Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Raumplanung Entscheiddatum: 08.06.2006 Fallnummer: V 05 361_2 LGVE: 2006 II Nr. 6 Leitsatz: § 84 Abs. 2 lit. e StrG. Reine Feldwege, welche nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, sind nicht Wege im Sinne von § 84 Abs. 2 lit. e StrG. § 133 Abs. 2 PBG. Voraussetzung für das Abweichen von den gesetzlichen Abstandsvorschriften im Rahmen eines Gestaltungsplanes. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 2.- d) Die Bauabstände von öffentlichen Strassen und Wegen haben vor allem verkehrspolizeiliche und wohnhygienische Bedeutung. Sie gewährleisten die Verkehrsübersicht, schützen die Anstösser vor lästigen Auswirkungen des Strassenverkehrs (Lärm, Staub, Abgase, Erschütterungen, Lichteinwirkungen) und die Strassenbenützer vor Gefährdungen aus den anstossenden Grundstücken und vor Sichtbehinderungen. Bei Strassenparzellen ersetzen sie den Grenzabstand und erfüllen für Bauten, die sich über die Strasse hinweg gegenüberliegen, die Funktion des Gebäudeabstandes. Ausserdem lassen sich künftige Strassenerweiterungen einfacher und kostengünstiger realisieren, wenn das erforderliche Terrain noch nicht überbaut ist (vgl. Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 2.Aufl., Bern 1995, N 15 zu Art. 12; LGVE 1992 III Nr. 17; Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4.Aufl., Bern 2002, S. 297). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass ein öffentliches - und damit hier relevantes - Interesse an der Einhaltung gesetzlicher Bauabstände gegenüber Strassen und Wegen nur insofern bestehen kann, als diese Erschliessungsfunktion erfüllen und damit ein gewisses Verkehrsaufkommen zu generieren vermögen. Mithin erstreckt sich der Anwendungsbereich des StrG nur auf Anlagen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet. Es handelt sich dabei um Strassen und Wege, welche Bauzonen oder einzelne Bauten und Anlagen erschliessen; auch Privatstrassen können eine entsprechende Erschliessungsfunktion erfüllen (vgl. § 9 StrG). Wege im Sinne von § 84 Abs. 2 lit. e StrG sind daher öffentliche Fuss-, Wander- oder Radwege bzw. solche, die in einem öffentlichen Strassen- oder Wegverzeichnis aufgeführt sind (vgl. § 15 StrG). Reine Feldwege hingegen dienen nicht dem öffentlichen Verkehr, weshalb diesbezüglich weder verkehrspolizeiliche noch die erwähnten wohnhygienischen Interessen eine Rolle spielen. Solche Wege können, vorbehältlich privater Wegrechte, jederzeit aufgehoben, verändert oder verlegt werden. Öffentlichkeit im Sinne des StrG besteht bei diesen Wegen nicht, weshalb der Vorbehalt von § 135 PBG nicht zum Tragen kommt (vgl. Wicki, Die öffentliche Strasse und ihre Benützung, Diss. Freiburg 1967, S. 37; vgl. auch: Fritzsche/Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3.Aufl., Zürich 2003, S. 12-33). e) Wie sich den Unterlagen entnehmen lässt, handelt es sich beim fraglichen Weg zwischen Y und X um einen privaten, d.h. nicht dem Gemeingebrauch gewidmeten, "Wasenweg" oder Feldweg (Landwirtschaftsweg), der offenbar vorwiegend als Fusswegverbindung genutzt wird. Im Grundbuch ist zu Gunsten der Gestaltungsplanparzelle Nr. X ein Fuss- und beschränktes Fahrwegrecht eingetragen. Nach Massgabe des vorliegenden Gestaltungsplanes soll diese Grunddienstbarkeit in Zukunft derart beansprucht werden, dass der besagte Feldweg den Bewohnern der Gebäude A, B und C eine direkte Fusswegverbindung zum nahe gelegenen Waldrand ermöglichen soll (vgl. Gestaltungsplan, Umgebung 1:500). Erschliessungsfunktion im Sinne der Strassengesetzgebung kommt dem Feldweg damit nicht zu. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass im Rahmen der Betriebsführung des Beschwerdeführers auf dem Weg gelegentlich wohl auch landwirtschaftliche Fahrzeuge verkehren dürften. Dass in dieser Hinsicht eine wichtige Erschliessungsfunktion bestünde mit der Folge, dass von einer Güterstrasse auszugehen wäre und § 84 Abs. 2 lit. e StrG aus diesem Grund nicht anwendbar wäre, macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend (vgl. § 2 Abs. 4 StrV). Hingegen erscheint beachtlich, dass der vorliegende Gestaltungsplan, gewissermassen parallel zum strittigen Feldweg, eine interne Fusswegverbindung zwischen der Strasse X und dem erwähnten Waldsaum vorsieht, für welche im Grundbuch ein öffentliches Fusswegrecht eingetragen werden soll. Die Bedeutung des bestehenden Feldweges wird dadurch weiter relativiert. Steht nach diesen Ausführungen fest, dass die Strassengesetzgebung und damit insbesondere die Abstandsvorschriften von § 84 StrG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen, gelten für das Bauvorhaben der Beschwerdegegner - auch im Grenzbereich zur Parzelle Nr. Y - grundsätzlich die ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften des PBG. Dass diese in den Baubereichen A und D nicht eingehalten sind, kann als unbestritten gelten. f) Auszuloten bleibt, inwiefern im Rahmen einer Gestaltungsplanung, insbesondere mittels Baulinien, von den gesetzlichen Abstandsvorschriften abgewichen werden kann. Das kantonale Recht qualifiziert Gestaltungspläne als Nutzungspläne (§ 15 Abs. 1 lit. d PBG). Gestaltungspläne bezwecken eine siedlungsgerechte, architektonisch und erschliessungsmässig gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung eines zusammenhängenden Gebietes (§ 72 Satz 1 PBG). Beim Gestaltungsplan handelt es sich um einen Sondernutzungsplan, der die im Zonenplan vorgesehene Hauptnutzung detaillierter umschreibt und im gesetzlich vorgegebenen Rahmen (§ 75 PBG) gar davon abweichen kann (vgl. LGVE 2000 II Nr. 6 Erw. 4a). Der Gestaltungsplan beinhaltet nach Bedarf insbesondere Bestimmungen über Grenz- und Gebäudeabstände sowie Baulinien (§ 73 Abs. 1 lit. b und n PBG). Im Grundsatz kann dabei von den gesetzlichen Abstandsvorschriften abgewichen werden. Zwar gebietet § 133 Abs. 1 lit. g PBG, dass in Gestaltungsplänen die ordentlichen Abstände von den Nachbargrundstücken zu wahren seien. Hingegen eröffnet der ebenfalls zu berücksichtigende § 133 Abs. 1 lit. k PBG auch für solche Konstellationen die Möglichkeit der Ausnahmebewilligung, sofern es um einen ausserordentlichen Fall geht. Verlangt wird dabei nicht ein eigentlicher Härtefall. Vielmehr können ausserordentliche Verhältnisse durch alle wesentlichen Interessen der Bauherrschaft begründet werden, die sich auf Zweck, Umfang oder Gestaltung des Bauvorhabens beziehen und in den geltenden Vorschriften nicht hinreichend Berücksichtigung finden. Sie müssen jedoch mit den Besonderheiten des Baugrundstücks oder des Bauvorhabens zusammenhängen (Urteil V 05 126 vom 16.2.2006, Erw. 4, Urteil V 97 149 vom 17.3.1998, Erw. 8c mit Hinweisen auf BVR 1992 S. 314 Erw. 4b; Zaugg, a.a.O., N 4b zu Art. 26/27). Voraussetzung bildet mithin eine umfassende planerische Abwägung der tangierten privaten und öffentlichen Interessen im Sinne von § 133 Abs. 2 PBG. Dieser Planungsanforderung vermag der angefochtene Entscheid nicht zu genügen, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
Der zusammengefasste Sachverhalt und weitere Erwägungen sind unter der Fallnummer V 05 361 zu finden.