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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 06.07.2006 A 05 146 A 05 147

6. Juli 2006·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·2,895 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

§ 251 StG; Art. 218 DBG; Art. 69 StHG. Dividendeneinkommen sind in der Regel keine ausserordentlichen, mittels einer Jahressteuer zu erfassende Vermögenserträge. Ändert indes eine personenbezogene Aktiengesellschaft ihre Dividenden- bzw. Ausschüttungspolitik gerade in den in die Bemessungslücke fallenden Jahren, fällt eine Besteuerung gestützt auf § 251 StG bzw. Art. 218 DBG in Betracht. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Direkte Staats- und Gemeindesteuern Entscheiddatum: 06.07.2006 Fallnummer: A 05 146 A 05 147 LGVE: Leitsatz: § 251 StG; Art. 218 DBG; Art. 69 StHG. Dividendeneinkommen sind in der Regel keine ausserordentlichen, mittels einer Jahressteuer zu erfassende Vermögenserträge. Ändert indes eine personenbezogene Aktiengesellschaft ihre Dividenden- bzw. Ausschüttungspolitik gerade in den in die Bemessungslücke fallenden Jahren, fällt eine Besteuerung gestützt auf § 251 StG bzw. Art. 218 DBG in Betracht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 1.- a) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die übergangsrechtliche Frage, ob ein Teil des Einkommens des Beschwerdeführers 1, konkret die ihm im Jahre 2000 zugeflossene Dividendenausschüttung der A Gruppe über Fr. X wegen des auf den 1. Januar 2001 erfolgten Wechsels der zeitlichen Bemessung vom System der Vergangenheitsbemessung gemäss altem Steuergesetz vom 27. Mai 1946 (aStG) zu jenem der Gegenwartsbemessung gemäss neuem Steuergesetz vom 22. November 1999 (StG) in die Bemessungslücke fällt oder ob es als ausserordentliche Einkunft im Übergangsjahr 2000 der Besteuerung unterliegt. Für die Regelung des Übergangs von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung gelangen verschiedene Bestimmungen zur Anwendung, die vom Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zwingend vorgegeben sind (Art. 69 StHG). b) Am 1. Januar 2001 ist das Steuergesetz vom 22. November 1999 in Kraft getreten und das alte Steuergesetz aufgehoben worden (§ 248 StG). Letzteres findet jedoch, was Veranlagung und Bezug von Steuerforderung angeht, grundsätzlich weiterhin Anwendung auf Einschätzungen bis und mit Steuerjahr 2000 (§ 250 StG). Als Ausnahme sieht die unter der Überschrift "Wechsel der zeitlichen Bemessung" stehende, die Vorgaben des StHG umsetzende Übergangsbestimmung von § 251 StG allerdings vor, dass einzelne vom Gesetz ausdrücklich als "ausserordentliche Einkünfte" bezeichnete Einkommen einer separaten Jahressteuer unterliegen. Dabei handelt es sich um solche ausserordentlichen Einkünfte, die in den Kalenderjahren 1999 und 2000 - also während der Geltungsdauer des alten Steuergesetzes, jedoch in der Bemessungslücke aus Sicht des neuen Steuergesetzes - erzielt worden sind. Sinn und Zweck der Regelung von § 251 StG besteht darin, dass beim Übergang von der zweijährigen Vergangenheits- zur einjährigen Gegenwartsbemessung eine zufallsfreie, gleichmässige und vollständige Besteuerung erreicht werden soll. Ausserordentliche Einkünfte, die in den beiden Übergangsjahren 1999 und 2000 zugeflossen sind, sind deshalb in diesen Steuerjahren (in Gegenwartsbemessung) mit einer vollen Jahressteuer zu erfassen, um zu verhindern, dass sie bei fortdauernder Geltung der Vergangenheitsbemessung bis zum Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes in die Bemessungslücke fallen. Um diesen Zweck bestmöglich zu erreichen, umschliesst der gesetzliche Tatbestand generell alle im Lückenjahr erzielten Einkünfte, die hinsichtlich der Einkommensstruktur