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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.04.2012 V 11 241

10. April 2012·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·3,683 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Erst eine materiell rechtswidrige, formell rechtmässige Baute öffnet überhaupt den Tatbestand von § 178 PBG. | Bau- und Planungsrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Bau- und Planungsrecht Entscheiddatum: 10.04.2012 Fallnummer: V 11 241 LGVE: Leitsatz: Erst eine materiell rechtswidrige, formell rechtmässige Baute öffnet überhaupt den Tatbestand von § 178 PBG. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A.- A ist Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. w, GB Luzern, sowie der darauf stehenden Baute. Die Liegenschaft gehört zur Ortsbildschutzzone B. Die Zonen A, B und C bezwecken den Schutz erhaltenswerter Stadtelemente und städtischer Ensembles. In der Schutzzone B steht der Schutz des äusseren Erscheinungsbildes erhaltenswerter Stadtteile im Vordergrund (Art. 20 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 des Bau- und Zonenreglements der Stadt Luzern vom 5.5.1994 [BZR Stadt Luzern]). Im Erdgeschoss dieser Liegenschaft befindet sich das Restaurant B. Zum Restaurant gehört eine bewirtete Gartenterrasse, die bis im ersten Halbjahr 2010 ost- und westseitig von massivem Mauerwerk mit eingelassenen Glasbausteinen umfasst und mit einer Stahl-Plexiglas-Konstruktion überdacht war. Auf der westlichen Seite der Terrasse befand sich ein in dunklem Holz gehaltener Chaletbau. Mit Beschluss vom 13. März 2009 bewilligte die Baudirektion der Stadt Luzern den Rückbau der damals bestehenden Vordachkonstruktion und den Neubau des Vordachs sowie einer Seitenwand gegen Osten in einer Metall-Glas-Konstruktion unter Bedingungen und Auflagen. An der Schlusskontrolle vom 1. Juni 2010 wurde festgestellt, dass die Ausführung den bewilligten Plänen entsprach. B.- Aufgrund eines Hinweises der kantonalen Abteilung Gastgewerbe und Gewerbepolizei wurde am 22. Dezember 2010 beim Restaurant B ein Augenschein vorgenommen. Es zeigte sich, dass das gedeckte Gartenrestaurant nachträglich zu einem beheizten Fumoir ausgebaut worden war. Da die Verglasungen gegen Norden und Westen sowie die Heizung und die Lüftungsanlage nicht Gegenstand der Baubewilligung vom 13. März 2009 waren, forderte der Stadtrat Luzern die A am 23. Dezember 2010 auf, bis zum 21. Januar 2011 nachträglich ein vollständiges Baugesuch einzureichen. Am 17. Januar 2011 wurde - dieses Mal in Anwesenheit der A - erneut ein Augenschein beim Restaurant B durchgeführt. Nach bewilligten Fristerstreckungen traf das vom 25. Februar 2011 datierte Baugesuch am 30. März 2011 bei der Stadt Luzern ein. Darin wurde in der Hauptsache um nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für die Erstellung eines Fumoirs unter dem bestehenden Vordach des Restaurants B, die neue Fensterfront mit Glas-Metall-Elementen zum Schieben gegen Norden, die neue Türfront mit Glas-Metall-Elementen zum Schieben gegen Westen sowie die Heizungs- und Lüftungsinstallation im neuen Fumoir nachgesucht. Das Baugesuch lag vom 8. bis 27. April 2011 öffentlich auf. Innert dieser Frist ging keine Einsprache ein. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2011 (Versand: 31.10.2011) wies der Stadtrat Luzern das nachträglich eingereichte Baugesuch für den Anbau eines Fumoirs (Ziff. 1 des Rechtsspruchs) ab und verfügte unter anderem gleichzeitig den Rückbau der nachträglich montierten Glas-Metall-Fronten sowie der Heizungs- und Lüftungsanlage unter dem Vordach innert 90 Tagen seit Rechtskraft seines Entscheids unter Strafandrohung und Ersatzvornahme ohne weitere Verfügung im Widerhandlungsfalle (Ziff. 2 des Rechtsspruchs). C.