Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Strafvollzug Entscheiddatum: 25.10.2010 Fallnummer: V 10 184 LGVE: Leitsatz: Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Sachverhalt:
A.- A war wegen verschiedener Vergewaltigungen bzw. Vergewaltigungsversuche zweimal zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden. Nach der Entlassung aus dem Vollzug verging er sich erneut an mehreren Frauen. Er wurde in Untersuchungshaft versetzt, von wo aus er mehrmals flüchtete, bis er zuletzt am 29. Januar 1999 in Deutschland aufgegriffen und festgenommen wurde. Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte ihn am 8. Juli 1999 in zweiter Instanz unter Annahme einer im mittleren Grad verminderten Zurechnungsfähigkeit zu sieben Jahren Zuchthaus. Gleichzeitig ordnete es die Verwahrung an, in Verbindung mit einer psychotherapeutischen Behandlung und unter Aufschub des Strafvollzugs. Der Vollzug der Verwahrung begann am 8. Juli 1999 im Anschluss an die Untersuchungshaft. Im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwahrung wurde die probeweise Entlassung aus dem Massnahmevollzug wiederholt abgelehnt, und auch von der Umwandlung der Verwahrung in eine therapeutische Massnahme gemäss Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen zur Änderung des StGB wurde abgesehen und stattdessen die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht angeordnet. Im Hinblick auf die regelmässig vorzunehmende Überprüfung des Verwahrungsvollzugs holten die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern (VBD) im Verlaufe der Jahre 2006/2007 unter anderem ein forensisch-psychiatrisches Gutachten des X, mehrere Führungsberichte der Vollzugsanstalten sowie eine Stellungnahme der Fachkommission Innerschweiz "Gemeingefährliche Straftäter" (FKGS) ein. Gestützt auf diese Unterlagen lehnten die VBD mit Entscheid vom 21. Januar 2008 eine bedingte Entlassung bzw. die Gewährung von Vollzugslockerungen und die Versetzung in das Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht Luzern mit Urteil vom 25. September 2008 (V 08 38) teilweise gut. Die VBD wurden angewiesen, A unter genau definierten Auflagen und Bedingungen Vollzugslockerungen zu gewähren und einen detaillierten Vollzugsplan für die erste Phase der Vollzugslockerungen zu entwerfen; im Übrigen (namentlich hinsichtlich einer bedingten Entlassung) wurde die Beschwerde abgewiesen. B.- Mit Entscheid vom 20. Januar 2009 ordneten die VBD die Versetzung von A in das Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof an und gewährten ihm gemäss Vollzugsplan vom 3. Dezember 2008 vier begleitete und zwei unbegleitete Ausgänge. Am 1. September 2009 erfolgte die Versetzung in die offene Vollzugsanstalt Wauwilermoos. Die VBD holten regelmässig Führungsberichte bei den Vollzugsanstalten und Berichte über den Verlauf der gewährten Urlaube beim Psychotherapeuten W ein. Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 beantragte die Rechtsvertreterin von A, Rechtsanwältin V, bei den VBD, Gutachter X sei umgehend mit einem ergänzenden Gutachten im Zusammenhang mit der bevorstehenden probeweisen Entlassung von A zu beauftragen. Zudem sei ein abschliessender Vollzugsplan bis hin zur probeweisen Entlassung von A zu erstellen, und es seien die erforderlichen Schritte, die A möglichst rasch ein selbständiges Leben ausserhalb der Anstalt ermöglichen, unverzüglich an die Hand zu nehmen. In Berücksichtigung dieser Anträge und im Hinblick auf die Überprüfung der bedingten Entlassung von A aus der Verwahrung beauftragten die VBD am 5. August 2009 Gutachter Y mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens (datiert vom 18.12.2009). Am 3. Februar 2010 reichte die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KOFAKO; Nachfolgekommission der FKGS) in Kurzform eine Stellungnahme zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von A ein; am 29. März 2010 folgte die eingehende Begründung. Mit vorsorglicher Verfügung der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug vom 10. Februar 2010 wurde A aufgrund der Risikobeurteilung der KOFAKO von der offenen Strafanstalt Wauwilermoos in das Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof verlegt, und am 25. Februar 2010 folgte die Einweisung in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Seit dem 6. April 2010 befindet sich A in der geschlossenen Interkantonalen Strafanstalt Bostadel. Am 16. Juni 2010 erging der Entscheid der VBD, wonach von einer bedingten Entlassung aus der Verwahrung, von einer Überführung in eine therapeutische Massnahme sowie von der Gewährung von Vollzugslockerungen abgesehen werde. Es wurde angeordnet, dass A die Verwahrung in einer geschlossenen Strafanstalt zu vollziehen habe. C.- Dagegen liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei bedingt aus der Massnahme der Verwahrung zu entlassen. Eventualiter sei er in die offene Vollzugseinrichtung Wauwilermoos, zur kurzfristigen Vorbereitung der bedingten Entlassung, zurückzuversetzen. Die VBD hielten an ihrem Entscheid fest und schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1.- Streitig und zu prüfen ist, ob bei A die Voraussetzungen für Vollzugserleichterungen gegeben sind bzw. ob er bedingt aus der vom Obergericht Luzern am 8. Juli 1999 angeordneten Verwahrung zu entlassen ist. a) Für die rechtlichen Grundlagen der Anordnung der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, in der Fassung ab 1.1.2007; SR 311.0) und der Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus der Verwahrung nach Art. 64a und 64b StGB wird auf den Entscheid vom 25. September 2008 (V 08 38) verwiesen. Zuständig für die Frage nach einer Aufhebung der Verwahrung bzw. einer probeweisen Entlassung ist die Vollzugsbehörde. Im Kanton Luzern haben die VBD einen entsprechenden Entscheid zu treffen (§ 47 Abs. 1 und 49 der Verordnung über den Justizvollzug, SRL Nr. 327; vgl. auch § 296 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3.6.1957 [StPO], SRL Nr. 305). b) Da das Verwaltungsgericht einzige kantonale Rechtsmittelinstanz ist, steht ihm im vorliegenden Verfahren uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu (§ 161a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids; es gelten ausserdem die §§ 144-147 VRG (§ 156 Abs. 2 VRG). Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch, es sei denn, besondere Gründe erfordern die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese aufgrund verbindlicher Weisungen neu entscheide (vgl. § 140 Abs. 1 und 2 VRG). 2.