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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.05.2005 A 05 6 A 05 7

10. Mai 2005·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·1,876 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Kosten für die Ausbildung eines Informatikers zum Linienpiloten gelten nicht als abzugsfähige Weiterbildungs- und Umschulungskosten. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Direkte Staats- und Gemeindesteuern Entscheiddatum: 10.05.2005 Fallnummer: A 05 6 A 05 7 LGVE: Leitsatz: Kosten für die Ausbildung eines Informatikers zum Linienpiloten gelten nicht als abzugsfähige Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A, ausgebildeter Elektronik- und Computertechniker, arbeitet als Informatikdozent. Im Jahr 2002 begann er berufsbegleitend mit der Ausbildung zum Linienpiloten. Vor Verwaltungsgericht war streitig, ob die Kosten für diese Ausbildung als Umschulungs- bzw. Weiterbildungskosten abzugsfähig sind. U.a. berief sich A. auf den Vertrauensschutz, da er diesbezüglich eine falsche Auskunft von den Steuerbehörden erhalten habe. Aus den Erwägungen: Direkte Bundessteuer 1.- Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 26 - 33 abgezogen. Darunter fallen gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG bei unselbständiger Erwerbstätigkeit u.a. die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten. Nicht abziehbar sind gemäss Art. 34 lit. b DBG Ausbildungskosten. (...) 2.- a) Die Umschulung ist auf das Erlangen der für die Ausübung eines andern als des angestammten Berufs erforderlichen Kenntnisse gerichtet. Insofern handelt es sich um Ausbildung besonderer Art, ausgehend von einer abgeschlossenen Erstausbildung in einem öffentlich anerkannten Beruf (vgl. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl., Basel 2002, N 13 zu Art. 9 StHG, auch zum Folgenden). Nicht jede Zweitausbildung kann als Umschulung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 StHG bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG verstanden werden, es muss sich nach dem Wortlaut der Bestimmung um eine mit dem bisherigen Beruf zusammenhängende Umschulung handeln. Damit kann kein inhaltlicher oder fachlicher Zusammenhang gemeint sein. Vielmehr müssen die Beweggründe für die Umschulung in der Ausübung des bisherigen Berufs liegen. Diese Beweggründe müssen objektiv gewichtig sein. Der die Abzugsfähigkeit begründende Zusammenhang der Umschulungskosten mit dem (gegenwärtigen) Beruf besteht darin, dass die Ursache für die Neuorientierung in diesem Beruf zu suchen ist. Demnach ist ein Abzug der Kosten zu gewähren, wenn sich der Pflichtige etwa wegen einer Betriebsschliessung, dem Aussterben eines Berufs, aber auch wegen Krankheit oder Unfall als Grund für die nötige berufliche Neuausrichtung umschulen lässt (BG-Urteil vom 8.8.2002 [2A.130/2002] = StE 2003 B 22.3 Nr. 73, Erw. 4.1.3) b) Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Umschulung liege ein äusserer Zwang durch den Arbeitsmarkt vor, womit kein freiwilliger Berufswechsel vorliege. Das Stellenangebot für Informatiker sei von 1997 bis 2000 um gut 200 % gestiegen, denn gerade zur Jahrtausendwende sei die Nachfrage nach Informatikern enorm gewesen, was zu einer grossen Zahl an gut geschulten Informatikern geführt habe. Aufgrund der starken Abnahme der Nachfrage in den letzten Jahren bis zum heutigen Zeitpunkt herrsche nun eine grosse Arbeitslosigkeit in dieser Branche. Bei einem innert drei Jahren um mehr als zehn Mal kleineren Stellenangebot müsse von einem äusseren Zwang durch den Arbeitsmarkt gesprochen werden. Hinzu komme, dass er weder über pädagogische Kenntnisse noch über Berufserfahrung als Lehrer verfüge, weshalb eine langfristige Anstellung als Informatikdozent bei Lehrinstitutionen ebenfalls nicht möglich sei, ohne dass er sich einer neuen Ausbildung oder Umschulung zum Lehrerberuf unterziehe. So habe ihm der zuständige Schulleiter bereits mehrmals mitgeteilt, dass aufgrund der "Eduqua Zertifizierung" eine weitere Beschäftigung als Dozent ohne eine entsprechende Ausbildung künftig nicht mehr möglich sei. Bei dieser vom Beschwerdeführer vorgebrachten Motivation für den Berufswechsel mag es sich zwar um sachliche Umstände handeln, die zu einer beruflichen Neuausrichtung führen. Doch fehlt es an den von Lehre und Rechtsprechung geforderten objektiv wichtigen Beweggründen, die mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Der Umstand alleine, dass im Bereich der Informatik das Stellenangebot gegenüber den "Boomjahren" massiv abgenommen hat, genügt nicht, insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass im ganzen tertiären Sektor ein beträchtlicher Stellenrückgang zu verzeichnen ist. So ist der Stellenrückgang im 1. und 2. Quartal 2003 gegenüber dem Vorjahresquartal gemäss der vom Beschwerdeführer aufgelegten Pressemitteilung des Bundesamts für Statistik vom 26. August 2003 zwar hoch (-52,8 % bzw. -49,4 %), doch vergleichbar mit andern Bereichen (Handel: -43,5 % bzw. -31,6 %; Gastgewerbe: -54,1 % bzw. -29,7 %; Verkehr und Nachrichtenübermittlung: -40,7 % bzw. -40,8 %). Der Beschwerdeführer arbeitete zudem in der hier fraglichen Steuerperiode insofern in seinem Beruf, als er während dem ganzen Jahr 2002 als Informatik-Dozent im Haupterwerb angestellt war. Er macht zwar geltend, diese Anstellung bzw. auch eine andere Anstellung als Informatik-Lehrer sei wegen der fehlenden pädagogischen Ausbildung nicht längerfristig möglich. Ob dies tatsächlich zutrifft, ist nicht belegt. Es befindet sich im Gegenteil bei den Akten ein unbefristeter Arbeitsvertrag als Informatik-Kursleiter mit der Institution B, mit Wirkung ab 1. Januar 2004. Es ist deshalb vorliegend davon auszugehen, dass die Umschulung zum Linienpiloten überwiegend der Verwirklichung einer den persönlichen Vorlieben des Steuerpflichtigen entsprechenden Lebensgestaltung dient. Dies ergibt sich auch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Einspracheverfahrens. Er führt in Bezug auf die Beweggründe für die Umschulung aus, dass zu der angespannten Arbeitsmarktsituation im Informatik-Bereich ein persönliches "Burnout" komme, welches ihn tendenziell weg von der Informatik treiben lasse. Die Festanstellung als Dozent sei nur eine vorübergehende Lösung, denn die persönliche Befriedigung im Bereich der Informatik-Schulung sei für ihn nicht gegeben. Er wolle die Informatik längerfristig verlassen, um Distanz zu gewinnen zu den negativen und belastenden Erfahrungen des eigenen Firmenkonkurses. Die Kosten können somit nicht als Umschulungskosten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG anerkannt werden. c) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, mit dem Beruf zusammenhängende und somit abzugsfähige Umschulungskosten lägen auch vor, wenn der aus der Umschulung folgende Beruf der übliche Berufsweg sei, wenn also Voraussetzung für die Ausübung eines bestimmten Berufes sei, dass zuvor ein anderer Beruf ausgeübt wurde. Dann müsse von einer Umschulung und nicht von einer Neuausbildung gesprochen werden. Nebst den körperlichen, geographischen und technischen Voraussetzungen müssten Linienpiloten überdurchschnittliche Informatikkenntnisse vorweisen, weshalb ein beträchtlicher Teil der Linienpiloten eine Informatikausbildung hätten. Diese Tatsache würde bestätigen, dass zwischen dem Beruf des Linienpiloten und dem Beruf des Informatikers, als auch des Elektronikers, ein Zusammenhang bestehen würde. Mit dieser Ansicht geht der Beschwerdeführer fehl. Die Umschulung dient nicht der Ausübung des gegenwärtigen bzw. bisherigen Berufs, sondern der Vorbereitung eines neuen Berufs (BG-Urteil vom 8.8.2002 [2A.130/2002] Erw. 4.1.3). Der Zusammenhang mit dem bisherigen Beruf besteht dabei gerade nicht in fachlicher oder inhaltlicher Hinsicht, sondern darin, dass der Beweggrund für die Umschulung in der Ausübung des bisherigen Berufes liegt (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 91 zu Art. 26 DBG). Durch das Kriterium des objektiv gewichtigen (äusseren) Beweggrundes für die Umschulung grenzt sich diese zudem von der Zweitausbildung ab. Liegen keine gewichtigen Beweggründe für eine Berufsumstellung vor, handelt es sich bei den entsprechenden Kosten um nicht abzugsfähige Zweitausbildungskosten (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 92 zu Art. 26 DBG). Mit seinem Vorbringen macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Kosten für die Ausbildung zum Linienpiloten würden Fortsetzungsausbildungskosten darstellen. Fortsetzungsausbildungskosten stellen grundsätzlich Berufsaufstiegskosten im engeren Sinn und damit abzugsfähige Weiterbildung dar, soweit sie dazu dienen, dass der Steuerpflichtige den bisherigen Beruf besser ausüben und den Anforderungen des Berufes