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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.09.2005 A 05 110_2 (2005 II Nr. 13)

15. September 2005·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·1,698 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

§§ 2 und 30 SHG; Art. 12 BV. Berechnung der Sozialhilfe; anrechenbare Wohnkosten. Zumutbarkeit des Wohnungswechsels in eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung. Kürzung der effektiven Wohnkosten auf den Mietzins gemäss Richtlinien. Keine Anrechnung der Hauswartsentschädigung an die effektiven Mietkosten. | Sozialhilfe

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Sozialhilfe Entscheiddatum: 15.09.2005 Fallnummer: A 05 110_2 LGVE: 2005 II Nr. 13 Leitsatz: §§ 2 und 30 SHG; Art. 12 BV. Berechnung der Sozialhilfe; anrechenbare Wohnkosten. Zumutbarkeit des Wohnungswechsels in eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung. Kürzung der effektiven Wohnkosten auf den Mietzins gemäss Richtlinien. Keine Anrechnung der Hauswartsentschädigung an die effektiven Mietkosten. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A wohnt seit 1. Juli 2004 mit ihren beiden Kindern B, geboren 1995, und C, geboren 1997, in einer 41?2-Zimmer-Wohnung in Z. Die Gemeinde Z richtet ihr seit 1. August 2004 wirtschaftliche Sozialhilfe aus. Bei der Ermittlung des Existenzminimums ging die Sozialbehörde vom Grundbedarf I und II sowie Wohnungskosten von Fr. 1200.- aus und rechnete ihr u.a. die Entschädigung von Fr. 325.-/Monat für die Hauswarttätigkeit als Einkommen an. Laut Mietvertrag beträgt der effektive Mietzins Fr. 1630.-, einschliesslich Nebenkosten von Fr. 230.-. Mit Entscheid vom 27. Juli 2004 teilte das Sozialamt A mit, dass der Mietzins von Fr. 1630.- im Monat über dem Betrag von Fr. 1200.- gemäss den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Z liege. Der höhere Mietzins werde daher nur befristet, längstens bis zum 31. Januar 2005 übernommen. Auf die Dauer könne die Differenz zur effektiven Miete von Fr. 430.- nicht zu Lasten der Sozialhilfe finanziert werden. Das Sozialamt der Gemeinde Z forderte deshalb A auf, die Wohnung zu kündigen und eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen. Nach abgewiesener Einsprache und Verwaltungsbeschwerde gelangte A an das Verwaltungsgericht. Aus den Erwägungen: 3. - a) Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat nach § 28 SHG, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des ZUG nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann (Abs. 1). Bevorschusste Unterhaltsbeiträge und Mutterschaftsbeihilfen sind anzurechnen (Abs. 2). § 30 SHG bestimmt den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Danach deckt sie das soziale Existenzminimum ab (Abs. 1), wobei für die Bemessung dieses Existenzminimums die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) wegleitend sind. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen beschliessen (Abs. 2). Grundsätzlich richtet sich somit die Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach den SKOS-Richtlinien, wobei ein Grundprinzip der Sozialhilfe gerade darin besteht, dass sie dem individuellen Fall angepasst ist und den aktuellen Bedarf deckt (Ruder, Zeitschrift für Sozialhilfe [ZESO] 2003, S. 22, Coullery, Das Recht auf Sozialhilfe, Bern 1993, S. 74f.). Dementsprechend handelt es sich bei diesen Empfehlungen denn auch um Richtlinien, von denen bei besonderen Umständen abgewichen werden kann. (...) b) Gemäss Ziff. A.6 SKOS-Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung zusammen. Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen. Diese sind im Umfang der empfohlenen Beträge bzw. der effektiven Kosten anzurechnen. Über die materielle Grundsicherung wird nicht nur das verfassungsmässige Recht auf eine menschenwürdige Existenz eingelöst, sondern auch der in der Schweiz übliche Unterstützungsstandard gemäss den kantonalen Sozialhilfegesetzen bestimmt (Ziff. B.1 SKOS-Richtlinien, auch zum Folgenden). Die materielle Grundsicherung umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (nach Grösse des Haushaltes abgestuft; vgl. Äquivalenzskala; Ziff. B.2.2. SKOS-Richtlinien), die Wohnkosten (einschliesslich der unmittelbaren Nebenkosten) sowie die Kosten für die medizinische Grundversorgung. Als Wohnkosten sind anzurechnen der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt, sowie die vertraglich vereinbarten Nebenkosten. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht, wobei die Sozialhilfeorgane die Aufgabe haben, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. (...) c) Das Kantonale Sozialamt und der SVL Sozialvorsteher-Verband Kanton Luzern haben gemeinsam das Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe (Handbuch zur Sozialhilfe, 2005, 2.Aufl.) herausgegeben. Dieses Handbuch will zu einer einheitlichen Anwendung der SKOS-Richtlinien für die Bemessung von wirtschaftlicher Sozialhilfe im Kanton Luzern beitragen. Um eine rechtsgleiche Behandlung von Sozialhilfebezügern sicherzustellen, soll das Gemeindesozialamt veranlassen, dass die Sozialbehörde Richtlinien erlässt, aus welchen hervorgeht, bis zu welcher Höhe die Wohnungsmieten zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen werden, wobei solche Richtlinien auf regionaler Ebene aufeinander abzustimmen sind. Bei Neuaufnahme bzw. erstmaliger Beanspruchung von wirtschaftlicher Sozialhilfe werden Mieten, welche die genehmigten Richtlinien überschreiten, vorerst toleriert. Die gesuchstellende Person ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass die gegenwärtige Miete die in den Richtlinien festgelegte Kostenlimite überschreitet und nicht zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden kann (Handbuch zur Sozialhilfe, S. 5, Kapitel B.3.1). (...) 4. - a) Umstritten ist vorliegend, in welchem Umfang einer unterstützungsbedürftigen Person Sozialhilfe für Wohnungskosten zu gewähren ist. Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin nicht, dass die vorgenommene diesbezügliche Beschränkung bzw. die Aufforderung, nach einer günstigeren Wohnung zu suchen, gegen Art. 12 BV verstösst. Art. 12 BV gibt demjenigen, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Im gleichen Sinn umschreibt § 2 SHG den Zweck der Sozialhilfe; diese bezweckt, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen zu fördern. Diese kantonale Gesetzesbestimmung räumt keinen weitergehenden Anspruch ein als Art. 12 BV. Das von der Bundesverfassung garantierte Grundrecht auf Hilfe in Notlagen beschränkt sich auf ein Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe (BGE 130 I 75 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Es versteht sich von selbst, dass die sich in einer Notlage befindende und Sozialhilfe beanspruchende Person unmittelbar gestützt auf das so verstandene Grundrecht keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen hat. Vielmehr darf dieses, immerhin unter Berücksichtigung ausserordentlicher persönlicher Verhältnisse des Einzelfalles, seinen Beitrag an die Wohnungskosten auf das beschränken, was für eine elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung aufgewendet werden muss. Für die Festlegung dieses Betrages ist grundsätzlich kantonales Recht massgeblich (zum Ganzen: BG-Urteil vom 3.6.2005 Erw. 2.2 [2P.143/2005], mit Hinweis auf BG-Urteil vom 7.9.2004 Erw. 3.1 [2P.207/2004]). Von daher dürfen also die Gemeinden im Rahmen von Mietzinsrichtlinien Kostenlimiten für die beim sozialen Existenzminimum anzurechnenden Wohnungskosten festlegen. b) Inwiefern die veröffentlichten Mietzinsrichtlinien der Sozialdirektion Z in ihrer Gesamtheit mit Art. 12 BV und § 30 SHG nicht vereinbar wären, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten. Der Gemeinderat wie auch das Departement sind für ihren Entscheid richtigerweise von diesen Grundsätzen ausgegangen. Auch das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich keinen Anlass, von den erwähnten Mietzinsrichtlinien abzuweichen, es sei denn, es bestünden im Falle der Beschwerdeführerin besondere Verhältnisse. Es ist daher zu prüfen, ob anstelle der begrenzten Wohnungskosten von Fr. 1200.- für einen 3-Personen-Haushalt der effektive Mietzins von Fr. 1630.- zu berücksichtigen ist, was nach den Vorgaben der Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Z dem Betrag für einen Haushalt mit 5-6 Personen entsprechen würde. 5. - Die Beschwerdeführerin trägt zur Begründung der vollumfänglichen Anrechnung des Mietzinses vor, sie sei wegen ihrer Kinder, die an einem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS) bzw. an einem psychoorganischen Syndrom (POS) litten, auf eine 41?2-Zimmer-Wohnung angewiesen. Beide Kinder sollten ihr eigenes Zimmer haben, wo sie sich zurückziehen könnten. Es sei daher nicht von einem 3-Personen-, sondern 4-Personen-Haushalt auszugehen. a) Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, umfasst die Familie unbestrittenermassen drei Personen, die Beschwerdeführerin und zwei Kinder im Alter von 8 bzw. 10 Jahren. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung gegenüber anderen Sozialhilfeempfängern ist es nicht zulässig, die Familiengemeinschaft als 4-Personen-Haushalt zu behandeln. Eine allfällige Notwendigkeit, dass jedes Kind über sein eigenes Zimmer verfügen muss, wie behauptet wird, ist über die Wohnungs- und nicht die Haushaltgrösse zu regeln. Alles andere wäre systemfremd und weder mit Sinn noch Zweck der Nothilfe nach Art. 12 BV bzw. § 2 SHG (vgl. Erw. 4a vorstehend) in Einklang zu bringen. b) Was die Wohnungsgrösse anbelangt (...) wird der Beschwerdeführerin nicht explizit abgesprochen, eine 41?2-Zimmer-Wohnung zu belegen. Tatsache ist aber, dass in der Gemeinde Z auch 41?2-Zimmer-Wohnungen in der Preiskategorie von ca. Fr. 1200.- zur Verfügung stehen. Gegen diese Feststellungen wird in der Beschwerde nichts vorgebracht, und das Gericht hat keinen Grund, die Angaben der Gemeindebehörden, die mit den Wohnverhältnissen in Z bestens vertraut sind, in Zweifel zu ziehen. (...) Die Beschwerdeführerin hat somit die Möglichkeit, in der Gemeinde Z nach einer günstigeren Wohnung im Preissegment gemäss Mietzinsrichtlinien Ausschau zu halten, und es besteht auch die begründete Aussicht, solchen Wohnraum zu finden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei der effektive Mietzins von Fr. 1630.- zu berücksichtigen, weil sie wegen der besonderen Auffälligkeiten ihrer beiden Söhne eine 41?2-Zimmer-Wohnung benötige, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist nicht zu hören. c) Dass der Familie ein Umzug innerhalb der jetzigen Wohnsitzgemeinde zumutbar ist, kann nicht im Ernst bezweifelt werden. Die Beschwerdeführerin ist selber von Y, Kanton Nidwalden, nach Z zugezogen. Sie ist, wie aus der erwähnten Stellungnahme des Gemeinderates hervorgeht, in Z aufgewachsen und war folglich auch mit den Wohnverhältnissen in dieser Gemeinde vertraut. Inwiefern ihre Eltern Betreuungsaufgaben betreffend ihre Kinder nicht wahrnehmen könnten, wenn sie in einem anderen Quartier in Z wohnt, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Gemeinde Z verkehrstechnisch gut erschlossen ist. (...) 6. - Im Weiteren verlangt die Beschwerdeführerin, die Abwartsentschädigung als "Mithilfe zur Senkung der Wohnkosten (...) anzuerkennen und als Wohnkosteneigenleistung zu sehen; entweder direkt als Mietzinssenkung oder indirekt als Arbeitsleistung". Am 17. Mai 2004 schloss die Beschwerdeführerin mit dem Vermieter D einen Arbeitsvertrag für Hauswartdienste im [von ihr bewohnten] Mehrfamilienhaus (...) ab. Dabei wurde ein Bruttosalär im Monat von Fr. 325.- vereinbart; die Entschädigung wird mit dem Mietzins verrechnet. Die Sozialbehörde hat bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe unter den "Ausgaben pro Monat" als Miete Fr. 1200.- und unter "Einnahmen pro Monat" als Lohn (Hauswart) den Betrag von Fr. 325.- berücksichtigt. Dies ist völlig korrekt und nicht zu beanstanden. Die Hauswartentschädigung stellt klarerweise Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 5 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung dar (Abs. 1); als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Abs. 2). Gilt die Hauswartentschädigung als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, hat es das Sozialamt auch richtigerweise unter der Position Einnahmen aufgeführt. Denn bei der Bemessung der finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezogen. An dieser rechtlichen Qualifikation der Abwartsentschädigung ändert nichts, dass diese unter den Vertragsparteien mit dem Mietzins verrechnet wird. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend bemerkt wird, ist es entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht zulässig, die Hauswartentschädigung dem Mietzins zuzuordnen. Ihrem Begehren, es sei unter Anrechnung der Hauswartentschädigung von einem "reduzierten Mietzins" von Fr. 1305.- auszugehen, kann demnach nicht entsprochen werden. Der zusammengefasste Sachverhalt und weitere Erwägungen sind unter der Fallnummer A 05 110 zu finden.

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