Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Bau- und Planungsrecht Entscheiddatum: 31.05.2010 Fallnummer: V 10 5_1 LGVE: Leitsatz: Zur Ansetzung einer Nachfrist bei Rechtsschriften. Öffentlicherklärung von Weganlagen innerhalb des Gestaltungsplangeländes. Soll eine Weganlage auf einem Privatgrundstück innerhalb eines Gestaltungsplangeländes der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, bedarf die Öffentlicherklärung der Erteilung des Enteignungsrechts durch den Regierungsrat. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Sachverhalt: A ist Eigentümer diverser Grundstücke in der Gemeinde Nebikon. Davon liegen einige innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplangebiets Oberdorf. Der Gemeinderat Nebikon genehmigte diesen Gestaltungsplan mit Entscheid vom 12. Januar 1995. In der Folge wurde er zweimal angepasst. Der östliche Teil des Gestaltungsplangeländes wurde überbaut, der westliche noch nicht. Bestandteil des Gestaltungsplans bildet ein Erschliessungsplan des Geländes über Fahr- und Fusswegverbindungen. Im Zuge der Realisierung des östlichen Teils des Gestaltungsplangebietes wurden verschiedene Fuss- und Fahrwege bereits gebaut. Weiter findet sich entlang der westlichen Grenze des Gestaltungsplangeländes ein Fuss- und Fahrweg. Am 30. November 2009 stellte der Gemeindeammann fest, dass der Fussweg im Bereich der nordwestlichen Ecke durch das Bepflanzen von Tannen unterbrochen und deswegen an dieser Stelle für Fussgänger nicht mehr durchgehend begehbar gemacht wurde. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2009 hielt der Gemeinderat Nebikon fest, gemäss Gestaltungsplan werde das Gestaltungsplangebiet zwischen der Oberdorfstrasse und der Blattengasse durch einen Fahr- und Fussweg erschlossen. Diese Verkehrsverbindung folge der bestehenden Strasse. Im unteren Teil, in Richtung Oberdorfstrasse, bilde ein Fussweg die Fortsetzung des Fahrwegs. Durch das Bepflanzen der Tannen sei an dieser Stelle dieser Fussweg unterbrochen worden. Das Vorgehen des Grundeigentümers widerspreche dem Gestaltungsplan. Deswegen hielt der Gemeinderat den Grundeigentümer an, die widerrechtlich gepflanzten Tannen innert 30 Tagen zu beseitigen und innert dieser Frist den ursprünglichen Zustand des Durchganges wieder herzustellen. Dagegen liess der Grundeigentümer Beschwerde führen, die das Verwaltungsgericht guthiess. Aus den Erwägungen: 1.- Die Vorinstanz wendet in prozessualer Hinsicht vorab ein, die Beschwerde vom 4. Januar 2010 enthalte keine Minimalbegründung. Die Eingabe sei bloss ein Fristerstreckungsgesuch. Damit eine Beschwerde verbessert werden könne, müsse mindestens im Ansatz eine sachbezügliche Minimalbegründung vorliegen. Die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von § 135 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) sei zu Unrecht erfolgt. Da eine Verbesserung ausgeschlossen sei, könne auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. a) Gemäss § 133 Abs. 1 VRG muss eine Rechtsmittelschrift einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Wenn eine Rechtsschrift unleserlich oder unverständlich ist oder nicht alle notwendigen Angaben enthält, setzt die Behörde dem Eingabesender eine angemessene Frist zur Verbesserung oder Ergänzung (§ 135 Abs. 2 VRG). Genügt sie diesen Anforderungen nicht, oder wird eine verbesserungsfähige Rechtsschrift nicht innert der gesetzten Frist verbessert, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (§§ 107 Abs. 2 lit. e und 135 Abs. 3 VRG). Was als für das Eintreten auf eine Beschwerde genügende Begründung zu gelten hat, ist im Gesetz nicht weiter ausgeführt. Immerhin hat der Gesetzgeber mit der Einführung des VRG jede Formstrenge vermeiden wollen. In der Botschaft dazu heisst es ausdrücklich, es sei praktisch ausgeschlossen, dass ein Rechtsmittel an den Formalien der