- a) Das Verwaltungsgericht gelangte in seinem Urteil vom 25. September 2008 (V 08 38) nach einlässlicher Begründung zum Schluss, dass die Empfehlungen des Gutachters X und der Fachkommission FKGS eine gewisse Nachachtung verdienten. Es wies die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer unter genau definierten Auflagen und Bedingungen Vollzugserleichterungen zu gewähren. Bedächtig geplante und vorsichtig umgesetzte Lockerungen im Verwahrungsvollzug würden es dem Beschwerdeführer ermöglichen zu beweisen, dass er sich regelkonform verhalten und allfällige Misserfolge bewältigen könne. Durch wohlerwogene Ziele, deren Evaluierung einer längerfristigen Kontinuität bedürfe, könnten Resozialisierungsfortschritte stabilisiert werden. Es sei ein speziell auf den Beschwerdeführer zugeschnittener Vollzugslockerungsplan zu erarbeiten, wobei zunächst begleitete und sodann unbegleitete Urlaube aufzunehmen seien. Gleichzeitig sei eine psychologisch-psychiatrische Betreuung zu etablieren. Über weitere Vollzugslockerungen sei zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden. Zu gegebener Zeit hätten die VBD die nächste Vollzugsplanung anzugehen und die Rahmenbedingungen für weitere Lockerungsschritte (wie die Versetzung in ein Arbeitsexternat oder die bedingte Entlassung) anhand eines anfechtbaren Entscheids festzulegen. Vor dem Entscheid über eine allfällige bedingte Entlassung sei eine erneute forensisch-psychiatrische Begutachtung notwendig (Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB). b) Entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts erstellten die VBD zusammen mit der Direktion des Haft- und Untersuchungsgefängnisses Grosshof einen Vollzugsplan für die erste Phase der zu gewährenden Vollzugslockerungen. Vorgesehen waren - nebst der Versetzung von der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel in den geschlossenen Vollzug des Haft- und Untersuchungsgefängnisses Grosshof - vier begleitete Ausgänge (März - Juli 2009) und zwei unbegleitete Beziehungsurlaube (September - November 2009). Der ausgearbeitete Vollzugsplan wurde A unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht und der FKGS zur Stellungnahme unterbreitet. Zudem wurde eine psychologische Betreuung sichergestellt; W, Therapeut, übernahm die Aufgabe, A zu "coachen". Die Versetzung am 27. Januar 2009 ins Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof verlief komplikationslos, wie sich auch dem Führungsbericht vom 25. August 2009 entnehmen lässt. In der Folge plante W zusammen mit A die begleiteten Ausgänge und dokumentierte sie entsprechend. Die Verlaufsberichte halten alle fest, dass A sich während der ganzen Ausgangszeit sehr kooperativ und mit Bezug auf die inhaltlichen und zeitlichen Planungen absolut verbindlich verhalten habe. Über die Coachingsarbeit mit A ist den Berichten zusammenfassend zu entnehmen, dass bis Ende Dezember 2009 insgesamt 35 Sitzungen stattgefunden haben. A habe sämtliche vereinbarten Termine zuverlässig und pünktlich wahrgenommen. Die Ausgänge seien sorgfältig vorbereitet und durch den Betreuer begleitet gewesen. Die unbegleiteten Urlaube seien entsprechend den Bedürfnissen von A geplant und - soweit möglich - nachbearbeitet worden. Am 1. September 2009 trat A aus dem Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof in die offene Strafanstalt Wauwilermoos ein. Der Vollzugsbericht vom 28. Dezember 2009 stellte dem Beschwerdeführer ein positives (Führungs-)Zeugnis aus. c) Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 an die VBD beantragte Rechtsanwältin V, X sei umgehend mit einem ergänzenden Gutachten im Zusammenhang mit der bevorstehenden probeweisen Entlassung von A zu beauftragen. Zudem sei ein abschliessender Vollzugslockerungsplan bis hin zu dessen probeweisen Entlassung zu erstellen. Die erforderlichen Schritte seien unverzüglich an die Hand zu nehmen. Bereits am 14. Juli 2009 waren die VBD mit der Bitte an X gelangt, im Hinblick auf eine allfällige Entlassung ein Ergänzungsgutachten zu erstellen. Y, Nachfolger von X, konnte für die Erstellung einen Gutachtens gewonnen werden. Die Vorinstanz liess die Frage offen, ob X im Hinblick auf eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme (weiterhin) als unabhängiger Sachverständiger im Sinne des Gesetzes gelten könnte (vgl. Schreiben der VBD an X vom 17.7.2009). In der Folge beauftragten die VBD Y, über A ein umfassendes forensisch-psychiatrisches Gutachten auszuarbeiten (schriftlicher Auftrag der VBD an Y vom 5.8.2009). 3.- a) Das Gutachten des Y vom 18. Dezember 2009 stützt sich auf die bisherige Aktenlage (neun Bundesordner), seine eigenen Untersuchungen (vom 31.8.2009, 10.9.2009 und 10.11.2009) sowie auf die testpsychologischen Befunde des T (vgl. Anhang des Gutachtens). Nach einer Beschreibung der biographischen Entwicklung analysierte Y die Delinquenzgenese und ihre diagnostisch fassbaren Hintergründe. Dabei stützte er sich vornehmlich auf standardisierte Prognoseskalen. Er hielt sich an den Sex Offender Risk Appraisal Guide (SORAG; dieses Instrument erfasst in 14 Items verschiedene Risikofaktoren für sexuelle Übergriffe), an den STATIC-99 (Erfassung des Risikoprofils für sexuelle und gewalttätige Rückfälle von Sexualstraftätern), an die Robert D. Hare's Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R; dieses psycho-diagnostische Instrument beschreibt mit 20 Items eine Persönlichkeitsartung, die mit einem hohen Risiko zur Begehung von Gewaltstraftaten einhergeht) sowie an den Kriterienkatalog zur Beurteilung des Rückfallrisikos besonders gefährlicher Straftäter nach V. Dittmann. Schliesslich interpretierte Y die standardisierten testpsychologischen Befunde, die vom Psychologen T erhoben worden waren. Der Gutachter kam (wie bereits X) zum Schluss, dass der aktuelle psychische Zustand des Exploranden durch eine fortbestehende narzisstische Persönlichkeitsstörung gekennzeichnet sei, die zu einer verzerrten Wahrnehmung der eigenen Person, aber auch der Motive anderer Personen führe und mit einem Empathiedefizit einhergehe. Hinzu komme eine sadistische Problematik. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Persönlichkeitsstörung seien für die Zukunft erhebliche psychosoziale Konflikte zu erwarten. Der physische Zustand des Exploranden sei trotz eines chronischen Rückenleidens nicht so stark beeinträchtigt, dass den zugehörigen Schmerzsymptomen und Bewegungseinschränkungen überdauernde kriminalprognostische Relevanz zukommen könnte. Seit der letzten Begutachtung durch X vom 21. Dezember 2006 seien keine grundlegenden Veränderungen des Persönlichkeitsbildes aufgetreten. Die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers bestehe fort. Die Frage, ob eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung verantwortbar sei, falle nicht in den psychiatrischen Kompetenzbereich. Aus psychiatrischer Sicht könne lediglich ausgeführt werden, dass sich der Beschwerdeführer in eine kriminalprognostische Risikogruppe einordne, die gegenüber anderen Sexualdelinquenten ein erhöhtes Risiko einschlägiger Rückfälle aufweise. Durch Altersprozesse habe sich das statistisch fassbare Rückfallrisiko des Exploranden reduziert. Jedoch bestünden die deliktbegünstigende narzisstische Persönlichkeitsstörung und insbesondere das abnorme Dominanzstreben des Exploranden fort. Ausserdem hätten bislang keine angemessenen Strategien für den Umgang mit Gefährdungssituationen bzw. zur Risikominimierung und -vermeidung erarbeitet werden können. Die Schwere der Persönlichkeitsproblematik, die mangelnden therapeutischen Erfolge und insbesondere die fortbestehenden kognitiven Verzerrungen würden ein hohes Risiko für Gewalt- und Sexualdelikte nahelegen. Ein tragfähiger sozialer Empfangsraum, der ähnlich wie während der Flucht nach Deutschland einen Rückfall in die Delinquenz verhindern könnte, sei zurzeit noch nicht in Sicht. Vielmehr lasse die fortbestehende