und/oder des während Jahren geübten Zuflussmechanismus auf ausserordentliche Vorgänge zurückzuführen sind. In dieser Ausgestaltung lässt sich die übergangsrechtliche Besteuerung ausserordentlicher Einkünfte durchaus als eine der Steuergerechtigkeit dienende Schlussabrechnung beim Systemwechsel von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung bezeichnen (vgl. StE 2002 B 65.4 Nr. 6 Erw. 2a/cc mit Hinweisen). c) Gemäss § 251 Abs. 2 StG unterliegen ausserordentliche Einkünfte, die in den Kalenderjahren 1999 und 2000 oder in einem in diesen Jahren abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt wurden, in dem Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt, mindestens aber zum Satz von 2,5 Prozent je Einheit. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausser-ordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden. Als ausserordentliche Einkünfte gelten laut § 251 Abs. 3 StG insbesondere Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, aperiodische Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und Substanzdividenden, erzielte Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, Auflösung von Rückstellungen sowie die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen. d) Laut dem Kreisschreiben Nr. 6 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 20. August 1999 betreffend den Übergang von der zweijährigen Pränumerando- zur einjährigen Postnumerandobesteuerung bei natürlichen Personen (publiziert in: ASA 68,384 ff.) kann die Ausserordentlichkeit der Einkünfte aus folgenden Kriterien abgeleitet werden: - aus der Einmaligkeit einer Leistung (Beispiele: Lotteriegewinne, Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, aperiodische Vermögenserträge, Liquidationsgewinne); - aus der Ausserordentlichkeit eines Einkommens, das seiner Natur nach regelmässig fliesst (Beispiele: ausserordentliche Dividende, ausserordentliche Abfindungen für spezielle Leistungen, ausserordentliche Gratifikationen); - aus einer Änderung der Verbuchung der Einkommensquelle (Beispiele: Auflösung von Rückstellungen im Anschluss an einen Wechsel der Verbuchungsmethode oder Unterlassen von geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Provisionen). Diese verschiedenen Kriterien können auch untereinander verknüpft sein. Andererseits kann im Rahmen der Qualifizierung von ausserordentlichen Einkünften der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Steuerpflichtige imstande ist, die Ausrichtung seines Einkommens zu beeinflussen und er somit die Bemessungslücke zu seinen Gunsten ausnützen kann (zum Ganzen: Kreisschreiben Nr. 6 der ESTV, Ziff. 252). Grundsätzlich kann die gleiche Einkommensart sowohl ordentlich als auch ausserordentlich sein. Die Abgrenzung hat im konkreten Fall - unter Betrachtung der vorherigen und der nachfolgenden Steuerperioden - zu geschehen. Pauschale Abgrenzungen sind nicht möglich (Weber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., Basel 2002, N 19 zu Art. 69 StHG). 2.- a) Die A Gruppe hat an ihrer Generalversammlung vom 21. August 2000 eine Dividende von Fr. 100.-- pro Inhaberaktie und Fr. 20.-- pro Namenaktie beschlossen. Auf diese Weise sind dem Beschwerdeführer 1 im Jahr 2000 Dividendeneinkünfte von Fr. X aus seiner Beteiligung an der A Gruppe zugeflossen, welche von den Steuerbehörden als aperiodische Vermögenserträge gemäss § 251 Abs. 3 StG mittels der Jahressteuer erfasst worden sind. Auch im Vorjahr 1999 hatte der Beschwerdeführer 1 Dividendeneinkünfte aus dieser Beteiligung von Fr. X vereinnahmt. b) Die Beschwerdeführer stellen in Abrede, dass es sich bei den Dividendenzahlungen der A Gruppe, welche ihnen im Jahre 2000 zugeflossen sind, um mittels einer separaten Jahressteuer zu erfassende ausserordentliche