Einreichung scheitere, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verbesserung ausnütze (Botschaft zum VRG, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1972, Bemerkungen zu §§ 124 - 138, S. 246). Dementsprechend stellt das Verwaltungsgericht in seiner Praxis weder an den Antrag noch an dessen Begründung hohe Anforderungen (LGVE 1988 II Nr. 29 E. 3 lit. b/aa mit Hinweisen). Vielmehr muss es genügen, wenn erkennbar ist, inwiefern die angefochtene Verfügung oder ihre Erwägungen beanstandet werden bzw. klar erkennbar ist, welche bereits vorher erhobenen Rügen weiter gelten sollen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 197). Auch das Bundesgericht stellt an die Begründung einer Beschwerde keine allzu hohen Anforderungen (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 1534 mit Hinweisen). Sind diese Minimalanforderungen erfüllt, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. Nicht einzutreten ist indessen, wenn keine sachbezügliche Begründung vorhanden ist, wenn also z.B. die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid sich lediglich mit den materiellen Fragen auseinandersetzt oder Anträge gestellt und begründet werden, für deren Prüfung die angerufene Instanz nicht zuständig ist (vgl. BGE 124 II 151, 123 II 370 E. 6b/bb, 123 V 336 E. 1a; Batz, Zu den Prüfungserfordernissen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, in: ZBJV 1999/545 ff.; zum Ganzen: Urteil V 04 38 vom 22.6.2004, E. 3b). Wird hingegen eine Eingabe innert der gesetzlichen Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingereicht und ist aus ihr der Wille zur Beschwerdeerhebung klar erkennbar, so gilt die Beschwerdefrist als eingehalten, auch wenn die Eingabe als Fristerstreckungsgesuch bezeichnet ist und in ihr im Wesentlichen unter Hinweis auf die Ferienabwesenheit (i.c. von Vorstandsmitgliedern) um Fristerstreckung für die Formulierung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersucht wird (LGVE 1982 II Nr. 6). Die Regelung von § 135 Abs. 2 VRG stimmt ihrem Gehalt nach mit Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, in Kraft seit 1. Januar 2003 (ATSG; SR 830.1) überein. Nach dieser Bestimmung muss die Beschwerdeschrift eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Satz 1). Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Satz 2). In seinem Urteil 9C_853/2007 vom 15. April 2008, publiziert in BGE 134 V 162 ff., hat das Bundesgericht in Erwägung gezogen, nach dem Wortlaut von Art. 61 lit. b ATSG und der Rechtsprechung sei grundsätzlich in jedem Fall einer ungenügenden Begründung eine Nachfrist anzusetzen, sofern der Beschwerdewille rechtzeitig und in prozessual gehöriger Form klar bekundet worden sei. Die Einräumung einer solchen Frist stehe nicht im Belieben des Versicherungsgerichts. Vorbehalten sei der Fall eines offenbaren Rechtsmissbrauchs (BGE 134 V 163 f. E. 2 mit Hinweisen). Ein in Anwendung von Art. 61 lit. b [Satz 2] ATSG ausschliessender offenbarer Rechtsmissbrauch sei zu bejahen, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreiche, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. In Präzisierung der Rechtsprechung erkannte das Bundesgericht, dass die von der Praxis bisweilen bejahte Pflicht, die Beschwerde auch ohne zumutbare Aktenkenntnis wenigstens summarisch zu begründen, nicht konsequent und sachgerecht sei. Im Übrigen könne allfälligen Missbräuchen auch dadurch vorgebeugt werden, dass die Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde in Bezug auf die Begründung entsprechend knapp bemessen werde (vgl. BGE 112 Ib 636 E. 2c). Das Bundesgericht verneinte einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch, wenn ein kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist mandatierter Anwalt zunächst die Akten einholt und gleichzeitig eine vorsorgliche Beschwerde ohne oder lediglich