Persönlichkeitsproblematik für die Zukunft zahlreiche Konfliktfelder im sozialen, beruflichen und privaten Umfeld und insbesondere keine tragfähige Zusammenarbeit mit den Vollzugsbehörden erwarten. Der Beschwerdeführer werde aus forensisch-psychiatrischer Sicht bei Frustrationen, Kränkungen und Einschränkungen seiner Autonomie weiterhin mit gewalttätiger und sexualisierter Delinquenz reagieren. b) Die KOFAKO, die seit 1. Juli 2009 im Konkordatsgebiet, dem auch der Kanton Luzern angehört, die Aufgaben der bisherigen kantonalen oder regionalen Fachkommissionen übernommen hatte, nahm in ihrer Sitzung vom 3. Februar 2010 zur Frage der Gemeingefährlichkeit von A Stellung und gab in ihrem Bericht, der den VBD am 29. März 2010 zuging, ihre Beurteilung ab. Die KOFAKO hielt dafür, dass das Gutachten des Y die allgemeinen Qualitätskriterien an ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erfülle, und kam zum Schluss, dass die Gutachten von X und Y zwar in der Beschreibung des A, den objektivierbaren Feststellungen und deren diagnostischer Zuordnung nur geringfügig voneinander abweichen würden, dagegen in den daraus gezogenen Schlüssen, insbesondere hinsichtlich der Legalprognose, stellenweise grössere Abweichungen vorlägen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in den drei Jahren, die zwischen den beiden Gutachten lägen, auch Veränderungen hätten stattfinden können. In der Gesamtbeurteilung ging die KOFAKO davon aus, dass beim Beschwerdeführer mehrheitlich prognostisch ungünstige Faktoren vorlägen. Das Gutachten des X erkläre das Verhalten von A in einigen Punkten entlastend aufgrund dessen persönlicher Situation, was für die Fachkommission teilweise nicht nachvollziehbar sei. Für sie stehe die sadistische Tatkomponente und eine Progredienz der Delinquenz von A unzweifelhaft fest. Es sei unwahrscheinlich, dass sich die chronifizierte sadistische Neigung von selbst verflüchtige, ohne dass fassbare Hinweise darauf vorlägen, dass A in den letzten Jahren erfolgreich an seiner Konfliktfähigkeit gearbeitet und eine ausreichende Frustrationstoleranz erworben hätte. Wesentlich wahrscheinlicher sei, dass A seine sadistischen Neigungen weiterhin infolge seiner Störung von sich abspalte und somit eine vertiefte therapeutische Bearbeitung der Delikte verunmögliche. Eine Konfrontation mit den eigenen Unzulänglichkeiten werde konsequent vermieden. In Übereinstimmung mit dem Gutachten des Y vom 18. Dezember 2009 vermöge die Fachkommission zur Zeit kein tragfähiges Szenario zu erkennen, welches A im Falle von Vollzugsöffnungen den notwendigen Halt geben und ihn ausreichend in kontrollierende Strukturen einbinden würde. Insgesamt sei nach Meinung der Fachkommission infolge der mangelnden therapeutischen Erfolge und der fortbestehenden kognitiven Verzerrungen bei A nach wie vor von einem hohen Risiko für schwere Gewalt- und Sexualdelikte auszugehen. Aufgrund dieser Beurteilung empfehle die KOFAKO, die bedingte Entlassung aus der Verwahrung zu verweigern und keine Vollzugsöffnungen zu gewähren. 4.- Die psychiatrisch-prognostische Einschätzung von Y und die damit übereinstimmende Beurteilung durch die KOFAKO unterscheidet sich erheblich vom Gutachten des X, das drei Jahre zuvor erstellt wurde und dem sich die damalige FKGS im Ergebnis anschloss. a) In seinem umfassenden Gutachten vom 21. Dezember 2006 (dazu: Urteil V 08 38 vom 25.9.08 E. 4) lieferte X eine ausgefeilte Diagnostik auf drei Ebenen: Im Sinne überdauernd vorhandener Verhaltens- und Reaktionsmuster diagnostizierte er eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit ausdrücklichem Verweis auf eine durchgehend vorhandene narzisstische Selbstwertproblematik. Weiter seien während der Deliktszeiträume die deskriptiven Kriterien einer (sadistischen) Paraphilie (ICD-10 F65.5) erfüllt gewesen. Zur diagnostischen Beschreibung situationsabhängiger Zustände und Verhaltensweisen zog X überdies die diagnostische Kategorie Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) heran, wodurch er die beim Beschwerdeführer erhaltene Fähigkeit, seine Zukunft selbständig anzugehen, hervorhob. Während er eine progrediente Dynamik des paraphilen Tatverhaltens bejahte, weil es beim Beschwerdeführer suchtähnliche und zwanghafte Züge angenommen und auch nicht-sexuelle Lebensbereiche beherrscht habe, vermochte er eine Progredienz in der Tatschwere aus forensisch-psychiatrischer Sicht indes nicht zu belegen. Seit 1990 habe der Beschwerdeführer einen Reifeprozess durchlaufen und seine Persönlichkeit stabilisiert. Die bekannten Abwehrreaktionen (paraphile Phantasien und Handlungen) hätten sich seither nicht mehr manifestiert, weshalb der tatzeitaktuelle Befund heute nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Die überdauernden Verhaltens- und Reaktionsmuster seien noch so auffällig, dass sich im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und im sozialen Kontakt konstante Verhaltensweisen zeigen würden, die sich für weite Bereiche seiner Lebensvollzüge als bedeutsam erwiesen hätten. Sie seien immer wieder mit einem persönlichen Leiden und einer beeinträchtigten sozialen Funktionsfähigkeit einhergegangen. Charakteristisch seien die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung keineswegs immer gleich, sondern in hohem Masse von der jeweiligen Lebenssituation, von Beziehungen, Enttäuschungen oder Gratifikationen abhängig. Der Befund einer Persönlichkeitsstörung sei seit 1979 denn auch immer wieder erhoben worden. X hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer nie Zeichen einer antisozialen Einstellung gezeigt habe; auch sei es aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht zulässig, bei ihm eine niedrige Schwelle für gewalttätiges Verhalten erkennen zu wollen. Beim Exploranden lägen sodann keine Anhaltspunkte für eine schizoide oder emotional extrem instabile Persönlichkeitsstörung vor. Den Befund einer zwanghaften oder abhängigen Persönlichkeitsstörung verwarf der Gutachter ebenfalls, obwohl entsprechende Züge zu Recht beschrieben worden seien. Schliesslich mass er auch dem übermässigen Alkoholkonsum diagnostisch keine bedeutende Relevanz für die Sexualdelikte zu. Die Anordnung einer therapeutischen Massnahme sei heute nicht mehr zu empfehlen. Seit der letzten Straftat seien 17 Jahre vergangen, und der Beschwerdeführer habe mehrere Therapien bei verschiedenen Fachpersonen absolviert. Nicht nur die Persönlichkeit, auch die Delikte und ihre Genese sowie das Verhältnis zu den Opfern seien Gegenstand der jeweiligen Sitzungen gewesen. Statt einer therapeutischen Massnahme empfahl X eine psychiatrische oder psychologische Begleitung im Sinne eines Behandlungsangebotes, wie es jedem Gefangenen im Rahmen des bisherigen Art. 46 StGB gemacht werde. Gerade bei der Bewältigung des Vollzugsalltags und bei der Lösung von Konflikten hätten sich therapeutische Auseinandersetzungen als hilfreich erwiesen. Im Hinblick auf die Legalprognose zeigte X eine Reihe von prognosebelastenden Faktoren auf, die sich vorwiegend aus der Delinquenzgeschichte des Beschwerdeführers ergeben und auf dessen Persönlichkeitsstörung fussen. Aber auch prognostisch günstig zu wertende Momente wurden berücksichtigt. Der Gutachter