- Gegen diesen Entscheid liess die A am 22. November 2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, Ziff. 1 und 2 des Rechtsspruchs des Entscheids des Stadtrates vom 26. Oktober 2011 seien aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilligung sei zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Stadtrat Luzern schloss auf kostenfällige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 3.- a) In materieller Hinsicht vertritt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den Standpunkt, dass das mit Entscheid vom 13. März 2009 bewilligte Projekt (Glasdachkonstruktion und östliche Seitenwand) materiell rechtswidrig sei. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung würden auch materiell rechtswidrige, formell rechtmässige Bauten unter den Schutz der Bestandesgarantie fallen. Die von ihr nachträglich vorgenommene bauliche Erweiterung in Form eines neu entstandenen Fumoirs stelle eine "lediglich geringfügige, zeitgemässe" Erneuerung dar. Unter den Begriff der "zeitgemässen Erneuerung" würden gemäss Bundesgericht ohne weiteres auch bauliche Vorkehren fallen, durch die das Volumen der Baute in unbedeutender Weise vergrössert oder deren Erscheinungsbild verändert werde. Unter diesen Umständen habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung gestützt auf § 178 Abs. 1 PBG. b) Gemäss § 178 PBG dürfen rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften widersprechen, erhalten und zeitgemäss erneuert werden (Abs. 1). Sie dürfen zudem umgebaut, in ihrer Nutzung teilweise geändert oder angemessen erweitert werden, wenn dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht oder nur unwesentlich verstärkt wird und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Abs. 2). Das Verwaltungsgericht äusserte sich unlängst umfassend zum Gehalt von § 178 PBG (vgl. Urteil V 11 139 vom 11.1.2012, mit Hinweis auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung, publiziert unter www.gerichte.lu.ch/rechtsprechung). Im besagten Urteil setzte es sich mit der bis dahin noch ungeklärten Rechtsfrage auseinander, ob nicht nur nachträglich materiell rechtswidrige Bauten und Anlagen, sondern auch ursprünglich materiell rechtswidrige Bauten und Anlagen vom Anwendungsbereich der kantonalen Bestandesgarantie nach § 178 PBG erfasst sind. Bezüglich der Anwendung von § 178 PBG auf nachträglich materiell rechtswidrige Bauten und Anlagen hielt das Gericht fest, dass in der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung unbestritten sei, dass Bauten und Anlagen, die materiell rechtmässig erstellt worden seien, bei Inkrafttreten neuer, strengerer Vorschriften Bestandesschutz geniessen (Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone, Zürich 2003, S. 29). Die Bestandesgarantie besage insbesondere, dass formell und materiell rechtmässig unter altem Recht bewilligte Bauten in ihrem Bestand geschützt blieben, auch wenn sie nach neuem Recht unzulässig seien. Für den Kanton Luzern lege § 178 Abs. 2 PBG fest, unter welchen Voraussetzungen an solchen Bauten innerhalb der Bauzone auch Umbauten, Zweckänderungen und Erweiterungen im Sinne der erweiterten Bestandesgarantie zulässig seien. Hinsichtlich der Frage, ob auch ursprünglich materiell rechtswidrige Bauten und Anlagen von der Bestandesgarantie erfasst werden, kam das Gericht zum Schluss, dass bei einem bereits realisierten Bauvorhaben, dessen Baubewilligung aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mehr widerrufen werden könne, hinsichtlich seiner Bestandes- und Erweiterungsgarantie auf die materielle Rechtmässigkeit verzichtet werden könne. Mit anderen Worten werde auch eine ursprünglich materiell rechtswidrige, jedoch formell rechtmässige Baute grundsätzlich vom Schutzbereich der Bestandesgarantie nach Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und § 178 PBG umfasst. Zusammenfassend lässt sich mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt festhalten, dass für die