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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.06.2010 V 10 2

21. Juni 2010·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·3,246 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Grenzen der Kognition des Verwaltungsgerichts mit Bezug auf Kostenbeschwerden im Zusammenhang mit der Verlegung von amtlichen Kosten im Rahmen eines Baubewilligungs- bzw. Widerherstellungsverfahrens nach dem Planungs- und Baugesetz. Keine Überwälzung von Gebühren im Zusammenhang mit üblichen Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf den Entscheid des Gemeinderates. Keine gesonderte Überwälzung von Gebühren für den Aufwand, den eine Antrag stellende Baukommission in diesem Kontext üblicherweise zu leisten hat. Voraussetzungen für eine Überwälzung von Kosten, die der Gemeinde zufolge des Beizugs eines externen Rechtsberaters erwächst. | Kostenbeschwerde

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Kostenbeschwerde Entscheiddatum: 21.06.2010 Fallnummer: V 10 2 LGVE: Leitsatz: Grenzen der Kognition des Verwaltungsgerichts mit Bezug auf Kostenbeschwerden im Zusammenhang mit der Verlegung von amtlichen Kosten im Rahmen eines Baubewilligungs- bzw. Widerherstellungsverfahrens nach dem Planungs- und Baugesetz. Keine Überwälzung von Gebühren im Zusammenhang mit üblichen Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf den Entscheid des Gemeinderates. Keine gesonderte Überwälzung von Gebühren für den Aufwand, den eine Antrag stellende Baukommission in diesem Kontext üblicherweise zu leisten hat. Voraussetzungen für eine Überwälzung von Kosten, die der Gemeinde zufolge des Beizugs eines externen Rechtsberaters erwächst. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Sachverhalt: A.- Die A (eine AG) unterhält bauliche Anlagen für eine Sportanlage in X. Im Verlauf des Jahres 2007 liess sie auf verschiedenen Parzellen in der Gemeinde X Bauarbeiten für Weganlagen ausführen. Am 23. Juli 2007 liess die A beim Gemeinderat hiefür ein nachträgliches Baugesuch einreichen. Mit Entscheid vom 3. Juni 2009 hiess der Gemeinderat die Einsprachen gut, soweit er darauf eintrat. Gleichzeitig verlangte er die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes. Weiter forderte er die A auf, nachträglich ein Baugesuch samt Plänen einzureichen. In Bezug auf die Kostenfolgen zog der Gemeinderat in Erwägung, dass der Kanton und die Gemeinden gemäss § 212 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735) für baurechtliche Aufgaben zu Lasten der Gesuchsteller Gebühren erheben. Deren Höhe werde nach dem BZR und der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 16. Dezember 2003 (Gebührenverordnung; SRL Nr. 687) bemessen. Weiter zog der Gemeinderat im Entscheid unter der Überschrift "amtliche Kosten" Folgendes in Erwägung: "Der Gesuchsteller hat die amtlichen Kosten dieses Baubewilligungsverfahrens zu tragen (§ 198 Abs. 1a VRG). Wer als Einsprecher dem Baubewilligungs- oder Gestaltungsplanverfahren unterliegt oder auf dessen Einsprache nicht eingetreten wird, trägt nach § 212 Abs. 2 PBG die dadurch verursachen amtlichen Kosten. Die amtlichen Kosten können erlassen oder angemessen reduziert werden, wenn die Einsprache zurückgezogen wird (§ 69 Abs. 2 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001 (PBV; SRL Nr. 736). Die Einsprachen wurden mit geringen Ausnahmen vollumfänglich gutgeheissen. Es sind somit keine Kosten an die Einsprecher zu verlegen." Gestützt darauf auferlegte der Gemeinderat der A - einschliesslich der Spruchgebühren und Auslagen - amtliche Kosten in Höhe von Fr. X.--. Der Gemeinderat forderte die Bauherrschaft auf, diesen Betrag innert 30 Tagen an die Gemeindebuchhaltung einzubezahlen. In Ziff. 15 des Rechtsspruchs formulierte der Gemeinderat folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit dessen Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Die angefochtenen Entscheide und das Zustellcouvert sind beizulegen. Gegen die Erhebung der Gebühren kann innert 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheides beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten." Gegen den Entscheid des Gemeinderates liess die A Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2010 abwies (V 09 183). In der Folge führte die A gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erfolglos Beschwerde (Urteil 1C_136/2010 vom 17.5.2010). B.