nannte die soziale Kompetenz des Beschwerdeführers und die Aussicht, den sozialen Empfangraum bei einer Entlassung selbständig gestalten zu können, vor allem aber den Verlauf in den 17 Jahren seit den letzten Taten und die geänderten Einstellungen gegenüber dem eigenen Tatverhalten und den Opfern. Insgesamt sei von einer einschlägigen Rückfallwahrscheinlichkeit zu sprechen, die eher unter der Basisrate von 25 % liege. Aufgrund der heute vorliegenden Erkenntnisse seien damit schwerwiegende Delikte gegen die sexuelle Integrität eher nicht zu erwarten; schwerere Delikte als in der Vergangenheit ohnehin nicht. X sprach sich dezidiert für die Gewährung von Vollzugslockerungen und (zu gegebener Zeit) für eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung aus. Es sei eine beförderliche und zuverlässige Planung der sozialen Situation anzugehen. Rasch aufeinanderfolgende Lockerungen könnten erfolgreich sein, wenn gleichzeitig ein gegenseitig verpflichtender Zeitplan bestünde und die Termine einvernehmlich gestaltet werden könnten. Im Rahmen der Bewährungshilfe wäre A eine Ansprechperson für mögliche Probleme bei der sozialen Reintegration zur Seite zu stellen, und er wäre zu verpflichten, sich einer regelmässigen psychologisch-psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Diese Betreuungsverhältnisse sollten schon während des (gelockerten) Vollzugs etabliert werden. b) Gestützt auf das Gutachten des X und die weitere Aktenlage äusserte sich auch die FKGS zur Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers. Die Fachkommission reichte den VBD am 31. Dezember 2007 ihre begründete Empfehlung ein. Sie hielt dafür, dass auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse eine Neuorientierung im Sinne von Vollzugslockerungen gangbar scheine. Zugleich stellte sie klar, dass dem Beschwerdeführer nicht vorbehaltlos eine günstige Prognose attestiert werden könne. Ein gewisses Rückfallrisiko bleibe erhalten, zumal sich die zu Tatzeiten bestehende (im gegenwärtigen Zeitpunkt aber nicht mehr diagnostizierte) Paraphilie wieder manifestieren könne. Die Fachkommission hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Vollzugs in der Strafanstalt Lenzburg deliktzentriert und fachgerecht therapiert worden sei, sodass eine positive Veränderung der Persönlichkeit glaubhaft scheine. Zudem sei ein neuerlicher Rückfall in gewaltdelinquentes Verhalten für den Beschwerdeführer unweigerlich mit weitreichenden Konsequenzen verbunden. Diese Gewissheit wie auch das Wissen darum, dass ein Tatnachweis aufgrund zeitgemässer Ermittlungsmethoden vergleichsweise einfach fallen würde, möge beim Beschwerdeführer als zusätzlicher Ansporn dienen, sich rechtskonform zu verhalten. Angesichts der langen Zeit, die der Beschwerdeführer in Unfreiheit verbracht habe, falle eine sofortige bedingte Entlassung aus der Verwahrung ausser Betracht. Hingegen seien ihm im Hinblick darauf die nötigen Bewährungsfelder zu ermöglichen. Dazu gehöre in erster Linie die Verlegung in eine offene Vollzugseinrichtung. Zu denken sei weiter an die übliche bewährungsbedingte Abfolge von Lockerungen, mithin in einer ersten Phase an die Gewährung von Ausgängen und Urlaub, sodann an die Verlegung in ein Arbeitsexternat und schliesslich in ein Arbeits- und Wohnexternat. Gleichzeitig solle der Beschwerdeführer im Sinne eines Coachings durch eine erfahrene wohlwollende Person therapeutisch begleitet werden. Die Abfolge sei so zu gestalten, dass innerhalb von zwölf, maximal 18 Monaten nach Beizug der Fachkommission über die probeweise Entlassung befunden werden könne (vgl. Urteil V 08 38 vom 25.9.08 E. 7). 5.- a) Stellt man die fraglichen Gutachten einander gegenüber, fällt zunächst auf, dass beide forensisch-psychiatrischen Sachverständige - von Nuancen abgesehen - beim Beschwerdeführer im Wesentlichen die gleichlautende Diagnose, nämlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) bzw. eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (DSM IV 301.81), stellten. Gutachter Y bestätigte denn auch explizit die diagnostische Beurteilung des Gutachters X (Gutachten Y [nachfolgend GA Y.], S. 112 ff.). Prinzipielle Übereinstimmung herrscht auch bezüglich der schwierig fassbaren, in den Tatzeiten aktiven sadistischen Veranlagung des Beschwerdeführers (ICD-10: F65.5). Über die heutige psychische Grundverfassung des Beschwerdeführers weichen die beiden Gutachten nicht voneinander ab. Gutachter Y beantwortete die Frage der VBD, ob seit der letzten Begutachtung durch Gutachter X im Dezember 2006 Veränderungen eingetreten seien, kurz wie folgt: Es seien seither keine grundlegenden Veränderungen des Persönlichkeitsbildes zu verzeichnen. Die Persönlichkeitsstörung des Exploranden bestehe fort. Diese Feststellung bestätigt die damalige Prognose des Gutachter X, wonach beim Beschwerdeführer keine persönlichkeitsrelevanten Veränderungen zu erwarten seien. b) Gutachter X hat ein differenziertes, widerspruchsfreies Gutachten ausgearbeitet, indem er subtil auf die Individualität im biografischen Ablauf des Beschwerdeführers eingeht und die Verbrechen im lebensgeschichtlichen Kontext analysiert. Dabei hat er auch den sozialen Empfangsraum von A umsichtig berücksichtigt. Mit anderen Worten hat er dem Beschwerdeführer ein "Gesicht" verliehen, ohne hierbei die einschlägige wissenschaftliche Literatur zu vernachlässigen. Er zeigte auf, dass beim Beschwerdeführer immer dann Fluchtgedanken auftreten würden, wenn ihm der weitere Vollzug ohne Perspektiven erscheine. Nach Meinung des Gutachters X sind therapeutische Massnahmen nicht mehr sinnvoll; die Gefahr einschlägiger Delikte werde durch eine psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung kaum nennenswert vermindert. Der Experte schätzt das Rückfallrisiko eher tiefer als die mit bis zu 25 % angegebene Basisrate (Gutachten X [nachfolgend GA X.], S. 160). c/aa) Bemerkenswert ist, dass Gutachter Y mit seiner Schätzung der prozentualen Rückfallquote im gleichen Bereich wie Gutachter X liegt (GA Y., S. 119). Das Vorgehen des Zweitgutachters orientiert sich jedoch im Wesentlichen an den folgenden standardisierten Prognoseskalen: Sex Offender Risk Appraisal Guide (SORAG), STATIC 99, The Hare Psychopathy Checklist - Revised (PCL-R) und Kriterien zur Beurteilung des Rückfallrisikos besonders gefährlicher Straftäter (Dittmann Liste). Bei näherer Betrachtung erweist sich jedoch, dass es Gutachter Y bei der Auswertung dieser Evaluationsinstrumente an kritischer Zurückhaltung und plausiblen Begründungen fehlen lässt. Bestimmte zweifelhafte Punkte werden von Gutachter Y nicht kritisch diskutiert. Im SORAG, dessen Item 14 vom Gesamtcore des PCL-R abhängt, vergibt er beim Item 9 "Bewährungsversagen" den vollen Negativwert von 3 Punkten, obwohl die bisherigen Vollzugslockerungen problemlos verliefen. Fragwürdig erscheint die Verwertung des STATIC 99. Gemäss Gutachter Y erzielt der Beschwerdeführer insgesamt 8 Punkte und wird damit der Hochrisikogruppe (wofür lediglich 6 Punkte erreicht werden müssen) zugeordnet. Diese Punktezahl resultiert unter anderem daraus, dass für das Item 3 "gegenwärtiges Delikt auch nicht sexuelle Gewalttätigkeit", für das Item 4 "frühere nicht sexuelle Gewalttätigkeit" und