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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 01.02.2005 A 04 132 A 04 133_2 (2005 II Nr. 17)

1. Februar 2005·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·1,588 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Art. 23 lit. d DBG; § 30 lit. d StG. Steuerliche Behandlung einer Entschädigung für den Verzicht auf die Erhebung einer Baueinsprache: Leistet die Bauherrschaft an den Eigentümer eines Nachbargrundstückes eine Entschädigung, damit dieser auf eine Baueinsprache verzichtet, ist diese Leistung beim Empfänger insoweit nicht steuerbar, als damit eine durch das Bauvorhaben resultierende Wertverminderung seines Grundstückes ausgeglichen wird. | Direkte Bundessteuer

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Direkte Bundessteuer Entscheiddatum: 01.02.2005 Fallnummer: A 04 132 A 04 133_2 LGVE: 2005 II Nr. 17 Leitsatz: Art. 23 lit. d DBG; § 30 lit. d StG. Steuerliche Behandlung einer Entschädigung für den Verzicht auf die Erhebung einer Baueinsprache: Leistet die Bauherrschaft an den Eigentümer eines Nachbargrundstückes eine Entschädigung, damit dieser auf eine Baueinsprache verzichtet, ist diese Leistung beim Empfänger insoweit nicht steuerbar, als damit eine durch das Bauvorhaben resultierende Wertverminderung seines Grundstückes ausgeglichen wird. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A besitzt in der Nachbarschaft eines Industriebetriebes, der C AG, ein Einfamilienhaus, welches er zusammen mit seiner Ehefrau B bewohnt. Im März 2002 schloss er mit der C AG, welche eine Erweiterung ihrer Betriebsanlagen beabsichtigte, eine Vereinbarung. Darin verpflichtete er sich, gegen die aufgrund des Erweiterungsprojektes notwendig werdende Nutzungsplanänderung, gegen die entsprechenden Baugesuche inklusive weiterer Baugesuche, welche allenfalls aufgrund späterer Erweiterungsetappen erforderlich werden, nicht zu opponieren und dagegen keine Rechtsmittel zu ergreifen. Als Entschädigung hierfür erhielt er von der C AG einen Betrag von pauschal Fr. 90000.- ausbezahlt. Diese Zahlung wurde von den Steuerbehörden betreffend das Jahr 2002 bei der direkten Bundessteuer (wie auch bei den direkten Staats- und Gemeindesteuern) vollumfänglich als steuerbares Einkommen der Eheleute A und B erfasst. Eine von A und B gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache blieb erfolglos, worauf sie ans Verwaltungsgericht gelangten. Aus den Erwägungen: 2. - a) Zu den steuerbaren Einkünften gehören basierend auf der sogenannten Reinvermögenszugangstheorie alle Arten von Vermögenszugängen, welche sich aus einem echten Zufluss in die Vermögensmasse der steuerpflichtigen Person ergeben (Zwahlen, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 1 zu Art. 21 DBG; LGVE 1995 II Nr. 20 Erw. 2c). So werden u.a. auch Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes - wie bereits erwähnt - durch Art. 23 lit. d DBG ausdrücklich als steuerpflichtig erklärt. Dabei ergeben sich Abgrenzungsprobleme zum steuerfreien Kapitalgewinn auf beweglichem oder unbeweglichem Privatvermögen (Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2001, N 38 zu Art. 23 DBG mit Hinweisen). Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts liegen vor, wenn sie ertrags- oder erwerbsnah sind. Ertragsnah sind beispielsweise Entschädigungen für die Nichtausübung einer Nutzniessung, eines Wohnrechts, eines Quellenrechts oder einer anderen Dienstbarkeit; erwerbsnah ist demgegenüber etwa eine Abfindung für den Verzicht auf eine stille Beteiligung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 45 zu Art. 23 DBG). Als Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts gilt danach grundsätzlich etwa die Abfindung für den Verzicht bzw. den Rückzug einer Baueinsprache. Dieses Entgelt hängt in der Regel nämlich nicht direkt mit dem unbeweglichen Vermögen zusammen (vgl. Locher, a.a.O., N 46 zu Art. 21 DBG). Verliert ein Grundstück hingegen wegen der Baute an Wert, so kann die Entschädigung ein Entgelt für eine Teilveräusserung darstellen und gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG