Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Raumplanung Entscheiddatum: 08.05.2007 Fallnummer: V 05 154_2 LGVE: 2007 II Nr. 7 Leitsatz: Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 2 Abs. 3, 14ff. RPG; §§ 20, 36 Abs. 2 Ziff. 16, 140 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 PBG. Mobilfunk und Raumplanung. Eine Gemeinde ist in ihrer Funktion als Trägerin der kommunalen Ortsplanung grundsätzlich legitimiert, beim Verwaltungsgericht eine Autonomiebeschwerde zu erheben. Mit diesem Rechtsmittel hat die Gemeinde Reiden im konkreten Fall verlangt, dass das Verwaltungsgericht die vom Regierungsrat im Rahmen der Genehmigung der Ortsplanung modifizierten Beschränkungen von Antennen - insbesondere Mobilfunkantennen - auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie hin überprüft. Ausführungen zur Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung von Autonomiebeschwerden. Bestätigung der in LGVE 1999 II Nr. 9 verankerten Praxis dazu. Grenzen der Gemeindeautonomie mit Bezug auf die Festlegung von Bauverbotsperimetern für "Aussenantennen" - insbesondere "Mobilfunkantennen" - aus Gründen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes - hier im näheren und weiteren Umfeld des Kommendehügels in Reiden. Keine Kompetenz des Trägers der Ortsplanung, umweltrechtliche Schutzstrategien mit dem Instrument der Ortsplanung umzusetzen, die über den von Bundesrecht beherrschten Gehalt hinaus greifen. Verweis auf die im Urteil 1A.129/2006 vom 10. Januar 2007 (BGE 133 II 64ff.) verankerte Praxis des Bundesgerichts. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Sachverhalt und die Erwägungen sind im Internet publiziert (http://www.gerichte.lunet.ch/index/rechtsprechung.htm).