mit summarischer Begründung einreicht, zumal Aktenkenntnis in aller Regel erforderlich sei, um überhaupt beurteilen zu können, ob eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg habe, was wiederum mit zur sorgfältigen Mandatsausübung gehöre (BGE 134 V 168 E. 5.1). Diese neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auch im Anwendungsbereich von § 135 Abs. 2 VRG wegleitend. b) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Januar 2010 richtet sich gegen den angefochtenen Entscheid vom 11. Dezember 2009. Sie enthält in materieller Hinsicht einen klaren Antrag, nämlich den Antrag auf dessen Aufhebung, und aus der Eingabe geht der Beschwerdewille unmissverständlich hervor. Dieser Antrag wurde in der Nachbesserung weder geändert noch ergänzt. Was das erforderliche Rechtsbegehren anbelangt, genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen von § 135 Abs. 1 VRG klar. Ungenügend war die Eingabe insoweit, als sie keine Begründung des gestellten Antrags enthielt. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu prüfen, ob diesbezüglich ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch von Seiten des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers vorliegt. In der ersten Rechtsschrift wurde ausgeführt, der angefochtene Entscheid sei dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2009, kurz vor dessen Abreise in die Ferien, zugestellt worden. Infolge der Ferienabwesenheit bis Mitte Januar 2010 habe noch keine ausreichende Instruktion stattfinden können. In Berücksichtigung dieser Gründe gewährte die Instruktionsrichterin eine Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde in Bezug auf die Begründung, wobei entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht eine Frist bis Mitte Februar sondern bis 25. Januar 2010 (d.h. 10 Tage ab Rückkehr aus den Ferien) angesetzt wurde. Von einem offensichtlichen Rechtsmissbrauch kann hier nicht die Rede sein. Soweit die Vorinstanz moniert, die angesetzte Nachfrist widerspreche der eigenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, verkennt sie zweierlei: Zum einen ist die Eingabe vom 4. Januar 2010 entgegen ihrer Auffassung nicht bloss ein Fristerstreckungsgesuch, sondern - wie bereits erörtert - eine Beschwerdeschrift mit einem rechtsgenüglichen materiellen Antrag und klaren Beschwerdewillen. Aus dem in der Vernehmlassung zitierten LGVE 1990 III Nr. 5 lässt sich nichts für den vorliegenden Sachverhalt herleiten, handelt es sich doch dabei nicht um ein Urteil des Verwaltungsgerichts, sondern um einen Entscheid des Regierungsrats als ehemalige Beschwerdeinstanz. Überdies enthielt die gemäss diesem Entscheid zu beurteilende Eingabe - im Gegensatz zur vorliegenden Beschwerdeschrift - weder einen Antrag noch eine Begründung, fehlte es mithin an einem klaren Beschwerdewillen. Nicht einschlägig ist sodann LGVE 1997 II Nr. 49, auf den sich die Vorinstanz in dem Zusammenhang ebenfalls beruft; dieser Entscheid äussert sich nicht zur Frage der Ansetzung einer Nachfrist bei fehlender Begründung einer Beschwerde. Auch LGVE 1996 II Nr. 4, worauf in jenem Entscheid verwiesen wird (E. 1g), befasst sich nicht mit dieser Problematik, sondern mit den Anforderungen an die Voraussetzungen des schutzwürdigen Interesses im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation. Zum anderen bleibt zu beachten, dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer glaubhaft kurz vor seiner Abreise in die Ferien zugestellt wurde, was von der Vorinstanz unbestritten blieb. Mit der Zustellung eines fristauslösenden Entscheids kurz vor Ferienantritt musste der Beschwerdeführer jedoch nicht rechnen. Wie aus dem vorinstanzlichen Entscheid hervorgeht, hatte der Gemeindeammann am 30. November 2009 die Pflanzung der Tannenhecke bemerkt, worauf der Gemeinderat bereits am 11. Dezember 2009 den