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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.07.2010 V 09 348 (2010 II Nr. 13)

15. Juli 2010·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·1,278 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Art. 22 RPG; §§ 45 Abs. 1, 198 und 207 Abs. 1 lit. a PBG; § 60 Abs. 2 PBV. Keine Legitimation der Nachbarn zur Rüge, es hätte das ordentliche und nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müssen. Mit ihren Einwänden verfolgen sie lediglich ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts, ohne dass ihnen im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (E. 6). Konkretes Bauprojekt soll behinderten Personen das Wohnen in kleinen, überschaubaren Gruppen ermöglichen. Somit dient es der Wohnnutzung, womit es in der Wohnzone zonenkonform ist. Die Andersartigkeit und die besonderen Verhaltensweisen der Bewohnerinnen und Bewohner eines Wohnheimes dürfen für die Beurteilung der Zonenkonformität keine Rolle spielen (E. 7b). | Bau- und Planungsrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Bau- und Planungsrecht Entscheiddatum: 15.07.2010 Fallnummer: V 09 348 LGVE: 2010 II Nr. 13 Leitsatz: Art. 22 RPG; §§ 45 Abs. 1, 198 und 207 Abs. 1 lit. a PBG; § 60 Abs. 2 PBV. Keine Legitimation der Nachbarn zur Rüge, es hätte das ordentliche und nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müssen. Mit ihren Einwänden verfolgen sie lediglich ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts, ohne dass ihnen im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (E. 6). Konkretes Bauprojekt soll behinderten Personen das Wohnen in kleinen, überschaubaren Gruppen ermöglichen. Somit dient es der Wohnnutzung, womit es in der Wohnzone zonenkonform ist. Die Andersartigkeit und die besonderen Verhaltensweisen der Bewohnerinnen und Bewohner eines Wohnheimes dürfen für die Beurteilung der Zonenkonformität keine Rolle spielen (E. 7b). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die A AG ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. x, GB Z. Das darauf stehende Mehrfamilienhaus, in welchem sich bis jetzt sechs Mietwohnungen befinden, soll neu als Wohnheim für Behinderte genutzt werden. Am 2. Dezember 2009 erteilte der Gemeinderat Z im vereinfachten Baubewilligungsverfahren die Bewilligung für den damit verbundenen Umbau sowie die Umnutzung in ein Wohnheim. Gegen diesen Entscheid reichten sieben Parteien Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das Gericht weist diese ab, soweit es darauf eintritt. Aus den Erwägungen: 6. - Gemäss Baubeschrieb vom 27. Juli 2009 sollen die sechs Wohnungen des Mehrfamilienhauses auf den 1. Oktober 2009 durch die C für Wohngruppen des Wohnheimes B gemietet werden. Diese Nutzungsänderung macht folgende bauliche Anpassungsarbeiten notwendig: Die Badewannen werden durch Duschwannen ersetzt und eine Küche wird neu als Baderaum genutzt. Neu eingebaut werden eine Windfangfront im Treppenhaus EG und 2. OG sowie eine Brandmeldeanlage. In der Rasenfläche soll ein Gartenplattenweg sowie eine Hecke gegen den Bach erstellt werden. a) Die Vorinstanz hat das fragliche Baugesuch im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäss § 60 Abs. 2 PBV in Verbindung mit § 198 PBG geprüft. Im angefochtenen Entscheid begründete sie die Wahl des Baubewilligungsverfahrens damit, dass keine äusseren Veränderungen am Objekt vorgenommen würden und die Umbauarbeiten lediglich ca. Fr. 20 000.- betragen würden. Auch handle es sich um ein zonenkonformes Bauprojekt, da ein Wohnheim für Behinderte in der Wohnzone toleriert werden könne. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, ein Gesuch zur Umnutzung von gewöhnlichen Mietwohnungen in ein Wohn- (und Pflege-)heim für geistig schwer(st) und mehrfach behinderte Personen dürfe und könne nicht im Rahmen eines vereinfachten Baubewilligungsverfahrens behandelt werden. Ein solches Verfahren könne gemäss § 60 Abs. 2 PBV nur dann in Betracht gezogen werden, wenn keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen gegen das geplante Vorhaben sprechen. Diese Voraussetzung sei jedoch mit Blick auf die im Zusammenhang mit dem Betrieb des geplanten Wohnheims zu erwartenden Auswirkungen für die Nachbarschaft nicht gegeben. Im Übrigen bedürfe das geplante Bauvorhaben einer Ausnahmebewilligung für die beabsichtigte zonenfremde Nutzung. b) Bevor auf diese Rüge einzugehen ist, stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer zu den erwähnten Vorbringen überhaupt legitimiert sind. Trotz ihrer Mitwirkungs- und Begründungspflicht machen die Beschwerdeführer mit keinem Wort geltend, inwiefern ihnen bezüglich dieser Rüge die Legitimation zur Beschwerdeführung zukommen sollte. Dass sie durch das von ihnen beanstandete Baubewilligungsverfahren in ihren eigenen persönlichen Interessen berührt werden, bringen sie nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere äussern sie sich nicht darüber, was für einen Vorteil bzw. praktischen Nutzen sie bei Durchführung des ordentlichen Verfahrens (gehabt) hätten. Auch machen sie weder in der Einsprache noch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, infolge der Durchführung des vereinfachten Verfahrens hätten sie ihre Interessen nicht genügend wahren können und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten (z.B. aufgrund der verkürzten Einsprachefrist von zehn Tagen gemäss § 198 PBG). Zwar sollen die Beschwerdeführer 4-7 von der Vorinstanz die in § 198 lit. d PBG erwähnte Bauanzeige für Anstösser nicht erhalten haben. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführer 4-7 überhaupt als Anstösser qualifiziert werden müssen, waren sie in der Lage, ihre als verletzt behaupteten Interessen vorzutragen. Damit ist nicht einzusehen, inwiefern den Beschwerdeführern aus der Art des gewählten Verfahrens Nachteile entstanden sein sollen, da sie sich ja eingehend zum Bauvorhaben äussern konnten. Sie machen einzig geltend, mit der Publikation des Gesuchs hätten auch andere Anwohner die Möglichkeit gehabt, ihre Rechte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wahrzunehmen und zu wahren. Mit ihren Einwänden verfolgen sie somit ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts, ohne dass ihnen im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (BGE 133 II 253 E. 1.3.2). Bezüglich dieser Rüge sind die Beschwerdeführer demzufolge nicht zur Beschwerde legitimiert, so dass darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteil V 09 28 vom 3.11.2009, E. 4b). 7. - Die Beschwerdeführer bringen vor, dass es sich beim Bauprojekt um ein zonenwidriges Vorhaben handle, weshalb eine Ausnahmebewilligung vorliegen müsse. a) Unbestritten ist, dass die Baubewilligung neben den Umbauarbeiten im Innern des Mehrfamilienhauses auch für die Umnutzung der Mietwohnungen in ein Wohnheim erteilt werden muss (vgl. etwa auch Urteil V 02 122 vom 20.11.2002, E. 3). Dass die Baubewilligung für die Umbauarbeiten nicht erteilt werden kann, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr führen sie aus, die Umnutzung des Mehrfamilienhauses in ein Wohnheim führe zu Immissionen, welche eine gewerbliche Nutzung darstellen würden. b) Das fragliche Bauvorhaben befindet sich in der dreigeschossigen Wohnzone W 3. Gemäss Art. 34 Ziff. 4 des Bau- und Zonenregelements (BZR) der Gemeinde Z sind in dieser Zone Wohnbauten und nicht störende Geschäfts- und Gewerbebetriebe zugelassen, welche der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet werden können. Wohnzonen sind ganz allgemein Teile der Baugebiete, in denen dem Wohnen eindeutig Vorrang zukommt (§ 45 Abs. 1 PBG: "Die Wohnzone dient in erster Linie dem Wohnen"), was sich nicht nur im eigentlichen Zonenzweck, sondern auch in der Ausgestaltung und der Lage der Zonen, ferner in der Bauweise und der Nutzung der Bauten sowie im weitgehenden Immissionsschutz äussert (Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N 4 zu §§ 130 bis 133). Eine zonenkonforme Nutzung liegt vor, wenn entweder die beabsichtigte Nutzung dem Zonenzweck entspricht oder wenn zwischen einem Bauvorhaben und der fraglichen Zone ein funktionaler Zusammenhang besteht (BGE 117 Ib 155; LGVE 1999 II Nr. 21, E. 3b mit weiteren Verweisen; Urteile V 95 92 vom 24.3.1997, V 01 179 vom 5.11.2002; Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht unter Berücksichtigung des Raumplanungs- und Umweltschutzrechts des Bundes, Bern 2003, N 366ff.). Die Beschwerdeführer scheinen aufgrund der (geschätzten) Anzahl Betreuer sowie der befürchteten unkontrollierten lauten Äusserungen der potenziellen Wohnheimbenutzer auf eine gewerbliche Nutzung zu schliessen. Woher sie Kenntnis über die Anzahl Betreuer und die befürchteten gesundheitlichen Einschränkungen der künftigen Bewohner haben, lassen sie unbeantwortet. Das Baugesuch enthält diesbezüglich nämlich keine Angaben. Unabhängig davon ermöglichen diese beiden Kriterien keine sachgerechte Abgrenzung betreffend Zonenkonformität. Sie lassen nämlich unberücksichtigt, worin der Hauptzweck des fraglichen Projekts besteht, nämlich behinderten Personen das Wohnen in kleinen, überschaubaren Gruppen zu ermöglichen. Das Projekt dient somit der Wohnnutzung, was in der Wohnzone als zonenkonform angesehen werden muss. Anders gesagt: Das Wohnen von Behinderten bleibt auch dann Wohnen, wenn dieses mit einer Betreuung verbunden ist. Die Andersartigkeit und die besonderen Verhaltensweisen der Bewohnerinnen und Bewohner dürfen für die Beurteilung der Zonenkonformität keine Rolle spielen. Im Einspracheverfahren haben die Beschwerdeführer geltend gemacht, geistig schwer und mehrfach behinderte Personen würden zuweilen auch laute und weit hörbare Schreie ausstossen. Diese Schreie wären sehr unangenehm, würden sie sich doch anhören, als befände sich jemand in Panik oder erleide grosse Qualen. Diese Lärmemissionen seien vor allem nachts unüberhörbar und äusserst störend, weshalb sie in der Wohnzone nicht toleriert werden könnten. Betreffend diese Argumentation bleibt in Erinnerung zu rufen, dass Kinder und Kleinkinder ebenfalls laute und unangenehme Schreie, auch nachts, äussern können. Trotzdem würde wohl kaum jemand behaupten, das Wohnen von Kindern in der Wohnzone sei nicht zonenkonform. Im Übrigen sei an das in Art. 8 Abs. 2 BV statuierte Diskriminierungsverbot von Behinderten erinnert (vgl. auch Art. 13 BV).