Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Verfahren Entscheiddatum: 13.08.2001 Fallnummer: A 01 83 LGVE: 2001 II Nr. 48 Leitsatz: Art. 16 Abs. 1 SVG; Art. 24a VZV; § 54 Abs. 2 und §§ 93 ff. VRG. Sicherungsentzug wegen Nichtbestehens einer Kontrollfahrt. Die Kontrollfahrt ist ein selbständiges Mittel der Sachverhaltsfeststellung. Ein Verkehrsexperte des Strassenverkehrsamtes, der eine Kontrollfahrt abnimmt, ist kein Sachverständiger im Sinne des VRG. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Fahrexperte sei ein Sachverständiger im Sinne der §§ 93 ff. VRG. Das Strassenverkehrsamt habe es nun unterlassen, den Experten A gestützt auf § 95 VRG über seine Pflichten und die Straffolgen eines falschen Gutachtens zu belehren. Der Bericht des Experten sei daher aus formellen Gründen als ungültig zu betrachten. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer beruft sich ausschliesslich auf kantonales Recht. Für Durchführung und Vollzug des Strassenverkehrsrechts gelten die Bestimmungen der jeweiligen kantonalen Rechtspflege; vorbehalten bleiben immerhin die besonderen Verfahrensbestimmungen, die der Bundesgesetzgeber erlassen hat (Art. 106 Abs. 2 SVG; Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Bd. III, Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2632). Der Bundesgesetzgeber hat das Instrument der Kontrollfahrt als selbständiges Mittel der Sachverhaltsfeststellung geschaffen. Soweit überhaupt das kantonale Recht für die Art der Durchführung der Kontrollfahrt massgebend ist, kann der Beschwerdeführer daraus nichts ableiten. Er übersieht zum einen, dass die Beweismittel gemäss VRG nicht abschliessend sind. Gemäss § 54 Abs. 2 VRG sind andere Beweismittel zulässig, soweit sie beweistauglich sind und die persönliche Freiheit des Betroffenen nicht verletzen. Schon von daher braucht der Experte, der eine Kontrollfahrt abnimmt und ihr Ergebnis bewertet, kein Sachverständiger im Sinne des VRG zu sein. Zum anderen wird ein Sachverständiger nur dann ernannt, wenn die Abklärung des Sachverhalts Sachkenntnisse erfordert, die der Behörde fehlen (§ 93 Abs. 1 VRG). Das Strassenverkehrsamt ist nun aber gerade jene Fachabteilung der Verwaltung, die für die Durchführung und den Vollzug des Strassenverkehrsrechts zuständig ist (§ 1 der Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechts, SRL Nr. 777). Bei den Verkehrsexperten des Strassenverkehrsamtes handelt es sich somit um Fachpersonen, die die Aufgaben im Strassenverkehrsrecht erfüllen, der Aufsicht des Sicherheitsdepartementes unterliegen und gemäss der Organisation des Amtes ihre besonderen fachlichen Funktionen wahrnehmen.