Inanspruchnahme der Bestandesgarantie und des damit einhergehenden Rechts auf Erhaltung und Erneuerung bzw. - bei Vorliegen der Voraussetzungen - auf eine teilweise Änderung oder angemessene Erweiterung der Baute (oder Anlage) diese materiell rechtswidrig sein muss. Erst eine materiell rechtswidrige, formell rechtmässige Baute öffnet überhaupt den Tatbestand von § 178 PBG. c) Ob die Beschwerdeführerin aus dieser neuen Rechtsprechung im vorliegenden Fall etwas zu ihren Gunsten ableiten kann, hängt entscheidend davon ab, ob sie sich auf einen materiell rechtswidrigen, formell rechtmässigen Baubewilligungsentscheid stützen kann. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 4.- a) Wie bereits erwähnt, war die Gartenterrasse des Restaurants B bis zum Juni 2010 ost- und westseitig von massivem Mauerwerk mit eingelassenen Glasbausteinen umfasst und mit einer Stahl-Plexiglas-Konstruktion überdacht. Mit Beschluss vom 13. März 2009 bewilligte die Baudirektion der Stadt Luzern den Rückbau dieser Vordachkonstruktion sowie den Neubau des Vordachs und einer Seitenwand gegen Osten in einer Metall-Glas-Konstruktion unter Bedingungen und Auflagen. Das neu bewilligte Glasdach und die Seitenwand überschritten dabei die Baulinie zur x-Strasse hin. b) Mit Baulinien sollen Räume insbesondere entlang von Verkehrsanlagen, Leitungen, Gewässern, Wäldern, Grundstücksgrenzen, um Naturobjekte, Aussichtspunkte oder Kulturobjekte freigehalten werden. Sie bestimmen die Bebaubarkeit der Grundstücke und gehen allen andern öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften vor (§ 30 Abs. 1 PBG). Baulinien dürfen ausnahmsweise überschritten werden, wenn bestehende Bauten unter Einhaltung der dafür vorgeschriebenen Mindestanforderungen gegen Wärmeverluste isoliert werden (§ 30 Abs. 4 lit. a PBG), dies in einem Nutzungsplan oder einem Reglement der Gemeinde für andere Fälle ausdrücklich vorgesehen wird (§ 30 Abs. 4 lit. b PBG; vgl. in diesem Zusammenhang auch § 88 Abs. 3 des Strassengesetzes vom 21.3.1995 [StrG; SRL Nr. 755]; zum Ganzen LGVE 2003 II Nr. 9 E. 3). An Bauten und Anlagen, die über die gesetzlichen Strassenabstände oder Baulinien hinausragen, dürfen unter Vorbehalt von § 88 keine baulichen Veränderungen (An-, Um- und Aufbauten) vorgenommen werden. Für Isolationen gegen Wärmeverluste dürfen die Strassen- und Baulinienabstände unterschritten werden, sofern die für die Wärmeisolation vorgeschriebenen Mindestanforderungen erfüllt werden (§ 85 StrG). Das BZR der Stadt Luzern enthält eine gesetzliche Grundlage zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen bei Bauten und Anlagen entlang Verkehrsanlagen, die die Baulinie überschreiten (vgl. Ingress Art. 8 BZR Stadt Luzern). In Abs. 5 dieser Bestimmung ist festgehalten, dass der Stadtrat zwischen Baulinie und Strassengrenze Bauten und Anlagen bewilligen kann, sofern mit der baulichen Anlage weder die Verkehrssicherheit noch das Ortsbild beeinträchtigt wird. Zu den bewilligungsfähigen Anlagen und Bauten gehören unter anderem Überdachungen von Hauseingängen, Gartensitzplätzen, Veloständern und Containerplätzen (vgl. auch Art. 25 Abs. 8 des Entwurfs zur Totalrevision des BZR). c) Wie dem Entscheid vom 13. März 2009 zu entnehmen ist, bewilligte der Stadtrat Luzern die neue Überdachung des Gartensitzplatzes "ausnahmsweise" gestützt auf § 30 Abs. 4 PBG i.V.m. Art. 8 Abs. 5 BZR Stadt Luzern. Die Zulässigkeit einer Überschreitung der Baulinie bei Überdachungen von Gartensitzplätzen sieht das BZR Stadt Luzern, wie vorstehend erwähnt, ausdrücklich vor. Die Bewilligung der Glasdachkonstruktion inkl. Seitenwand ist daher entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der Beschwerdeführerin nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht rechtmässig. