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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.08.2006 V 05 116_1

16. August 2006·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·13,199 Wörter·~1h 6min·3

Zusammenfassung

Soweit wie im konkreten Fall durch Bauten und Anlagen oder Teilen davon Verkehr verursacht oder vermehrt wird, ist der Bauherr grundsätzlich verpflichtet, die erforderlichen Abstell- und Verkehrsflächen zu erstellen, deren Ausmass der Gemeinderat in der Baubewilligung festzulegen hat. Denn die Lösung der Zufahrts- und Parkierungsproblematik ist eine wesentliche Bewilligungsvoraussetzung. Die Verschiebung der Parkierungsproblematik in ein späteres Verfahren geht schon mit Blick auf die erforderliche Einheit des Baubewilligungsentscheids nicht an. Zudem bedarf das Erstellen von Abstellflächen ausserhalb der Bauzone einer Ausnahmebewilligung, weshalb deren Zahl und Anordnung bekannt sein und zwingend in den Entscheid über die Ausnahmebewilligung einbezogen werden müssen. Eine Ausnahmebewilligung bedarf einer umfassenden Abwägung aller massgeblicher privater und öffentlicher Interessen. Diese umfassende Gesamtwürdigung setzt vollständige Beurteilungsgrundlagen voraus, die hier fehlen. Es liegt keine genaue Plandokumentation vor und es mangelt an einem klaren, umfassenden Betriebs- und Nutzungskonzept. Nur mit einem solchen lassen sich jedoch abschliessende Aussagen zur Benützungsintensität machen. Erst wenn diese bekannt ist, können der Umfang des partiell reklamierten öffentlichen Interesses und die ungelöste Erschliessungs- und Parkierungsfrage, die wiederum Auswirkungen hat auf die Immissionen (Anzahl Abstellflächen, Ausbaugrad der Zufahrtsstrasse, Anzahl Fahrten) beurteilt werden. Gestützt auf das Betriebs- und Nutzungskonzept ist auch die gewässerschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen. Im heutigen Zeitpunkt lassen sich auch keine abschliessenden Aussagen machen zur Frage, ob die Jagdschiessanlage wegen ihrer Auswirkungen nur über eine Nutzungsplanung nachträglich legalisiert werden darf. Gestützt auf das Betriebs- und Nutzungskonzept wird die kantonale Vorinstanz sodann eine dezentrale Konzeption der Jagdschiessanlage eingehend prüfen müssen. | Bauen ausserhalb der Bauzonen

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Bauen ausserhalb der Bauzonen Entscheiddatum: 16.08.2006 Fallnummer: V 05 116_1 LGVE: Leitsatz: Soweit wie im konkreten Fall durch Bauten und Anlagen oder Teilen davon Verkehr verursacht oder vermehrt wird, ist der Bauherr grundsätzlich verpflichtet, die erforderlichen Abstell- und Verkehrsflächen zu erstellen, deren Ausmass der Gemeinderat in der Baubewilligung festzulegen hat. Denn die Lösung der Zufahrts- und Parkierungsproblematik ist eine wesentliche Bewilligungsvoraussetzung. Die Verschiebung der Parkierungsproblematik in ein späteres Verfahren geht schon mit Blick auf die erforderliche Einheit des Baubewilligungsentscheids nicht an. Zudem bedarf das Erstellen von Abstellflächen ausserhalb der Bauzone einer Ausnahmebewilligung, weshalb deren Zahl und Anordnung bekannt sein und zwingend in den Entscheid über die Ausnahmebewilligung einbezogen werden müssen. Eine Ausnahmebewilligung bedarf einer umfassenden Abwägung aller massgeblicher privater und öffentlicher Interessen. Diese umfassende Gesamtwürdigung setzt vollständige Beurteilungsgrundlagen voraus, die hier fehlen. Es liegt keine genaue Plandokumentation vor und es mangelt an einem klaren, umfassenden Betriebs- und Nutzungskonzept. Nur mit einem solchen lassen sich jedoch abschliessende Aussagen zur Benützungsintensität machen. Erst wenn diese bekannt ist, können der Umfang des partiell reklamierten öffentlichen Interesses und die ungelöste Erschliessungs- und Parkierungsfrage, die wiederum Auswirkungen hat auf die Immissionen (Anzahl Abstellflächen, Ausbaugrad der Zufahrtsstrasse, Anzahl Fahrten) beurteilt werden. Gestützt auf das Betriebs- und Nutzungskonzept ist auch die gewässerschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen. Im heutigen Zeitpunkt lassen sich auch keine abschliessenden Aussagen machen zur Frage, ob die Jagdschiessanlage wegen ihrer Auswirkungen nur über eine Nutzungsplanung nachträglich legalisiert werden darf. Gestützt auf das Betriebs- und Nutzungskonzept wird die kantonale Vorinstanz sodann eine dezentrale Konzeption der Jagdschiessanlage eingehend prüfen müssen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: vereinigt mit: V 05 117 und V 05 120

