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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.02.2010 V 09 200_2 (2010 II Nr. 4)

26. Februar 2010·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·1,009 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

§ 42 GymBV. Urlaubsgesuche unmittelbar vor und nach den Schulferien können an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden, die im Ermessen der Schulleitungen liegen. Im vorliegenden Fall hat die Schulleitung von ihrem Ermessen willkürfrei und rechtsgleich Gebrauch gemacht. | Erziehungswesen

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Erziehungswesen Entscheiddatum: 26.02.2010 Fallnummer: V 09 200_2 LGVE: 2010 II Nr. 4 Leitsatz: § 42 GymBV. Urlaubsgesuche unmittelbar vor und nach den Schulferien können an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden, die im Ermessen der Schulleitungen liegen. Im vorliegenden Fall hat die Schulleitung von ihrem Ermessen willkürfrei und rechtsgleich Gebrauch gemacht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A, B und C besuchen die Kantonsschule Z. Ihre Eltern beantragten für ihre Kinder zwei Tage Urlaub unmittelbar vor den Herbstferien, um eine zweiwöchige Kulturreise nach Ägypten antreten zu können. Das Gesuch wurde unter Androhung des Eintrags von unentschuldigten Absenzen im Falle des Fehlens an besagten Tagen abgewiesen. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. - Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, von der Absenzenregelung, wie sie die Kantonsschule Z handhabe, keine Kenntnis gehabt zu haben und dass die Auslegung und Anwendung, wie sie an der Kantonsschule Z vorgenommen wird, willkürlich sei. a) Gemäss § 42 GymBV kann die Schulleitung Lernenden auf begründetes Gesuch hin Urlaub erteilen (Abs. 1). Die Schulleitung regelt das Nähere in Richtlinien (Abs. 2). Gestützt darauf hat die Schulleitung der Kantonsschule Z das Absenzenreglement vom 17. August 2006 erlassen. Jedem Lernenden wird bei Schulantritt an der Kantonsschule Z ein solches ausgehändigt und in der Klasse besprochen. § 4 Abs. 1 des Reglements sieht vor, dass voraussehbare Absenzen mindestens eine Woche vor der Abwesenheit mittels entsprechenden Formulars einzureichen sind. Für die Bewilligung von Arztbesuchen und Beerdigungen ist die Klassenlehrperson zuständig, für die Bewilligung aus anderen Gründen der Prorektor (§ 4 Abs. 2 des Reglements). Der vorliegende Fall fällt somit in die Zuständigkeit des Prorektors. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, sie hätten die Voraussetzungen gemäss § 4 Abs. 1 des Absenzenreglements eingehalten und ihr Urlaubsgesuch müsste bewilligt werden, schlägt die Argumentation fehl. Wohl erfolgte ihre Gesuchseinreichung rechtzeitig im Sinne des Reglements, wobei dies nicht die einzige Voraussetzung für eine Genehmigung sein kann. Ansonsten stünde dem Prorektor kein Ermessensspielraum zur Verfügung und alle Gesuche müssten bewilligt werden. Dies kann nicht Sinn und Zweck dieser Norm sein und steht im Einklang mit § 42 Abs. 1 GymBV, wonach Urlaube auf begründetes Gesuch bewilligt werden. Dass nicht einzig die rechtzeitige Einreichung des Gesuchs Voraussetzung für die Bewilligung ist, zeigt auch die Regelung im Rahmen des Abwesenheitskontingents, welches den Lernenden ab der 4. Klasse zusteht. Das Abwesenheitskontingent deckt grundsätzlich alle Gründe ab, insbesondere Arzt-, Zahnarztbesuche, Fahrprüfungen, Studienberatungen ausserhalb des Schulgebäudes, Uniinformationsanlässe, ausserschulische Sportanlässe, Beerdigungen oder private Gründe (§ 5 Abs. 2 des Reglements). Nicht angerechnet werden hingegen Absenzen infolge militärischer Aushebung (§ 5 Abs. 3 des Reglements). Wer von seinem Kontingent Gebrauch macht, kann den exakten Grund oder den Grund seiner Abwesenheit auch mit "persönlichem Grund" angeben (§ 5 Abs. 5 des Reglements). Eingeschränkt wird das Abwesenheitskontingent in § 6 des Reglements, wonach u.a. bei besonderen Schulanlässen und an Tagen vor oder nach Ferien die Bewilligung der Schulleitung