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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 10.09.2007 V 07 183

10. September 2007·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·1,472 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Art. 98 Abs. 1 und 2 SSV. Bewilligungsfähigkeit einer Fremdreklame (Feldwerbung) im Bereich einer Nationalstrasse verneint. | Bau- und Planungsrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Bau- und Planungsrecht Entscheiddatum: 10.09.2007 Fallnummer: V 07 183 LGVE: Leitsatz: Art. 98 Abs. 1 und 2 SSV. Bewilligungsfähigkeit einer Fremdreklame (Feldwerbung) im Bereich einer Nationalstrasse verneint. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Gemeinderat Dagmersellen verfügte die Entfernung einer im Nahbereich der Nationalstrasse angebrachten Feldwerbung. Dagegen erhoben der betroffene Grundeigentümer und die von ihm beauftragte Werbeagentur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 2.- a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die strittige Feldwerbung liege vor allem im Wahrnehmungsbereich der Beifahrer. Diverse Nachfragen und Tests hätten ergeben, dass der Fahrzeugführer diese nicht wahrnehmen könne. Auch bestehe ein Bezug der Feldwerbung zum Ort. Es habe dort bereits eine SVP-Veranstaltung stattgefunden und die Gründung der SVP-Ortspartei stehe bevor, wobei Frau Sonja Vonmoos-Meier als Aktuarin amte. Da die betreffende Parzelle paralandwirtschaftlich bewirtschaftet werde, sei die Feldwerbung rechtmässig. Es sei weder eine Baute noch ein Plakat erstellt worden. Daher sei die Feldwerbung auch nicht bewilligungspflichtig und der Gemeinderat hätte den Grundeigentümer vor Zustellung seiner Verfügung informieren müssen. Die Aufforderung zur Entfernung der Feldwerbung sei weder gerechtfertigt, verhältnismässig noch nachvollziehbar, da auch im letzten Jahr auf der gleichen Parzelle bereits eine Feldwerbung bestanden habe und dies von keiner Seite beanstandet worden sei. Im Übrigen würden zahlreiche Eigen- und Fremdwerbungen entlang der Autobahn toleriert. Die Vorinstanz bestätigt in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2007, dass die Beschwerdeführer kein Gesuch um Erstellung einer Feldwerbung eingereicht hätten. Die Vorabklärungen bei der kantonalen Bewilligungs- und Koordinationszentrale hätten ergeben, dass Feldwerbung entlang von Autobahnen nicht bewilligungsfähig sei. Sie habe deshalb davon abgesehen, den Grundeigentümer zur Einreichung eines Gesuches aufzufordern. Die Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sei direkt erlassen worden. b) Die Reklameverordnung vom 3. Juni 1997 (SRL Nr. 739) umschreibt die Bewilligungspflicht und regelt das Bewilligungsverfahren sowie die Zulässigkeit, die Ausgestaltung und den Unterhalt der Reklamen. Sie gilt für alle Reklamen im Freien, wobei die Vorschriften der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) für Strassenreklamen vorbehalten bleiben (§ 2 Abs. 2 Reklameverordnung). Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden (Art. 95 Abs. 1 SSV; vgl. auch: § 3 Abs. 1 und 2 Reklameverordnung). Das Anbringen, Ersetzen, Versetzen oder Ändern von Reklamen oder Reklameanschlagstellen bedarf grundsätzlich einer Bewilligung (§ 5 Abs. 1 Reklameverordnung; vgl. auch: Art. 99 Abs. 1 SSV). Zuständige Bewilligungsbehörde ist gemäss dem Beschluss des Regierungsrates über die Zuständigkeit zur Erteilung von Reklamebewilligungen vom 28. November 2000 (SRL Nr. 739a) in Verbindung mit § 7 Reklameverordnung der Gemeinderat. c) Streitgegenstand bildet der auf dem Gebiet der Gemeinde Dagmersellen entlang der Nationalstrasse A2 an einem leicht geneigten Hang angebrachte Werbetext, der, neben einem kleiner geschriebenen Text, in Grossbuchstaben den Schriftzug "SVP" enthält (vgl. Fotoaufnahme [vorinstanzl. Bel. 2]). Aufgrund des gewählten Standortes, der Grössenverhältnisse und konkreten Ausführung ist dieser Schriftzug, bei dem es sich um das Signet einer politischen Partei handelt, hauptsächlich dazu bestimmt, von Fahrzeuginsassinnen und -insassen gesehen zu werden. Dass der Schriftzug insbesondere von der Lenkerin oder vom Lenker eines sich auf der Autobahn in Richtung Norden bewegenden Fahrzeuges wahrgenommen wird, auch wenn sie oder er die Aufmerksamkeit dem Strassenverkehr zuwendet, ist den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes aus eigener Erfahrung bekannt. Die dagegen vorgebrachten Einwände sind widersprüchlich, ist es doch gerade die Funktion solcher Werbemassnahmen, aufzufallen und somit die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich mithin um eine Strassenreklame, welche nach Massgabe von Art. 99 Abs. 1 SSV und § 5 Abs. 1 Reklameverordnung bewilligungspflichtig ist (vgl. auch: BG-Urteil 2A.249/2000 vom 14.2.2001, in: Pra 2001 Nr. 130; Urteil des Berner Verwaltungsgerichtes vom 10.4.2006). Der Umstand dass es für das Anbringen der drei hauptsächlich auffallenden Buchstaben "SVP" keiner baulichen Vorrichtung bedurfte, sondern diese durch eine gezielte Bepflanzung des Untergrundes zu Stande kamen, ändert daran nichts. d) Im Bereich der für Motorfahrzeuge und Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten (Art. 6 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.12.1958 [SVG; SR 741.01]). Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG; SR Nr. 725.11) sind im Bereich der Nationalstrassen Reklamen und Ankündigungen nach Massgabe des SVG untersagt. Gestützt auf Art. 53 Abs. 2 NSG hat der Bundesrat Strassenreklamen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen untersagt. Ausgenommen sind eine Firmenanschrift (d.h. eine Reklame am Firmenstandort selber) pro Firma je Fahrtrichtung und Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter (Art. 98 Abs. 1 und 2 SSV). Fremdreklamen sind absolut unzulässig, soweit nicht ausserordentliche (insbesondere örtliche) Umstände vorliegen (vgl. BG-Urteil 2A.377/2002 vom 29.1.2003, in: ZBl 2003 S. 662 ff.). e) Mit diesen rechtlichen Erörterungen steht fest, dass die hier interessierende Fremdreklame, welche unbestrittenermassen im Bereich einer Autobahn realisiert wurde, nicht bewilligt werden kann, und die Vorinstanz gestützt auf § 24 Reklameverordnung daher zu Recht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes befahl. Der Umstand, dass auf dem fraglichen Hof offenbar bereits eine SVP-Veranstaltung stattfand und die Frau des Grundeigentümers selber dieser Partei angehört, lässt die fragliche Werbung nicht zu einer Eigenreklame werden. Auch andere ausserordentliche Umstände, welche hier eine Ausnahme vom absoluten Verbot der Strassenreklame rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar und auch nicht dargetan. Der Umstand, dass eine stark frequentierte Nationalstrasse betroffen ist, spricht für eine strenge Handhabung des bundesrechtlichen Reklameverbotes. f) Angesichts der klaren Rechtslage ist nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall die Feststellung der Bewilligungspflicht und der Rechtswidrigkeit der Reklame zusammen mit der Wiederherstellungsverfügung in einem Verfahrensschritt erfolgten. Da keine Baubewilligung, sondern nur eine Reklamebewilligung erforderlich ist, bedurfte es keines Publikationsverfahrens. Jedoch gilt grundsätzlich für jedes von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführte Verfahren, dass vor Erlass einer Massnahme der Betroffene anzuhören ist (vgl. Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Diss. Zürich 1999, S. 71 f., 110 f. und 130). Bestätigt auch die Vorinstanz selber in ihrer Vernehmlassung, dass den Beschwerdeführern die angefochtene Verfügung ohne vorgängige Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt wurde, liegt insofern eine Verletzung des Gehörsanspruches der Beschwerdeführer auf der Hand. Trotz der formellen Natur des Anspruches auf rechtliches Gehör kann dieser Verfahrensmangel jedoch als im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt gelten. Eine Rückweisung an die Vorinstanz wäre angesichts der klaren Rechtslage unsinnig. Das Verwaltungsgericht verfügt über umfassende Kognition und reformatorische Entscheidbefugnis und die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, sich zur vorinstanzlichen Verfügung zu äussern (vgl. BGE 126 V 131 f.). Im Kostenpunkt wird darauf zurückzukommen sein. g) Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit lässt sich die angeordnete Wiederherstellung halten. Eine Wiederherstellungsverfügung ist nur dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen mögen (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Bern 2007, N 9c zur Art. 46; BGE 132 II 39 Erw. 6.4). Gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit haben die privaten vermögenswerten und ideellen Interessen der Beschwerdeführer am Weiterbestehen der widerrechtlich gepflanzten Reklame zurückzutreten, zumal die Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes hier mit sehr geringem Aufwand erfolgen kann. Im Übrigen ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die Beschwerdeführer während mehrerer Monate finanziell von der illegalen Fremdwerbung profitieren konnten. h) Sodann können die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Vorinstanz bereits im letzten Jahr offenbar an der fraglichen Stelle eine vergleichbare Reklame toleriert hat, nichts für sich ableiten. Denn eine bloss vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes hindert die Verwaltung nicht an der späteren Behebung des Zustandes (vgl. Beeler, Die widerrechtliche Baute, Diss. Zürich 1984, 2. Aufl., Zürich 1987, S. 85). Zu klären bleibt, ob im vorliegenden Fall allenfalls Gründe der Rechtsgleichheit gegen eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sprechen. i) Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen, untersagt andererseits aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. Eine rechtsungleiche Praxis liegt indes nur vor, wenn die nämliche Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 495 und 508). Ein Vergleich der hier interessierenden Fremdwerbung mit den von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Beispielen von Eigen- und Fremdwerbung entlang der Nationalstrasse A2 (in den Regionen Sursee, Sempach und Emmen) verbietet sich schon aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeitsbereiche. Durch die Praxis anderer kommunaler und kantonaler Bewilligungsinstanzen ist der Gemeinderat Dagmersellen nicht gebunden. Ob die Beispiele der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht überhaupt mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind, erscheint im Übrigen zweifelhaft, kann jedoch dahingestellt bleiben. Dass im Regelfall auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht, sei nur am Rande noch erwähnt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 518). 3.- Im Ergebnis ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG). Zufolge des festgestellten Verfahrensmangels ist jedoch auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten.

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