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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.03.2001 A 00 246 (2001 II Nr. 50)

16. März 2001·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·1,378 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

§ 123 StG. Anfechtung eines Entscheides, mit dem eine Einsprache gegen eine Steuerveranlagung zufolge Rückzugs erledigt erklärt wird. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist grundsätzlich zulässig (Erw. 1). Bedeutung des Widerrufs der Rückzugserklärung (Erw. 2). Berufung auf Willensmängel im konkreten Fall abgelehnt (Erw. 4). | Verfahren

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Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Verfahren Entscheiddatum: 16.03.2001 Fallnummer: A 00 246 LGVE: 2001 II Nr. 50 Leitsatz: § 123 StG. Anfechtung eines Entscheides, mit dem eine Einsprache gegen eine Steuerveranlagung zufolge Rückzugs erledigt erklärt wird. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist grundsätzlich zulässig (Erw. 1). Bedeutung des Widerrufs der Rückzugserklärung (Erw. 2). Berufung auf Willensmängel im konkreten Fall abgelehnt (Erw. 4). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A wurde per 1. März 1996 frühpensioniert. Auf dieses Datum hin wurden ihm Kapitalleistungen ausbezahlt, und zwar rund Fr. 650000.-. Im Rahmen der Sondersteuerveranlagung wurde eine Jahressteuer von Fr. 12288.- (Staats- und Gemeindesteuer, 1 Einheit multiplizierbar zum Gesamtsteuerfuss) bzw. eine solche von Fr. 13954.20 (direkte Bundessteuer) festgesetzt. Dagegen erhob A im November 1996 eine Einsprache. Im März 1997 bezahlte A eine Steuerrechnung des Steueramtes Z in der Höhe von Fr. 56524.80. Gemäss deren Text betraf sie die Staats- und Gemeindesteuer sowie die Kirchen-, Feuerwehr- und Personalsteuer. Am 25. Mai 2000 nahm die Einschätzungsexpertin mit dem Steuerpflichtigen telefonisch Kontakt auf und wies darauf hin, dass die Einsprache noch offen sei. Mit Schreiben vom 26. Mai 2000 zog A seine Einsprache zurück, da diese aufgrund der Bezahlung der Steuer hinfällig geworden sei. Nachdem im Juli 2000 die Rechnung für die direkte Bundessteuer im Betrag von Fr. 13954.20 gestellt worden war, teilten A und seine Ehefrau der Steuerbehörde mit, ihre Rückzugserklärung sei erfolgt in der Annahme, dass sie im März 1997 alle Steuerschulden beglichen hätten. Mit der Rechnung für die direkte Bundessteuer sei das Thema für sie wieder «aktuell». Sie möchten ihre Einsprache aufrecht erhalten und ersuchten um nochmalige Überprüfung der Steuereinschätzung. Die Steuerbehörde akzeptierte den Widerruf der Rückzugserklärung nicht und erklärte das Einspracheverfahren für erledigt. Eine dagegen von den Eheleuten A erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Aus den Erwägungen: 1. - a) Laut § 123 StG kann der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (Abs. 1). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit der Zustellung des Einspracheentscheids (Abs. 2). Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2000. Der Sache nach handelt es sich bei diesem Entscheid um eine Abschreibungsverfügung. Die auf einen Rückzug folgende Abschreibung hat nicht nur deklaratorische Wirkung, sondern erledigt das Anfechtungsstreitverfahren. Das gilt auch für das steuerrechtliche Einspracheverfahren. Der Rückzug der Einsprache allein ist nicht geeignet, eine verbindliche Feststellung über die Beendigung des Verfahrens zu ersetzen. Deshalb ist die Abschreibung in Form einer Abschreibungsverfügung unverzichtbar, um den Untergang des Prozessverhältnisses zu bewirken (Lebrecht, Die