Wiederherstellungsentscheid erliess. Nach den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwischen Sachverhaltsfeststellung und Erlass des Entscheids von Seiten der Gemeinde weder kontaktiert noch darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass die von ihm eigenmächtig gepflanzte Tannenhecke wieder zu entfernen ist. Musste er aber mit der Zustellung eines anfechtbaren Entscheids kurz vor Antritt der Weihnachtsferien nicht rechnen, besteht im Falle einer versäumten Beschwerdefrist sogar Anspruch auf deren Wiederherstellung (§ 36 Abs. 1 VRG; vgl. BGE 117 V 132 f. E. 4a). Es kann daher dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, wenn vor seiner Ferienreise keine angemessene Instruktion des Rechtsvertreters erfolgen konnte. Umso mehr rechtfertigt es sich, bei einer fristgerechten Beschwerde mit rechtskonformem Antrag, aber ohne summarische Begründung, für deren Verbesserung eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Die Beschwerdeschrift vom 4. Januar 2010 war wegen fehlender Begründung mangelhaft, im Lichte der verwaltungs- und bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber verbesserungsfähig. Mit Eingabe vom 22. Januar 2010 hat der Rechtsvertreter die Beschwerde rechtsgenüglich begründet und damit die ihm gesetzte Nachfrist gewahrt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.- a) Der angefochtene Entscheid stützt sich der Sache nach auf das Planungs- und Baugesetz vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735). Gemäss § 148 lit. d VRG in Verbindung mit § 206 PBG unterliegen solche Entscheide unmittelbar der Anfechtbarkeit durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. LGVE 1997 II Nr. 13 E. 2). b) Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind Parteien und beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens befugt, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 207 Abs. 1 lit. a PBG). Als schutzwürdig gelten sowohl die rechtlich geschützten als auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen. Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die prozessführende Partei eine tatsächliche Beeinträchtigung von sich abwenden oder einen praktischen Nutzen und Erfolg erreichen will (LGVE 1999 II Nr. 24 E. 3a mit Hinweisen). Dabei pflegt das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzinteresse im Bereich von § 207 Abs. 1 PBG praxisgemäss nicht generell, sondern rügespezifisch, d.h. für jeden Einwand gesondert zu beurteilen (LGVE 2000 II Nr. 19 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen, wird er doch darin verpflichtet, die von ihm gepflanzten Tannen zu entfernen. Sein Beschwerderecht ist offenkundig gegeben. Ob die einzelnen Rügen den materiellen Anforderungen an die Begründung genügen und sich das Gericht damit auseinandersetzen muss, ist bei der Behandlung der einzelnen Vorbringen zu prüfen. c) Das Verwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren als einzige kantonale Beschwerdeinstanz über uneingeschränkte Kognition, womit es auch das Ermessen überprüfen darf (§ 161a VRG). Im Übrigen gelten die §§ 144-147 VRG (vgl. § 156 Abs. 2 VRG). Dies unter anderem mit der Folge, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend sind, sofern sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt (§ 146 VRG). Zudem können die Parteien und die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen geltend machen und neue Anträge stellen (§ 145 VRG). Trotz unbeschränkter Überprüfungsbefugnis hält sich das Verwaltungsgericht zurück, wenn es um die Auslegung und Anwendung autonomen kommunalen Rechts geht oder wenn die Beurteilung von einer Würdigung der lokalen Gegebenheiten abhängt, welche die Gemeindebehörden besser kennen. Denn das Verwaltungsgericht ist aufgrund der ihm zugedachten Funktion im gewaltenteiligen Staat nicht befugt, sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (LGVE 2000 II Nr. 18 E. 3a; BGE 127 II 242 E. 3b/aa). 