- Gegen die Verlegung der Kosten reichte die A der Rechtsmittelbelehrung folgend am 9. Juli 2009 beim Gemeinderat "Einsprache" ein. Am 14. Juli 2009 unterbreitete der Gemeinderat dem Rechtsvertreter der A verschiedene Unterlagen zur Gebührenhöhe. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Gebühr 3 Promille der Bausumme von Fr. Z.-- ausmachten. Hinzu kämen Kanzleigebühren und Auslagen gemäss beiliegender Gebührenspezifikation. Am 8. Oktober 2009 teilte der Rechtsvertreter der A dem Gemeinderat mit, man halte an der Einsprache fest. Unstrittig seien die Spruchgebühr und die Kanzleiauslagen. Beanstandet werde der Aufwand des extern beigezogenen Gemeindetechnikers. Soweit dessen Aufwand zum Aufgabenbereich des Gemeinderates zähle, wäre dieser gemäss BZR nach Zeitaufwand zu ermitteln. Soweit der Gemeinderat die Auffassung vertrete, hierbei handle es sich um die Abgeltung für den Aufwand eines Experten, sei der Bedarf für den Beizug eines solchen nicht ausgewiesen. Unzutreffend sei auch die Überwälzung von Kosten für den Beizug eines Anwalts. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2009 wies der Gemeinderat die Einsprache gegen die Kostenverlegung ab und forderte von der A die Entrichtung der Bewilligungsgebühr gemäss Entscheid vom 3. Juni 2009 innert 30 Tagen. In der Rechtsmittelbelehrung wies der Gemeinderat auf die Beschwerde beim Verwaltungsgericht innert 20 Tagen hin. Diesen Entscheid eröffnete der Gemeinderat am 10. Dezember 2009. C.- Gegen den Entscheid des Gemeinderates vom 7. Dezember 2009 lässt die A am 30. Dezember 2009 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und dessen Aufhebung beantragen. Die Baubewilligungsgebühr gemäss Entscheid des Gemeinderates sei auf das gesetzlich zulässige Mass, eventuell nach richterlichem Ermessen auf einen verhältnismässigen Betrag zu reduzieren. Aus den Erwägungen: 1.- a/aa) Der angefochtene Entscheid basiert auf dem PBG. Gemäss § 206 PBG können alle in Anwendung des Bundesgesetzes über Raumplanung und des PBG erlassenen Entscheide und Beschlüsse innert 20 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, soweit das PBG nichts anderes bestimmt (§ 148 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3.7.1972 [VRG; SRL Nr. 40]). Die Beschwerdeführerin beanstandet einzig die Höhe der ihr im Entscheid des Gemeinderates vom 3. Juni 2009 auferlegten Gebühr. Nach der Rechtslage kann gegen die Gebührenerhebung im Kontext der Beurteilung eines (nachträglichen) Baubewilligungsverfahrens innert 20 Tagen direkt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Urteil V 09 67 vom 21.01.2010, E. 1a). Soweit der Gemeinderat im Entscheid vom 3. Juni 2009 mit Bezug auf die Baubewilligungsgebühr als Rechtsmittel die "Einsprache" beim Gemeinderat belehrte, folgt die Rechtsmittelbelehrung der Rechtsmittelordnung nicht. Die Bezeichnung des unrichtigen Rechtsmittels stellt einen Eröffnungsmangel dar (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, N 20 zu § 29). Aus einer mangelhaften Eröffnung darf einer Partei indes kein Nachteil erwachsen (§ 114 VRG; LGVE 2007 II Nr. 2 E. 5a). Immerhin wird ein Rechtskundiger in der Praxis mit Blick auf Treu und Glauben härter angefasst als ein nicht anwaltlich vertretener Beschwerdeführer (Tschannen/ Zimmerli/ Müller, a.a.O., N 23 zu § 29). bb) Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ihre als "Einsprache" überschriebene Rechtsschrift am 9. Juli 2009 - also innert Frist - getreu der Rechtsmittelbelehrung beim Gemeinderat und damit bei der unzuständigen Behörde eingereicht hat. Es wäre Sache des Gemeinderates gewesen, die Rechtsvorkehr der zuständigen Rechtsmittelinstanz - also dem Verwaltungsgericht - zur Behandlung zu überweisen (§ 12 Abs. 2 