Einkünfte im Sinne von § 251 Abs. 3 StG handelt. Sie begründen dies im Wesentlichen damit, dass Dividenden grundsätzlich nicht als aperiodische Vermögenserträge zu qualifizieren seien und beim Empfänger somit regelmässig fliessendes ordentliches Einkommen darstellen würden. Die A Gruppe habe seit der Gründung im Jahre 1988, mit Ausnahme des Jahres 1996, regelmässig Ausschüttungen vorgenommen. Die Ausschüttungen seit der Gründung bis Ende 1999 hätten im Durchschnitt rund 35,7 Mio. Franken betragen (rund 3,15 % des durchschnittlichen Reingewinnes) und hätten in der Grössenordnung in etwa der Dividendenausschüttung des Jahres 2002 von rund 43 Mio. Franken entsprochen. Mit der Dividende inklusive Kapitalreduktion 2000 (43,65 Mio Franken) seien lediglich rund 1,7 % des zugrunde liegenden Jahresgewinnes des Geschäftsjahres 1999/2000 ausgeschüttet worden, während seit der Gründung der A Gruppe im Durchschnitt 3,15 % des Reingewinnes ausgeschüttet worden waren. Die Dividende 2000 könne somit weder im Verhältnis zum erzielten Jahresgewinn noch im Vergleich zur Dividende einschliesslich Kapitalreduktion 1999 (48,65 Mio. Franken) oder den Ausschüttungen der letzten zehn Jahre als aussergewöhnlich bezeichnet werden. Es könne mit Bezug auf die Dividende 2000 auch nicht von einer geänderten Dividendenpolitik gesprochen werden. Dass nämlich die Ausschüttungen in den Jahren 1992-1998 unter anderem durch Vornahme von Nennwertreduktionen erfolgt seien, ändere - wirtschaftlich betrachtet - an der Qualifikation der Ausschüttung nichts. Viele börsenkotierte Unternehmen seien in den letzten Jahren dazu übergegangen, statt Dividenden auszurichten, das Nominalkapital zu verringern und an die Anteilseigner zurückzuzahlen. Diese Vorgehensweise sei somit nicht ungewöhnlich. Aus der Sichtweise des Empfängers sei die Kapitalrückzahlung wirtschaftlich mit dem Erhalt einer Dividende vergleichbar. c) Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung können aperiodische Vermögenserträge im Sinne von § 251 Abs. 3 StG bzw. Art. 69 Abs. 3 StHG auch Dividenden umfassen (statt vieler: BG-Urteil 2P.1999/2003 vom 21.1.2004, Erw. 4.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Zwar sind Dividenden - worauf die Beschwerdeführer zu Recht hinweisen - im Normalfall nicht als aperiodische Vermögenserträge zu qualifizieren. Vielmehr handelt es sich um ein Einkommen, das seiner Natur nach regelmässig fliesst. Anders kann es sich indessen bei sogenannten Substanzdividenden verhalten, die aus thesaurierten Gewinnen früherer Perioden ausgerichtet werden. Das Gleiche gilt, wenn zwar nur der im Vorjahr erzielte Gewinn ausgeschüttet wird, aber eine personenbezogene Aktiengesellschaft ihre Dividenden- bzw. Ausschüttungspolitik gerade in dem in die Bemessungslücke fallenden Jahr ändert (BG-Urteil 2A.301/2005 vom 28.4.2006, Erw. 3.3 mit Hinweisen). d) Zur Kontinuität der Ausschüttungspolitik der A Gruppe kann festgehalten werden, dass diese just in den Bemessungslückenjahren 1999 und 2000 einen Bruch erlitten hat. So sind in den Vorjahren, konkret seit dem Jahr 1992, die Ausschüttungen jeweils vollumfänglich durch Nennwertherabsetzungen (1992-1994) und direkte Teilliquidationen (Aktienrückkäufe mit anschliessender Kapitalherabsetzung; 1995, 1997 und 1998) erfolgt. Erst in den Jahren 1999 und 2000 ging man wieder dazu über, die Ausschüttungen im Wesentlichen durch Dividendenauszahlungen vorzunehmen; die Ausschüttungen durch Kapitalherabsetzungen machten nur mehr einen geringfügigen Teil der Gesamtausschüttung aus (1999: 1,5 Mio. Franken von insgesamt 48,65 Mio. Franken; 2000: 0,5 Mio. Franken von insgesamt 43,65 Mio. Franken). Ob dieser Sachverhalt bzw. die in den Bemessungslückenjahren 1999 und 2000 im Vergleich zu den Vorjahren