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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.02.2012 V 11 103

3. Februar 2012·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·1,450 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Im Verfahren betreffend die Nutzung von Wald haben die Eigentümer der Waldparzelle Parteistellung. | Forstrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Forstrecht Entscheiddatum: 03.02.2012 Fallnummer: V 11 103 LGVE: Leitsatz: Im Verfahren betreffend die Nutzung von Wald haben die Eigentümer der Waldparzelle Parteistellung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Sachverhalt (gekürzt): Die Erben von A sind Miteigentümer zu je ½ am Waldgrundstück X. Mit Entscheid vom 13. Januar 2011 erteilte der Revierförster dem B gestützt auf § 21 des kantonalen Waldgesetzes vom 1. Februar 1999 (kant. WaG; SRL Nr. 945) und §§ 15 und 16 der kantonalen Waldverordnung vom 24. August 1999 (WaVo; SRL Nr. 946) eine (befristete) Holznutzungsbewilligung, weil der Revierförster annahm, B sei berechtigt, das Gelände forstrechtlich zu nutzen. Nach Darstellung der Erben von A wurde ihnen dieser Entscheid zunächst formell nicht eröffnet. Im Zusammenhang mit Verkaufsbemühungen nahmen sie erstmals am 14. April 2011 davon Kenntnis. Gegen den waldrechtlichen Entscheid haben die Erben von A daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Das Gericht hat deren Beschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen: 1.- a) Gemäss § 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Fehlt eine solche Voraussetzung, tritt die Behörde auf die Sache nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG). Ein Sachentscheid setzt als Erstes die Zuständigkeit der angerufenen Behörde voraus (§ 107 Abs. 2 lit. a VRG). Mit Bezug auf die Streitsache ist in diesem Kontext auf Bundesrecht hinzuweisen. Strittig ist eine Holznutzungsbewilligung. Wer im Wald Bäume fällen will, braucht - von Bundesrechts wegen - in der Regel hiefür eine Bewilligung des Forstdienstes (Art. 21 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4.10.1991; [Waldgesetz]; WaG; SR 921.0). Auch der kantonale Gesetzgeber hat im Rahmen der Umsetzung der bundsrechtlichen Vorgaben im Bereich des Waldrechts den Bewilligungsvorbehalt für Holzschlag im Wald verankert (vgl. § 21 kant. WaG). Dieser Hinweis auf Bundes- und konkretisierendes kantonales Recht erhellt, dass der angefochtene Entscheid des Forstdienstes direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann (§ 44 Abs. 1 WaG i.V.m. § 148 lit. a und § 143 lit. c VRG). Weiterer Überlegungen dazu bedarf es nicht, dies umso weniger, als die Verfahrensbeteiligten keinen abweichenden Standpunkt vertreten. b) Ein Sachurteil setzt ferner die Befugnis zur Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2 lit. d VRG). In diesem Sinne sind gemäss der spezialgesetzlichen Regelung in § 44a Abs. 1 lit. a kant. WaG jene Personen zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden befugt, die an der Abweisung eines Gesuches oder an der Änderung oder Aufhebung eines angefochtenen Entscheides, Beschlusses oder Entwurfes ein schutzwürdiges Interesse haben. In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass die kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen dürfen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.5.2005 [Bundesgerichtsgesetz]; BGG; SR 173.110). Nach diesem Gesetz folgt die Beschwerdelegitimation den Grundsätzen von Art. 89 Abs. 1 BGG. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer im vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Die Rede ist diesbezüglich von der so genannten "formellen Beschwer" (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Überdies wird verlangt, dass die prozessführende Partei durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Alle Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Den selben Leitlinien folgt die Beschwerdebefugnis gemäss § 129 Abs. 1 lit. a-c VRG. c) Nach Darstellung der Vorinstanz in der Vernehmlassung eröffnete die Dienststelle lawa die umstrittene Holznutzungsbewilligung dem Bewirtschafter des Geländes (B), weil dieser in einem Naturschutzvertrag von Seiten der Forstorgane seit Jahren als vermeintlich berechtigter Nutzer und Pfleger des Geländes wahrgenommen worden sei. B - im Verfahren vor Verwaltungsgericht gestützt auf § 20 VRG beigeladen - ist mithin als Verfügungsadressat diejenige Partei, deren Rechte und Pflichten in der angefochtenen Verfügung festgelegt wurden (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1559). Im vorliegenden Verfahren führt nicht der Verfügungsadressat Beschwerde, sondern "Dritte", denen im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung eingeräumt wurde. Fraglich ist, ob diese legitimiert sind, die Holznutzungsbewilligung anzufechten. Den prozessführenden Dritten ist ein schutzwürdiges Interesse zu attestieren, wenn sie an der Rechtsvorkehr mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit interessiert sind oder wenn sie in höherem Masse als jedermann besonders berührt werden (Aemisegger, Der Beschwerdegang in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Ehrenzeller/Schweizer, [Hrsg.], Die Reorganisation der Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, St. Gallen 2006, S. 150 ff.). Verlangt wird - neben der formellen Beschwer - dass die Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen können. Ein schützwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens vor Verwaltungsgericht beeinflusst werden kann (vgl. BGE 127 II 33 E. 2.2.2 mit Hinweis auf die Botschaft vom 28.2.2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, in: BBl 2001 S. 4236). Würde den prozessführenden Parteien mit der Gutheissung der Beschwerde ein praktischer Nutzen entstehen, sind sie mit allen Rügen zum Verfahren zuzulassen (vgl. BGE 137 II 34 E. 2.3). Das Kriterium des "praktischen Nutzens" grenzt die Beschwerdelegitimation gegen die verpönte "Popularbeschwerde" ab. Nicht zulässig ist unter diesem Gesichtswinkel eine Rechtsvorkehr, mit welcher bloss ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (BGE 137 II 32 E. 2.2.3). Weiter ist festzuhalten, dass das geltend gemachte Interesse der prozessführenden Partei nur als schutzwürdig gilt, wenn deren tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst wird, d.h. wenn sie durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil abwenden oder aus diesem direkt einen praktischen Nutzen ziehen kann. Dies setzt aber die adäquate Kausalität zwischen dem Streitgegenstand und dem zur Diskussion stehenden Nachteil voraus. Ein entsprechender unmittelbarer Nachteil muss, um als legitimationsbegründend gelten zu können, überdies von einer gewissen Intensität sein (vgl. Suter, Der neue Rechtsschutz in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, St. Gallen 2007, Rz. 110, S. 39). d) Die Beschwerdeführer sind (Mit-)Eigentümer des streitbezogenen Waldgrundstücks. Sie machen im Wesentlichen geltend, die angefochtene Holznutzungsbewilligung bezeichne den beigeladenen B als "Pächter" und damit als Berechtigten, Holz auf ihrer Parzelle zu nutzen. Dieser könne sich aber nicht auf eine Rechtsgrundlage für eine Befugnis berufen, Holz auf der fremden Parzelle der Beschwerdeführer zu schlagen. Insbesondere könne er sich nicht auf eine Vereinbarung stützen, die ihm diese Befugnis etwa vertragliche eingeräumt hätte. Gegenteiliges vertritt im Übrigen der beigelade B im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht. Im Schreiben vom 27. April 2011 hat er gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Gegenteil eingeräumt, er bewirtschafte auf "angrenzenden Parzellen" das Gelände und einen Pachtvertrag für die Nutzung der streitbezogenen Parzelle könne er nicht vorlegen. Die Beschwerdeführer lassen vor Verwaltungsgericht geltend machen, die von ihnen beanstandete Holznutzungsbewilligung, die B gewährt worden sei, beeinträchtige Verkaufsbemühungen ihrer Parzelle. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann nicht gesagt werden, den Beschwerdeführern und Grundeigentümern der streitbezogenen Waldparzelle fehle die legitimationsbegründende besondere Beziehungsnähe zur Streitsache. Nach dem Gesagten ist deren Beschwerdebefugnis ausgewiesen. Die Beschwerdeführer können sodann alle Rügen vorbringen, die für ihre Position Vorteile erwarten lassen und den Streitgegenstand betreffen (vgl. BGE 135 II 174 E. 2.1, mit Hinweisen). 1e und 1f (weitere verfahrensrechtliche Aspekte) 2.- Der Sache nach machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe B eine befristete Holzschlagbewilligung erteilt. Sie beanstanden, dieser Verfügungsadressat habe von ihnen hiezu keine Berechtigung erhalten. Weder der Beigeladene B noch die Vorinstanz sahen sich vor Verwaltungsgericht in der Lage, diesen Einwand gegen die angefochtene Verfügung zu entkräften. Auszugehen ist von der Feststellung, dass Planung, Organisation und Ausführung der Holznutzung sowie der Holzverkauf im Kanton Luzern "Sache der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer" ist. Diesen - naheliegenden und mit Blick auf die Rechtslage zutreffenden - Ansatz vertritt die Dienststelle lawa auch ausdrücklich in ihrem Merkblatt "Nachhaltige naturnahe Waldnutzung" (Ausgabe Mai 2008) nach aussen. Damit dieser Konzeption nachgelebt werden kann, bedarf es mit Bezug auf die Beurteilung von Holznutzungsgesuchen der Feststellung der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des in Frage stehenden Waldes, und zwar nach Massgabe des Grundbucheintrags (vgl. Schmid/ Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 3. Aufl., Zürich 2009, N 597 ff.) sowie (gegebenenfalls) einer besonderen Nutzungsberechtigung, falls ein im Grundbuch nicht als Eigentümer eingetragener Gesuchsteller um eine Nutzungsbewilligung für den Holzschlag auf fremdem Grundstück nachsucht. Anhaltspunkte dafür, dass Vertreter der Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in diesem Punkt abgeklärt hätten, finden sich in den Akten nicht. Demnach muss als erstellt gelten, dass die Abklärung der unabdingbaren Nutzungsberechtigung unterblieben ist. Allein mit der Klärung, wer Waldeigentümer ist, hat es nicht sein Bewenden. Letztere sind in das Verfahren einzubeziehen, andernfalls sehen sie sich ausser Stande, die ihnen obliegende Waldnutzung, sachgerecht zu verfolgen bzw. - falls Dritte nutzen - zu begleiten. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt in diesem Punkt nicht abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt (§ 53 VRG), weshalb der angefochtene Entscheid nicht bestätigt werden kann. Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben (...) 3.- (Kostenfolgen).

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