3.- Zu prüfen ist, ob die in der angefochtenen Verfügung des Gemeinderats erwähnten Tannen entfernt werden müssen oder nicht. Dies hängt davon ab, ob diese rechtmässig gepflanzt wurden. Der Beschwerdeführer hält sein Vorgehen für zulässig. Die Vorinstanz steht auf dem Standpunkt, die Tannen versperrten den Durchgang für Fussgänger. Das Hindernis stehe im Widerspruch zur Erschliessung laut Gestaltungsplan Oberdorf. Dieser gehe von einem durchgehenden Fussweg aus. Der Beschwerdeführer versperre mit der beanstandeten Baumbepflanzung die Fusswegverbindung. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Fuss- und Fahrweg sei nicht öffentlich begeh- bzw. befahrbar, sondern stelle eine private Erschliessungsanlage dar. Diese sei weder in einem Verkehrsplan der Gemeinde noch im Grundbuch als öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen. Folglich könne sich die Gemeinde nicht mit Erfolg gegen die Unterbrechung des Fussweges zur Wehr setzen. Gegebenenfalls könnten sich lediglich dienstbarkeitsberechtigte Eigentümer auf ein Fuss- und Fahrwegrecht berufen. Festzuhalten bleibe, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Eigentümer der betroffenen Parzellen Fuss- und Fahrwegrechte zu dulden habe, gleichzeitig jedoch auch als einzige Partei entsprechende Fuss- und Fahrwegrechte habe. Vor diesem Hintergrund erachtet der Beschwerdeführer die Baumbepflanzung für zulässig. Weiter sei der Gestaltungsplan derzeit noch gar nicht realisiert. a) Die Vorinstanz beruft sich mit Bezug auf die umstrittene Wiederherstellungsmassnahme auf den Gestaltungsplan Oberdorf. Dieser bezweckt eine siedlungsgerechte, architektonisch und erschliessungsmässig gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung (§ 72 PBG). Welche Aspekte ein Gestaltungsplan im Einzelnen zu enthalten hat, bestimmt sich nach Bedarf (§ 73 Abs. 1 Satz 2 PBG; LGVE 2006 II Nr. 5 E. 6c/aa). Nicht selten wird in einem Gestaltungsplan dem Kriterium der Erschliessung besondere Aufmerksamkeit geschenkt (vgl. BGE 121 I 127 E. 6c). Dieser Gesichtspunkt gehört denn auch regelmässig zum Kerngehalt von derartigen Sondernutzungsplänen (Urteil V 07 221 vom 1.9.2008, E. 6b). So kann die Gemeinde gemäss § 73 Abs. 3 PBG im Rahmen eines Gestaltungsplans "vorschreiben", dass wichtige Fussverbindungen innerhalb des Gestaltungsplangebietes öffentlich begehbar sein sollen. Schreibt sie derlei indes nicht vor, ist selbst eine im Gestaltungsplan wiedergegebene Erschliessungsanlage keineswegs ohne weiteres öffentlich begehbar. Wie sich die Verhältnisse in diesem Punkt präsentieren, ist nachfolgend zu erörtern. b) Der öffentlich aufgelegte Gestaltungsplan M 1:500 wurde mit Entscheid des Gemeinderats vom 12. Januar 1995 genehmigt und als verbindlich erklärt. Fraglich ist zunächst, ob der Gestaltungsplan eine durchgehende Fusswegverbindung enthält. Davon geht die Vorinstanz aus. Nach Lage der Akten führt von der Blattengasse Richtung Norden ein 3.00 m breiter Fahrweg, der auf der Höhe des Standortes der umstrittenen Baumbepflanzung rechtwinklig nach Osten in das Gestaltungsplangelände abzweigt. Dieser Verkehrsstrang ist im Gestaltungsplan blau markiert, was gemäss Legende zum Gestaltungsplan an sich auf einen "Fahrweg" verweist. Es ist aber zu beachten, dass Fussgänger diesen Abschnitt ebenfalls benutzen dürfen. Gleiches gilt für weitere blau markierte Strassenabschnitte innerhalb des Gestaltungsplangeländes, die von Fussgängern genutzt werden dürfen und - bei Lichte betrachtet - auch genutzt werden müssen. Zur Illustration dazu sei auf blau markierte Fahrwege verwiesen, die zu Parkfelder im Gestaltungsplangelände führen. Dass auf diesen Erschliessungsabschnitten auch Fussgänger verkehren, erscheint evident, zumal solche Verkehrsträger in Fusswege sowie in