VRG; Tschannen/Zimmerlin/Müller, a.a.O., N 24 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N 1637; Flückiger, in; Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, N 3 ff. zu Art. 8). Dieser Pflicht ist der Gemeinderat nicht nachgekommen. Stattdessen erliess er am 7. Dezember 2009 über die Gebühren einen "Einspracheentscheid". Dabei bestätigte er in der Sache die im Entscheid vom 3. Juni 2009 verfügte Gebühr. Dem Gehalt nach stellt der "Einspracheentscheid" vom 7. Dezember 2009 eine Wiederholung der Gebührenerhebung gemäss Entscheid vom 3. Juni 2009 dar. Zufolge der fehlenden Zuständigkeit des Gemeinderats, als Einspracheinstanz über die Gebührenfrage zu entscheiden, erweist sich das Anfechtungsobjekt - der "Einspracheentscheid" vom 7. Dezember 2009 - als bloss reiner Anknüpfungspunkt für die Behandlung der Rügen im Zusammenhang mit dem Kostenpunkt, wie dieser im Entscheid vom 3. Juni 2009 geregelt wurde. Mit Blick auf die Rechtssicherheit ist im Dispositiv die Nichtigkeit des Entscheids vom 7. Dezember 2009 festzustellen. b) Ein Sachentscheid setzt die Befugnis zur Rechtsvorkehr (Legitimation) voraus (§ 107 Abs. 2 lit. d VRG). Gemäss der spezialgesetzlichen Regelung in § 207 PBG sind zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden Personen befugt, welche an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids ein schutzwürdiges Interesse haben. Als schutzwürdig gelten nebst den rechtlich geschützten auch die wirtschaftlichen, ideellen und die rein tatsächlichen Interessen. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und wurde mit Gebühren belegt. Daher ist sie zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. c) Als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz verfügt das Verwaltungsgericht über uneingeschränkte Kognition, womit es das Ermessen überprüfen darf (§ 161a VRG). Es gelten daher die §§ 144-147 VRG (§ 156 Abs. 2 VRG). Trotz unbeschränkter Überprüfungsbefugnis hält sich das Verwaltungsgericht zurück, wenn es um die Auslegung und Anwendung autonomen kommunalen Rechts geht oder wenn die Beurteilung von einer Würdigung der lokalen Gegebenheiten abhängt, welche die Gemeindebehörden besser kennen (vgl. LGVE 2000 II Nr. 18 E. 3a, mit Hinweisen). d) Das Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz und von der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht (§§ 37 und 53 VRG). Diese Grundsätze gelten allerdings nicht uneingeschränkt. Sie werden ergänzt durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG; vgl. LGVE 1982 II Nr. 36 E. 3), namentlich der Begründungspflicht (§ 133 Abs. 1 VRG). Zu beachten ist ferner das Rügeprinzip, wonach die Beschwerdeinstanz nur die vorgebrachten Beanstandungen untersucht und nicht prüft, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist (vgl. zum Ganzen: LGVE 1998 II Nr. 57, 1994 II Nr. 10 E. 1c, 1992 II Nr. 47 E. 3). Im Rahmen der Mitwirkungspflicht hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung darzutun, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (§ 133 Abs. 1 VRG). Dabei muss sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 118 Ib 136 E. 2, 113 Ib 288). Allgemeine Beanstandungen sind daher nicht näher zu behandeln (vgl. LGVE 1998 II Nr. 57). Ebenso wenig ist auf Überlegungen oder Fragen einzugehen, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden (BGE 123 II 369, 119 Ib 36). e) Die Beschwerdeführerin beanstandet die ihr auferlegten Gebühren im Verfahren vor dem Gemeinderat. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, sodass die Behandlung der Rechtsvorkehr in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (§ 8a Abs. 2 der Geschäftsordnung für das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern vom 16.5.1973 [GO; SRL Nr. 43]). 2.