Skip to content

Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 21.08.2006 A 06 157 (2006 II Nr. 38)

21. August 2006·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·2,184 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Art. 55 Abs. 2 VwVG; § 128 Abs. 2 und § 131 Abs. 2 VRG; Art. 12 BV; § 28 Abs. 1 SHG. Geldleistungen im Sinne des Gesetzes sind nur solche Geldzahlungen, die ein Beschwerdeführer an das Gemeinwesen zu entrichten hat. Betrifft die Verfügung umgekehrt eine Geldleistung des Gemeinwesens an den Beschwerdeführer, kann die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werden. Dabei sind die auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen. Dies gilt auch für Geldleistungen im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe. | Verfahren

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Verfahren Entscheiddatum: 21.08.2006 Fallnummer: A 06 157 LGVE: 2006 II Nr. 38 Leitsatz: Art. 55 Abs. 2 VwVG; § 128 Abs. 2 und § 131 Abs. 2 VRG; Art. 12 BV; § 28 Abs. 1 SHG. Geldleistungen im Sinne des Gesetzes sind nur solche Geldzahlungen, die ein Beschwerdeführer an das Gemeinwesen zu entrichten hat. Betrifft die Verfügung umgekehrt eine Geldleistung des Gemeinwesens an den Beschwerdeführer, kann die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werden. Dabei sind die auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen. Dies gilt auch für Geldleistungen im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A bezog Sozialhilfe von der Gemeinde Z. Am 24. Oktober 2005 begann er ohne Zustimmung der Sozialbehörde eine Zweitausbildung an der Fachhochschule B in Y und stellte der Gemeinde das Gesuch auf Übernahme der Kosten für dieses Studium. Mit Entscheid vom 7. November 2005 lehnte der Gemeinderat Z dieses Gesuch ab und wies A an, bei der Stipendienstelle des Amts für Berufsbildung des Kantons Luzern unverzüglich um die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen zu ersuchen. Zudem verfügte der Gemeinderat, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe bis zur Vorlage des definitiven Entscheids des Amts für Berufsbildung gewährt werde, längstens aber bis zum 31. März 2006. A focht diesen Entscheid mittels einer Einsprache, anschliessend mittels Verwaltungsbeschwerde an (der Ausgang dieses Verfahrens war im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids noch offen). Mit Entscheid vom 7. April 2006 stellte das Sozialamt der Gemeinde Z die wirtschaftliche Sozialhilfe für A per 31. März 2006 ein. Mit Entscheid vom 8. Mai 2006 wies der Gemeinderat Z die dagegen erhobene Einsprache ab und entzog einer allfälligen Verwaltungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung. A beantragte mit Verwaltungsbeschwerde, dass die Sozialhilfe weiterhin unbefristet gewährt und die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werde. In der Folge wies das Gesundheits- und Sozialdepartement mit Zwischenentscheid vom 28. Juni 2006 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsbeschwerde ab; der Entscheid in der Hauptsache stand im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids jedoch noch aus. Das Verwaltungsgericht hatte daher in der Folge nur zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden könne. Aus den Erwägungen: 1.- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartements vom 28. Juni 2006, in dem die Vorinstanz das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abwies. In der Hauptsache geht es darum, ob die Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom Gemeinderat zu Recht per 31. März 2006 eingestellt wurden. Dieser Entscheid steht noch aus. Streitgegenstand und vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist somit eine verfahrensleitende Verfügung bzw. ein Zwischenentscheid gemäss § 128 Abs. 2 VRG. Zwischenentscheide sind in der Regel nicht selbständig anfechtbar (Umkehrschluss aus § 128 Abs. 1 VRG). Bewirkt ein Zwischenentscheid jedoch für eine Partei einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, so kann er mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden (§ 128 Abs. 2 VRG). Weil gegen den Endentscheid über die Gewährung bzw. den Entzug der wirtschaftlichen Sozialhilfe die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (§ 75 SHG), ist sie auch gegen den vorliegenden Zwischenentscheid das richtige Rechtsmittel. Sodann liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung nachweisen kann; es genügt, dass dieses Interesse in einem tatsächlichen Nachteil besteht (LGVE 1992 II Nr. 48 Erw. 2; vgl. BGE 120 Ib 100 Erw. 1c, 116 Ib 347 Erw. 1c). Der Beschwerdeführer hat vorliegend ein offensichtliches, schutzwürdiges Interesse daran, dass möglichst rasch darüber entschieden wird, ob die Gemeinde die Sozialhilfeleistungen mindestens für die Dauer des Beschwerdeverfahrens weiterhin auszurichten hat oder nicht. Auf die frist- und formgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. 2.- a) Im Einspracheentscheid vom 8. Mai 2006 entzog der Gemeinderat einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung. Das Gesundheits- und Sozialdepartement bestätigte dies in seinem Zwischenentscheid vom 28. Juni 2006. Der Beschwerdeführer beantragt nun mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt werde. Damit will er erreichen, dass ihm die Sozialhilfe während der Dauer des hängigen Verfahrens weiterhin ausbezahlt wird. b) Die Verwaltungsbeschwerde wie auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (§ 131 Abs. 1 VRG). In einem Entscheid, der keine Geldleistung betrifft, kann die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung einer Verwaltungsbeschwerde oder einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedoch ausschliessen (§ 131 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen in diesem Zusammenhang eine Gesetzesverletzung vor, weil sie - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen bzw. deren Entzug geschützt haben, obwohl es sich bei den Sozialhilfezahlungen eindeutig um Geldleistungen handle. Um diesen Vorwurf zu prüfen, ist also zunächst zu untersuchen, wie § 131 Abs. 2 VRG auszulegen ist. aa) § 131 Abs. 2 VRG lautet fast gleich wie Art. 55 Abs. 2 VwVG. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der kantonale Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung "nach der zweckmässigen Lösung des Bundesverwaltungsverfahrens" ordnete (Botschaft B 184/71 des Regierungsrats vom 15. März 1971 zu den Gesetzesentwürfen über die Organisation des Verwaltungsgerichts und die Verwaltungsrechtspflege, in: Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern im Jahre 1972, S. 246). Deshalb kann für die Auslegung von § 131 Abs. 2 VRG die Auslegung von Art. 55 VwVG herangezogen werden (vgl. dazu: BGE 99 Ib 219ff. Erw. 4). bb) Der Wortlaut von Art. 55 Abs. 2 VwVG bzw. § 131 Abs. 2 VRG liesse, für sich allein genommen, durchaus den Schluss zu, dass mit dem Begriff "Geldleistung" jede Art von Geldleistung vom Gemeinwesen an den Einzelnen und vom Einzelnen an das Gemeinwesen gemeint ist. Nun aber ist bei der Gesetzesauslegung zu bedenken, dass es einen an sich klaren Wortlaut nicht gibt. Somit ist das Gesetz nicht nur anhand des Wortlauts, sondern auch nach Sinn und Zweck und nach den ihm zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen auszulegen (BGE 124 III 235f. Erw. 3c mit Hinweisen; Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, Zürich 2001, Nr. 139 mit Hinweisen). cc) Der bundesrätliche Entwurf zu Art. 55 VwVG sah vor, dass einer Beschwerde der Suspensiveffekt nur dann nicht entzogen werden kann, wenn diese "gegen die Verpflichtung zu einer vermögensrechtlichen Leistung" gerichtet war (Art. 50 Abs. 1 des Entwurfs zum VwVG, BBl 1965 II S. 1378). In seiner ursprünglichen Fassung erfasste Art. 