Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Öffentliches Beschaffungswesen Entscheiddatum: 11.01.2008 Fallnummer: V 07 297_2 LGVE: 2008 II Nr. 7 Leitsatz: Art. 5 Abs. 1 lit. a BoeB; §§ 1 Abs. 3, 6 und 9 öBG; § 1a Abs. 1 und §§ 2, 3 Abs. 4 sowie § 6 Abs. 1 lit. a öBV. Gesetzliche Auslegeordnung zum Begriff "öffentliche Beschaffung". Der koordinierte Lebensmitteleinkauf des Kantons für die Mensen der Kantonsschulen und kantonalen Spitäler ist als öffentliche Beschaffung zu qualifizieren, wiewohl die Beschaffung von verderblichen Verbrauchsgütern submissionsrechtlich atypisch ist. Im konkreten Fall Wert des einzelnen Lieferauftrags als Beschaffungswert. Da der Schwellenwert für ein offenes Verfahren nicht erreicht ist, wäre für alle Produkte das freihändige Verfahren zulässig gewesen. Es steht der Behörde dennoch frei, gleichartige Aufträge verschiedener Verwaltungseinheiten einzeln durch jene vergeben zu lassen oder aber zentral zusammengefasst zu vergeben. Auch eine koordinierte Offerteinholung für alle grundsätzlich selbstständigen Dienststellen muss nicht unbedingt in eine zentrale Beschaffung und mithin auch nicht in ein öffentliches Verfahren münden. Hat der Kanton aber freiwillig ein höherstufiges Verfahren durchgeführt, ist er daran gebunden mit der Folge, dass gerichtlicher Rechtsschutz greift. Materielle Erwägungen zu Verfahrensausschluss, Preisbewertung und maximal zulässiger Vertragsdauer. Beschwerdegutheissung mit Rückweisung zur Neubeurteilung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer V 07 297 zu finden.