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz die Ausnahmebewilligung lediglich unter der Prämisse des PBG und des BZR prüfte. Da es sich bei der Überschreitung der Baulinie um diejenige entlang der x-Strasse handelte, wäre die Ausnahmebewilligung (auch) gestützt auf § 88 Abs. 3 StrG zu prüfen gewesen. Allerdings deckt sich der Inhalt der einschlägigen strassenrechtlichen mit derjenigen der baurechtlichen Bestimmung, weshalb die Ausnahmebewilligung auch mit Blick auf das Strassengesetz zu Recht erging. Die Frage, in welchem Umfang der strittige Erweiterungsbau von der Inanspruchnahme der Bestandesgarantie zu profitieren vermöge, kann sich in Ermangelung eines materiell rechtswidrigen Baubewilligungsentscheids gar nicht stellen. Selbst wenn jedoch die zu Recht bestehende Baute materiell rechtswidrig wäre, wäre der vorgenommene Erweiterungsbau nicht von § 178 Abs. 2 PBG erfasst. Der Anbau, der zu einem abgeschlossenen und beheizbaren Aufenthaltsraum führte, übersteigt das Mass der zulässigen Erweiterung im Rahmen der Bestandesgarantie. Es bleibt daher lediglich noch zu prüfen, ob die Baubewilligung gestützt auf eine andere gesetzliche Grundlage zu erteilen gewesen wäre. 5.- Durch den nord- und westseitigen Anbau zweier Glasfronten sowie die Installation einer Heiz- und Lüftungsanlage kann ein Teil der als Gartenterrasse genutzten Fläche nun ganzjährig als beheiztes Fumoir benutzt werden. Der Einbau dieser Glasfronten stellt an sich eine bauliche Massnahme von untergeordneter Bedeutung dar. Dass das im März 2009 bewilligte Glasdach wie auch die östliche Seitenwand die Baulinie überschreiten, wurde bereits erwähnt. Nichts anderes gilt für die durch die Beschwerdeführerin selbständig eingebauten Glaswände nord- und westseitig des Fumoirs. Werden die neuen Glaswände losgelöst von der bereits zu Recht bestehenden Konstruktion betrachtet, erschiene die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung mit Blick auf Art. 8 Abs. 5 BZR Stadt Luzern nicht ausgeschlossen. Gestützt auf die gleiche Bestimmung konnte die Baubewilligung im März 2009 denn auch erteilt werden. Auch fügen sich diese zwei verschiebbaren Glaswände vom architektonischen und ästhetischen Standpunkt her gut in das bereits bestehende Gesamtbild ein. Allerdings darf diese bauliche Erweiterung mit Blick auf eine allfällige nachträgliche Erteilung der Baubewilligung nicht isoliert betrachtet werden. Die zwei angebauten Glaselemente lassen die bereits bestehende Baute in der Form einer Dach-Seitenwand-Kombination von einem überdachten Sitzplatz zu einem abgeschlossenen Raum werden. Durch den ebenfalls nicht bewilligten Einbau einer Heizungs- und Lüftungsanlage dient dieser Raum dem Aufenthalt von Personen und ermöglicht der Beschwerdeführerin selbst in der kalten Jahreszeit eine durchgehende Bewirtung ihrer Gäste. Abgeschlossene, beheizbare Räume sind vom Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 5 BZR Stadt Luzern jedoch nicht erfasst (vgl. auch Art. 25 des Entwurfs BZR). Auch wenn die in Abs. 5 genannte Aufzählung der zu bewilligenden Bauten und Anlagen zwischen Baulinie und Strassengrenze nicht abschliessend ist, was sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, können beheizbare, dem dauernden Aufenthalt von Personen dienende Räume nicht unter diesen Ausnahmetatbestand fallen. Den einer Ausnahmebewilligung zugänglichen Bauten und Anlagen, wie sie in der genannten Bestimmung aufgezählt sind (Unterniveaubauten, Garagenbauten, Balkone, Wege, Mauern, Treppen, Parkplätze, Garagenvorplätze, Zufahrten, Stützmauern und Böschungen sowie öffentlichen Einrichtungen gemäss § 32 PBG), ist gemeinsam, dass sie alle weder zum dauernden Aufenthalt von Personen gedacht noch geeignet sind. Das von der Beschwerdeführerin nachträglich verwirklichte Fumoir stellt jedoch einen abgeschlossenen Raum dar, der durch dessen nicht bewilligte technische Aufrüstung (Heizungs- und Lüftungsanlage) ganzjährig genutzt werden kann und der den