als Kapitalgewinn steuerfrei sein (vgl. Locher, a.a.O., N 40 zu Art. 23 DBG). b) Wie sich den Ausführungen der Beschwerdeführer entnehmen lässt, hatten sie als Eigentümer der Grundstücke Nrn. ... und ..., beide GB Y, Einsprache gegen das von der C AG geplante Erweiterungsprojekt erhoben. In der Folge war es dann offenbar zu Verhandlungen mit der Bauherrschaft gekommen, die mit einer Vereinbarung (datierend vom 28.3.2002), dem Rückzug der Einsprache durch die Beschwerdeführer sowie dem Verkauf des Grundstückes Nr. ... an die C AG endete. Bei Verzicht auf die Einreichung bzw. bei Rückzug einer Baueinsprache oder bei Rückzug einer Einsprache gegen eine Ortsplanungsrevision liegt grundsätzlich eine steuerbare Nichtausübung eines Rechts im Sinne von Art. 23 lit. d DBG vor. Erleidet das Grundstück hingegen durch die Nachbarbaute eine rechtliche Entwertung, werden also beispielsweise durch Einräumung einer Grunddienstbarkeit (z.B. Grenzbaurecht) - unter Verzicht auf die Erhebung einer Baueinsprache - bestimmte Eigentümerbefugnisse preisgegeben, kann dies eine Wertverminderung des belasteten Grundstückes bedeuten (vgl. etwa Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 1.7.1996, in: KSGE 1996 Nr. 2). c) Vorliegend steht keine Wertverminderung aufgrund der Preisgabe von Eigentümerbefugnissen, also keine rechtliche Entwertung der Liegenschaft der Beschwerdeführer zur Diskussion. Vielmehr machen die Beschwerdeführer eine tatsächliche Wertminderung ihres Grundstückes Nr. ... durch die von der C AG realisierte Betriebserweiterung geltend. Sie führen an, dass ihr Wohnhaus durch die Bauten der C AG an Wert verloren habe, hauptsächlich wegen Lärm und Schatten. Die Wohnqualität sei nicht mehr dieselbe. Würde das Wohnhaus heute verkauft werden, könnte infolge der bestehenden Beeinträchtigungen nur ein tieferer Verkehrswert gelöst werden. Zusätzliche Bauten der C AG bzw. der D AG als deren Rechtsnachfolgerin könnten vom Eigentümer des Grundstückes gemäss im Grundbuch angemerkter Vereinbarung vom 28. März 2002 nicht mehr oder nur beschränkt verhindert werden. Die behauptete tatsächliche Entwertung des Grundstückes der Beschwerdeführer hat ihren Grund darin, dass ein Nachbar, konkret die C AG, die ihm von Gesetzes wegen zustehenden Eigentümerbefugnisse weitergehender als bisher ausübt. Übt er sie innert der öffentlich-rechtlichen, gemäss Art. 680 Abs. 3 ZGB unabdingbaren Schranken aus, so steht ein Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführer gar nicht in Frage. Der Nachbar schuldet den Grundeigentümern der angrenzenden Grundstücke aus der schrankengemässen Ausübung seines Eigentumsrechtes keine Entschädigung. Jeder Eigentümer hat allfällige tatsächliche Entwertungen seines Grundstückes, verursacht durch gesetzeskonforme intensivere bauliche Ausnützung der Nachbargrundstücke, in Kauf zu nehmen. Er gibt keine Eigentümerbefugnisse preis, wenn er der Nachbarüberbauung, die er rechtlich nicht abwehren könnte, zustimmt bzw. dagegen nicht opponiert. Eine Aushöhlung des Grundeigentums steht bei solchen Sachverhalten nicht in Frage (RB ZH 1958 Nr. 4). Entschädigungszahlungen, welche nun aber ausschliesslich einen korrelierenden Vermögensabgang ausgleichen, stellen jedoch mit Blick auf die Reinvermögenszugangstheorie bzw. die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kein steuerbares Einkommen dar (vgl. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2.Aufl., Basel 2002, N 8/9 und 25/26 zu Art. 7 StHG). Dies hat auch bei tatsächlichen Wertverminderungen durch Bauten auf Nachbargrundstücken zu gelten. Somit bilden alle Leistungen, welche jemand von einem Dritten zum Ausgleich eines Vermögensschadens oder eines Minderwertes erhält, nur insoweit steuerbares Einkommen, als sie den Schaden bzw. Minderwert übersteigen (vgl. AGVE 1972 S. 386f. Erw. 1 mit Hinweis; in diesem Sinne auch BG-Urteil vom 20.6.2002, in: StE 2002 B 26.27 Nr. 5 Erw. 3.8). Soweit solche Leistungen im Zusammenhang mit dem Rückzug einer Baueinsprache erfolgen und bezwecken, einen Minderwert des beeinträchtigten Grundstückes auszugleichen, können sie zudem den Charakter eines Kapitalgewinnes haben, welcher im Rahmen von Art. 16 Abs. 3 DBG steuerbefreit ist (vgl. Erw. 2a). 