Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Bau- und Planungsrecht Entscheiddatum: 04.01.2012 Fallnummer: V 11 62_2 LGVE: 2012 II Nr. 6 Leitsatz: § 14 Abs. 1 lit. g VRG. Informelle Kooperation zwischen Mitarbeitern der Baubehörde und der Bauherrschaft ist insoweit zulässig, als Parteirechte Dritter im Verfahren dadurch nicht verletzt und die Freiheit der Behörde als Entscheidungsträgerin nicht beeinträchtigt werden. § 24 PBG; §§ 13 und 14 PBV. Eine Ausnützungsübertragung belastet die «Spender-Parzelle» mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, die auch ohne entsprechende Anmerkung im Grundbuch besteht. Letztere hat lediglich deklaratorischen Charakter. Bei Überbauungen in Zonen mit gemischter Nutzung, die über mehrere Grundstücke geplant, aber nur teilweise realisiert wurden, beurteilt sich die in späteren Bauvorhaben vorgesehene Nutzung wiederum aufgrund einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung früherer Ausnützungsübertragungen.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 16. Oktober 2012 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
Entscheid: Der Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer V 11 62 zu finden.