für das Item 5 "frühere Sexualdelikte" insgesamt 5 Punkte vergeben werden. Dabei wird aber gänzlich der Zeitfaktor vernachlässigt, nämlich ob es um aktuelles oder weit zurückliegendes Fehlverhalten (bspw. Körperverletzung als junger Soldat) geht. Bei der Auswertung des PCL-R schlagen die Item 15 "verantwortungsloses Verhalten", 17 "viele kurzfristige (eheähnliche) Beziehungen" und 19 "Missachtung von Auflagen und Weisungen" kommentarlos negativ zu Buche. Dem kann so nicht gefolgt werden, denn ob die bisher drei festen Partnerschaften unter den gegebenen Lebensumständen und das Bewährungsverhalten in Anbetracht des in den vergangenen Jahren nachweislich gezeigten konformen Benehmens dem Beschwerdeführer noch negativ anzurechnen sind, ist zu bezweifeln. Und obwohl Gutachter Y diesen strengen Bewertungsmassstab anlegt, kommt er beim PCL-R lediglich auf einen Wert von 29 Punkten, womit der sogenannte "cut off" nicht erreicht wird, um die Merkmale eines "psychopath" zu erfüllen; denn wie er selber schreibt, kennzeichnet erst ein Wert über 30 Punkte den "psychopath" von Robert D. Hare. Die Art, wie die PCL-R angewendet und kommentiert wird, veranschaulicht, gemessen an der von Gutachter X herausgearbeiteten Kontextualität der begangenen Delikte, eine zu sehr im Abstrakt-Schemenhaften befangene gutachtliche Vorgehensweise. Analoges lässt sich auch von der Anwendung der Liste Dittmann sagen, indem Gutachter Y in Bezug auf den sozialen Empfangsraum angeblich vorhandene Möglichkeiten unkritisch ausser Acht lässt. Damit ist dargetan, dass die Behauptung, der Beschwerdeführer müsse innerhalb der heterogenen Population von Sexualdelinquenten einem Hochrisikobereich zugeordnet werden (GA Y., S. 119), gemessen an der differenzierten Beurteilung des Gutachters X, nicht stichhaltig ist. Mit anderen Worten: Die Risikoanalyse des Gutachters Y enthält keine individuumsbezogene umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täter (zu Chancen und Gefahren einer Risikoanalyse durch Prognoseinstrumente vgl. Heer, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 65 - 75 zu Art. 64). bb) Einseitig erscheint auch Gutachter Ys Umgang mit den testpsychologischen Befunden, die weitgehend keine normauffällige Ergebnisse zeitigten (GA Y., S. 108 f.). Der Gutachter erklärt diese Ergebnisse mit Antwortverzerrungen durch den Beschwerdeführer. Solche sind zwar durchaus möglich; ihre Wirkung ist bei wissenschaftlich geprüften Tests indes bereits berücksichtigt, und sie können mit weiteren Verfahren speziell überprüft werden. Insgesamt ist fragwürdig, weshalb der Gutachter mit viel Aufwand verschiedene geprüfte Verfahren eingesetzt hat, in der Folge aber deren Resultate verwirft mit der Begründung, die Ergebnisse seien durch Antwortverzerrungen verfälscht. Wenn hauptsächlich mit starren Kriterienkatalogen operiert wird, muss plausibel offen gelegt werden, warum der Gutachter in der Schlussfolgerung sich auf diese oder jene spezifische Prognoseskala stützt. Dies gehört zur wissenschaftlichen Vollständigkeit und ist unabdingbare Voraussetzung für eine objektive Bewertung der Expertise, wie sie das angerufene Gericht vornehmen muss. cc) Weiter schien Gutachter Y mit dem zeitweilig ärgerlichen Antwortverhalten des Beschwerdeführers Mühe zu bekunden. Dabei ist es durchaus nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer während der Exploration nicht nur vertrauensvoll an den Gutachter wandte: Der Beschwerdeführer wurde insgesamt bereits acht Mal eingehend forensisch-psychiatrisch begutachtet und "ausgeforscht". Dass sich eine gewisse Ungeduld einstellt bei der Beantwortung immer wiederkehrender, als bohrend empfundener Fragen, ist ihm nicht einseitig negativ anzulasten. Auf die von Gutachter X beschriebene Tatsache, dass sich die aktuelle Verwahrungssituation im Kreis drehe (GA X., S. 127) und daher ein gewisses ablehnendes Verhalten des Beschwerdeführers einfühlbar sei, wird im zweiten Gutachten in keiner Art und Weise Bezug genommen. Von einem Exploranden, der unbestritten an einer Persönlichkeitsstörung leidet und der mit den unrühmlichen Aspekten seines Lebens konfrontiert wird, ist kaum ein umgänglicheres Verhalten zu erwarten als von "gesunden" Vergleichspersonen. Es fällt generell auf, dass der Gutachter die aktuelle und die früheren Lebenssituationen des Beschwerdeführers so darstellt, dass günstigen Wesenszügen und positiven, zu seinen Gunsten sprechenden biographischen Begebenheiten neben den aufgrund des Psychopathy-Konzepts als ungünstig einzustufenden Eigenschaften wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Die relativ guten Führungsberichte, die Ausgänge und Urlaube, die zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hatten, und das wachsende Vertrauen zum Coach W werden von Gutachter Y nicht hervorgehoben. Stattdessen wird immer wieder betont, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Coach im Sommer 2009 zu einem Konflikt gekommen war. Dieser wurde bald darauf beigelegt, und das Coachingverhältnis konnte danach erspriesslich weitergeführt werden; eine angemessene Würdigung dieser Tatsache sucht man im Gutachten vergeblich. Der Psychiater ist im Übrigen auch nicht mit Personen aus dem sozialen Umfeld oder mit Betreuern des Beschwerdeführers in Verbindung getreten. Weder mit dem Therapeuten W noch anderen, dem Beschwerdeführer nahestehenden Personen, wie z.B. dessen Lebenspartnerin U, sind Gespräche geführt worden. dd) Die vom Beschwerdeführer wiederholte Beteuerung, es seien bei ihm seit 1990 keine sexuellen Fantasien mehr aufgetreten, wird vom Experten apodiktisch als unwahr dargestellt und auf eine krankheitsbedingte Realitätsverblendung zurückgeführt. Diese Feststellung erfolgt hier im Wissen darum, dass Art, Intensität und Häufigkeit solcher Fantasien und ihr Bezug zu den Delikten keiner abschliessenden Beurteilung zugänglich sind. Dass der Beschwerdeführer sodann phasenweise sowohl im Gefängnis wie auch draussen auf der Flucht eine "prosoziale Lebensbewältigung" (GA X., S. 134 f.) an den Tag legte, wird andererseits wiederum weitgehend ausgeblendet. Stattdessen wird gegen den 53-jährigen Beschwerdeführer belastend ins Feld geführt, dass er in den Jugendjahren bereits mit dem Gesetz in Konflikt geraten war. Alles in allem ist die gutachterliche Interpretation der Testergebnisse für das Verwaltungsgericht in bestimmten Punkten nicht nachvollziehbar. Insofern kann es der Schlussfolgerung von Gutachter Y, wonach der Beschwerdeführer aus forensisch-psychiatrischer Sicht bei Frustrationen, Kränkungen und Einschränkungen seiner Autonomie weiterhin mit gewalttätiger und sexualisierter Delinquenz reagieren werde, angesichts des abweichenden Gutachtens von Gutachter X und der Erfahrungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Vollzugslockerungen, nicht beipflichten. ee) In der Expertise von Gutachter Y findet keine überzeugende Auseinandersetzung mit dem Gutachten von X statt, dem sich das Verwaltungsgericht nach eingehenden Erwägungen im Ergebnis angeschlossen hatte und das wesentliche Grundlage des Urteils vom 25. September 2008 bildet. Gutachter Y lässt die günstige Einschätzung des Vorgutachters, der sowohl tatzeitlich wie auch