formelle Verfahrenserledigung im Anfechtungsstreitverfahren, Forch 1987, S. 56 f.). Die am 8. November 1996 erhobene Einsprache gegen die Sondersteuerveranlagung wurde nach Rücksprache mit der Einschätzungsexpertin am 26. Mai 2000 schriftlich zurückgezogen. Wer eine Einsprache vorbehaltlos zurückzieht, bringt zum Ausdruck, dass er kein Interesse an der materiellen Überprüfung der Steuerveranlagung durch die Veranlagungsbehörde hat (vgl. dazu auch ZAK 1984 S. 275 Erw. 3). Der Beschwerdeführer kam allerdings noch vor Erlass der Abschreibungsverfügung auf seinen Rückzug zurück und widerrief diesen mit Schreiben vom 14. August 2000. Da die Vorinstanz diesen Widerruf der Rückzugserklärung nicht als rechtswirksam anerkannt hatte, erliess sie den Einspracheentscheid vom 18. August 2000, welchen sie selbst als «Erledigungsanzeige» auffasste. Der angefochtene Entscheid hat ausschliesslich die Verfahrenserledigung zufolge Abstandserklärung des Einsprechers zum Inhalt, ohne jedoch seine Rechtsnatur als Einspracheentscheid zu verlieren. Demzufolge ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Abschreibungsentscheid nach § 123 StG grundsätzlich zulässig. (...) 2. - Grundsätzlich ist der Rückzug eines Rechtsmittels bis zur Eröffnung des Rechtsmittelentscheides zulässig. Mit dem Rückzug verzichtet der Einsprecher auf die Überprüfung der Einsprachebehörde bezüglich des im Anfechtungsobjekt geregelten Rechtsverhältnisses. Der Rückzug bewirkt, dass die angefochtene Verfügung in formelle und materielle Rechtskraft erwächst (Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 439 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung, auch zum Folgenden). Die den Rückzug beinhaltende Willenserklärung muss bedingungslos und ausdrücklich erfolgen. Demzufolge kann eine Einsprache einerseits nicht stillschweigend zurückgezogen werden, andererseits ist der einmal erklärte Rückzug grundsätzlich nicht widerrufbar (Gadola, a.a.O., mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; vgl. BGE 111 V 158 Erw. 3b, 109 V 237 Erw. 3). In der Praxis wird als Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung der formellen Erledigung durch Abschreibung verlangt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan wird, der Rückzug des Rechtsmittels sei unter einem wesentlichen Irrtum erfolgt (LGVE 1987 II Nr. 11 Erw. 2b, 1990 III Nr. 3, auch zum Folgenden). Als Willensmängel fallen in Betracht Irrtum, Täuschung oder Drohung. Sodann wird ein Rückzug nach Treu und Glauben dann als unwirksam erachtet, wenn er durch eine unrichtige Auskunft der Behörde veranlasst wurde (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Luzern 1971 bis 1973 Nr. 55). Ob der Abschreibungsbeschluss zur Zeit des Widerrufs bereits ergangen ist oder nicht, ist unerheblich (Die Praxis der Bundessteuern, I. Teil: Direkte Bundessteuer, Bd. 4, Art. 104 N 4). 3. - (...) 4. - a) Die Abgabe der Rückzugserklärung unter dem Einfluss einer absichtlichen Täuschung oder Drohung fällt ausser Betracht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lassen sich keine Anhaltspunkte für eine absichtliche Täuschung ausmachen. Namentlich liegt eine Täuschung durch die Steuerbehörde nicht vor, wenn die Beschwerdeführer den Rückzug erklärten in der Annahme, sämtliche Steuern bezahlt zu haben. Sie behaupten nicht, die Einschätzungsexpertin habe ihnen aus diesem Grunde den Rückzug der Einsprache nahe gelegt. Dass eine solche Empfehlung ergangen sein soll, leuchtet auch nicht ein, zumal die Erledigung der Einsprache nicht von der Tilgung der Steuerschuld abhängt. Der Einwand der Beschwerdeführer, sie seien