55 VwVG also nur solche Verfügungen, die dem Beschwerdeführer eine Zahlungsverpflichtung auferlegen. Dieses Prinzip (nicht aber der Wortlaut) blieb in der parlamentarischen Beratung unangefochten (BGE 99 Ib 219f. Erw. 4). dd) Auch die Auslegung anhand von Sinn und Zweck führt zu diesem Ergebnis. Art. 55 VwVG beruht nämlich auf der Überlegung, dem Beschwerdeführer die Zahlungspflicht einer Schuld zu ersparen, welche grundsätzlich und in ihrer Höhe noch nicht endgültig bestimmt ist. Die Regelung von Art. 55 Abs. 2 VwVG (und somit auch von § 131 Abs. 2 VRG) würde aber einen grossen Teil ihrer Bedeutung verlieren, wenn sich die Ausnahme auf alle Geldleistungen bezöge, sowohl auf jene, die der Beschwerdeführer zu erbringen hat als auch auf jene, die ihm geschuldet sind (BGE 99 Ib 220 Erw. 4). ee) In systematischer Hinsicht ist schliesslich auf Art. 111 Abs. 1 OG hinzuweisen. Diese Bestimmung verleiht ausdrücklich jener Verfügung einen Suspensiveffekt, "die zu einer Geldleistung verpflichtet". Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Art. 55 Abs. 2 VwVG (und daher auch § 131 Abs. 2 VRG) anders zu verstehen ist als Art. 111 Abs. 1 OG (BGE 99 Ib 220 Erw. 4). c) Aus dem Gesagten geht hervor, dass mit dem Begriff "Geldleistung" in § 131 Abs. 2 VRG nur solche Geldzahlungen gemeint sind, die ein Beschwerdeführer an das Gemeinwesen auszurichten hat. Hat die Verfügung dagegen eine Leistung des Gemeinwesens an den Beschwerdeführer zum Gegenstand, so kann die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gestützt auf § 131 Abs. 2 VRG ausgeschlossen werden. Dies gilt z.B. für den Entzug oder die Kürzung einer Rente (BGE 109 V 232 Erw. 2a), aber auch für eine Verfügung, mit der die wirtschaftliche Sozialhilfe entzogen wird (vgl. Urteil A 99 40 vom 12.3.1999, Erw. 3). Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat das Gesetz somit nicht verletzt, als er im Einspracheentscheid vom 8. Mai 2006 der Verwaltungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. Nun muss aber noch geprüft werden, ob diese Massnahme aus zureichenden Gründen angeordnet worden ist. 3.- a) Der Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung verlangt eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen (Zimmerli/Kälin/Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2004, S. 123). Vorliegend geht es darum zu prüfen, ob das Interesse des Gemeinderats, bis zum Abschluss des Hauptverfahrens keine Unterstützungsleistungen mehr zu erbringen, dasjenige des Beschwerdeführers klar überwiegt, die strittige wirtschaftliche Sozialhilfe mindestens bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts zu erhalten. Es gilt also abzuwägen, ob der Beschwerdeführer weiterhin eine Leistung vom Staat erhalten soll, bevor zuverlässig festgestellt ist, ob ihm eine solche überhaupt noch zusteht. Im Bereich der Leistungsverwaltung kann zur Interessenabwägung die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sinngemäss herangezogen werden. Dies gilt auch hinsichtlich der im kantonalen Recht verankerten wirtschaftlichen Sozialhilfe, weil sich gerade bei der aufschiebenden Wirkung ähnliche Fragen stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist es Sache der zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie den Entscheid auf den Sachverhalt stützen, wie er sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen, sie müssen allerdings eindeutig sein (BGE 124 V 88f. Erw. 6a mit Hinweisen; vgl. Urteil A 99 40 vom 12.3.1999, Erw. 3). b) (...) Der hier zu beurteilende Sachverhalt lässt sich vergleichen mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Verfügungen, die Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben. In solchen Fällen ist der Verwaltung ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen, und das Gericht darf nur eingreifen, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen Gründe, die