Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Steuerdomizil Entscheiddatum: 01.09.2005 Fallnummer: A 05 115 LGVE: Leitsatz: Steuerdomizil eines ledigen unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen. Natürliche Vermutung der überwiegenden Beziehungen zum Wochenaufenthaltsort. Keine Entkräftung dieser Vermutung, wenn der Steuerpflichtige keine besonderen Beziehungen zum Familienort geltend machen kann. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A, ledig, geboren 1975, ist seit dem 1. Juli 1999 als Wirtschaftsinformatiker bei der Firma B in Z, Kanton Luzern, angestellt. Seit dem 1. September 2002 hat er eine 3,5-Zimmer-Wohnung in Y, Kanton Luzern, gemietet, wo er seit dem 30. September 2002 mit Interimsausweis gemeldet ist. Ab der Steuerperiode 2004 wurde A als in der Gemeinde Y steuerpflichtig erklärt. Gegen diesen Feststellungsentscheid betreffend sein Steuerdomizil reichte A erfolglos Einsprache ein. Schliesslich gelangte er an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, es sei festzustellen, dass sich sein steuerrechtlicher Wohnsitz für das Steuerjahr 2004 weiterhin in X, Kanton Uri, befinde. Erst ab dem 2. Mai 2005 sei sein Steuerdomizil in Y. Aus den Erwägungen: 1.- a) Gemäss § 8 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG) sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes bestehen (§ 8 Abs. 2 StG). Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff des Steuergesetzes lehnt sich somit an die Bestimmungen über den zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 23 ff. ZGB an. b) Demnach gilt grundsätzlich als Steuerdomizil der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet. Der Wohnsitzbegriff knüpft mithin an zwei Bedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Einerseits an eine objektive, äussere Voraussetzung, nämlich den Aufenthalt, und andererseits an eine subjektive, nämlich die Absicht, an einem bestimmten Ort dauernd zu verbleiben. Das Steuerdomizil als faktischer Lebensmittelpunkt wird im Wesentlichen durch die persönlichen, familiären und gesellschaftlichen Beziehungen bestimmt, welche die pflichtige Person pflegt. Das setzt einen regelmässigen Aufenthalt am betreffenden Ort voraus. Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, was namentlich dann zutrifft, wenn sein Arbeitsort nicht mit seinem sonstigen Aufenthaltsort übereinstimmt, ist für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich dabei nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen, und nicht nach bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person (BGE 123 I 294 Erw. 2b); der steuerliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Bei unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen ist das Steuerdomizil gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhaltes dauernder Natur (vgl. ASA 63,839 Erw. 2a mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz dann, wenn der Betreffende zu einem andern Ort starke persönliche oder familiäre Beziehungen aufweist, die diejenigen zum Arbeitsort überwiegen. Hingegen kommt dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind, wo der Steuerpflichtige seine politischen Rechte ausübt und die Steuern entrichtet, nicht entscheidende Bedeutung zu. Das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für das Steuerdomizil bilden können, wenn auch das übrige Verhalten des Steuerpflichtigen dafür spricht (BGE 108 Ia 255 Erw. 5a). c) Ein vom Arbeitsort verschiedenes Steuerdomizil ist nach der Rechtsprechung namentlich dann begründet, wenn ein verheirateter Steuerpflichtiger in nicht leitender Stellung täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Aufenthaltsort seiner Familie, d.h. des Ehegatten und der Kinder, zurückkehrt. Unter diesen Voraussetzungen werden die durch die persönlichen und familiären Bande begründeten Beziehungen als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort. Dies gilt auch für ledige Steuerpflichtige. Als Familie betrachtet die Rechtsprechung auch die elterliche Familie und die Geschwister, weshalb auch ledige unselbständigerwerbende Personen ihr Steuerdomizil am Ort der Familienniederlassung haben können, sofern sie regelmässig, d.h. täglich oder wöchentlich, dorthin zurückkehren. Das Bundesgericht hat angenommen, dass die beruflichen Interessen nicht vor die affektiven Beziehungen gestellt werden dürften, bloss weil der Steuerpflichtige ledig sei (BGE 111 Ia 42), und nur die weiteren Erfordernisse, namentlich was die regelmässige Rückkehr anbelangt, besonders streng gehandhabt. Daran muss festgehalten werden, sind doch die Beziehungen einer ledigen Person zur elterlichen Familie im allgemeinen doch eher etwas lockerer als diejenigen, die einen Ehegatten an den anderen binden. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist deshalb vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob - auch bei regelmässiger Rückkehr an den Familienort - weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Steuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht. Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben, dort ein Konkubinatsverhältnis haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (vgl. BGE 125 I 57 Erw. 2b/bb mit Hinweis = StE 1999 A 24.21 Nr. 12 Erw. 2b/bb). Dies ergibt sich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung aus der Annahme, dass sich mit zunehmender Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort die Bindungen zur Familie lockern, während sie sich zum Arbeitsort verdichten (vgl. Locher, Die Praxis der Bundessteuern: III. Teil, Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, § 3 I B, 2b, Nr. 18, 19, 21). d) In Bezug auf die Beweisführung sind schliesslich folgende Grundsätze massgebend: Der Umstand, dass der ledige Steuerpflichtige vom Ort aus, wo er sich während der Woche aufhält, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass der Steuerpflichtige dort sein Steuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig, mindestens ein Mal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo er andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt, gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BG-Urteil 2P.179/2003 vom 17.6.2004 Erw. 2.4 mit Hinweisen). 