der Fortsetzung in fusswegtaugliche Gebäudezugänge übergehen. Damit ist klargestellt, dass der Gestaltungsplan entlang seiner östlichen Begrenzung zwischen der Blattengasse und der Grabenstrasse einen durchgehenden Fussweg enthält. Soweit der Beschwerdeführer ausdrücklich oder dem Sinne nach in diesem Punkt einen abweichenden Standpunkt vertritt, kann ihm nicht gefolgt werden. Fest steht weiter, dass die Baumbepflanzung den im Gestaltungsplan verankerten Fussweg trennt. Dem Gestaltungsplan kann nichts entnommen werden, was ein solches, den durchgehenden Fussweg trennendes Hindernis als zulässig erscheinen liesse. Folglich ergibt sich, dass die umstrittene Baumbepflanzung in dieser Hinsicht dem geltenden Gestaltungsplan an sich widerspricht. c/aa) Mit Blick auf die vorhandene Fusswegverbindung kann der Gemeinderat dennoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie im Folgenden darzulegen ist, handelt es sich bei der Fusswegverbindung nicht um eine Erschliessung, die als öffentlich zu gelten hätte. Die Planung und die Erstellung von Fuss- und Wanderwegen erfolgen grundsätzlich nach dem Weggesetz vom 23. Oktober 1990 (WegG; SRL Nr. 758a), worauf auch das Strassengesetz vom 21. März 1995 (StrG; SRL Nr. 755) in § 1 Abs. 3 verweist. Nach § 6 Abs. 1 WegG bauen, unterhalten und kennzeichnen die Gemeinden die öffentlichen Fuss- und Wanderwegnetze auf ihrem Gebiet, in der Regel gestützt auf einen kommunalen Erschliessungsrichtplan (§ 1 WegG und § 40 PBG). Sofern die Gemeinde öffentliche Wege nicht selber baut, kann sie die rechtliche Sicherung durch Öffentlicherklärung von Wegen erreichen. Erst mit der Öffentlicherklärung wird ein Wegrecht als Dienstbarkeit zu Lasten betroffener Grundeigentümer enteignet (§ 29 WegG). Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts Abweichendes lässt sich diesbezüglich dem bis 31. Dezember 1995 in Kraft gestandenen Strassengesetz vom 15. September 1964 (alt StrG) entnehmen (G XVI [1960-1965], S. 537 ff.). Bereits das zitierte alte Strassengesetz verlangte mit Bezug auf die Öffentlicherklärung von Verkehrsanlagen nach einer entsprechenden "Widmung" oder - bei Widerspruch von berechtigten Grundeigentümern - einer Enteignung (dazu: § 16 alt StrG; Wicki, Die öffentliche Strasse und ihre Benutzung, Winterthur 1967, S. 15 ff., insbes. S. 17). Anzumerken ist, dass derlei nicht bloss mit Bezug auf Strassen zu beachten war, sondern auch für Wege galt, weil das alte Strassengesetz auch für diese besondere Kategorie von Verkehrsanlagen massgeblich war (§ 1 Abs. 3 alt StrG; dazu: Wicki, a.a.O., S. 7 u. 8). Für den Bau neuer Strassen oder die Öffentlicherklärung von Wegen auf privatem Grund bedarf es also des Enteignungsrechts, falls die dazu erforderlichen Dienstbarkeiten nicht auf vertraglicher Basis erworben werden können. Aufgrund des Koordinationsgebotes sind entsprechende kommunale Vorhaben gegebenenfalls mit weiteren Nutzungsplanungen des Gemeinwesens oder von Privaten abzustimmen. Wie ausgeführt, sieht § 73 Abs. 3 PBG vor, dass die Gemeinde im Rahmen der Genehmigung eines Gestaltungsplans vorschreiben kann, dass wichtige Fusswegverbindungen innerhalb des Plangebietes öffentlich begehbar sein müssen. Mit einer solchen Absichtserklärung hat es aber nicht sein Bewenden. Wehren sich Grundeigentümer dagegen, muss der Weg über die Enteignung beschritten werden, um die erwähnte Gestaltungsplanabsicht umsetzen zu können. Diesfalls bedarf es der Genehmigung des Regierungsrates, wie dies auch beim Bau öffentlich erklärter neuer Weganlagen der Fall ist (vgl. § 29 Abs. 1 und 2 WegG i.V.m. § 14 Abs. 1 und 2 StrG). Die Genehmigung des Gestaltungsplans allein durch Organe der Gemeinde reicht dazu nicht aus. bb) Der Gemeinderat geht davon aus, dass die in Frage stehende Wegverbindung öffentliche Interessen wahre. Seinen Standpunkt dokumentiert er in erster Linie