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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.05.2007 V 06 158_1

16. Mai 2007·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·181 Wörter·~1 min·5

Zusammenfassung

Art. 21 Abs. 2 RPG; §§ 22, 72, 73 und 75 PBG. Weicht ein Bauvorhaben in einschneidender Weise vom Gesamtkonzept des zugrundeliegenden Gestaltungsplans ab, so erweist sich die Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor dem Baubewilligungsverfahren als unverzichtbar. Damit soll unter anderem auch sichergestellt werden, dass mit Blick auf einen seinerzeit erteilten Gestaltungsplanbonus die bisherigen Qualitätsmerkmale erhalten bleiben oder noch realisiert werden. Wird ein Gestaltungsplan jeweils nur aufgrund eines konkreten und aktuellen Bedürfnisses punktuell geändert, so widerspricht dies geradezu einer gesamtheitlichen Planung, wie sie Sinn und Zweck des Gestaltungsplans erfordern. Eine Gestaltungsplanänderung, die sich in ausgeprägter Weise an einem konkreten Bauvorhaben orientiert, das lediglich auf einem Teil des noch unüberbauten Gestaltungsplangebiets realisiert werden soll, wobei die Bedürfnisse der ebenfalls noch nicht überbauten Restfläche weitgehend ausser Acht gelassen werden, verhindert demnach die notwendige (parzellenübergreifende) Gesamtsicht und ist nicht zu genehmigen bzw. aufzuheben. Zudem lässt sich mit einer solchen Planung ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Planänderung zumindest im Regelfall nicht nachweisen. | Bau- und Planungsrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Bau- und Planungsrecht Entscheiddatum: 16.05.2007 Fallnummer: V 06 158_1 LGVE: Leitsatz: Art. 21 Abs. 2 RPG; §§ 22, 72, 73 und 75 PBG. Weicht ein Bauvorhaben in einschneidender Weise vom Gesamtkonzept des zugrundeliegenden Gestaltungsplans ab, so erweist sich die Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor dem Baubewilligungsverfahren als unverzichtbar. Damit soll unter anderem auch sichergestellt werden, dass mit Blick auf einen seinerzeit erteilten Gestaltungsplanbonus die bisherigen Qualitätsmerkmale erhalten bleiben oder noch realisiert werden. Wird ein Gestaltungsplan jeweils nur aufgrund eines konkreten und aktuellen Bedürfnisses punktuell geändert, so widerspricht dies geradezu einer gesamtheitlichen Planung, wie sie Sinn und Zweck des Gestaltungsplans erfordern. Eine Gestaltungsplanänderung, die sich in ausgeprägter Weise an einem konkreten Bauvorhaben orientiert, das lediglich auf einem Teil des noch unüberbauten Gestaltungsplangebiets realisiert werden soll, wobei die Bedürfnisse der ebenfalls noch nicht überbauten Restfläche weitgehend ausser Acht gelassen werden, verhindert demnach die notwendige (parzellenübergreifende) Gesamtsicht und ist nicht zu genehmigen bzw. aufzuheben. Zudem lässt sich mit einer solchen Planung ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Planänderung zumindest im Regelfall nicht nachweisen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: siehe Fall V 06 159 (Raumplanung)

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