prognostisch das Gewaltpotential des Beschwerdeführers weniger hoch einschätzt, im Wesentlichen beiseite. Ohne überzeugende Argumentation geht er über dessen Feststellung, dass eine Progredienz der Tatschwere aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht sicher belegbar sei (GA X., S. 133), hinweg und behauptet das Gegenteil. Dabei wäre für die Frage nach dem weiteren Vorgehen in diesem jahrelangen und teilweise für alle Beteiligten zermürbenden Massnahmevollzug eine forensisch-psychiatrische Einschätzung vonnöten gewesen, die an die bestehende Ausgangslage anknüpft und den neuen Entwicklungen Rechnung trägt, und nicht eine gänzlich neue Beurteilung, die die Persönlichkeit und Geschichte des Beschwerdeführers vollständig aufrollt und anhand von kategorialen Konzepten einen Typus von Straftäter zeichnet, der die individuellen Wesensmerkmale des Beschwerdeführers nicht berührt. d) In Würdigung der vorliegenden Expertisen kommt das Gericht zum Schluss, dass sich zwar beide Gutachten ausführlich präsentieren und die Akten gebührend berücksichtigen. Vollständigkeit im Sinne der Berücksichtigung aller relevanten Lebensvollzüge und Widerspruchsfreiheit, begriffen als insgesamt plausible und folgerichtige Argumentation, zeichnet lediglich das Gutachten von X aus. Es stellt den Beschwerdeführer gemäss aktenkundigem Erkenntnisstand in all seinen Facetten konsistent dar. Das Gutachten von Y liefert dagegen keine neuen Erkenntnisse über die Person des Beschwerdeführers und unterlässt es, den konkreten Verlauf seit der Begutachtung durch Gutachter X im Sinne einer Zwischenanamnese zu würdigen. Dass der Beschwerdeführer sich während der letzten zwei Jahre flexibel und kooperativ verhalten und für die Gestaltung und den Ablauf der Vollzugslockerungen Mitverantwortung übernommen hat, wird ihm von Gutachter Y nur ungenügend zu Gute gehalten. Zwar räumte er selber ein, dass seit Beginn des Jahres 2009 Vollzugslockerungen eingeleitet worden seien, die allesamt positiv verlaufen seien. Auch während des offenen Vollzugs im Wauwilermoos seit September 2009 hätten sich keine Probleme ergeben (GA Y., S. 110). Diese für den Beschwerdeführer sprechenden Tatsachen werden jedoch in die Beurteilung nicht einbezogen bzw. bleiben als Fakten in der Würdigung weitgehend unerwähnt. Als Hauptmangel erachtet das Gericht jedoch den Umstand, dass das zuletzt erstattete Gutachten keine delikts- und persönlichkeitsspezifische Individualprognose stellt, sondern im Wesentlichen mit statistischem Material und abstrakten forensisch-psychiatrischen Begriffen operiert. 6.- a) Die Prognose der als kriminell definierten Verhaltensweisen gehört nicht allein zum Wissens- und Erfahrungshorizont der Psychiatrie. Psychiatrische Kriminalprognosen erfordern einerseits solide psychiatrische Kenntnisse und Erfahrungen; andererseits müssen Sachverständige über eingehendes kriminologisches Wissen verfügen und auf dem neusten Stand der Ergebnisse der aktuellen Prognoseforschung sein. Entsprechend besteht im Zusammenhang mit Fragen des Vollzugs bzw. der Entlassung aus dem Massnahmevollzug das Bedürfnis nach einer interdisziplinären Beurteilung. Dafür sind die Fachkommissionen geschaffen worden. Ihnen kommt (nur, aber immerhin) ein Beratungsauftrag zu; die Entscheidkompetenz liegt weiterhin bei den Vollzugsbehörden (Heer, a.a.O., N 22 f. zu Art. 62d und N 16 zu Art. 64b). b) Wie erwähnt, wurde im Nachgang zum Gutachten des X die FKGS angehört, und die KOFAKO gab ihre Empfehlungen unter Berücksichtigung des Gutachtens des Y ab. Die Fachkommissionen haben sich auf unterschiedliche Weise auf das ihnen jeweils vorliegende Gutachten gestützt, und ihre Stellungnahmen unterscheiden sich in ihrer Qualität. aa) Die FKGS hatte sich eingehend mit der vorhandenen Aktenlage auseinandergesetzt. Neben der Expertise des Gutachters X, der Führungsberichte und der Vollzugsplanung der Anstalten Thorberg zog die Fachkommission im weiteren Verlauf auch die übrigen Vollzugsakten bei. Zudem trafen der Therapiebericht des C (vom 23.8.2007), eine Stellungnahme des Gutachters X zum Therapiebericht des C (vom 18.10.2007), ein Urlaubsgesuch für die Weihnachtstage (vom 30.11.2007) und ein privates Kurzgutachten des Dr. med. Q (vom 13.12.2007) bei ihr ein. Schliesslich unterbreitete sie Gutachter X am 23. Oktober 2007 ergänzende Fragen, die dieser umgehend beantwortete. Die Fachkommission brachte ihre Überlegungen unabhängig und vorurteilsfrei zu Papier. Sie hakte bei Unklarheiten nach, berücksichtigte (konträre) Drittmeinungen und liess berechtigte Kritik am Gutachten des Gutachters X walten. Dennoch überzeugten dessen Schlüsse die FKGS im Wesentlichen, weshalb sie dafür hielt, dass auf der Grundlage dieser Erkenntnisse eine Neuorientierung gangbar sei. bb) Die KOFAKO hingegen schloss sich vorbehaltlos dem Gutachten des Y an. Eine Würdigung des Gutachtens im Sinne einer Auseinadersetzung mit einzelnen Aspekten oder kritische Erläuterungen, wie dies bei der Empfehlung der FKGS der Fall war, fehlen in der Beurteilung durch die KOFAKO. Sie liess durchblicken, dass sie der Vorgehensweise dieses Experten, d.h. der Orientierung an Statistiken und an abstrakten Konzepten, grössere Objektivität zuschreibt als der konkreten, minuziösen Individuumsbezogenheit im Gutachten des X. Zudem wurde die KOFAKO offensichtlich nicht mit sämtlichen Vollzugsakten bedient, wie aus den Schreiben der VBD an die Fachkommission vom 5. Oktober 2009 (bf. Bel. 13) hervorgeht. Obwohl Rechtsanwältin V die Kommission am 19. Januar 2010 auf die Lückenhaftigkeit der Aktenlage aufmerksam machte und zusätzliche Dokumente (Verlaufs- und Therapieberichte u.ä.) nachreichte, stellte die KOFAKO nur auf die von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Unterlagen ab und vernachlässigte die Führungsberichte, die Fremdauskünfte und den Grossteil der Verlaufsberichte des Coaches W. Dies sind wichtige Informationen, die keinen Eingang in die Stellungnahme fanden; insofern kann von einer einseitigen Berichterstattung gesprochen werden. Eine materielle Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern auf einer nicht vollständigen Aktenlage sollte nur ausnahmsweise erfolgen, etwa wenn ein Mitglied der Kommission mit dem Sachverhalt infolge früherer Befassungen im Rahmen der Kommissionsarbeit besonders gut vertraut ist. Diese Praxis wurde im Übrigen auch von der KOFAKO bisher befolgt. Der Empfehlung der KOFAKO vom 3. Februar 2010 betreffend A gebührt daher nur beschränkt Nachachtung. Das Verwaltungsgericht gelangt zur Auffassung, dass die Stellungnahme der FKGS umfassender und tiefgründiger ist und nach wie vor ihre Gültigkeit beanspruchen darf. 7.