Skip to content

Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.06.2009 V 09 114_2 (2009 II Nr. 9)

23. Juni 2009·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·230 Wörter·~1 min·3

Zusammenfassung

Art. 15 Abs. 1bis lit. a IVöB. Formelle Weigerung eines öffentlichen Auftraggebers, ein öffentliches Vergabeverfahren durchzuführen, als Anfechtungsobjekt. | Öffentliches Beschaffungswesen

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Öffentliches Beschaffungswesen Entscheiddatum: 23.06.2009 Fallnummer: V 09 114_2 LGVE: 2009 II Nr. 9 Leitsatz: Art. 15 Abs. 1bis lit. a IVöB. Formelle Weigerung eines öffentlichen Auftraggebers, ein öffentliches Vergabeverfahren durchzuführen, als Anfechtungsobjekt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 5 Abs. 1 öBG; Art. 1 Abs. 3 lit. a und d IVöB; § 3 Abs. 4 öBV. Im Fall einer Ausschreibung auf unbestimmte Zeit kann das gesetzliche Ziel, einen offenen, auf einen möglichst grossen Anbieterkreis angelegten Wettbewerb bei der öffentlichen Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen zu erreichen, verfehlt werden. Dieses Ziel erweist sich unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 öBG aber nur als mittelbares, das erst aus dem übergreifenden Zweck, die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Beschaffungen zu fördern, folgt. Die Vergabebehörde kann periodische Dienstleistungen über eine längere Dauer vergeben und darf, soweit sie plausible wirtschaftliche Gründe geltend machen kann, eine ursprünglich feste Vertragsdauer auch verlängern. Nach der Rechtsprechung anderer Kantone ist es zulässig, einen Vertrag mit einer bestimmten Mindestdauer und anschliessender Verlängerungsmöglichkeit zu schliessen. Im konkreten Fall (Kehrichtentsorgung) wurde in den Offertunterlagen nur die Laufzeit von vier Jahren festgelegt. Weil im Kanton Luzern die Vergabe eines Dauervertrages immerhin bis zehn Jahre wirksam ist und zudem die Planungsphase für die neue Kehrichtverbrennungsanlage begonnen hat, ist es gerechtfertigt, die Geltungsdauer des Vergabeentscheids im vorliegenden Fall auf sechs Jahre festzulegen. Der Sachverhalt und die Erwägungen sind unter der Fallnummer V 09 114 zu finden.

V 09 114_2 — Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.06.2009 V 09 114_2 (2009 II Nr. 9) — Swissrulings