dauernden Aufenthalt von Personen gerade anstrebt. Zu berücksichtigten ist in diesem Zusammenhang weiter § 10 Abs. 1 lit. d der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001 (PBV; SRL Nr. 736). Demnach wirken sich verglaste Balkone, Veranden und Wintergärten, worunter das Fumoir zu subsumieren ist, nur dann nicht auf die anrechenbaren Geschossflächen und damit auf die Ausnützungsziffer aus, wenn sie nicht beheizt sind. Da dies durch die Installation der entsprechenden Heizungsanlagen auf das Fumoir des Restaurants B gerade nicht zutrifft, kann eine nachträgliche Bewilligung auch deshalb nicht erteilt werden. Andernfalls der Sinn und Zweck der Baulinie im vorliegenden Fall entleert würde, was ein schwerwiegender Verstoss gegen die baurechtlichen Vorschriften darstellte. Nach den vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die Vorinstanz die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für die neuen Fenster- bzw. Türfronten sowie der Heizungs- und Lüftungsinstallation im dadurch entstandenen Fumoir gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen zu Recht verweigerte. 6.- Für den Anbau der beiden Glasfronten sowie der Heizungs- und Lüftungsanlage kommt weder eine Baubewilligung gestützt auf § 178 PBG noch nach § 30 Abs. 4 lit. b PBG resp. § 88 Abs. 3 StrG i.V.m. Art. 8 BZR Stadt Luzern in Betracht. Die Vorinstanz verfügte deshalb den Rückbau der nachträglich erstellten Gebäudeteile. Zu prüfen ist, ob dieser vor der Verfassung standhält. a) Verstossen Bauten und Anlagen gegen Vorschriften des Planungs- und Baurechts und des Strassenrechts, ist unter Beachtung der in Art. 5 BV verankerten Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands zu sorgen (BGE 132 II 35 E. 6). Dabei ist § 209 PBG zu beachten, wonach derjenige, der einer gestützt auf das PBG oder das RPG erlassenen Verfügung zuwiderhandelt oder eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, den rechtswidrigen Zustand auf seine Kosten zu beseitigen hat. Vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip hält eine Massnahme stand, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln steht (BGE 128 I 15 E. 3e/cc mit Hinweisen). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kann bloss dann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit einer Bewilligung im Einklang und die Fortsetzung der - rechtmässig bewilligten - Nutzung widerspreche schwerwiegenden öffentlichen Interessen nicht (BGE 132 II 35 E. 6). Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 39 f. E. 6.4). Ein Abbruchbefehl erweist sich dann als unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (Urteil V 09 317 vom 1.10.2010, E. 5 mit Hinweisen, publiziert unter www.gerichte.lu.ch/rechtsprechung; vgl. zum Ganzen auch: BGE 136 II 365 E. 6; BG-Urteil 1C_191/2009 vom 7.10.2009, E. 7.1). b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Rückbau halte dem Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht Stand. Die Baukosten für die Erstellung des Fumoirs wären hoch gewesen. Hinzu kämen nicht unerhebliche Kosten für den Rückbau und die Entsorgung, womit von einem beträchtlichen finanziellen Interesse der Beschwerdeführerin an der Erhaltung der streitgegenständlichen Baute auszugehen sei. Allerdings würde nicht nur das finanzielle Interesse für den Weiterbestand des Fumoirs sprechen, sondern auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit einem Rückbau unmittelbar in ihrer Wirtschaftsfreiheit berührt würde. In einer "alteingesessenen Quartierbeiz" wie dem Restaurant B würde gerne geraucht. Dazu möchte die Beschwerdeführerin ihrer Kundschaft eine vernünftige Möglichkeit bieten. Andererseits würde das Rauchen auf der nicht geschlossenen Terrasse wohl oder übel zu einer grösseren Lärmbelästigung in den Abendstunden führen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Rauchen deshalb verboten werden