- a) Zusammengefasst ergibt sich Folgendes: Vorliegend stellt die psychologisch-psychiatrische Situation des Beschwerdeführers einen zentralen Punkt dar. Diese Dimension ist jedoch zum heutigen Zeitpunkt weitgehend ausgeleuchtet worden; neue entscheidende Faktoren sind von nochmaligen Explorationen nicht mehr zu erwarten: A wurde bereits acht Mal von renommierten Experten gründlich begutachtet. Der Befund einer Persönlichkeitsstörung ist seit 1979 immer wieder erhoben worden (einzig Gutachter Z hatte in seinem Gutachten von 2003 eine Persönlichkeitsstörung verneint). Hinsichtlich des Gefahrenpotenzials hat Gutachter Y in seinem Gutachten ein neues Bild des Beschwerdeführers gezeichnet. Die KOFAKO ist der neuen Einschätzung in Bezug auf die Gefährlichkeit ohne kritische Anmerkungen gefolgt, und auch die VBD haben sich nicht auseinandergesetzt mit der Frage, warum Gutachter Ys Gefährlichkeitsprognose mit jener des Gutachters X dermassen kontrastiert. Diese Situation vermag nicht zu befriedigen, und erst recht stellt sie keine genügende Grundlage dar, um den Beschwerdeführer praktisch jeglicher Zukunftsperspektiven zu berauben. b) Gewisses Unbehagen bereitet jedoch nicht allein das neue Gutachten und dessen Interpretation durch die KOFAKO, sondern auch das zweifelnd-zögerliche Vorgehen der VBD bei der Umsetzung der geplanten Vollzugslockerungen. Im Verwaltungsverfahren lag denn auch noch gar kein ausdrücklicher Antrag von Rechtsanwältin V auf eine bedingte Entlassung von A vor. Ihr Gesuch vom 22. Juli 2009 lautete vielmehr dahingehend, Gutachter X sei umgehend mit einem Ergänzungsgutachten zu beauftragen, und es sei ein abschliessender Vollzugslockerungsplan bis hin zur probeweisen Entlassung zu erstellen. Die Vorinstanz gelangte in der Folge wie erwähnt an Gutachter Y, den Nachfolger von Gutachter X. Da er über keine Vorkenntnisse des Falles verfügte, wurde er mit der Erstellung eines vollständigen Gutachtens (und nicht mit einer ergänzenden Expertise) über den aktuellen physischen und psychischen Zustand von A, dessen Gefährlichkeit und über die Rückfallgefahr betraut. Nach Eingang des neuen Gutachtens und der Stellungnahme der KOFAKO brachen die VBD sämtliche Vollzugslockerungen ab und verfügten die Versetzung des Beschwerdeführers in eine geschlossene Strafanstalt. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Erstellung eines neuen und umfassenden Gutachtens im Sommer 2009 noch überhaupt nicht angezeigt war. Der Auftrag an die Vorinstanz ging vielmehr dahin, nach den ersten Progressionsstufen (begleitete und unbegleitete Urlaube, Versetzung in den offenen Vollzug) die weiteren Vollzugslockerungen zu planen. Dies war denn auch die Intention des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 25. September 2008, als es den VBD folgendes Prozedere unterbreitete: Nach einer positiv verlaufenen Bewährungszeit, die den Beschwerdeführer aber nicht jeglicher Perspektiven berauben solle, könne über die Gewährung weiterer Lockerungsschritte befunden werden. Zu gegebener Zeit hätten die VBD aufgrund eines Vorschlags der Anstaltsleitung und einer Stellungnahme der FKGS über die nächste Vollzugsplanung zu befinden und die Rahmenbedingungen für weitere Lockerungsschritte (wie die Versetzung in ein Arbeitsexternat oder die bedingte Entlassung) anhand eines anfechtbaren Entscheids festzulegen. Ob langfristig eine Entlassung tatsächlich realisierbar sei, könne zum heutigen Zeitpunkt nicht entschieden werden. Zur Beantwortung dieser Frage werde in jedem Fall eine erneute forensisch-psychiatrische Begutachtung notwendig sein (V 08 38, S. 20). Die Beauftragung eines Experten hätte sich somit erst aufgedrängt, wenn der Stufenvollzug weiter fortgeschritten gewesen wäre und längere auswertbare Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer im offenen Vollzug, eventuell verbunden mit einem Arbeitsexternat, vorgelegen hätten. Dafür hätte es zunächst einer weiteren Vollzugsplanung bedurft: Die VBD hätten die Rahmenbedingungen für weitere Lockerungsschritte anhand eines anfechtbaren Entscheids festzulegen gehabt. Die Erteilung eines Gutachterauftrags mutet daher voreilig an. 8.- a) Bei der Rückfallprävention steht nicht nur die forensisch-psychiatrische Betrachtung im Fokus des Interesses; auch der Umgang des Betroffenen mit seinen Mitmenschen und das Profil seines sozialen Empfangraums sind zu berücksichtigen. Die Führungsberichte der verschiedenen Vollzugseinrichtungen werfen durchwegs ein positives Licht auf den Beschwerdeführer. Er wird als freundlich, kooperativ und ruhig erlebt, gewiss mit zeitweiliger Erregung oder Verärgerung über die aktuelle Vollzugssituation. Hier dürfen an ihn aber nicht höhere Massstäbe angelegt werden als an andere Gefangene. Immerhin hat er selbst die Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug mit grosser Ruhe und Geduld bewältigt (Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 30.3.2010). Sodann fällt auf, dass viele Familienmitglieder, Freunde und Bekannte mit dem Beschwerdeführer in regem Briefkontakt stehen, und auch der Coach W berichtete von herzlichen Treffen mit Angehörigen während der begleiteten Ausgänge. Viele dem Beschwerdeführer nahestehende Menschen haben sich auch schriftlich an die Behörden und ans Gericht gewandt und sich für A eingesetzt (vgl. amtl. Bel. 7 ff.; bf. Bel. 10 ff.). Man mag einwenden, der Beschwerdeführer verstehe es trefflich, andere Menschen zu instrumentalisieren und sie für eigene Zwecke einzusetzen, aber ein Indiz, dass er humane und rücksichtsvolle Eigenschaften aufweist und diese im alltäglichen und sozialen Umfeld umzusetzen vermag, sind diese persönlichen Reaktionen allemal. b) Ein weiterer bedeutender Aspekt bei der Gefährlichkeitseinschätzung des Verwahrten und bei der Verhinderung von Rezidiven ist der Stufenvollzug. Die Anordnung einer Verwahrung dient - nebst dem Schutz der Öffentlichkeit - insbesondere auch individualpräventiven Anliegen (vgl. nur Heer, a.a.O., N. 1 ff. vor Art. 56). Die dereinstige Wiedereingliederung des Täters in die gesellschaftlichen Strukturen ist selbst bei der Verwahrung eine der gesetzlichen Zielrichtungen, andernfalls würde die ausführliche Regelung nach Art. 64a StGB (Aufhebung und Entlassung aus der Verwahrung) und Art. 64b StGB (Prüfung der Entlassung) ihres Sinnes entleert. Wer dem Beschwerdeführer die Chance verwehren will, sich dereinst in der Gesellschaft zu bewähren und rechtskonform zu leben, verkennt, dass über ihn keine lebenslängliche Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1bis StGB verhängt wurde. Es liegt auf der Hand, dass es aus legalprognostischer Sicht kontraproduktiv wäre, den Beschwerdeführer möglichst lange in einem rigiden geschlossenen System zu belassen, um ihn dann am Ende des Vollzugs unvermittelt (und bedingt) in die Freiheit zu entlassen. Der in der Schweiz praktizierte Stufenvollzug soll nicht nur den Strafgefangenen, sondern auch den Verwahrten Schritt für Schritt an die Verhältnisse in der Freiheit gewöhnen und so die Wahrscheinlichkeit von Rückfällen reduzieren. Die einzelnen Vollzugsstufen fordern die Inhaftierten auf eine realitätsnahe Art. Sie bestätigen oder widerlegen das im geschützten, geschlossenen Vollzugsraum gezeigte Verhalten auf eine kaum zu verbergende Weise. Sein Verhalten in den Lern- und Übungsfeldern der offenen Systeme muss bei der Prüfung einer bedingten Entlassung zwingend berücksichtigt werden. Eine progressive Vollzugsplanung ist somit (weiterhin in Verbindung mit forensisch-psychiatrischen Abklärungen) als Instrument zur Reduktion von kriminellen Rückfällen von zentraler Bedeutung (vgl. dazu R. Angst/J. Günter/Th. Noll, Rückfallprävention durch Stufenvollzug; die wichtigsten Übungsfelder der letzten Vollzugsstufen, SZK 2/2010, S. 47 ff.). Der Beschwerdeführer verhielt sich im Vollzug bisher diszipliniert und angepasst. Im Rahmen der begleiteten Urlaube gab er zu keinen Klagen Anlass, und selbst bei den unbegleiteten Freigängen erwies er sich als vertragsfähig. Im offenen Vollzug im Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof zeigte A, dass er mit der grösseren Freiheit umzugehen wusste; er übernahm Verantwortung für sein Handeln und bewies eine wohlüberlegte Selbstständigkeit. Die Vollzugslockerungen führten weder zu Unregelmässigkeiten noch zu Verstössen gegen die geltenden Weisungen und Regeln. 