betragen müsse. Der erste Satzteil von § 62 Abs. 2 Satz 2 StG (Gesamtbelastung durch die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern darf 50% des Reineinkommens nicht übersteigen) sei jedoch dem zweiten Satzteil übergeordnet. Mit einem 50%igen Steueranspruch aus dem Einkommen werde denn auch ein sehr hoher Teil des verfügbaren Geldes absorbiert. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende A SA keinen Aktienwert darstelle, der an der Börse jederzeit verkauft und in flüssiges Geld umgesetzt werden könne. Vielmehr bleibe die Unternehmung als Einheit unantastbar; realisieren könne man davon weder einen Teil noch das Ganze. Auch beim Eigenmietwert handle es sich um keinen Wert, der in bar vorhanden sei und in die Steuerzahlungen einfliessen könne. b) Der Gemeinderat Z verweist in seiner Vernehmlassung, wie bereits im angefochtenen Entscheid, zur Hauptsache auf die beim Rechtsdienst der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vor Erlass des Einspracheentscheids eingeholte Stellungnahme. Darin wird angeführt, dass die Auffassung der Beschwerdeführer im Gesetzeswortlaut offensichtlich keine Stütze finde. Mit der Einschränkung im zweiten Halbsatz von § 62 Abs. 2 Satz 2 StG ("muss aber mindestens") werde bereits sprachlich unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beschränkung der Gesamtsteuerbelastung auf 50% des Reineinkommens nicht absolut gelte, sondern dass in jedem Fall eine Mindeststeuer von 5 Promille des steuerbaren Vermögens geschuldet sei. Dies entspreche entgegen der Vermutung der Beschwerdeführer durchaus dem Willen des Gesetzgebers. So werde in der Botschaft zur inhaltlich analogen Vorgängerbestimmung des heutigen § 62 StG sogar ausdrücklich festgehalten, dass eine Minimalvermögenssteuer von 5 Promille in jedem Fall, also auch bei ertragslosem Vermögen, erhoben werden solle. 4. - a) Ziel jeder Auslegung bildet die Ermittlung des Sinngehalts einer Bestimmung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Gesetz in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Vom klaren Wortlaut darf nur dann abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Zweck und Sinn oder aus der Systematik des Gesetzes ergeben. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Norm gesucht werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich der Materialien, des Zwecks, des Sinnes und der ihr zugrunde liegenden Wertung sowie ihrem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen (statt vieler: BGE 131 I 394 = Pra 2006 Nr. 129, Erw. 3.2 mit Hinweisen). b) Der Wortlaut der umstrittenen Passage von § 62 Abs. 2 StG ist klar: Demgemäss darf die Gesamtbelastung durch die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern 50% des Reineinkommens nicht übersteigen, muss aber mindestens 5 Promille des steuerbaren Vermögens betragen. Die Wortwahl des Gesetzgebers lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die steuerliche Gesamtbelastung in jedem Fall zumindest 5 Promille des steuerbaren Vermögens ausmachen muss. Das gilt gerade auch dann, wenn, wie dies vorliegend der Fall ist, die Gesamtsteuerbelastung durch die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern 50% des Reineinkommens übersteigt. c) Die Formulierung von § 62 Abs. 2 Satz 2 StG geht zurück auf eine Änderung des aStG, welche vom 17. September 1974 datiert (G XVIII 565). Der Regierungsrat führte in seiner Botschaft an den Grossen Rat vom 9. April 1974 hierzu an, dass in § 48 Abs. 2 Satz 2 aStG eine geringfügige Textänderung, bedingt durch das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 28. Dezember 1973 i.S. M. E., habe vorgenommen werden müssen. Nach diesem Gerichtsentscheid dürfe nämlich die Vorschrift im geltenden Gesetz ["Die Gesamtbelastung durch die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuer darf 50% des Reineinkommens nicht übersteigen. Es ist aber in jedem Falle mindestens eine Vermögenssteuer von 5 Promille des steuerbaren Vermögens zu entrichten." G XVII 378] nur angewendet werden, wenn 50% des Reineinkommens weniger als 5 Promille des steuerbaren Vermögens ergeben würden. Durch die vorgenommene geringfügige Textänderung ["Die Gesamtbelastung durch die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern darf 50% des Reineinkommens nicht übersteigen, muss aber mindestens 5 Promille des steuerbaren Vermögens betragen."] habe Abs. 2 Satz 2 des geltenden Gesetzes eine Präzisierung erfahren (Botschaft B 116 vom 9.4.1974, S. 27). Diese vom Grossen Rat in der Folge genauso verabschiedete, seit dem 1. Januar 1975 in Kraft gestandene Fassung im aStG wurde unverändert ins neue Steuergesetz aus dem Jahr 1999 übernommen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 StG). d) Im besagten Urteil des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 1973, welches der Gesetzgeber zum Anlass nahm, die hier umstrittene Gesetzespassage im heute noch geltenden Sinn zu präzisieren, befand das