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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.02.2000 V 99 187 V 99 188 (2000 II Nr. 18)

8. Februar 2000·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·1,273 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Zur Berechnung der Gebäudelänge eines strittigen Bauvorhabens ist bei fehlender kommunaler Regelung auf das flächenkleinste umschreibende Rechteck oder rechtwinklige Viereck abzustellen. Dessen längere Seite stellt die massgebende Gebäudelänge dar. | Planungs- und Baurecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Planungs- und Baurecht Entscheiddatum: 08.02.2000 Fallnummer: V 99 187 V 99 188 LGVE: 2000 II Nr. 18 Leitsatz: Zur Berechnung der Gebäudelänge eines strittigen Bauvorhabens ist bei fehlender kommunaler Regelung auf das flächenkleinste umschreibende Rechteck oder rechtwinklige Viereck abzustellen. Dessen längere Seite stellt die massgebende Gebäudelänge dar.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 3. - a) Gemäss § 4 Abs. 2 des Bau- und Zonenreglementes (BZR) der Gemeinde A vom 1. Dezember 1996 beträgt die maximale Gebäudelänge in einer Wohnzone W2-c 28 m. Wie diese Gebäudelänge bemessen werden soll, wird indessen im BZR der Gemeinde A nicht festgelegt. Auch auf kantonaler Ebene finden sich keine Bestimmungen zur Berechnungsweise der Gebäudelänge; einzig der Begriff als solcher findet Verwendung (z.B. § 36 Abs. 2 Ziff. 2 oder § 67 lit. b PBG). Bei der «Gebäudelänge» handelt es sich daher um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, den es auszulegen gilt. Als solcher ist er voller richterlicher Überprüfung zugänglich. Zwar wird bei kommunalen Bauvorschriften (...) ein beträchtlicher Beurteilungsspielraum zugestanden, bei dessen Überprüfung das Verwaltungsgericht Zurückhaltung übt (Bertossa, Der Beurteilungsspielraum - Zur richterlichen Kontrolle von Ermessen und unbestimmten Rechtsbegriffen im Verwaltungsrecht, Diss. Bern 1984, S. 71 ff.; vgl. auch AGVE 1998 S. 319; LGVE 1992 II Nr. 2 Erw. 4 und 1987 II Nr. 4). Mit Blick auf den Schutzbereich der Gemeindeautonomie (§ 87 Abs. 1 der Staatsverfassung des Kantons Luzern) gilt dies insbesondere für die Würdigung von örtlichen und persönlichen Verhältnissen, für die Beurteilung von Fachfragen auf Spezialgebieten, in denen die Verwaltung über besondere Fachkunde, Fachwissen und Erfahrung verfügt, und wenn ein Grenzfall vorliegt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 304 ff.; Bertossa, a.a.O., S. 83 ff.; LGVE 1987 II Nr. 4). Allerdings geht es hier um einen im kantonalen PBG enthaltenen Begriff, der grundsätzlich auch im ganzen Kanton gleich interpretiert werden soll. Ob vor diesem Hintergrund bei der Definition der Gebäudelänge grundsätzlich von der jeweiligen Messpraxis der Gemeinde ausgegangen werden kann, sofern sich diese als haltbar erweist (Zaugg, Baugesetz des Kantons Bern, Kommentar, 2. Aufl., Bern 1995, N 6 zu Art. 13), ist daher fraglich, kann hier aber letztlich offen gelassen werden, da eine einheitliche Praxis in der Gemeinde A fehlt, wie noch darzulegen ist. b) Das Verwaltungsgericht hat sich bereits in seinem Urteil S. vom 2. November 1999, dessen Sachverhalt ebenfalls die Gemeinde A betraf, mit dieser Problematik befasst. Dabei wurde u.a. festgehalten, dass die Gebäudelänge den Baukörper auf seiner Längsseite begrenzt und ihre Bestimmung insbesondere dann keine Schwierigkeiten bietet, wenn es sich bei der Grundfläche um ein rechtwinkliges Viereck handelt, da in solchen Fällen die längere Aussenkante massgebend ist. Im vorliegenden Verfahren wird aber vom rechtwinkligen Grundriss abgewichen, so dass nicht mehr auf die Ausdehnung der Längsfassade abgestellt werden kann. In Literatur und Gesetzgebung werden hiefür verschiedene Berechnungsweisen vorgeschlagen. Diese wurden im erwähnten Urteil bereits kurz dargelegt, ohne dass sich das Verwaltungsgericht in genereller und abschliessender Weise auf eine Lösung festgelegt hätte: aa) Eine vorgeschlagene Messweise stellt etwa auf die grösste, gerade messbare Länge ab (§ 18 Abs. 3 der alten Bauordnung der Stadt Winterthur). Dies entspricht der Distanz der beiden am weitesten voneinander entfernt liegenden Punkte eines Gebäudes (Friedrich/Spühler/Krebs, Bauordnung der Stadt Winterthur, Winterthur 1970, N 4 zu § 18). Damit wird aber unter Umständen eine Diagonale als relevante Grösse herangezogen, obwohl es an sich um die Berechnung einer Länge oder einer Breite eines Gebäudes geht. Zudem erweist sich diese Berechnungsweise bei Vorliegen von abgerundeten Grundflächen als problematisch, da nicht immer klar ist, welche beiden Punkte mit einer Diagonale zu verbinden sind. bb) Hagmann schlägt in seinem Kommentar zur Bauordnung der Stadt Zug sinngemäss eine Projektion der Gebäudegrundfläche