- Die Streitsache handelt von amtlichen Kosten, ausgelöst durch ein Verfahren vor dem Gemeinderat betreffend die nachträgliche Überprüfung formell rechtswidriger Bauarbeiten für Weganlagen im Bereiche der Sportanlage. Nach Massgabe von § 198 Abs. 1 lit. a VRG hat jene Partei die amtlichen Kosten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens zu tragen, wenn sie den in Frage stehenden Entscheid in ihrem eigenen Interesse oder, was hier interessiert, durch ihr Verhalten veranlasst hat. Damit ist klargestellt, dass die zur Diskussion stehenden amtlichen Kosten als Kausalabgabe zu qualifizieren und dem "Verursacher" zu überbinden sind (Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N 2626; ferner: Reich, Steuerrecht, Zürich 2009, N 14 zu § 14, S. 19). Dem Grundsatz nach stellt die Beschwerdeführerin diesen Ansatz nicht in Frage. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin ohne Baubewilligung befestigte Wege und Plätze anlegte und Beleuchtungskörper aufstellte. Deswegen sah sich der Gemeinderat gestützt auf § 209 PBG veranlasst, für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu sorgen. Dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das nachträgliche Baubewilligungsverfahren in Gang setzte, hat das Verwaltungsgericht im Urteil V 09 183 vom 25. Januar 2010 ausgeführt und das Bundesgericht ist ihm im Urteil 1C_136/ 2010 vom 17. Mai 2010 gefolgt. Darauf kann verwiesen werden. Bei dieser Ausgangslage lässt sich die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Tragung der amtlicher Kosten für dieses Verfahren nicht in Abrede stellen. Umstritten ist die Höhe der amtlichen Kosten. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu überprüfen. 3.- a) Am 14. Juli 2009 stellte der Gemeinderat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Gebührenspezifikation und weitere Unterlagen zu. Es geht dabei im Wesentlichen um die folgenden Gebührenpositionen: Baubewilligungsgebühr (3 Promille der Bausumme) .. Kanzleigebühren und Auslagen .. Prüfungsgebühr / Baukommission / Gemeindetechniker .. Total .. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass ein Betrag den Aufwand der Baukommission sowie jenen für den extern beigezogenen Gemeindetechniker umfasst. Weiter findet sich unter der Rubrik "Auslagen und Kanzleigebühren" der Aufwandposten für den Rechtsbeistand der Gemeinde. Der Gemeinderat steht auf dem Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe durch ihr gesetzwidriges Verhalten beträchtlichen Aufwand verursacht. Sämtliche aufgelaufenen Kosten habe sie der Gemeinde zu entrichten. b) Die Beschwerdeführerin opponiert und verweist auf § 212 PBG und auf die einschlägige Bestimmung des BZR. Wohl gestatte letztere die Überwälzung von zusätzlichen Auslagen. Gemeint sei diesbezüglich bloss die Abgeltung für Aufwand, welcher den üblichen Rahmen sprenge. Der übliche Aufwand sei mit der Bewilligungsgebühr - drei Promille der (mutmasslichen) Bausumme - abgegolten. Der Gemeinderat sei Bewilligungsbehörde und nicht etwa die Baukommission. Letztere bereite die Geschäfte für den kommunalen Entscheidträger lediglich vor. Falls ein Geschäft der Baukommission zu unterbreiten sei, erledige diese also die Aufgabe des Gemeinderates. Eine derartige Verrichtung werde mit der Spruchgebühr gedeckt. Falls dem Gemeinderat die Fachkompetenz für die Beurteilung der Streitsache abgehe, gehe derlei nicht auf Kosten der Bauherrschaft. Die Gebühr enthalte zudem den finanziellen Aufwand für den beigezogenen Gemeindetechniker sowie für die Mitglieder der Baukommission. Der Stundenansatz für den Gemeindetechniker betrage Fr. 130.-- und liege um Fr. 30.-- über jenem der übrigen Kommissionsmitglieder. Weder der Stundenansatz von Fr. 130.-- noch jener von Fr. 100.-- finde im Recht eine Stütze. Auch das Mass der in Rechnung gestellten Arbeitsstunden für den beigezogenen Gemeindetechniker sowie weitere Stunden für die Mitglieder der Baukommission, übersteige den Aufwand für die Beurteilung des Baugesuches. Abgesehen davon sei dieser Aufwand in der Grundgebühr enthalten. Das Baugesuch habe keine besonderen Fragen aufgeworfen, sodass der Beizug von Fachleuten nicht notwendig gewesen wäre. Dies gelte auch mit Bezug auf den Rechtsberater. Auch dessen Aufwand habe die Beschwerdeführerin nicht zu tragen. Formulierung und Redaktion von Entscheiden falle in die Zuständigkeit des Gemeinderates und seien mit der Spruchgebühr abgegolten. 