mit einem Hinweis auf den kommunalen Verkehrsrichtplan. Anderseits räumt er in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, kein Verfahren zur Erlangung des Enteignungsrechts im Hinblick auf eine Öffentlicherklärung der umstrittenen Fusswegverbindung in die Wege geleitet zu haben. Auch der Gestaltungsplan Oberdorf selbst enthält keinen Hinweis auf eine Öffentlicherklärung von Fusswegverbindungen. Insbesondere kann dem Hinweis in Ziffer 14 im Bericht zum Gestaltungsplan vom 27. Januar 1994 nichts entnommen werden, was auch nur im Ansatz als Absichtserklärung im Hinblick auf eine Öffentlicherklärung von Fusswegverbindungen im Gestaltungsplanperimeter herhalten könnte. Dies gilt insbesondere auch mit Bezug auf die Verpflichtung, im Bereich der interessierenden Nordwestecke der damaligen Parzelle Nr. 350 eine Rampe für Velos und Kinderwagen, parallel zur Fusswegtreppe, erstellen zu lassen. Auch in diesen Passus lässt sich ein öffentliches Fusswegrecht nicht hinein interpretieren. Ebenso wenig enthalten der Genehmigungsentscheid des Gemeinderats vom 12. Januar 1995 und die spätere Abänderungen des Gestaltungsplans eine entsprechende Öffentlicherklärung. Angesichts der wiedergegebenen Sach- und Rechtslage kann nicht die Rede davon sein, die umstrittene Baumbepflanzung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers tangiere eine für den öffentlichen Fusswegverkehr allgemein offen zu haltende Verbindung zwischen der Blattengasse und der Grabenstrasse. cc) Hinzu kommt, dass der westliche Teil des Gestaltungsplans Oberdorf nach wie vor unüberbaut geblieben ist, mit der Folge, dass - vom umstrittenen Fuss- und Fahrweg abgesehen - die übrigen geplanten westlichen Erschliessungsanlagen nicht oder zumindest nicht durchgehend realisiert worden sind, so dass auch nicht die Rede davon sein kann, die strittige Fusswegverbindung sei Bestandteil einer bereits abgeschlossenen Umsetzung der geplanten Erschliessung des Gestaltungsplangeländes. Hiezu ist aber immerhin zu ergänzen, dass der Gestaltungsplan als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung - wie die anderen Nutzungspläne - endgültige und für jedermann verbindliche Bauvorschriften enthält (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22.6.1979 [Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700]; §15 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 15 Abs. 2 PBG). Der Grundeigentümer kann damit grundsätzlich nur noch gestaltungsplankonform bauen. Angewandt auf den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass sobald der Beschwerdeführer auch den westlichen Teil des Gestaltungsplanes Oberdorf umsetzt, er die streitbetroffene Fusswegverbindung als Teil der Erschliessung des Gestaltungsplangebietes zu realisieren bzw. wieder zu öffnen hat. Andernfalls hat er ein Verfahren auf Änderung des Gestaltungsplanes einzuleiten (Art. 21 Abs. 2 RPG; § 22 Abs. 3 PBG). Aber auch die Öffnung des Fussweges im Rahmen der vollständigen Umsetzung des Gestaltungsplanes macht den streitbetroffenen Fussweg noch nicht zu einem öffentlichen. Wie vorstehend unter 3c/aa ausgeführt, hat die Gemeinde dafür das im WegG beschriebene Verfahren einzuhalten. d) Damit ist dem Argument des Gemeinderats, das die verlangte Wegräumung der Baumbepflanzung stützen soll, die Grundlage entzogen. Wie ausgeführt, handelt es sich bei der umstrittenen Fusswegverbindung um einen privaten Fussweg. Folglich tangiert die Wiederherstellungsmassnahme des Gemeinderates gleichsam private und eben nicht öffentliche Interessen. Vor diesem Hintergrund lässt sich die angefochtene Verfügung nicht halten, zumal sich der Gemeinderat, wie ausgeführt, nicht auf überwiegende öffentliche Interessen berufen kann (vgl. dazu: Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 88). Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 4.- (Kostenfolgen)