Sachverhalt: H. F. ist Inhaber der seit mehreren Jahren betriebenen Jagdschiessanlage auf dem der Landwirtschaftszone zugehörigen Grundstück y. Im Februar 2003 ersuchte er den Gemeinderat Z um Bewilligung der bestehenden Anlage (Bauwert Fr. 120'000.--) und der geplanten, neu zu erstellenden Bauteile (Gedeckter Sitzplatz und Lärmschutzwand Südostseite, mit Bauwerten von Fr. 35'000.-- bzw. Fr. 20'000.--). Der Gemeinderat übermittelte das Baugesuch der Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi) mit dem Antrag, die notwendigen Sonderbewilligungen zu erteilen. Mit Entscheid vom 8. April 2005 erteilte die Dienststelle rawi der Anlage unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen die raumplanerische Ausnahmebewilligung und die Bewilligung für Bauarbeiten in der näheren Umgebung einer im kantonalen Denkmalverzeichnis eingetragenen Baute nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler vom 8. März 1960. Gleichzeitig wies es die dagegen erhobenen Einsprachen im Sinne der Erwägungen ab. Gestützt auf diese Ausnahmebewilligung erteilte der Gemeinderat in seiner Funktion als Leitbehörde die Baubewilligung für die Jagdschiessanlage (nachträgliches Baubewilligungsverfahren) unter diversen Nebenbestimmungen. In Bezug auf die Beurteilung der Einsprachen verwies er ausdrücklich auf die Begründung im Entscheid der Dienststelle rawi (nachfolgend zit.: Dienststelle) und hiess im Übrigen eine Einsprache das Parkplatzproblem betreffend gut. Gegen diese Entscheide erhoben mehrere Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerden, je mit verschiedenen Anträgen und Begründungen.

Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerden im Sinne der Erwägungen gut, soweit es darauf eintritt. Es hebt die Entscheide des Gemeinderats Z vom 6. April 2005 und der Dienststelle Raumplanung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation vom 8. April 2005 auf und weist die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Behandlung und neuer Entscheidung an den Gemeinderat und die Dienststelle Raumplanung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation zurück. Bezüglich des Schiessbetriebs ordnet das Gericht im Sinne vorsorglicher Massnahmen Folgendes an: - Der Schiessbetrieb ist jährlich auf maximal 120 Schiesshalbtage und 40'000 Schuss pro Teilanlage begrenzt. - Am Sonntag, Dienstag, Donnerstag (jeweils ganzer Tag), Freitag (vormittags) sowie über die Mittagszeit (12 bis 13 Uhr) sind sämtliche Schiessen verboten. - Der Gemeinderat kann auf Gesuch hin als Ausnahme pro Jahr einen Sonntag für regionale, nationale und internationale Wettkämpfe bewilligen. - Jedes Schiessen vormittags, nachmittags und abends, das mehr als zwei Stunden und maximal vier Stunden dauert, zählt als Schiesshalbtag. Dauert es zwei Stunden oder weniger lang, so zählt es als halber Schiesshalbtag. Das Schiessen am Sonntag wird dreifach gewichtet. - Die Bewirtschaftung des Schiessbetriebs ist Sache des Anlageinhabers. Dem Gemeinderat von Z obliegt dessen Kontrolle. Der Anlageinhaber hat den Schiessbetrieb in geeigneter Form schriftlich zu dokumentieren und zur Kontrolle dem Gemeinderat von Z einzureichen. - Auf der Jagdschiessanlage darf ausschliesslich nur mit Schrotflinten geschossen werden. - Die im Lärmschutzgutachten aufgeführten baulichen Lärmschutzmassnahmen sind für die abschliessende Bauausführung verbindlich und nach der Rechtskraftbeschreitung des Baubewilligungsentscheids umzusetzen.