müsse. In einem solchen Fall würde ein beträchtlicher Anteil der Gäste des Restaurants abwandern und das Restaurant B wäre unmittelbar in seiner Existenz bedroht. Und selbst wenn das Rauchen auf der Terrasse nicht verboten werden müsste, würde der Verlust des Fumoirs wohl zu Umsatzeinbussen führen. Ausserdem sei das Restaurant B einer der wenigen Treffpunkte im Quartier und für das Quartierleben somit von grosser Bedeutung. c) Dass die Beschwerdeführerin für die Erstellung des Fumoirs vergleichsweise hohe finanzielle Aufwendungen hatte, wird nicht in Abrede gestellt. Auch darf die Fumoir-Konstruktion unter dem Aspekt des Eingliederungsgebotes (vgl. § 140 PBG) als gelungen bezeichnet werden. Dies lässt sich auch daraus schliessen, dass das im Rahmen des Bauprüfverfahrens konsultierte städtische Ressort Denkmalpflege und Kulturgüterschutz das Projekt nicht beanstandete. Schliesslich verkennt das Gericht auch die Bedeutung des Restaurants B als Treffpunkt und wichtigen Bestandteil innerhalb des Quartiers "y" nicht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Vorinstanz bereits in den Jahren 2006 und 2007 im Rahmen der damals laufenden Vorgespräche im Hinblick auf die schliesslich unter Auflagen und Bedingungen erteilte Bewilligung im März 2009 festhielt, dass eine Ausnahmebewilligung für Überdachungen von Hauseingängen, Gartensitzplätzen, Veloständern und Containerplätzen, nicht aber für beheizte Räume möglich sei, was sie übrigens im vorliegend angefochtenen Entscheid wiederholte und die Beschwerdeführerin auch mit ihrer letzten Stellungnahme vom 15. März 2012 nicht bestritt. Zu berücksichtigen ist sodann die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 31. März 2011 an die Vorinstanz selbst festhielt, dass "aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem Rückbau abzusehen" sei, "selbst wenn die gesetzlichen Vorschriften eine andere Möglichkeit zulassen würden". Obwohl sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der baulichen Erweiterungen im Dezember 2010 der Rechtslage bewusst sein musste, was sich aus den Vorgesprächen im Hinblick auf die erteilte Bewilligung im März 2009 und nicht zuletzt auch aus vorstehend zitiertem Schreiben ergibt, komplettierte sie die bereits bestehende Konstruktion durch den nachträglichen Einbau zweier Glasfronten sowie einer Heizungs- und Lüftungsanlage zu einem Fumoir. Nachdem sie bereits für die Dach-Seitenwand-Konstruktion ein Baugesuch einzureichen hatte und sich im Laufe des damaligen Bewilligungsverfahrens deutlich herauskristallisierte, für welche Bauten und Anlagen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, musste sie auch für das neue Projekt von der Bewilligungspflicht ausgehen. Dass sie nach den geschilderten Umständen nun im aktuellen Verfahren in gutem Glauben gehandelt hätte, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Wenn sich aber ein Bauherr nicht auf den guten Glauben berufen kann, muss er wie zuvor ausgeführt in Kauf nehmen, dass die Behörde die öffentlichen Interessen und damit den Rückbau der rechtswidrigen Baute stärker gewichtet als das private Interesse des Bauherrn an der Beibehaltung derselben. Die Vorinstanz begründete den Rückbau einerseits damit, dass die Beschwerdeführerin um den Umstand wusste, dass ihr keine Baubewilligung für abgeschlossene, beheizte Räume erteilt werden würde. Andererseits berief sie sich darauf, dass das Restaurant B bzw. das streitbetroffene Grundstück der Ortsbildschutzzone angehöre und in dieser Zone erhöhte Anforderungen an bauliche Massnahmen gelten würden. Beim Restaurant B handle es sich um einen aussergewöhnlichen Backsteinbau, der mit Ornamenten und vielen plastischen Elementen verziert sei. Das Gebäude sei zudem im Inventar der neueren Schweizer Architektur (INSA) sowie im kommunalen Bauinventar der Stadt Luzern verzeichnet und werde als schützenswert