Gericht im Wesentlichen was folgt: Es kam in Auslegung der massgeblichen Gesetzestexte zum Schluss, dass sich die Bestimmung, wonach in jedem Fall mindestens eine Vermögenssteuer von 5 Promille des steuerbaren Vermögens zu entrichten sei, auf die Gesamtbelastung durch die Einkommens- und Vermögenssteuer beziehe. Sie komme nur zur Anwendung, wenn 50% des Reineinkommens weniger als 5 Promille des steuerbaren Vermögens ergeben würden. Übersteige der Gesamtbetrag der Einkommens- und Vermögenssteuern 50% des Reineinkommens, dürfe eine höhere Steuer somit nur dann erhoben werden, wenn 5 Promille des steuerbaren Vermögens einen höheren Betrag ergäben. Ein Steuerpflichtiger darf somit den Grenzbetrag der Gesamtsteuerbelastung von 50% des Reineinkommens gemäss § 62 Abs. 2 Satz 2 StG nur dann für sich in Anspruch nehmen, wenn er nicht gleichzeitig über ein hohes steuerbares Vermögen verfügt. Bereits in der ersten Fassung der die Belastungsgrenze regelnden Vorschrift des aStG aus dem Jahre 1946 hatten nur solche Steuerpflichtige Anspruch auf Steuerherabsetzung, deren Einkommenssteuer mindestens 30% der Vermögenssteuer betrug (§ 49 Abs. 2 aStG; G XVIII 243). Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass das ertragslose Vermögen nicht zu einer unverdienten Privilegierung kommen soll (vgl. Protokoll der Verhandlungen der grossrätlichen Kommission zur Steuergesetzrevision vom 2.5.1946, S. 22, Votum Koller). Es sollte verhindert werden, dass grosse Vermögen, die ertragslos in Bauland, Gold oder anderen Werten angelegt sind, der Besteuerung entgehen (Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 17.5.1968 zum Entwurf eines Gesetzes über die Abänderung des Steuergesetzes, S. 33). Nachdem diese Vorschrift anlässlich der Steuergesetzrevision im Jahr 1956 aufgehoben worden war, wurde sie bereits im Jahr 1960 wieder in Kraft gesetzt, da Steuerbegünstigungen eintraten, die in keiner Weise der Absicht entsprachen, die der Gesetzgeber mit den Regelungen zur Belastungsbeschränkung verwirklichen wollte (vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 9.9.1960 zum Entwurf eines Gesetzes über die Abänderung des Steuergesetzes, S. 20). Die Regelung, wonach in jedem Fall mindestens eine Vermögenssteuer von 5 Promille des steuerbaren Vermögens zu entrichten ist, wurde schliesslich im Jahr 1968 eingeführt (G XVII 378). Die Praxis hatte nämlich gezeigt, dass der gleiche Zweck, also die Verhinderung der Nichtbesteuerung von grossen, ertragslos angelegten Vermögen, einfacher mit einer Minimalvermögenssteuer von 5 Promille des steuerbaren Vermögens erreicht werden kann (Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 17.5.1968 zum Entwurf eines Gesetzes über die Abänderung des Steuergesetzes, S. 33, auch zum Folgenden). Dabei wurde betont, dass diese Minimalvermögenssteuer in jedem Fall, also auch von ertragslosen Vermögen zu entrichten ist. 5. - a) Nach dem Gesagten sind weder gestützt auf Sinn und Zweck von § 62 Abs. 2 Satz 2 StG noch mit Blick auf ihre Entstehungsgeschichte oder die Gesetzessystematik Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom klaren Wortlaut gebieten würden. Entgegen den Beschwerdeführern ist es gestützt auf die besagte Bestimmung durchaus möglich, dass die Gesamtbelastung durch die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern 50% des Reineinkommens übersteigt. Dies ist der Fall, wenn ein im Verhältnis zum Reineinkommen sehr hohes, lediglich einen geringfügigen Ertrag abwerfendes steuerbares Vermögen vorliegt, namentlich dann, wenn 5 Promille des steuerbaren Vermögens einen höheren Betrag ausmachen als 50% des Reineinkommens. Dies trifft bei den Beschwerdeführern in der Steuerperiode 2004 zu (...). Den Steuerpflichtigen kann weiter nicht gefolgt werden, wenn sie verlangen, dass bei der Anwendung von § 62 Abs. 2 Satz 2 StG der Wert der A SA beim steuerbaren Vermögen auszuklammern sei, da dieser nicht liquid sei. Denn für diese Vorgehensweise wäre eine entsprechende gesetzliche Grundlage erforderlich. Eine solche existiert indes nicht. Im Übrigen kann den Akten entnommen werden, dass die A SA, deren einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführer ist, über hohe thesaurierte Gewinne verfügt. (...) Damit ist denn auch die Behauptung der Beschwerdeführer zu relativieren, dass sie als Alleinaktionäre der A SA über keine liquiden Mittel verfügen würden. Auch kann bei diesen Gegebenheiten letztlich nicht gesagt werden, dass es sich bei der A SA bzw. dem Aktienbesitz der Beschwerdeführer um einen "ertragslosen Vermögenswert" handelt. b) Resultiert somit bei den Beschwerdeführern in der Steuerperiode 2004 eine Belastung mit Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern, welche 50% ihres Reineinkommens übersteigt, ist dies gestützt auf die gemachten Ausführungen zu § 62 Abs. 2 Satz 2 StG nicht zu beanstanden. (...) Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 2. Juni 2008 nicht eingetreten.)