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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.03.2001 V 99 219 (2001 II Nr. 25)

14. März 2001·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·1,495 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Art. 11 Abs. 1 und 2 TSchV. Der Richter kann verwaltungsinterne Richtlinien trotz grundsätzlicher Unverbindlichkeit für ihn berücksichtigen, wenn sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung ermöglichen. Ein Hundebestand von 31 erwachsenen Hunden und 42 Welpen gilt nicht mehr «als einfach zu halten» im Sinne der erwähnten Bestimmung und der einschlägigen Richtlinie. Die dauernde, unmittelbare Präsenz eines Tierpflegers oder einer Person mit gleichwertigen Fachkenntnissen und Fähigkeiten vor Ort ist daher unabdingbar. Sporadische tierärztliche Kontrollen sowie langjährige Erfahrung in der Hundezucht bilden keinen Ausnahmebewilligungstatbestand. | Veterinärwesen

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Veterinärwesen Entscheiddatum: 14.03.2001 Fallnummer: V 99 219 LGVE: 2001 II Nr. 25 Leitsatz: Art. 11 Abs. 1 und 2 TSchV. Der Richter kann verwaltungsinterne Richtlinien trotz grundsätzlicher Unverbindlichkeit für ihn berücksichtigen, wenn sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung ermöglichen. Ein Hundebestand von 31 erwachsenen Hunden und 42 Welpen gilt nicht mehr «als einfach zu halten» im Sinne der erwähnten Bestimmung und der einschlägigen Richtlinie. Die dauernde, unmittelbare Präsenz eines Tierpflegers oder einer Person mit gleichwertigen Fachkenntnissen und Fähigkeiten vor Ort ist daher unabdingbar. Sporadische tierärztliche Kontrollen sowie langjährige Erfahrung in der Hundezucht bilden keinen Ausnahmebewilligungstatbestand. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A betreibt in Z seit mehreren Jahren eine im Laufe der Zeit immer mehr gewachsene Hundezucht. Anlässlich einer Kontrolle des Kantonalen Veterinäramtes Luzern wurde festgestellt, dass im Bestand von A 31 adoleszente/erwachsene Hunde und 42 Welpen (< 14 Wochen alt) gehalten wurden. Das Veterinäramt machte A schriftlich darauf aufmerksam, dass angesichts dieser Anzahl Hundeplätze die Betreuung der Hunde durch eine Person mit einem Fähigkeitsausweis für Tierpfleger oder unter deren unmittelbarer Aufsicht erfolgen müsse. A wurde aufgefordert, eine Ausbildung als Tierpflegerin zu beginnen oder aber den Hundebestand auf weniger als 20 Hundeplätze zu reduzieren. Aus den Erwägungen: 2. - a) Die vorinstanzliche Verfügung vom 27. August 1999 sieht in Ziffer 1 des Rechtsspruchs vor, dass die Hunde der Beschwerdeführerin durch eine Person mit Fähigkeitsausweis für Tierpfleger betreut werden müssen. Im Recht beruft sich die Vorinstanz auf Art. 11 der TSchV in der seit 1. Juli 1997 gültigen Fassung (AS 1997 S. 1121). Absatz 1 dieser Bestimmung schreibt vor, dass in gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, in Betrieben, die gewerbsmässig mit Tieren handeln, in Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen sowie in Tierheimen, Tierkliniken und Betrieben, die gewerbsmässig Heimtiere züchten und halten, die Tiere grundsätzlich durch Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis oder unter deren unmittelbarer Aufsicht betreut werden müssen. Die Anzahl der Tierpfleger richtet sich nach der Art und Zahl der Tiere. Keine Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis sind notwendig für Tiere, die nach Wissenschaft und Erfahrung einfach zu halten sind und durch Personen ohne die besonderen Fachkenntnisse betreut werden können (Abs. 2). Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrem Fall die Notwendigkeit eines Tierpflegers mit der Begründung, sie blicke auf eine 20-jährige Erfahrung als Hundezüchterin zurück, die Tiere würden durch Tierärzte regelmässig kontrolliert und geimpft, und im Übrigen stünden nicht alle sich bei ihr befindenden Hunde auch in ihrem Eigentum. Dieselbe Argumentation lag auch schon ihrer Stellungnahme vom 8. August 1999 zugrunde. b) Weder der Eidgenössischen noch der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 9. Juli 1984 (SRL Nr. 728a) sind Kriterien zu entnehmen, die definieren, welche Tiere als «einfach zu halten» gelten. Um trotz der offen gehaltenen Verordnungsbestimmungen Missständen in der Heimtierzucht vorbeugen und einen einheitlichen Vollzug gewährleisten zu können, erliess das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) am 30. Juni 1998 die «Richtlinien betreffend Definition der Gewerbsmässigkeit, Meldepflicht und Einsatz von Tierpflegerpersonal bei der Haltung und Zucht von Heimtieren und beim Betriebe von Tierheimen» (Richtlinie 800.117.01, im Folgenden kurz RL). Diese RL sieht in der Tabelle 4 zu Ziffer 8.1 S. 9 vor, dass weniger als 20 Hundeplätze «als einfach zu halten gelten», wobei die Belegung sich aus der Summe der Anzahl gehaltener Zuchttiere und der halben Anzahl gehaltener Jungtiere (< 14 Wochen) ergibt. aa) Nach herrschender Ansicht sind Richtlinien oder Verwaltungsverordnungen, welche sich an die der erlassenden Behörde untergeordneten Behörden richten, für die Justizbehörden zwar nicht verbindlich. Trotz der grundsätzlichen Unverbindlichkeit hat der Richter sie jedoch bei seinem Entscheid zu berücksichtigen, wenn sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung ermöglichen, weil das Gericht nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden abweichen will (BGE 125 V 379, 122 V 25, 122 II 119, 119 Ib 41, 118 V 210 Erw. 4c; vgl. auch LGVE 1998 II Nr. 50 Erw. 4, 1998 II Nr. 31 Erw. 3c in fine; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 96-105). Unbeachtlich sind sie für den Richter hingegen dann, wenn sie mit den relevanten gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar sind. Sofern die Richtlinien die von Gesetz und Verordnung gesteckten Grenzen jedoch respektieren, hat der kantonale Richter bei der Anwendung von Bundesrecht nicht seine eigenen Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle der von der Bundesverwaltung vorgenommenen wertenden Konkretisierung zu stellen (Gehrig, Struktur und Instrumente des Tierschutzrechts, Diss. Zürich 1999, S. 158 f.). Dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und dessen Bundesamt für Veterinärwesen obliegt die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung (Art. 35 TSchG). In Art. 70 Abs. 1 TschV wird das Bundesamt ausdrücklich für die einheitliche Anwendung der Tierschutzvorschriften verantwortlich erklärt. Damit ist das BVET zum Erlass von Richtlinien ohne weiteres zuständig. bb) Es fragt sich, ob die erwähnte RL rechtmässig ist. Im Lichte der eben dargelegten Rechtsprechung ist davon nur abzuweichen, wenn stichhaltige Gesichtspunkte ins Feld geführt werden können, welche die von der Vorinstanz vertretene Auffassung als rechtlich nicht überzeugend erscheinen lassen (vgl. BGE 118 V 210 Erw. 5). Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag diesbezüglich nicht zu genügen. Erfahrungsgemäss erhöhen sich die Betreuungsanforderungen bei zunehmendem Tierbestand. Je grösser der Tierbestand ist, desto intensiver wird die Fütterung und Pflege der Tiere sowie die Wartung der Gehege. Die Festsetzung einer zahlenmässigen Schwelle, bis zu welcher Tiere noch als einfach zu halten gelten, ist deshalb mit Blick auf den Tierschutz ein durchaus taugliches Kriterium und mit dessen Sinn und Zweck ohne weiteres vereinbar. Es besteht daher im vorliegenden Zusammenhang für das Gericht kein Anlass, von der RL abzuweichen oder diese nicht zu beachten. c) Dass die Hundezucht der Beschwerdeführerin den Bestimmungen für gewerbsmässige Heimtierzuchten untersteht, wird von ihr nicht ansatzweise bestritten. Mit Blick auf die Definitionen der Gewerbsmässigkeit sowie der Zuchten und Haltungen von Heimtieren sowie Handel mit Tieren in den Ziffern 3 und 4 S. 4 f. der RL ist ohne weiteres davon auszugehen, dass Art. 11 TschV auf die Hundezucht der Beschwerdeführerin Anwendung