2.- Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Lebensmittelpunkt befinde sich noch klar in X. Er kehre regelmässig jedes Wochenende dorthin zurück und verbringe dort auch seine Freizeit. Auch seine persönlichen und familiären Beziehungen befänden sich in X und im Kanton Uri. Da er regelmässig 50 bis 70 Stunden pro Woche arbeite, sei es ihm zuviel geworden, pro Tag noch eineinhalb bis zwei Stunden Arbeitsweg zurückzulegen. Die Wohnung im Kanton Luzern habe er deshalb nur aus dem Grund gesucht, einen viel kürzeren Arbeitsweg zu haben. Er lebe in Y allein und habe dort keine näheren Beziehungen aufgebaut. Für das Steuerjahr 2004 habe er zudem die beiden von der Vorinstanz aufgeführten Bedingungen, nämlich einen Wochenaufenthaltsstatus von mehr als fünf Jahren Dauer bzw. die Überschreitung des 30. Altersjahres, nicht erfüllt. Als Wochenaufenthalts- oder Arbeitsort gilt der Ort, von wo aus die steuerpflichtige Person während der Woche der täglichen Arbeit nachgeht. Dies ist vorliegend unbestrittenermassen die Gemeinde Y. Was die Absicht des dauernden Verbleibens anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1. Juli 1999 in unbefristeter Stelle in der Nachbargemeinde Z. Gemäss dem Arbeitsvertrag ist er unselbständigerwerbend. (...) In der hier massgebenden Steuerperiode 2004 wohnt er zwar erst seit zwei Jahren in der Gemeinde Y, doch ist in Anbetracht der unbefristeten Arbeitsstelle davon auszugehen, dass er für längere Zeit in Y wohnhaft bleiben will. Dies bestätigt der Beschwerdeführer denn auch unter Ziffer 11 des erwähnten Fragebogens [Fragebogen zur Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes]. Dazu kommt, dass er in Y eine 3,5-Zimmer-Wohnung alleine bewohnt, sich seine Wohnsituation am Wochenaufenthaltsort als komfortabel erweist, wogegen er nicht genau darlegt, wie sich seine Wohnsituation in X gestaltet. Im erwähnten Fragebogen gibt er diesbezüglich unter Ziffer 4 "Mietwohnung" an. Zwar könnte er damit eine eigene Mietwohnung meinen, einen entsprechenden Mietvertrag für eine Wohnung in X legt er jedoch nicht auf. Ebenfalls ist er in X im Gegensatz zu Y nicht mit eigener Telefonnummer verzeichnet. Somit ist zu vermuten, dass er damit die Mietwohnung der Eltern meint. (...) Diese Umstände lassen in Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung auf den Wochenaufenthaltsort Y als Steuerdomizil schliessen, sofern nicht besondere Beziehungen zum Familienort bestehen. Zu prüfen ist daher, ob es besondere Beziehungen zu X gibt, welche die Beziehungen zu Y überwiegen. Die Beweislast hierfür liegt beim Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer in der massgeblichen Steuerperiode noch engere Beziehungen zum Familienort hatte, mag zutreffen. Die erforderliche Intensität wird jedoch nicht genügend glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer macht nur geltend, seine persönlichen und familiären Beziehungen befänden sich in X. Auch der Gemeinderat von X hielt an der Sitzung vom 5. Juli 2005 einzig pauschal fest, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004 regelmässig in X anzutreffen gewesen war und seine soziale Bindung und seinen Lebensmittelpunkt in X hatte (vgl. amtl. Beleg 4). Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seiner Familie besonders, also über das übliche Mass hinaus, nahe stehen soll. Weder kümmert er sich um ein krankes Familienmitglied (BG-Urteil 2P.242/1994 vom 1.10.1996), noch obliegt ihm eine anderweitige besondere Verantwortung gegenüber der Familie, wie sie beispielsweise in der Hilfe zur Instandhaltung der Familienwohnung oder des Familiengrundstücks (StR 56/2001 S. 343) oder der Mitarbeit im Familienbetrieb (BG-Urteil 2P.179/2003 vom 17.6.2004 Erw. 3.2) bestehen könnte. Selbiges gilt für die freundschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen. Hierzu macht der Beschwerdeführer einzig geltend, er verbringe seine Freizeit in X. Näheres, insbesondere z.B. ein spezielles Engagement im Sinne einer Vereinstätigkeit oder ähnliches, führt er dazu nicht aus. Gemäss seinen Angaben im Fragebogen befindet sich sein Kollegenkreis zudem im ganzen Kanton Uri. Aus den gesamten Umständen erscheint eine besonders enge Verbindung des Beschwerdeführers mit dem Familienort X nicht nachgewiesen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer die Lockerung der familiären Bindungen nach X insofern anerkennt, als er sich damit einverstanden erklärt, entsprechend den Voraussetzungen der Rechtsprechung ab dem Jahr 2005 bzw. ab seinem 30. Altersjahr in Littau steuerpflichtig zu sein. Diese Voraussetzungen der fünfjährigen Aufenthaltsdauer bzw. des Überschreitens des 30. Altersjahrs für die Vermutung der gelockerten Familienbindungen bei ledigen unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen stellen jedoch nur Orientierungshilfen dar und sind nicht absolut anzuwenden. Insbesondere bedeuten sie nicht, dass vorher bei entsprechenden Umständen kein Wechsel des Steuerdomizils eintreten kann. Somit greift jedoch auch im vorliegenden Fall die natürliche Vermutung, dass der Steuerpflichtige dort sein Steuerdomizil hat, wo er sich während der Woche aufhält und von wo aus er einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Kanton Luzern hat mithin nicht nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige gewichtige wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen zum Wochenaufenthaltsort Y unterhält. (...)