für den sofortigen Vollzug der Verfügung sprechen (EVG-Urteil I 406/06 vom 31.8.2001, Erw. 3b mit Hinweis auf BGE 105 V 269 Erw. 2; Urteil A 01 287 vom 3.6.2002, Erw. 4b/bb). Somit ist das Interesse der Öffentlichkeit im Allgemeinen stärker zu gewichten als das Interesse des Sozialhilfeempfängers an der Fortführung der Sozialhilfeleistungen, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dieser im Hauptverfahren obsiegen wird. Der Ausgang des Hauptverfahrens ist hier aber noch ungewiss, so dass geprüft werden muss, ob weitere Gründe für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorliegen, die die Interessen der Gemeinde überwiegen. 4.- a) (...) b) Sodann wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe sein Recht auf Hilfe in Notlage verletzt, indem sie den Entscheid betreffend die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung geschützt habe. aa) Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, hat gemäss Art. 12 BV Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieser Grundsatz ist auch in § 28 Abs. 1 SHG enthalten, der bestimmt, dass Anspruch auf die wirtschaftliche Sozialhilfe hat, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann. Aus diesen beiden Bestimmungen geht deutlich hervor, dass für das Recht auf Hilfe in Notlagen das Subsidiaritätsprinzip gilt. Der Grundsatz der Subsidiarität besagt im Sozialhilferecht, dass die leistungsansprechende Person grundsätzlich alle gesetzlichen und vertraglichen Hilfsmöglichkeiten des öffentlichen Rechts und des Privatrechts ausgeschöpft haben muss, bevor sie den Staat in seine sozialhilferechtliche Verpflichtung nehmen kann. Staatliche Unterstützungsleistungen werden mit anderen Worten nur dann gewährt, wenn der Betroffene sich nicht aus eigener Kraft aus seiner Notlage heraushelfen kann (Selbsthilfe) und Mittel aus Leistungen Dritter (Fremdhilfe) nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar sind. Zu den Quellen der Selbsthilfe gehört namentlich der zumutbare Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Die Fremdhilfe erfasst die Geltendmachung aller privat- und öffentlichrechtlichen Ansprüche gegenüber Dritten; dazu gehören insbesondere auch Bemühungen um Ausbildungsbeiträge (Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002, S. 169f.). Wäre dagegen die private Selbsthilfe möglich und zumutbar oder liegt eine Dritthilfe vor (bzw. wäre deren Inanspruchnahme möglich), so fehlt es bereits an einer Anspruchsvoraussetzung, so dass das Grundrecht überhaupt nicht anwendbar ist (vgl. BGE 130 I 75f. Erw. 4.3). bb) (Es folgen Ausführungen zur teilweisen Fremdfinanzierung des Beschwerdeführers durch ein Studiendarlehen.) cc) (Es folgen Ausführungen zur zumutbaren und möglichen Selbsthilfe). c) Da im vorliegenden Verfahren lediglich ein Zwischenentscheid angefochten wird, darf der Entscheid in der Hauptsache nicht präjudiziert werden. Trotzdem dürfen die weiteren Umstände des Einzelfalls in die Interessenabwägung mit einbezogen werden. (Es folgen Ausführungen zu diesen weiteren Umständen.) d) Aus den dargestellten Umständen entsteht der Gesamteindruck, der Beschwerdeführer habe es bewusst darauf angelegt, dass ihm die Gemeinde Z die Sozialhilfeleistungen auch über den 31. März 2006 hinaus auszurichten hat. Namentlich hat er sich nicht um eine Erwerbsarbeit bemüht, seine Anträge auf Drittfinanzierung erst zu einem späten Zeitpunkt gestellt (nämlich kurz vor der angedrohten Einstellung der Sozialhilfeleistungen) und die Gemeinde weder über die diesbezüglichen Bemühungen noch über die damit erzielten Erfolge (Darlehen des Kantons X) informiert. Indem die Vorinstanz den Entscheid des Gemeinderats Z auf Entzug der aufschiebenden Wirkung schützte, hat sie folglich sachlich angemessen gehandelt.

A 06 157 — Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 21.08.2006 A 06 157 (2006 II Nr. 38) — Swissrulings