3. - a) Die Steuerbehörden gehen davon aus, dass die Zahlung über Fr. 90000.- nicht in Abgeltung einer Wertminderung, sondern allein deshalb geleistet worden sei, da der Beschwerdeführer 1 verzichtet hat, gegen die Bauvorhaben der C AG zu opponieren und dagegen Rechtsmittel zu ergreifen. Dies gehe klar aus der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung vom 28. März 2002 hervor. Ob eine Wertverminderung des Wohnobjektes der Steuerpflichtigen eingetreten ist oder nicht, stehe hier nicht zur Diskussion. Dem setzen die Beschwerdeführer entgegen, dass sie nur deshalb auf jegliche Opposition gegen das Erweiterungsprojekt verzichtet hätten, da die C AG mit der Zahlung von Fr. 90000.- die Wertminderung, welche ihre Liegenschaft durch das Erweiterungsprojekt erleiden würde, ausgeglichen hatte. Es verstehe sich von selbst, dass die Bauherrschaft nach der Einigung betreffend die Abgeltung des Minderwertes gegen allfällige Einsprachen abgesichert sein wollte, weshalb denn auch die Vereinbarung entsprechend formuliert worden sei. Man habe in der Folge die bereits erhobene Einsprache zurückgezogen, und zwar im Glauben, dass man mit der Auszahlung über Fr. 90000.- für die Wertverminderung entschädigt worden sei. Gemäss Angaben der C AG bzw. der D AG als deren Rechtsnachfolgerin im Schreiben vom 16. Juni 2004, welches die Beschwerdeführer im Verfahren vor Verwaltungsgericht aufgelegt haben, liegen die in der Vereinbarung vom 28. März 2002 festgehaltenen Verpflichtungen des Beschwerdeführers 1 darin begründet, dass einerseits die Parzelle Nr. ... durch die Zonenplanänderung von der Wohnzone der Industriezone zugeordnet worden sei und dadurch eine Abwertung erfahren habe. Wesentlich höher sei jedoch die Beeinträchtigung des Wohnhauses der Beschwerdeführer (Parzelle Nr. ...) durch den inzwischen realisierten Industriebau. Das Gebäude mit einer Höhe von über 20 Metern beeinträchtige den Blick nach Südwesten und reduziere die Sonneneinstrahlung in erheblichem Masse. Mit der Zahlung von Fr. 90000.- sei der erlittenen Wertminderung Rechnung getragen worden. Die durch den Beschwerdeführer 1 eingegangenen Verpflichtungen hätten lediglich eine Sicherheit dargestellt, dass er sich nicht trotz der erfolgten Entschädigung gegen das Bauvorhaben stellen konnte. Dass ihre Liegenschaft durch das mittlerweile realisierte Erweiterungsprojekt eine Wertverminderung erlitten habe, suchen die Beschwerdeführer u.a. auch durch Photos zu belegen. b) Gestützt auf diese dem Gericht vorliegenden Angaben und Unterlagen steht nicht eindeutig fest, dass die Entschädigung von Fr. 90000.- allein deshalb geleistet worden ist, damit die von den Beschwerdeführern gegen das Bauvorhaben erhobene Einsprache zurückgezogen und von jeglicher weiterer Opposition gegen das Erweiterungsprojekt abgesehen wird. So ist nicht auszuschliessen, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer durch den Industrieerweiterungsbau in der unmittelbaren Nachbarschaft eine Werteinbusse erfahren hat und mit der Zahlung über Fr. 90000.- (auch) eine allfällige Wertverminderung ausgeglichen worden ist. Wenn dem so ist, kann der Betrag von Fr. 90000.- bei den Beschwerdeführern nicht vollumfänglich als Einkommen besteuert werden. Mit anderen Worten ist die den Beschwerdeführern zugeflossene Entschädigungszahlung nur insoweit als Einkommen steuerbar, als sie den allenfalls erlittenen Minderwert übersteigt. Die Steuerkommission hat sich nun aber bis anhin mit der Frage, ob durch die Betriebserweiterung der C AG eine Wertverminderung der Liegenschaft der Beschwerdeführer stattgefunden hat und wie hoch diese allenfalls zu veranschlagen ist, nicht auseinander gesetzt. Damit eine abschliessende rechtliche Beurteilung in Bezug auf die steuerliche Qualifikation der hier im Streit liegenden Zahlung möglich ist, wird sie dies noch nachzuholen haben, weshalb die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer A 04 133 zu finden.

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