4.- a) Im vorinstanzlichen Verfahren war die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu überprüfen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens werden durch Behörden und beigezogene Fachkräfte jene relevanten Tatsachen zusammengetragen, welche die Grundlage für den Entscheid bilden. Die anfallenden Kosten sind "Verfahrenskosten" (Krauskopf/Emmenegger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, Zürich 2009, N 60 zu Art. 12 VwVG). Nach § 193 Abs. 2 VRG bestehen die amtlichen Kosten aus den Gebühren für die behördliche Tätigkeit, den Beweiskosten und andern Barauslagen der Behörde. Für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden regelt der Regierungsrat das Nähere durch Verordnung (§ 194 Abs. 1 VRG). Eine weitere Kostenregelung auf Gesetzesstufe für planungs- und baurechtliche Verfahren enthält § 212 PBG. Danach erheben die Gemeinden für die Erfüllung ihrer baurechtlichen Aufgaben Gebühren (Abs. 1; vgl. Berner, Die Baubewilligung und das Baubewilligungsverfahren, Zofingen 2009, S. 148). Gemäss § 212 Abs. 4 PBG erlassen die Gemeinden eine Gebührenordnung für die Bemessung der Gebühren, die für die Erfüllung ihrer planungs- und baurechtlichen Aufgaben zu erheben sind. Dieser Gesetzgebungskompetenz ist die Gemeinde nachgekommen. Die masssgebliche BZR-Bestimmung hat folgenden Wortlaut: "Der Gemeinderat erhebt von den Gesuchstellern eine Gebühr von 3 Promille der mutmasslichen Baukosten, mindestens aber von Fr. 200.--. Für alle notwendigen administrativen und technischen Abklärungen, Aufwendungen, Bewilligungen und Kontrollen erhöht sich die Gebühr entsprechend dem zusätzlichen Zeitaufwand." Zudem hat die Gemeinde Anspruch auf Ersatz von weiteren Auslagen, wie für Gutachten, die Feuerschau, die Erstellung von Kanalisationskatastern usw. b) Der Gesetzestext der zitierten BZR-Bestimmung ist nicht zum vornherein klar. Bei dieser Ausgangslage muss nach der wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Textes, des Zwecks, des Sinnes und der dem Zweck zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Bestimmung im Kontext zukommt (vgl. LGVE 1998 II Nr. 7 E. 4b; ferner: Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 21 B IV). Weiter ist daran zu erinnern, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Anwendung kommunalen Rechts Zurückhaltung auferlegt, namentlich dann, wenn verschiedene Auslegungen möglich sind und die kommunale Behörde ihren Auslegungsansatz mit sachlicher Argumentation untermauert und dementsprechend in der Praxis handhabt. In besonderer Weise ist zu beachten, dass die Auslegung von kommunalen Bestimmungen über Gebühren in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde fällt, weshalb das Verwaltungsgericht diesbezüglich überprüft, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. Urteil V 09 67 vom 21.1.2010, E. 2a). c) Die amtlichen Kosten setzen sich aus den Gebühren für die behördliche Tätigkeit, den Beweiskosten und anderen Barauslagen der Behörde zusammen (Kneubühler, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren, in: ZBl 2005 S. 450). Zu den Gebühren für die behördliche Tätigkeit gehören die Spruch- und Schreibgebühren usw. (§ 193 Abs. 2 VRG). Mit Bezug auf diesen Gebührenraster sind die Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf die Entscheidfindung des Gemeinderates Vorkehren, die - ausserordentliche Umstände vorbehalten - mit der Spruchgebühr (drei Promille der mutmasslichen Baukosten) abgegolten sind. Im Einklang mit der Darstellung der Beschwerdeführerin gilt dies für den in Rechnung gestellten Aufwand der Baukommission. Dieser Betrag kann der Beschwerdeführerin nicht zusätzlich zur Grundgebühr auferlegt werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet, ohne dass es Überlegungen zum Stundenansatz der Kommissionsmitglieder bedarf. Insbesondere braucht nicht erörtert zu werden, ob und inwiefern Aufwand für das damalige Mitglied des Gemeinderates hätte in Rechnung gestellt werden dürfen, zumal dieser, wie im Entscheid des Gemeinderates angemerkt, in