Aus den Erwägungen: 4.- Die Beschwerdeführer 4 beanstanden die vorinstanzlichen Entscheide formell in verschiedener Hinsicht. Soweit sie die angeblich unhaltbare Verzögerung des Verfahrens betreffen, sei vorab festgehalten, dass § 196 PBG eine Ordnungsfrist beinhaltet und die Durchführung von Koordinationsverfahren regelmässig mit einem gegenüber "normalen, nicht koordinationsbedürftigen Baubewilligungsverfahren" vermehrten Zeitaufwand in Verbindung steht. Dies gilt umso mehr, wenn es sich wie hier sachlich um komplexe Baubewilligungsverfahren handelt (dazu: Hubmann Trächsel, Die Koordination von Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen im Kanton Zürich, Diss. Zürich 1995, S. 70). Von Rechtsverzögerung kann gesprochen werden, wenn die Behörde eine Beschwerde oder ein Gesuch in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist behandelt und abschliesst, also "verschleppt" (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 719). Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde muss erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Auf Beschwerden, die - wie im vorliegenden Fall - erst nach Erlass des Entscheids erhoben werden, ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 51 zu Vorbem. zu §§ 19-28). Damit hat es sein Bewenden. a) Weiter formulieren die Beschwerdeführer 4 vage Vermutungen ausstandsrechtlicher Natur. Sie äussern Bedenken, ob die Dienststelle die Angelegenheit noch unbefangen habe beurteilen können, nachdem sie - zwar in anderer personeller Besetzung - an einer Unternehmertagung in der Gemeinde Z im November 2003, die im Jagdhof des Bauherrn stattgefunden habe, den Grundsatz "Fördern statt behindern" vertreten habe. Die Dienststelle weist die Vorwürfe zurück. Die Ausstandsregeln gemäss § 14 VRG richten sich an die diesem Gesetz unterstellten Behörden (vgl. §§ 6 und 14 Abs. 1 VRG), ohne Unterschied, ob diese administrative oder richterliche Funktionen ausüben. Die Ausstandsfrage ist mit Blick auf die konkret beteiligten Personen zu beurteilen und nicht in Bezug auf ganze Dienststellen oder Gerichte (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 7 zu Art. 9). Nach konstanter Praxis genügt das Vorliegen objektiver Umstände, die den Anschein der Befangenheit oder des Risikos der Parteilichkeit erwecken. Auf die subjektive Empfindung einer Partei kommt es nicht an (BGE 119 V 465 f. Erw. 5b, mit Hinweisen). Die Befürchtungen mangelnder Unvoreingenommenheit müssen aufgrund konkreter Umstände ernsthaft und begründet erscheinen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 9 zu Art. 9, mit Hinweis auf BGE 116 Ia 32). Andererseits genügt der auf objektiven Tatsachen beruhende Anschein der Befangenheit; diese muss nicht tatsächlich gegeben sein (vgl. zum Ganzen: Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1108, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Abgesehen davon, dass von einer in einem Grundsatzreferat zur Wirtschaftsförderung geäusserten Meinung noch keine Rückschlüsse gezogen werden können auf die Beurteilung eines konkreten Einzelfalles anhand der massgeblichen Rechtsgrundlagen, ist die geäusserte Vermutung schon deshalb von der Hand zu weisen, weil innerhalb der Dienststelle die Bewilligungs- und Koordinationszentrale für den angefochtenen kantonalen Entscheid verantwortlich zeichnet und nicht der damalige Referent als Leiter der Fachstelle für Wirtschaftsförderung (vgl. www.rawi.lu.ch). Die Beschwerdeführer nennen vor Verwaltungsgericht denn auch keinen einzigen konkreten Anhaltspunkt, welcher auf den Anschein einer Befangenheit bei einem Mitglied der kantonalen Dienststelle schliessen oder