in veränderter Form vorgenommenen Ausschüttungen gestützt auf Art. 69 StHG (bzw. § 251 StG sowie Art. 218 DBG) zur Erhebung einer Jahressteuer auf den in den Lückenjahren erhaltenen Dividendenzahlungen führt oder nicht, darüber hatte bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in einem ebenfalls einen Anteilsinhaber der A Gruppe betreffenden Fall zu befinden. Es strich mit Urteil vom 27. Oktober 2003 (auszugsweise publiziert in: StE 2004 B 65.4 Nr. 17) zu Recht hervor, dass die Ausschüttung von Dividenden einerseits und die direkte Teilliquidation wie auch die Nennwertherabsetzung andererseits als verschiedene aktienrechtliche Institute unabhängig voneinander unterschiedliche Zwecke verfolgen (und für den Aktionär auch unterschiedliche steuerliche Folgen zeitigen). Im Ergebnis könne nicht von einer einheitlichen Ausschüttungspolitik im Sinne einer "Dividenden- respektive Teilliquidationspolitik" gesprochen werden. Vielmehr seien diese Ausschüttungsformen klar voneinander zu unterscheiden. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Wiederausrichtung von Dividendenzahlungen durch die A Gruppe in den Jahren 1999 und 2000, nachdem die letztmalige Dividendenausschüttung ins Jahr 1991 zurückreicht, eine Änderung der Ausschüttungspolitik in den Bemessungslückenjahren darstellt, die beim Empfänger gestützt auf die gesetzlichen Vorschriften zur Erhebung einer Jahressteuer auf den ausgerichteten Vermögenserträgen führt. Nichts anderes hat gestützt auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Schwyz sowie mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Änderung der Ausschüttungspolitik in der Bemessungslücke (vgl. Erw. 2c) für den vorliegenden, identischen Sachverhalt zu gelten. Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Dividendenzahlung über Fr. X, welche dem Beschwerdeführer 1 im Jahre 2000 ausgerichtet worden war, als ausserordentliche Einkunft qualifiziert und gestützt auf § 251 StG mit einer Jahressteuer erfasst worden ist. 3.- a) Obschon es sich nach dem Gesagten bei den Dividendeneinkünften des Beschwerdeführers 1, welche dieser in den Jahren 1999 und 2000 aus seiner Beteiligung an der A Gruppe erhalten hatte, grundsätzlich um gestützt auf § 251 StG mittels einer Jahressteuer zu erfassende ausserordentliche Einkünfte handelt, wurde die Dividendenzahlung des Jahres 1999 über ebenfalls Fr. X in der Steuerperiode 1999/2000 ordentlich besteuert. Dies war deshalb der Fall, da die Bemessungsperiode für die Veranlagung 1999/2000 infolge des per 1. August 1997 erfolgten Zuzuges der Beschwerdeführer in den Kanton Luzern bis Ende 1999 (1.8.1997-31.12.1999) ausgedehnt worden war, und aufgrund dessen auch die im Jahre 1999 zugeflossenen Dividenden der A Gruppe in die ordentliche Veranlagung 1999/2000 miteinbezogen worden waren. b) Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es einem Methodendualismus gleichkommen würde, einerseits die Dividende der A Gruppe des Jahres 1999 als ordentliches Einkommen in die "erweiterte" Gegenwartsbemessung bei Zuzug miteinzubeziehen und andererseits die Dividende 2000 als ausserordentliches Einkommen der Jahressteuer 2000 zu unterstellen. So dürften in die "erweiterte" Gegenwartsbemessung (Einbezug von mehr als 24 Monaten) eben nur ordentliche Einkünfte in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Es gehe nicht an, die gleichen Einkünfte, noch dazu in gleicher Höhe, in der Veranlagungsperiode 1999/2000 als ordentliches Einkommen zu besteuern (Dividendenzahlung 1999) und dann die Dividendenausschüttung 2000 als ausserordentliche Einkunft der Jahressteuer zu unterstellen. Allein schon aus diesem Grunde müsse von der Erfassung der Dividende 2000 mittels der Jahressteuer Abstand genommen werden. c) Aufgrund des per 