eingestuft. Die Qualität des ursprünglichen Backsteinhauses hätte mit dem Abbruch der alten Konstruktion und dem Ersatz des Vordachs durch eine Glas-Metallkonstruktion "entschärft" werden können. Durch die nachträglichen Glas-Metallwände sei die Situation wieder verschärft worden. Wie bereits erwähnt, hatte die konsultierte Fachstelle vom denkmalpflegerischen Standpunkt aus keine Einwendungen gegen das Fumoir. Aus welchen Gründen das Fumoir die gestalterische Situation wieder "verschärfen" soll, begründet die Vorinstanz nicht und solches ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. Fügt sich die Fumoir-Konstruktion durch ihre visuelle Leichtigkeit doch gut in das bestehende Backstein-Gebäude ein. Allerdings ist der Rückbau des Fumoirs im Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Mit dem Verzicht auf einen Rückbau würden andere, vom Rauchverbot ebenso betroffene kantonale Gaststätten benachteiligt. Dies liesse sich unter dem Aspekt, dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen offensichtlich nicht gutgläubig sein konnte und auch nicht durfte, nicht vertreten. Ausserdem stellt das Überschreiten der Baulinien keinen leicht zu nehmenden Verstoss gegen das Planungs- und Baurecht dar, was ebenso in die Interessenabwägung einzufliessen hat. Kommt hinzu, dass der schrittweise Einbau weiterer Glasfronten, die schliesslich zu einem abgeschlossenen Raum (Fumoir) führten, als Umgehung bau- und planungsrechtlicher Vorschriften zu qualifizieren ist. Wäre das Fumoir bereits zu Beginn als solches der Vorinstanz zur Bewilligung unterbreitet worden, hätte sie dieses mit Blick auf Art. 8 Abs. 5 BZR Stadt Luzern nicht bewilligen dürfen. Würde nun auf den Rückbau der nachträglich erstellten Glasfronten verzichtet, würde die Beschwerdeführerin auf Kosten anderer, ebenso vom Rauchverbot betroffener Gaststätten, zu Unrecht bevorteilt. Vorliegend kann sich die Beschwerdeführerin - wie ausgeführt - eben gerade nicht auf den Gutglaubensschutz berufen, weshalb die von ihr vorgebrachten Argumente für den Verzicht auf den Rückbau (vorwiegend finanzielle Interessen) hinter die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften zu treten haben. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Fumoir-Bau an sich in die Umgebung einfügt und auch im Lichte der besonderen Schutzzone, in der sich das streitbetroffene Grundstück befindet, nicht bemängelt werden kann. Dass das Eingliederungsgebot gewahrt ist, macht für sich allein das realisierte Bauvorhaben noch nicht baubewilligungsfähig. Da für den verglasten, beheizbaren Raum eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 8 Abs. 5 BZR nicht erteilt werden kann, ist das Vorhaben wegen Überschreitung der Baulinie zu Recht abgewiesen worden. Allerdings wiegt das rechtswidrige Verhalten der Beschwerdeführerin schwer. Ebenso besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften, welche gerade im vorliegenden Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit entsprechend gewichtet werden müssen. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sach- und Rechtslage und in pflichtgemässer Wahrnehmung des ihr diesbezüglich zustehenden Ermessens (vgl. E. 1c) die Anordnung des Rückbaus verfügte, ist dieser Entscheid nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. 7.- Zusammenfassend steht fest, dass für die nachträglich eingebauten Fenster bzw. Türfronten mit Glas-Metall-Elementen sowie für die Heizungs- und Lüftungsinstallation im dadurch entstandenen Fumoir keine nachträgliche Bewilligung erteilt werden kann. Der von der Vorinstanz deshalb verfügte Rückbau der rechtswidrig erstellten Baute erweist sich als verhältnismässig und damit ebenfalls als rechtmässig. Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden, womit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.

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