besser gerecht werden kann oder allenfalls vom gelernten Fachmann zum Vorgesetzten von einigen wenigen Berufskollegen befördert wird. Es sind Kosten für eine "Ausbildung", die auf einem bereits erlernten und auch ausgeübten Beruf aufbaut, wie z.B. die Meisterprüfung oder Abschluss einer höheren Fachprüfung. Nicht darunter fallen jedoch Ausbildungskosten, die dem Aufstieg in eine eindeutig höhere Berufstellung oder gar dem Umstieg in einen andern Beruf dienen (vgl. LGVE 2004 II Nr. 21 Erw. 2 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Im Lichte dieser Ausführungen ist es offensichtlich, dass die Kosten für die Ausbildung eines Informatikers/Elektronikers zum Linienpiloten keine abzugsfähigen Fortsetzungsausbildungskosten darstellen. 3.- Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Vertrauensschutz in eine falsche behördliche Auskunft. Er macht geltend, er habe aufgrund des persönlichen Vorsprechens beim Steueramt der Stadt Luzern am Schalter des Kundendienstes, wobei er detaillierte Ausführungen zu seiner Situation gemacht habe, die Auskunft erhalten, er könne sämtliche Umschulungs- bzw. Ausbildungskosten in Abzug bringen, sofern diese schriftlich begründet würden und einen direkten Zusammenhang mit dem neuen Beruf hätten. Die Beweggründe für die Umschulung seien nicht entscheidend. Dazu habe er eine Kopie aus dem Luzerner Steuerbuch, Weisungen StG, § 33 Nr. 4 sowie eine Kopie eines weiteren Merkblattes betreffend die Weiterbildungs- und Umschulungskosten erhalten. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Zudem darf die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderungen erfahren haben (vgl. statt vieler BGE 121 V 67 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann im vorliegenden Falle nicht gehört werden. Zwar ist aus den im Zusammenhang mit der Nachfrage beim Steueramt Luzern dem Beschwerdeführer abgegebenen Kopien, insbesondere der Kopie aus dem Luzerner Steuerbuch (Ausgabe 1.1.2001) zu lesen, sämtliche Kosten für die Umschulung auf eine neue berufliche Tätigkeit seien unbeachtlich der Gründe abziehbar. Deshalb ist es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Auskunft erhalten hat, die zwar den Weisungen entsprach, welche jedoch nicht mit der gesetzlichen Bestimmung vereinbar ist, soweit sie vorsieht, dass die Gründe, die zur Umschulung führen, unbeachtlich bleiben (vgl. Urteil I. vom 6.1.2004 Erw. 2b). Es fehlt jedoch an den weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Auskunftseinholung tatsächlich den Sachverhalt vollständig dargelegt hat, doch kann dies vorliegend offen bleiben. Entscheidend ist nämlich, dass der Beschwerdeführer keine nachteilige Disposition getroffen hat. Er macht zwar in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2004 geltend, er habe vor dem Entscheid, die Ausbildung zum Linienpiloten zu machen, die mit Kosten von ca. Fr. 100'000.-- verbunden sei, seine persönlichen Risiken im Bereich Gesundheit und Finanzen abklären wollen. Er habe deshalb einen medizinischen Gesundheitscheck für Linienpiloten absolviert und die Auskunft bei der Steuerverwaltung der Stadt Luzern eingeholt zur Prüfung der Steuerbelastung bzw. der Abzugsfähigkeit der immensen Kosten. Diese Abklärungen seien für ihn die Grundlage für den Entscheid des weiteren Verlaufes seiner beruflichen Zukunft gewesen. Dass man u.a. die Finanzierung bzw. die finanzielle Belastung, die eine solche Ausbildung mit sich bringt, vorher einschätzen will, ist nicht aussergewöhnlich. Daraus ergibt sich jedoch nicht automatisch, dass der Beschwerdeführer diese Ausbildung nicht gemacht hätte, hätte er um die fehlende steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Ausbildungskosten gewusst. Etwas Derartiges bringt er denn auch nie vor, insbesondere auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer als unbegründet und ist abzuweisen. Kantonale Steuern: Gemäss § 33 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes können die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten abgezogen werden. Die Bestimmung des kantonalen Steuergesetzes stimmt inhaltlich mit der bundesrechtlichen Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG überein, weshalb auf die Ausführungen zur Bundessteuer verwiesen werden kann. Auch bezüglich der kantonalen Steuern ist die Beschwerde demnach abzuweisen.

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