Zweifel an der Unparteilichkeit eines Mitgliedes der Vorinstanz aufkommen liesse. Auch aus den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die den Eindruck der Befangenheit erwecken. Die für die Beschwerdeführer 4 ungünstigen Schlussfolgerungen der kantonalen Vorinstanz stellen für sich alleine keine sachliche Grundlage dar, um vom subjektiven Eindruck der Befangenheit auf einen - objektiv gerechtfertigten - Befangenheitsanschein zu schliessen (LGVE 2001 II Nr. 39 Erw. 6a a.E.). Immerhin ist den Beschwerdeführern insofern zuzustimmen, als die sich in ihren Zielsetzungen zum Teil widersprechenden Aufgabenstellungen der Dienststelle dem Vertrauen in ihre Unabhängigkeit wenig förderlich sind. b) Schliesslich rügen die Beschwerdeführer 4 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Gemeinderat, weil dieser sich in seinem Entscheid (mit einer Ausnahme das Parkplatzproblem betreffend) mit den erhobenen Einsprachen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt und stattdessen pauschal auf die entsprechenden Erwägungen des kantonalen Einheitsentscheids verwiesen habe. Die beiden Vorinstanzen vertreten die Ansicht, die jeweiligen Einsprachen seien - dem Koordinationsmodell entsprechend - von der im entsprechenden Bereich sachlich zuständigen Vorinstanz geprüft und behandelt worden. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, habe der Gemeinderat mit Bezug auf die hauptsächlich Art. 24 RPG betreffenden Einsprachen auf die Erwägungen der kantonalen Dienststelle verweisen dürfen. Die seinen Zuständigkeitsbereich betreffende Einsprache bezüglich Parkierungs- und Erschliessungsfragen habe der Gemeinderat zutreffenderweise selber entschieden. aa) Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Darunter fällt die Prüfungspflicht der Behörde und als deren Kehrseite die Begründungspflicht. Ob eine Behörde ihrer Prüfungspflicht nachgekommen ist, ergibt sich in erster Linie aus der Begründung der Verfügung oder des Entscheides. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (BGE 129 I 236 Erw. 3.2, 112 Ia 110 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Die Anforderungen an eine Begründung sind jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Je unübersichtlicher die Sachlage ist und je schwieriger die sich stellenden Rechtsfragen sind, desto höher muss die Begründungsdichte sein. Weiter ist die verfassungsmässige Begründungsdichte abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde und der Eingriffsintensität des Entscheides (zum Ganzen: Kneubühler, Die Begründungspflicht, Diss. Bern 1998, S. 178 ff.). Die Begründung braucht weder in der Verfügung selbst enthalten zu sein (BGE 113 II 205 Erw. 2), noch ist nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 117 Ib 492 Erw. 6b/bb). Sodann ist hervorzuheben, dass eine ausdrückliche Begründung zu einem rechtsrelevanten Aspekt unterbleiben kann, wenn der Betroffene anderweitig von den Gründen, die zum Entscheid geführt haben, Kenntnis erhalten hat oder aufgrund vorausgegangener Entscheide und Verhandlungen sonst wie in der Lage ist, klar zu erkennen, weshalb der Entscheid auf diese und nicht auf andere Weise gefällt worden ist (LGVE 1999 II Nr. 3 Erw. 4b). Eine abschliessende Beurteilung der vorgetragenen Gehörsrüge darf hier freilich nicht losgelöst von den verfahrensrechtlichen Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens erfolgen. So sind die Koordinations- und Rechtsschutzanforderungen des RPG sowohl beim präventiven wie beim nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu beachten (Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen - unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1999, S. 128; vgl. auch: Urteile V 02 212 vom 21.6.2004 Erw. 6, V 02 164 vom 9.3.2004 Erw. 3b und V 02 74 vom 29.9.2003 Erw. 2 sowie V 00 306 vom 14.5.2003 Erw. 2). Ist demnach für die Errichtung einer Baute oder Anlage neben dem Baubewilligungs- ein weiteres Bewilligungsverfahren durchzuführen, so ist die Leitbehörde - hier die kommunale Vorinstanz (§ 192a Abs. 1 lit. c und Abs. 2 in Verbindung mit § 182 Abs. 2 PBG) - gestützt auf Art. 25a RPG für die Koordination dieses Verfahrens verantwortlich. Dabei sorgt sie insbesondere für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG; §§ 195 Abs. 2 und 196 Abs. 3 PBG; vgl. auch: § 65 der Planungs- und Bauverordnung vom 27.11.2001 [PBV; SRL Nr. 736]). Für die kantonalen Behörden gilt seit dem 1. Januar 2002 das Konzentrationsmodell. Dies hat zur Folge, dass im Baubewilligungsverfahren neben der kommunalen Baubewilligung nur noch ein einziger (konzentrierter) kantonaler Entscheid ergeht (hier der Dienststelle rawi, vgl. § 182 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 58 PBV), der alle erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen kantonaler Behörden mitumfasst. Im kantonalen (Leit-)Entscheid sind die im Einzelnen betroffenen, durch die verschiedenen Spezialgesetze geregelten Interessen zu berücksichtigen und aufeinander abzustimmen (Botschaft vom 20.10.2000 [B 76] zum Grossratsbeschluss über die Initiative "Einkaufen vor Ort - Grosszentren mit Mass" und Änderung des PBG, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1/2001 S. 281 f.). Die Pflicht zur Koordination erscheint folglich in zwei Ausprägungen: erstens als formelle Koordination zur Abstimmung verschiedener, in einem konkreten Fall auftretender Verfahren; zweitens als materielle Koordination zur umfassenden Abwägung verschiedener anwendbarer Rechtsnormen in einer einheitlichen Betrachtung (Maurer, Naturschutz in der Landwirtschaft als Gegenstand des Bundesrechts, Diss. Zürich 1995, S. 44). bb) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Gehörsrüge der Beschwerdeführer 4 als unbegründet abzuweisen. Die materielle Behandlung und Beurteilung derjenigen Einsprachepunkte, die thematisch dem Bereich von Art. 24 RPG zuzuordnen sind (Standortgebundenheit sowie umweltschutzrechtliche und landschaftsschützerische Anliegen), oblag hier im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung gemäss Art. 24 lit. b RPG den kantonalen Dienststellen und nicht dem - diesbezüglich nur formell zuständigen (§ 196 Abs. 1 Satz 1 PBG) - Gemeinderat. Im Übrigen dient der integrale Verweis auf die Ausführungen der kantonalen Dienststelle der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des kommunalen Baubewilligungsentscheids. Eine wörtliche Wiederholung des kantonalen Einheitsentscheids nur aus Gründen der grundsätzlich bestehenden formellen Zuständigkeit käme einem formalistischen Leerlauf gleich, welchen die Koordinationspflicht gerade verhindern möchte. Mit dem ausdrücklichen Verweis auf den gleichzeitig eröffneten Ausnahmebewilligungsentscheid der kantonalen Dienststelle und deren materielle Erwägungen zu den vorgebrachten Einsprachen ist dem Koordinations- und Begründungsbedarf Genüge getan (vgl. LGVE 1997 II Nr. 11 Erw. 4b). Aus der gesamten Begründung der beiden gleichzeitig eröffneten Entscheide der kantonalen und kommunalen Vorinstanz waren für die Beschwerdeführer 4 die für die Behörden wegleitenden Überlegungen nicht nur mit Bezug auf die erhobenen Einsprachen ohne weiteres nachvollziehbar. Jedenfalls zeigt ihre Beschwerde (und auch diejenige der andern Beschwerdeführer) gerade auf, dass ihnen eine sachgerechte Anfechtung ohne Probleme möglich war. c) Soweit die Beschwerdeführer 4 rügen, mit der vorliegenden Baubewilligung hätte auch eine Regelung bezüglich der angeblich wilden Deponie auf der Liegenschaft X erfolgen müssen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ausgeführt, inwiefern sie dadurch mehr betroffen wären als die Allgemeinheit. Im Übrigen wäre die Rüge sachlich nicht begründet (vgl. Erw. 5). 