notwendig ist (Abs. 3). Mit anderen Worten: Es braucht einen besonderen Grund im Sinne des Reglements (Arztbesuch, Studienberatung, Beerdigung usw.), wobei als entschuldbare Abwesenheit für den Schulunterricht statt des "exakten" Grunds der Ausdruck "persönlicher Grund" angegeben werden kann. Daraus ist ersichtlich, dass zusätzliche Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung erforderlich sind. Nicht jeder beliebige "persönliche Grund" reicht, um eine Bewilligung zu erhalten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 5 des Reglements, wonach die Angabe "persönlicher Grund" anstelle der Nennung des exakten Grunds (vgl. die Formulierung "oder") als Entschuldigungsgrund ausreichend ist. Was unter "persönlichem Grund" zu verstehen ist, regelt das Absenzenreglement nicht näher. Dieser unbestimmte Begriff ist somit auslegungsbedürftig und bedarf in der Praxis der Konkretisierung. Als Auslegungshilfe dienen in erster Linie die im Reglement beispielhaft genannten Entschuldigungsgründe im Rahmen des Absenzenkontingents. Der Prorektor legt in diversen Schreiben dar, wie Urlaubsgesuche an der Kantonsschule Z gehandhabt werden. Die Praxis ist bezogen auf Urlaubsgesuche vor und nach den Schulferien sehr differenziert und klar und wird gemäss Schreiben des Prorektors vom 21. August und 21. September 2008 seit mehreren Jahren konstant restriktiv ausgeführt. Gesuche werden nur bewilligt, wenn ein besonderer Grund vorliegt, dessen Ablehnung als ethisch stossend zu beurteilen wäre. Ausserdem muss die Reise an einen zeitlich fixen Termin gebunden sein, der nicht aufgeschoben werden kann. Als Beispiele nennt der Prorektor die familiäre Weihnachtsfeier mit der krebskranken Grossmutter in Südafrika oder das Hochzeitsfest eines der Geschwister in Brasilien, wobei eine Einmaligkeit des Anlasses Voraussetzung ist. Rein wirtschaftliche Gründe oder reine Ferien aus Erholungs-, Vergnügungs- oder Interessensgründen werden stets abgelehnt. Diese Praxis der Schulleitung ist nachvollziehbar, stellt eine einheitliche Handhabung und einen ordentlichen Schulbetrieb sicher. Das Gericht hat keinen Grund, in dieses Ermessen einzugreifen. Die Begründung der Beschwerdeführer (persönliche Gründe, gemeinsame Familienferien, einmalige Kulturreise, Reise kann nur donnerstags angetreten werden, sämtliche Termine sind fixiert und gebucht) erfüllt die Vorgaben für eine Gesuchsbewilligung im Sinne der dargelegten Praxis nicht. Die angeblich alle zwei Woche startende Reise ist kein einmaliges Ereignis; weder in zeitlicher Hinsicht noch in Bezug auf die Aussergewöhnlichkeit. Die kulturelle Familienreise hätte problemlos von Donnerstag bis Donnerstag während den Sommerferien gebucht werden können. Von einer willkürlichen Handhabung, wie es die Beschwerdeführer vorbringen, kann nicht die Rede sein. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz erweisen sich nach dem Gesagten als vertretbar. b) Ferner machen die Beschwerdeführer geltend, keine Kenntnis dieser Praxis gehabt zu haben. Die Beschwerdeführer sind offensichtlich davon ausgegangen, dass ihr Urlaubsgesuch bewilligt wird, da die Ferienbuchung schon mehrere Monate zuvor erfolgte. Das Verhalten mag zu Bedenken Anlass geben, wenn sich die Beschwerdeführer nicht über die Voraussetzungen für die Gewährung von Urlaub bei vorzeitigem Ferienantritt informieren, um sich bei Nichtbewilligung auf den Standpunkt zu stellen, von der Praxis der Schule keine Kenntnis gehabt zu haben. Es wäre ihnen durchaus zumutbar gewesen, vor der Buchung der Reise Erkundigungen über die Urlaubsgewährung vor den Schulferien anzustellen oder das Gesuch um Urlaub vor der Buchung einzureichen. Im Übrigen hatten die Beschwerdeführer spätestens mit der Ablehnung ihres Gesuchs und somit zum Zeitpunkt, als sie an besagten Tagen nicht in der Schule erschienen, Kenntnis der Urlaubspraxis der Kantonsschule sowie der Ablehnung ihres Gesuchs.

Der ungekürzte Sachverhalt und weitere Erwägungen sind unter der Fallnummer V 09 200 zu finden.

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