1. August 1997 erfolgten Neueintritts der Beschwerdeführer in die unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Luzern war das steuerbare Einkommen gestützt auf die gesetzlichen Vorschriften für die laufende Veranlagungsperiode 1997/98 nach dem seit Beginn der Steuerpflicht (1.8.1997) bis zum Ende der Veranlagungsperiode (31.12.1998) erzielten, auf zwölf Monate berechneten Einkommen zu bemessen (§ 14 Abs. 2 Ziff. 1 aStG). Demgemäss resultierte für die Steuerperiode 1997/98 (1.8.1997-31.12.1998) ein steuerbares Einkommen von Fr. Y. Für die folgende Veranlagungsperiode 1999/2000 war das steuerbare Einkommen nach dem seit Beginn der Steuerpflicht (1.8.1997) während mindestens eines Jahres erzielten, auf zwölf Monaten berechneten Einkommen zu bemessen (§ 14 Abs. 2 Ziff. 2 aStG; gleichlautend Art. 44 Abs. 1 lit. b DBG). Mit dieser relativ offenen Bemessungsregel wird es möglich bzw. erforderlich, auch Einkünfte der Steuerperiode zu berücksichtigen, welche der Periode des Eintritts in die Steuerpflicht folgt. Diese Ausdehnung des Bemessungszeitraumes auf die folgende Steuerperiode ist angezeigt, wenn dadurch ein repräsentativeres Einkommen resultiert (Duss/Schär, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Basel 2000, N 8 ff. zu Art. 44 DBG; vgl. auch Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung zum Steuergesetz, Veranlagung der natürlichen Personen 1999/2000, S. 25 Ziff. 2.2.3). Einkünfte mit ausserordentlichem Charakter sind im Rahmen der Bemessung des steuerbaren Einkommens bei Beginn der Steuerpflicht nur einmal, und zwar in einer vollen Steuerperiode, konkret in der auf den Eintritt in die Steuerpflicht folgenden Steuerperiode (vorliegend somit Steuerperiode 1999/2000), zu berücksichtigen (so explizit Art. 44 Abs. 2 DBG; in diesem Sinne auch Weisungen 1999/2000, a.a.O., S. 26 Ziff. 2.2.5 mit Hinweisen auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung; vgl. auch Duss/Schär, a.a.O., N 11 zu Art. 44 DBG). d) Damit ergibt sich ohne weiteres, dass die betreffend die Veranlagung 1999/2000 vorgenommene Ausdehnung des Bemessungszeitraumes (vom 1.8.1997) bis Ende 1999 zwecks Erreichens eines repräsentativeren Jahreseinkommens zu keiner Kritik Anlass gibt. Des Weiteren war es folgerichtig und ist gestützt auf die diesbezüglich bestehenden Weisungen auch nicht zu beanstanden, das ausserordentliche Einkommenselement der im Jahre 1999 seitens der A Gruppe ausgerichteten Dividende über Fr.X (inklusive der übrigen Einkünfte und Abzüge 1999) in die Steuerperiode 1999/2000 miteinzubeziehen. Im Übrigen gilt anzumerken, dass laut den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz die bei der Veranlagung 1999/2000 angewandte Bemessungsvariante (Ausdehnung des Bemessungszeitraumes bis Ende 1999 unter Einbezug der Dividende 1999 der A Gruppe) auf Antrag des Beschwerdeführers 1 erfolgt ist. Sie basiert auf einer Besprechung vom 19. Januar 2000 sowie der daraufhin von den Pflichtigen eingereichten "Steuererklärung Nachtrag 1999/2000" vom 14. Februar 2000, auf einem Zeitpunkt also, in dem die Dividendenausschüttung der A Gruppe des Jahres 2000 noch nicht feststand. Beim Übergang vom System der zweijährigen Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Gegenwartsbemessung per 1. Januar 2001 bestand damit bei den Beschwerdeführern nur mehr eine Lücke von einem Jahr (Jahr 2000), nachdem die Bemessungsperiode für die Veranlagung 1999/2000 bis Ende 1999 ausgedehnt worden war. Dass diese Erweiterung des Bemessungszeitraumes bzw. der Einbezug der Dividende 1999 der A Gruppe in die Veranlagung 1999/2000 einer Erhebung einer Jahressteuer auf der Dividende 2000 der A Gruppe entgegenstehen soll, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist es gerade nicht so, dass