den Ausstand getreten war. d) Anders liegen die Verhältnisse hinsichtlich des externen Gemeindetechnikers. Diesbezüglich ist von "technischen Abklärungen" gemäss BZR-Bestimmung die Rede. Der abweichenden Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach mit Blick auf diese Kostenstelle bloss ausserordentlicher Mehraufwand in Rechnung gestellt werden darf, kann so nicht gefolgt werden. Auszugehen ist von der Feststellung, dass die Gemeinde ihre Aufgaben unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen nicht bloss allein, sondern gegebenenfalls gemeinsam mit andern Gemeinden erfüllen kann. Weiter ist es ihr nach Massgabe der Rechtslage anheim gestellt, die Aufgabenerfüllung einem externen Leistungserbringer zu übertragen. Es kann dazu auf § 44 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 (GG; SRL Nr. 150) hingewiesen werden. Die Gemeinde hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. So erbringt der beigezogene Gemeindetechniker diese Aufgabe hier als externer Leistungserbringer, und zwar stellvertretend für die Gemeindeverwaltung. Im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben geht er bau- und planungsrechtlichen Fragen nach. - Im vorliegenden Fall hat ihn der Gemeinderat damit beauftragt, die Angelegenheit zu bearbeiten. Dieses Vorgehen findet in § 44 Abs. 1 GG eine gesetzliche Grundlage und ist nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Aufwand des beigezogenen externen Bausachverständigen gestützt auf das BZR zusätzlich zur Grundgebühr in Rechnung gestellt werden darf. In den Akten wird dessen Aufwand mit Z Stunden angegeben, was angesichts des dokumentierten, beträchtlichen Aufwandes, welchen die Behandlung des heiklen Wiederherstellungsverfahrens auslöste, in masslicher Hinsicht nicht in Frage gestellt werden kann, dies umso weniger, als das Verwaltungsgericht das Ermessen der Gemeinde zu respektieren hat (vgl. E. 1c/4b). Mit analoger Begründung sieht sich das Gericht nicht veranlasst, den Stundenansatz zu beanstanden, zumal dieser mit Blick auf Vergleichbares im Planungs- und Baurecht massvoll erscheint. Damit ist rechtsgenüglich erstellt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das BZR den in Rechnung gestellten Aufwand des Gemeindetechnikers zu tragen hat. e) Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin überdies den Aufwand tragen muss, den der beigezogene Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte. Dass sich die Vorinstanz von einem Rechtsanwalt beraten liess, kann ihr mit Blick auf die Komplexität der Streitsache nicht vorgeworfen werden. Die gesamte Prozessgeschichte bis und mit Beurteilung der Streitsache durch das Bundesgericht macht deutlich, dass es sich nicht um einen einfachen Standardfall handelte. Zu erinnern ist aber an den Grundsatz, wonach die Überwälzung von Honorarkosten externer Fachleute nur zurückhaltend erfolgen darf und sich in jedem Fall auf Verrichtungen beschränken muss, für die der Beizug einer Fachperson unabdingbar ist (vgl. LGVE 2000 II Nr. 8 E. 4e, Urteil V 04 312 vom 5.8.2005, E. 4a). Die Kosten eines externen Juristen müssen zudem in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Streitsache stehen und finden ihre Schranke in dem objektiven Wert der Gesamtleistung, die der jeweilige Verwaltungsträger erbringt. Im vorliegenden Fall findet die Beratung durch den Rechtsanwalt in § 44 Abs. 1 GG in Verbindung mit der massgeblichen BZR-Bestimmung eine ausreichende gesetzliche Basis. Was die Höhe der Kosten betrifft, ist vom Prinzip auszugehen, dass die üblichen rechtlichen Abklärungen und die auf den Erlass des Entscheids hin nötigen Verfahrensschritte Aufgabe des für die Anwendung und den Vollzug des PBG zuständigen Gemeinderates sind. Insbesondere die Redaktion des Entscheids - auch wenn es sich nicht um ein Routinegeschäft handelt - obliegt dem Gemeinderat bzw. der Gemeindeverwaltung. Deren Aufwendungen können kostenmässig den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich nicht überbunden werden. (...)

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