findet. Laut unwidersprochen gebliebener Darstellung der Vorinstanz erstreckte sich der Hundebestand der Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle vom 22. Juli 1999 auf 31 erwachsene Hunde und 42 Welpen. Der in diesem Zusammenhang massgebende Hundebestand errechnet sich basierend auf der RL somit wie folgt: 31 erwachsene Hunde + 21 (1/2 von 42) Welpen ergeben 52 Hundeplätze. Dieser zahlenmässige Hundebestand gilt nicht mehr «als einfach zu halten» im Sinne von Art. 11 Abs. 2 TSchV in Verbindung mit der RL, sodass die Hunde der Beschwerdeführerin grundsätzlich durch eine Person mit Fähigkeitsausweis für Tierpfleger betreut werden müssen. d) Die Beschwerdeführerin wendet zwar ein, nicht alle diese Hunde stünden in ihrem Eigentum, nehme sie doch jeden Hund, den sie verkauft habe, auch tageweise in Pension. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht feststellt, kann es mit Blick auf Sinn und Zweck der Tierschutzgesetzgebung nicht entscheidend sein, ob die Beschwerdeführerin Eigentümerin aller unter ihrer Obhut stehenden Hunde ist oder nicht. Denn die Tierschutznormen bezwecken eine den Bedürfnissen der Tiere bestmöglich Rechnung tragende Betreuung und Behandlung. Sie dienen dem Schutz und Wohlbefinden der Tiere ganz allgemein (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 TSchG). Und dieser Schutz muss gleichermassen gelten für alle zu betreuenden Tiere, unabhängig davon, ob sich diese im sachenrechtlichen Eigentum oder in blossem Besitz der betreuenden Person befinden. Insofern untersteht den Tierhaltungsvorschriften nicht nur der Eigentümer eines Tieres, sondern jede Person, die länger als bloss vorübergehend die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Tier innehat und deshalb als Tierhalter anzusprechen ist (vgl. BVR 1993 S. 127 Erw. 2c, mit weiteren Hinweisen). Auch bloss während der Ferienzeit gehaltene Hunde sind daher zum Hundebestand zu zählen. Abgesehen davon begnügt sich die Beschwerdeführerin mit der blossen Behauptung, sie sei nicht Eigentümerin aller Hunde, ohne dies substanziiert darzulegen. Für die Richtigkeit ihrer Behauptung finden sich schliesslich auch in den Akten keine Anhaltspunkte. Weiter hält die Beschwerdeführerin dafür, zwei Tierärzte aus X würden ihre Hunde regelmässig kontrollieren. Insbesondere werde jeder Welpe vor dem Verkauf geimpft, und es werde die notwendige Ohrenpflege ausgeführt. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin damit geltend, diese tierärztlichen Kontrollen kämen einer Betreuung durch eine Person mit Fähigkeitsausweis für Tierpfleger gleich. Damit verkennt die Beschwerdeführerin Sinn und Zweck von Art. 11 Abs. 1 TSchV, welcher im Interesse des Tierschutzes eine dauernde, fachlich qualifizierte Tierbetreuung sicherstellen will. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, wonach die Betreuung durch anerkannte Tierpfleger oder «unter deren unmittelbarer Aufsicht» erfolgen muss. Die dauernde, unmittelbare Präsenz eines Tierpflegers oder einer Person mit gleichwertigen Fachkenntnissen und Fähigkeiten vor Ort ist daher unabdingbare Voraussetzung für eine Art. 11 Abs. 1 TSchV gerecht werdende Betreuung. Dass die Beschwerdeführerin Kundin der Tierarztpraxis C in X ist und die Zuchtstätte im Rahmen der anfallenden Schutzimpfungen regelmässig durch Tierärzte besucht wird, vermag in dieser Hinsicht keineswegs zu genügen. Denn solche sporadischen tierärztlichen Kontrollbesuche können auf die tägliche Betreuung (Fütterung und Pflege der Hunde, Wartung von Gehegen und Geräten usw., vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger vom 22.8.1986 [SR 455.12]) - wenn überhaupt - sicher nur mittelbaren, bloss untergeordneten Einfluss haben. Sie ersetzen die unmittelbare, tägliche Betreuung durch Tierpfleger oder ihnen gleichgestellte Personen in keiner Weise. Die Anordnung der Betreuung der Hunde durch einen Tierpfleger ist insofern nicht zu beanstanden.

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