die Dividende 1999 durch ihre steuerliche Erfassung in der Veranlagung 1999/2000 als ordentliches Einkommenselement qualifiziert worden wäre. Vielmehr stellt sie, wie auch die Dividendeneinkunft 2000, eine ausserordentliche Einkunft dar (vgl. Erw. 2). Die Dividende der A Gruppe 1999 wurde denn auch, wie dies für solche ausserordentlichen Einkünfte im Rahmen der Steuerbemessung bei Beginn der Steuerpflicht vorgesehen ist (vgl. Erw. 3c), lediglich einmal und zwar in der auf den Eintritt in die Steuerpflicht folgenden vollen Steuerperiode berücksichtigt. Der Einbezug der Dividende der A Gruppe 1999 in die Veranlagung 1999/2000 steht damit einer Erfassung der Dividendeneinkunft 2000 mittels der Jahressteuer gemäss § 251 StG nicht entgegen. e) (...) 4.- a) In ihrer Replik beantragen die Beschwerdeführer erstmals sinngemäss, die Gewinnungskosten sowie weitere abzugsfähige Aufwendungen inklusive Schuldzinsen von der mittels der Jahressteuer erfassten Dividende 2000 der A Gruppe in Abzug zu bringen. Sie unterlassen es jedoch gänzlich, die diesbezüglichen Aufwendungen zu konkretisieren und betragsmässig zu spezifizieren. b) Gemäss § 251 Abs. 2 StG (letzter Satz) können Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte der Kalenderjahre 1999 und 2000 unmittelbar zusammenhängen, abgezogen werden. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die in einem direkten Zusammenhang mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte stehen und steuerlich abzugsfähig sind (Kreisschreiben Nr. 6 der ESTV, a.a.O., Ziff. 253). Ein Abzug in der hier angefochtenen Jahressteuerveranlagung 2000 ist somit dann zu machen, wenn Aufwendungen vorliegen, die mit der Erzielung des Dividendeneinkommens, konkret mit der im Jahre 2000 seitens der A Gruppe an den Beschwerdeführer 1 ausgerichteten Dividende, in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Steuerkommission juristische Personen stellt in ihrer Duplik zu Recht fest, dass als unmittelbare Gewinnungskosten im Sinne von § 251 Abs. 2 StG allenfalls die anteilsmässigen Vermögensverwaltungskosten berücksichtigt werden könnten, welche pro 2000 mit gesamthaft Fr. Z ausgewiesen würden. Wie sie weiter zutreffend festhält, gelte dies mangels unmittelbarem Konnex nicht für die anderen Aufwendungen, namentlich etwa für die Schuldzinsen, die von den Beschwerdeführern ebenfalls als abzugsfähig erachtet würden. Es rechtfertigt sich daher, im Rahmen der hier angefochtenen Jahressteuerveranlagung 2000 von den erfassten ausserordentlichen Einkünften (Dividende der A Gruppe 2000) jene Kosten in Abzug zu bringen, welche auf das Halten und Verwalten der sich im Besitze der Beschwerdeführer befindenden Inhaber- und Namenaktien der A Gruppe entfallen. Diese Ausscheidung lässt sich aufgrund ihres umfangreichen Wertschriftenportefeuilles nicht ohne weiteres vornehmen und ist denn auch nicht Aufgabe eines letztinstanzlichen kantonalen Gerichtes. Es erweist sich aufgrund der konkreten Gegebenheiten als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Jahressteuer 2000 unter Ausscheidung der anteilsmässigen, auf die Dividende 2000 der A Gruppe entfallenden Vermögensverwaltungskosten neu veranlage. 5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Dividendenausschüttung 2000, welche der Beschwerdeführer 1 aus seiner Beteiligung an der A Gruppe vereinnahmt hatte, gestützt auf § 251 StG zu Recht mittels einer Jahressteuer erfasst worden ist. Als Aufwendungen, die mit diesen ausserordentlichen Einkünften unmittelbar zusammenhängen, sind indes gemäss § 251 Abs. 2 StG noch anteilsmässige Vermögensverwaltungskosten in Abzug zu bringen. In diesem Sinne ist die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

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