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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 02.06.2006 V 05 12 (2006 II Nr. 11)

2. Juni 2006·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·756 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

§ 47 PBG. Die Weilerzone dient in erster Linie der Erhaltung der bestehenden Bausubstanz. Umbauten oder Erweiterungen sind nur unter der Voraussetzung (ausnahmsweise) zulässig, dass sie der Stützpunktfunktion des Weilers dienen oder gar dazu beitragen, die Abwanderung der Wohnbevölkerung zu verhindern. Ein "Erlebnis-Restaurant" mit angegliedertem Freizeitpark ist nicht mit der planerischen Zielsetzung der Weilerzone vereinbar. | Bau- und Planungsrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Bau- und Planungsrecht Entscheiddatum: 02.06.2006 Fallnummer: V 05 12 LGVE: 2006 II Nr. 11 Leitsatz: § 47 PBG. Die Weilerzone dient in erster Linie der Erhaltung der bestehenden Bausubstanz. Umbauten oder Erweiterungen sind nur unter der Voraussetzung (ausnahmsweise) zulässig, dass sie der Stützpunktfunktion des Weilers dienen oder gar dazu beitragen, die Abwanderung der Wohnbevölkerung zu verhindern. Ein "Erlebnis-Restaurant" mit angegliedertem Freizeitpark ist nicht mit der planerischen Zielsetzung der Weilerzone vereinbar. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Gemeinderat verweigerte die Bewilligung für die Realisierung der Umgebungsgestaltung eines in einer Weilerzone gelegenen Gastwirtschaftsbetriebes. Geplant waren u.a. Parkplätze, mehrere elektrisch betriebene Spielanlagen (Karussell, Autoscooteranlage, Eisenbahn) und weitere Spielgeräte. Gegen diesen Entscheid führten die Baugesuchsteller Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 2.- g) Das Baugrundstück Nr. X befindet sich in einer Weilerzone vom Typ B (gemischt) mit überlagerter Ortsbildschutzzone (vgl. Zonenplan der Gemeinde Z vom 10.7.2000). Gemäss Art. 33 RPV können zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen besondere Zonen nach Art. 18 RPG, beispielsweise Weiler- oder Erhaltungszonen, bezeichnet werden, wenn der kantonale Richtplan (Art. 8 RPG) dies in der Karte oder im Text vorsieht. Das kantonale Recht weist die Weilerzone den Bauzonen zu. Indes handelt es sich dabei um eine Spezialbauzone (Brandt/Moor, in: Kommentar RPG, Zürich 1999, N 43 zu Art. 18). Sie dient in erster Linie der Erhaltung der bestehenden Bausubstanz. Umbauten und Erweiterungen sollen im Sinne einer massvollen Entwicklung, sofern überhaupt, nur unter der Voraussetzung (ausnahmsweise) zulässig sein, dass sie der Stützpunktfunktion des Weilers dienen oder dazu beitragen, die Abwanderung der Wohnbevölkerung zu verhindern; dies gilt namentlich auch für Ersatz- oder gar Neubauten. Der Stützpunktfunktion kommt dabei umso grössere Bedeutung zu, je weiter der Weiler von der Hauptsiedlung entfernt ist. Das bestehende Siedlungsgefüge ist in jedem Falle zu respektieren (vgl. zum Ganzen: Brandt/Moor, a.a.O.; Kantonaler Richtplan 1998, S. 34f.; BGE 119 Ia 300ff.). Im Übrigen ist die Nutzungsdefinition der Weilerzone wesentlich durch die kommunale Rechtslage bestimmt (vgl. § 47 Abs. 2 lit. b PBG), wobei allerdings Art. 12 BZR diesbezüglich eine eher restriktive Regelung enthält (vgl. Art. 12 Abs. 2 BZR). Mit diesen rechtlichen Erwägungen wird deutlich, dass die Vereinbarkeit neuer Bauten und Anlagen in der Weilerzone wesentlich von der konkreten Nutzung bzw. den zu erwartenden Auswirkungen, vom Erscheinungsbild und der Umgebungsgestaltung abhängt. Gestalterischen Aspekten ist dabei mit Blick auf die hier überlagerte Ortsbildschutzzone besondere Beachtung zu schenken (vgl. Art. 16 BZR). h) Im angefochtenen Entscheid gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, die nachgesuchte Spielplatzanlage sei überdimensioniert und weise eine Grösse auf, die nicht mehr als üblich bezeichnet werden könne. Es gehe den Gesuchstellern nicht darum, die neu erstellte Gastwirtschaft mit einem Spielplatz zu ergänzen, sondern vielmehr darum, mit dem Spielplatz zusätzliches Publikum anzuziehen. Dieser Zweck sei mit einer massvollen Entwicklung des Weilers nicht vereinbar. Die nachgesuchte Nutzung verursache grossen Verkehr und schaffe Parkplatzprobleme im ganzen Weiler A. Wie sich zeige, werde zeitweise auf der Zufahrtsstrasse parkiert oder auf unbewilligten Parkplätzen auf benachbarten Grundstücken. Das landwirtschaftlich geprägte Ortsbild des Weilers erfahre dadurch eine Beeinträchtigung. Diese Einschätzung erweist sich als rechtlich zutreffend und ohnehin innerhalb des vorinstanzlichen Ermessensspielraumes liegend. Angesichts der geschilderten räumlichen und baulichen Ausprägung der Spielplatzanlage ist offensichtlich, dass diese - in Verbindung mit dem bestehenden Gastwirtschaftsbetrieb ("Erlebnis-Restaurant B") - geeignet ist, grosse Besucherzahlen zu generieren, was zu den seitens der Vorinstanz erwähnten nachteiligen Konsequenzen führt. Dass die Frequentierung insbesondere an Sonntagen jeweils zu einer Überbelegung des vorhandenen Parkplatzangebotes führt, räumen denn auch die Beschwerdeführer selber ein. Ihre Auffassung, wonach der Weiler Stützpunktfunktion nicht bloss für die umliegenden Gehöfte, sondern für ein weit grösseres Einzugsgebiet zu erfüllen habe, kann nicht geteilt werden. Sie verkennen, dass der Schutzcharakter des Weilers einer gewerblichen Weiterentwicklung im geplanten Umfang entgegensteht. Schon der bestehende Gastwirtschaftsbetrieb dürfte - aufgrund der Konzeption als Ausflugsziel für ein weit hergereistes Publikum - die im Weiler zulässige Stützpunktfunktion und damit die planerische Zielsetzung der Weilerzone bei weitem sprengen. Dies auch deshalb, weil sich die Hauptsiedlungen Z und Y in unmittelbarer Nähe befinden. Problemlos wäre unter den gegebenen Umständen allenfalls ein kleines Quartierrestaurant. Ein Gastwirtschaftsbetrieb der vorliegenden Art als Ausflugsziel mit, wie die Beschwerdeführer selber erwähnen, "Erlebnisgastronomie", bedürfte einer konkreten planerischen Grundlage im Zonenplan. In Anbetracht des erhöhten Ortsbildschutzes ist ferner nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die projektierte Stützmauer aufgrund ihrer Dimensionen (d.h. einer Gesamtlänge von 43 m und einer Höhe von bis zu 1,20 m) als nicht mit dem Erscheinungsbild des Weilers vereinbar hält. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit lässt sich das Verbot der Mauer halten, zumal die fragliche Höhendifferenz, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, ohne weiteres durch eine bepflanzte Böschung überwunden werden kann.

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