vor (Hagmann, Kommentar zur Bauordnung der Stadt Zug, Zürich 1998, S. 110). Aufgrund seiner Skizzen ist davon auszugehen, dass von den entferntesten Punkten der Gebäudegrundfläche jeweils das Lot zu fällen ist, bis dieses auf eine hypothetische Grundfläche trifft. Bei dieser Messweise ist entscheidend, in welche Richtung die Projektion der Gebäudegrundfläche erfolgt. Je nach der Bestimmung der massgebenden Optik verändert sich die daraus resultierende Gebäudelänge erheblich, was der Rechtssicherheit nicht zuträglich ist. cc) Auch wenn sich diese beiden Messweisen auf sachliche Gründe stützen können, vermochten sie sich nicht zuletzt aufgrund der genannten Unzulänglichkeiten in der Praxis - soweit ersichtlich - nur vereinzelt durchzusetzen. Mehr Beachtung fand und findet indessen folgende Berechnungsart: Demnach gilt als massgebliche Gebäudelänge die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die auf den Erdboden projizierte Gebäudeumfassung umschreibt (so Dilger, Raumplanungsrecht der Schweiz, Zürich 1982, S. 53; Gilgen, Kommunale Raumplanung der Schweiz, Zürich 1999, S. 199). Kantone wie beispielsweise Zürich oder Aargau wählten diese Lösung und hielten sie in den jeweiligen kantonalen Bauverordnungen ausdrücklich fest (§ 28 der Allgemeinen Bauverordnung [ABauV] des Kantons Zürich sowie die erläuternde Skizze auf S. 20; ferner § 11 ABauV des Kantons Aargau [vgl. dazu auch die Skizzen im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht, Aarau 1995, S. 43]). Die gleiche Messweise fand denn auch Eingang in neuere BZR des Kantons Luzern wie z.B. die Gemeinde Escholzmatt (BZR vom 2.12.1994 [Art. 10]) oder die Gemeinde Langnau (BZR vom 28.3.1996 [Art. 10]). Der Regierungsrat hat diese Definition der Gebäudelänge in seinen Genehmigungsbeschlüssen nicht nur im Grundsatz akzeptiert, sondern die genaue Umschreibung mitgestaltet (RRB Nr. 2469 vom 12.11.1996 zum BZR Langnau). Der Vorteil dieser Lösung ist darin zu sehen, dass sie sowohl auf stark versetzte wie auch abgerundete Gebäudegrundrisse angewendet werden kann. Die Wahl der Projektionsrichtung für die Bemessung der Gebäudelänge spielt dabei keine Rolle. Sie führt denn auch aus der Optik der betroffenen Privaten zu einem nachvollziehbaren Resultat. Damit trägt sie sowohl zur Rechtssicherheit als auch zur Akzeptanz der Entscheidung bei. Von dieser Messweise wird im angefochtenen Entscheid in einem erheblichen Punkt abgewichen. Zwar wird ebenfalls ein den Gebäudegrundriss umschreibendes rechtwinkliges Viereck gewählt, doch es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei zwingend um ein Quadrat handeln müsse. Diese Forderung ist indessen nicht nachvollziehbar. So ist nicht einzusehen, weshalb beispielsweise um ein abgewinkeltes Gebäude mit geringer Bautiefe zwingend ein Quadrat gelegt werden müsste, wenn dessen Rückseite den Gebäudegrundriss überhaupt nicht berührt. Kommt hinzu, dass - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - eine solche Messweise in der Praxis nicht gebräuchlich ist und auch von ihr - wie dem Verwaltungsgericht aus anderen Verfahren bekannt ist (so Urteil S. vom 2.11.1999) - nicht immer konsequent angewandt wird. Als entscheidendes Kriterium ist vielmehr auf das flächenkleinste umschreibende Rechteck oder rechtwinklige Viereck abzustellen (Gilgen, a.a.O., S. 199; Dilger, a.a.O., S. 53). Freilich offenbart auch diese Messweise gewisse Schwächen. So kann gerade bei gewölbten Gebäudegrundflächen die Vergrösserung der Bautiefe zur Folge haben, dass lediglich ein Quadrat sie zu umschreiben vermag und mithin nicht mehr die längere Seite eines Rechtecks, sondern die Quadratseite massgebend würde, sofern deren Fläche kleiner als jene des Rechtecks wäre. Mit anderen Worten ist es nicht ausgeschlossen, dass je nach der Form des Bauobjektes durch eine grössere Bautiefe die Gebäudelänge verkürzt werden kann. Da Gebäude mit grossen Bautiefen aber regelmässig nur in Ortszentren zu erwarten und solchen Bauten infolge der Festsetzung einer Ausnützungsziffer ohnehin gewisse Grenzen gesetzt sind, ist die erwähnte Unzulänglichkeit der Berechnungsweise der Gebäudelänge eher theoretischer Natur und als solche - auch mangels geeigneter Alternativen - hinzunehmen. dd) Nach dem Gesagten ist zur Berechnung der Gebäudelänge des strittigen Bauvorhabens auf das flächenkleinste umschreibende Rechteck oder rechtwinklige Viereck abzustellen. Die Fläche des von der Vorinstanz angewandten Quadrats (28 m ´ 28 m = 784 m2) ist jedoch grösser als die Fläche des umschreibenden Rechtecks (ca. 36 m ´ 18.5 m = 666 m2), weshalb die längere Seite des Letzteren massgebend ist. Diese beträgt aber mehr als 28 m, was § 4 Abs. 2 BZR der Gemeinde A widerspricht. Bereits aus diesem Grund ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. (...)