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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.02.2008 V 07 6_2 (2008 II Nr. 4)

20. Februar 2008·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·137 Wörter·~1 min·3

Zusammenfassung

Art. 4 und 25 Abs. 1 RPG; §§ 61ff. PBG. Die Etappen des Ortsplanungsverfahrens folgen einer detaillierten kantonalen Regelung. Danach haben die Behörden dem Planungsträger jenen Zonenplanentwurf zu unterbreiten, der öffentlich aufgelegt wurde und - in der Regel - zuvor einem kantonalen Vorprüfungsverfahren unterzogen worden war. Ein abweichendes Vorgehen ist bloss unter besonderen Umständen haltbar. Dabei müssen aber die Mitwirkungsrechte der Bevölkerung gewahrt bleiben. Im angezeigten Fall stand die erstmals an der Gemeindeversammlung beantragte Einzonung von Gelände am Rande des Siedlungsgebietes von St. Urban zur Diskussion. Das Verwaltungsgericht erachtete diese Einzonung in erster Linie wegen des Umgebungsschutzes der ehemaligen Klosteranlage von St. Urban als richtplanwidrig. | Raumplanung

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Raumplanung Entscheiddatum: 20.02.2008 Fallnummer: V 07 6_2 LGVE: 2008 II Nr. 4 Leitsatz: Art. 4 und 25 Abs. 1 RPG; §§ 61ff. PBG. Die Etappen des Ortsplanungsverfahrens folgen einer detaillierten kantonalen Regelung. Danach haben die Behörden dem Planungsträger jenen Zonenplanentwurf zu unterbreiten, der öffentlich aufgelegt wurde und - in der Regel - zuvor einem kantonalen Vorprüfungsverfahren unterzogen worden war. Ein abweichendes Vorgehen ist bloss unter besonderen Umständen haltbar. Dabei müssen aber die Mitwirkungsrechte der Bevölkerung gewahrt bleiben. Im angezeigten Fall stand die erstmals an der Gemeindeversammlung beantragte Einzonung von Gelände am Rande des Siedlungsgebietes von St. Urban zur Diskussion. Das Verwaltungsgericht erachtete diese Einzonung in erster Linie wegen des Umgebungsschutzes der ehemaligen Klosteranlage von St. Urban als richtplanwidrig. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Sachverhalt und die Erwägungen sind unter der Fallnummer V 07 6 zu finden.

V 07 6_2 — Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.02.2008 V 07 6_2 (2008 II Nr. 4) — Swissrulings