getäuscht worden, geht fehl. Erheblich bleibt einzig die Frage nach einem Irrtum. Dabei machen die Steuerpflichtigen einen Irrtum im Beweggrund geltend. Sie tragen vor, wenn sie gewusst hätten, dass noch eine Rechnung betreffend die direkte Bundessteuer ausstehend sei, hätten sie die Einsprache nicht zurückgezogen. b) Lehre und Rechtsprechung nehmen an, dass das Privatrecht grundlegende Bestimmungen enthält, welche Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze sind, die ohne ausdrückliche Verankerung als öffentliches Recht auch die Verwaltungstätigkeit beherrschen. Dies gilt für bestimmte Grundsätze des Vertragsrechts, so vor allem für die Regeln über die Willensmängel (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel 1986, Nr. 2 B V d). Im vorliegenden Zusammenhang ist die Rückzugserklärung demnach unerheblich, wenn sich die Steuerpflichtigen bei deren Abgabe in einem wesentlichen Irrtum befunden haben. Bezieht sich der Irrtum nur auf den Beweggrund zur Abgabe der Willenserklärung, so ist er laut Art. 24 Abs. 2 OR grundsätzlich unwesentlich. Demgegenüber ist der Irrtum dann ein wesentlicher, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Die besonderen Voraussetzungen dieses Grundlagenirrtums bestehen darin, dass nicht nur der Irrende bei der Abgabe der Willenserklärung einen bestimmten Sachverhalt, der sich nachher als nicht zutreffend oder als nicht vorhanden erweist, als gegeben vorausgesetzt hat, sondern dass dieser Sachverhalt auch nach der objektiven Betrachtung vom Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs aus als unerlässliche Voraussetzung für die Abgabe einer solchen Willenserklärung betrachtet werden durfte (Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 16 N 9 mit Hinweis auf BGE 114 II 139 Erw. 2). c) Die Steuerpflichtigen befanden sich im Irrtum darüber, dass sie die im Zuge der Kapitalleistungen angefallenen Steuern mit der Zahlung vom 27. März 2000 vollumfänglich beglichen hatten. Die Zahlung von Fr. 56524.80 beruht auf der Steuerrechnung der Gemeinde Z vom 27. Februar 1997. In Wirklichkeit hatten sie damit nur die in Rechnung gestellten Staats- und Gemeindesteuern beglichen, während die direkte Bundessteuer noch ausstehend war. Als Grundlage der Rückzugserklärung setzten sie die vollständige Tilgung der Steuerforderungen (Staats- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer) voraus. Dies kann indessen nach objektiven Grundsätzen nicht als eine unerlässliche Voraussetzung für die Rückzugserklärung betrachtet werden, so dass kein wesentlicher Irrtum und damit kein Grundlagenirrtum im Rechtssinne gegeben ist. Ein Grundlagenirrtum liegt nämlich nur dann vor, wenn sich dieser auf die Grundlagen der Steuerveranlagung selber bezieht. Das ist dann der Fall, wenn er die für die Festsetzung der Steuern massgeblichen Faktoren selber, also entweder die Steuerpflicht als solche, deren Dauer oder das Steuerobjekt betrifft. In Bezug auf die Sondersteuerveranlagung ist somit ein Grundlagenirrtum dann zu bejahen, wenn er die Höhe der Kapitalleistungen (Steuerobjekt) selber zum Gegenstand hat. Die Bezahlung der Steuern bildet hingegen nicht Bestandteil der Veranlagungsverfügung. (...) Haben die Beschwerdeführer deshalb den Rückzug der Einsprache erklärt, weil sie irrtümlich glaubten, die Steuern vollständig beglichen zu haben, bezieht sich ihr Irrtum auf den Beweggrund (das Motiv), welcher gemäss Art. 24 Abs. 2 OR eben gerade nicht wesentlich und somit rechtlich unbeachtlich ist. Schon von daher geht die Berufung der Beschwerdeführer auf Irrtum fehl.

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