9.- a) Aufgrund dieser Überlegungen ist nun darzulegen, welche rechtlichen Folgen das vorliegende Beschwerdeverfahren zeitigt. Dessen Streitgegenstand bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen bis hin zur bedingten Entlassung gewährt werden können. Unbestritten ist dabei das bisherige gute Vollzugsverhalten. Dieses steht jedoch in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Gutachten des Y, das dem Beschwerdeführer ein erhebliches Rückfallpotential attestiert. Nach dem Gesagten kann auf diese Expertise wegen ihrer Unvollständigkeit und der weiter genannten Gründe nicht unbesehen abgestellt werden. Für eine vorsichtige Risikoprognose sind somit nach wie vor das plausible und sorgfältig begründete Gutachten des X und die Stellungnahme der FKGS massgebend. Ebenfalls in die Waagschale zu werfen ist die Entwicklung des sozialen Empfangsraums von A sowie die Tatsache, dass ihm künftige Vollzugslockerungen die Chance einräumen, sich zu bewähren und Eigenverantwortung zu übernehmen. Auf dieser Basis ist der Stufenvollzug wieder an die Hand zu nehmen. Die VBD werden die entsprechenden Vollzugsanstalten und Fachkräfte beim weiteren Vorgehen einzubinden haben. Sie werden die einzelnen Vollzugslockerungen wieder aufnehmen müssen. Eine umgehende Planung wurde bereits von Gutachter X empfohlen. Deren Umsetzung wurde durch die unvermittelte Rückversetzung des Beschwerdeführers in die geschlossene Anstalt in Lenzburg bzw. in die Strafanstalt Bostadel empfindlich verzögert. b) Ein klarer und konziser Vollzugsplan hat sich - neben der Urlaubsplanung - auch mit der Frage zu befassen, wann der Beschwerdeführer wieder in den offenen Vollzug zu versetzen ist. Ob er wieder der Vollzugseinrichtung Wauwilermoos zugeführt werden wird, haben die VBD zu entscheiden. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine geeignete Institution zu bezeichnen, womit der diesbezügliche beschwerdeführerische Antrag abgewiesen wird. Es ist angezeigt, eine angemessene Anpassungszeit an die neue Situation einzuberechnen; die Vollzugslockerungen sollen nicht überstürzt werden. Da auch mit Krisen und Durststrecken zu rechnen ist, braucht der Beschwerdeführer nach wie vor eine Anlaufstelle, an die er sich vertrauensvoll wenden kann. Eine engmaschige Betreuung, sinnvollerweise und wenn möglich durch den bisherigen Coach W, ist mithin ebenfalls sicherzustellen. Hingegen ist aus (psycho-)therapeutischer Sicht erreicht, was in concreto möglich gewesen ist; im Rahmen einer angeordneten Behandlung oder einer auf andere Weise als oktroyiert erlebten Therapie sind weitere Veränderungen nicht zu erwarten (selbst wenn eine längere psychiatrische Behandlung an sich wünschbar und erforderlich wäre; vgl. GA X., S. 145 f.). Auf die Anordnung konkreter therapeutischer Massnahmen ist daher zu verzichten. c) In einer weiteren Vollzugsphase ist zu prüfen, ob ein Arbeitsexternat dem Beschwerdeführer den schwierigen Schritt zurück ins selbständig geführte Leben erleichtern kann. Einerseits könnte er damit beweisen, dass er den Anforderungen genügen kann, die ihn an einem realen Arbeitsplatz in der Privatwirtschaft erwarten. Zeichen der Überforderung bei einer auswärtigen Arbeitspflicht können auf diese Weise sehr schnell wahrgenommen werden. Andererseits hat sich in den letzten Jahren die Schwierigkeit stetig erhöht, eine vertraglich gesicherte Arbeitsstelle im Rahmen des Arbeitsexternats zu finden (vgl. R. Angst/J. Günter/Th. Noll, a.a.O., S. 48 f.). Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in der komfortablen Situation, bei einem ehemaligen Arbeitgeber den beruflichen Wiedereinstieg finden zu können. Ein weiterer Aspekt ist die grosse Lücke in seiner Arbeitsbiografie. Immerhin hat er früher gezeigt, dass er sich auf dem Arbeitsmarkt als selbstständiger Geschäftsmann gut behaupten kann; in Deutschland fiel er sogar als geschätzter Arbeitgeber auf. Offenbar bestehen auch schon relativ konkrete Pläne, nach der Entlassung aus der Massnahme im Familienbetrieb seiner Lebenspartnerin U zu arbeiten (amtl. Bel. 7). Schliesslich werden die VBD abschätzen müssen, ob nach einer erfolgreichen Phase auswärtigen Arbeitens noch das Wohnexternat für die Resozialisierung des Beschwerdeführers installiert werden soll. Es soll in der Praxis bei langen Strafen zur Anwendung kommen, nachdem sich ein Gefangener im Arbeitsexternat bewährt hat. Das eigenständige Wohnen ausserhalb der Anstalt soll einen positiven Beitrag zur Wiedereingliederung und zur Erreichung der Vollzugsziele leisten. Es handelt sich dabei um die Vorstufe zur bedingten Entlassung, wobei die Ziele dieser Vollzugsstufe nur dann erreicht werden können, wenn ein Gefangener im Wohnexternat betreut und überwacht wird. Denkbar ist auch, dass in diesem Zusammenhang (oder statt des Wohnexternats, quasi im Sinne eines Hausarrestes) das Electronic Monitoring zum Einsatz kommt C. Schwarzenegger/M. Hug/D. Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, S. 274, 287). d) Eine bedingte Entlassung kommt vorerst nicht in Frage. Ob sie dereinst verantwortet werden kann, wird sich weisen anhand einer psychiatrischen Expertise, die zu gegebener Zeit in Auftrag zu geben ist und sich auch eingehend mit den Fortschritten im Vollzug und den veränderten Verhältnissen wird befassen müssen. Was die Wahl eines allfälligen Gutachters betrifft, so dürfte es auch genügen, statt eines neuen umfassenden Gutachtens bei einem bereits tätig gewordenen Sachverständigen oder bei einer anderen Fachperson ein Ergänzungsgutachten oder eine forensisch-psychiatrische Stellungnahme einzuholen (BG-Urteile 6S.846/2000 vom 13.9.2000, E. 2d und 6S.444/1999 vom 4.10.2000, E. 1b; Urteil des Verwaltungsgerichts SG vom 18.3.2010 sowie Heer, N 69 zu Art. 56, mit Hinweisen). e) Der Beschwerdeführer wird wiederum eindringlich darauf hingewiesen, dass er sämtliche Vorgaben und Anweisungen der Vollzugsbehörde und der Anstaltsleitung, die mit der Umsetzung der Vollzugserleichterungen verbunden sind, genau zu beachten und positiv mitzutragen hat. Er hat aktiv an der Umsetzung des Vollzugsplans mitzuwirken, und jede weitere Gewährung von Freizeit ausserhalb der Vollzugsinstitution setzt ein klagloses Verhalten des Beschwerdeführers voraus. Bei Verstoss gegen die Auflagen wird die Vollzugsbehörde die Vollzugserleichterungen definitiv aufheben und den Beschwerdeführer in den geschlossenen Vollzug rückversetzen müssen. Der angestrebte Erfolg hängt weitgehend von Verhalten und Motivation des Beschwerdeführers ab. 10.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme und Fortsetzung der Vollzugslockerungen zu entsprechen ist.