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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.12.2005 V 05 321

20. Dezember 2005·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·479 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Die prozessführende Partei trifft bei der Abklärung der Beschwerdebefugnis die Pflicht zur Mitwirkung. Wer nicht in der Lage ist, eine besondere Nähe zur Streitsache darzutun, auf dessen Rechtsvorkehr ist nicht einzutreten. Allein die Feststellung, dass eine prozessführende Partei Mitglied einer Strassengenossenschaft ist, vermag noch keine Beschwerdebefugnis zu begründen. | Planungs- und Baurecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Planungs- und Baurecht Entscheiddatum: 20.12.2005 Fallnummer: V 05 321 LGVE: Leitsatz: Die prozessführende Partei trifft bei der Abklärung der Beschwerdebefugnis die Pflicht zur Mitwirkung. Wer nicht in der Lage ist, eine besondere Nähe zur Streitsache darzutun, auf dessen Rechtsvorkehr ist nicht einzutreten. Allein die Feststellung, dass eine prozessführende Partei Mitglied einer Strassengenossenschaft ist, vermag noch keine Beschwerdebefugnis zu begründen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Mit Eingabe vom 4. Oktober 2005 hatte A vom Gemeinderat X im Wesentlichen die Anordnung eines Baustopps hinsichtlich eines Strassenbaus auf der Parzelle Z durch die B AG verlangt. Der Gemeinderat trat mit Entscheid vom 11. Oktober 2005 mangels eines schutzwürdigen Interesses der Gesuchstellerin nicht auf dieses Begehren ein. Dagegen führte A Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der sie unter anderem die Feststellung verlangte, dass sie in Bezug auf den beanstandeten Strassenbau auf der Parzelle Z und die unzureichende Sicherung der Böschung entlang der öffentlichen Güterstrasse zur Eingabe vom 4. Oktober 2005 legitimiert war. Aus den Erwägungen 2.- b) Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gemeinderat unrichtige oder unvollständige Feststellungen getroffen oder das massgebliche Recht falsch angewendet haben könnte. Trotz ihres Grundeigentums und ihrer - sich auch auf die Legitimationsfrage erstreckenden Mitwirkungspflicht (LGVE 1997 II Nr. 12 Erw. 5a mit Hinweisen) - ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, eine beachtenswerte Nähe zur Streitsache aufzuzeigen. Inwieweit sie durch den Umstand, dass gemäss ihrer Behauptung kein Bewilligungsverfahren durchgeführt worden sei, mehr als die Allgemeinheit berührt ist, lässt sich nicht ersehen. Gleiches gilt für den Vorwurf der steilen und unstabilen Böschungen. Dass ihre Grundstücke durch die provisorische Strassenverlegung, durch den Kiesabbau oder durch die von ihr beanstandeten Böschungen in irgendeiner Weise berührt sein könnten, wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Im Übrigen fällt auf, dass die Frage der Böschungen in der Eingabe vom 4. Oktober 2005 bloss am Rande beiläufig gestreift wurde. Dass die Erreichbarkeit ihrer Liegenschaften eingeschränkt oder erschwert sein könnte, macht die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht geltend. Sie behauptet zwar, dass sie die Güterstrasse nutze, was von der Beschwerdegegnerin bestritten wird und nach Lage der Akten jedenfalls nicht manifest ist. Wie dem auch sei: da es sich - gemäss ihren eigenen Vorbringen - um eine öffentliche Strasse handelt, kann sie alleine dadurch nicht mehr als die Allgemeinheit betroffen sein. Auch ihre Mitgliedschaft in der Strassengenossenschaft vermag ihr in diesem Zusammenhang nicht weiter zu helfen. Bei dieser handelt es sich um ein eigenständiges Rechtssubjekt, dem die Rechte an der streitbetroffenen Güterstrasse zustehen (vgl. § 54 StrG). Eine unmittelbare Betroffenheit, wie sie hier zu verlangen ist (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 162; BGE 124 II 505, 116 Ib 335 Erw. 1c), liegt damit gerade nicht vor. Selbst der Umstand, dass die einzelnen Genossenschafter finanzielle Pflichten treffen mögen, ändert nichts. Die Aussicht, dass sich die Möglichkeit solcher Pflichten wegen des hier interessierenden Sachzusammenhanges zur Realität verdichten könnte, ist zu unbestimmt und daher nicht geeignet, besondere Betroffenheit zu begründen.

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