5.- Auch die Beschwerdeführerin 3 moniert die angefochtenen Entscheide in formeller Hinsicht. Sie sieht die Pflicht zur Koordination und zur Einheit der Materie verletzt, weil die im Gebiet X offenbar bewilligungslos erstellten Anlagen der beiden Brüder des Bauherrn (Materialdepot, Kiesabbau, Betonrecycling und Einstellhalle) nicht gleichzeitig mit dem vorliegenden Baubewilligungsverfahren in einem Gesamtentscheid beurteilt wurden. Ihre diesbezügliche Legitimation liegt weder offensichtlich auf der Hand, noch kann sie ohne weiteres verneint werden (zum Erfordernis des rügespezifischen Rechtsschutzinteresses bei Berufung auf Mängel in der Verfahrenskoordination: LGVE 1997 II Nr. 9 Erw. 3). Eine vertiefte Auseinandersetzung hierzu erübrigt sich jedoch, weil der Einwand sachlich ohnehin abzuweisen ist. Mit Bezug auf die Grundsätze der formellen und materiellen Koordination sei hier auf die Erwägungen 4 b/aa verwiesen. Inwiefern diese mit der Trennung der beiden Baubewilligungsverfahren verletzt sein sollten, ist nicht erkennbar. Zwar liegen die verschiedenen Gebäulichkeiten auf derselben Liegenschaft. Darüber hinaus handelt es sich bei den beiden Baugesuchen aber um voneinander unabhängige Bauprojekte ohne inneren Sachzusammenhang, insbesondere sind die Bauherrschaften, auch wenn sie aus derselben Familie stammen, nicht identisch. Ausserdem sind die beiden Gebäudekomplexe - Jagdschiessanlage einerseits und Materialdepot, Einstellhalle etc. andererseits - wenn auch unmittelbar benachbart, so doch optisch voneinander getrennt. Da auch funktionell kein Zusammenhang besteht und es sich um getrennte Betriebszweige handelt (Jagdschiessanlage einerseits und Landwirtschafts- und Gewerbebetrieb anderseits), dürfen die beiden Baugesuche je isoliert beurteilt werden. Aufgrund der Komplexität der beiden Baugesuche und ihres je eigenen Koordinationsbedarfs drängt sich eine getrennte Verfahrensbehandlung im Interesse der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit und einer je umfassenden, sachgerechten und an den spezifischen Gegebenheiten des einzelnen Gesuchs ausgerichteten Beurteilung nachgerade auf. Die Beschwerdeführerin 3 scheint sodann zu verkennen, dass die Koordinationspflicht aus einer formellen und einer materiellen Komponente besteht (vgl. LGVE 1997 II Nr. 9 Erw. 3a). Soweit sie den Begriff der Einheit der Materie im Sinne des vorstehend erwähnten "inneren Sachzusammenhangs" verstanden haben will und damit wohl die materielle Koordination als inhaltliche Abstimmung mehrerer sektorieller Entscheide zu einem umfassenden, widerspruchsfreien Gesamtentscheid meint, kann auf das eben Ausgeführte verwiesen werden. Nur am Rande sei vermerkt, dass der Begriff der Einheit der Materie ansonsten im Zusammenhang mit der Wahl- und Abstimmungsfreiheit zur Diskussion steht (vgl. Art. 139 und 194 je Abs. 2 BV sowie Art. 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17.12.1976 [SR 161.1]). Das Prinzip verbietet, in einer einzigen Abstimmungsvorlage über mehrere Fragen ohne inneren Sachzusammenhang abstimmen zu lassen, um damit dem Stimmbürger die unverfälschte Willenskundgabe zu ermöglichen (Art. 34 Abs. 2 BV; zum Ganzen: Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, Rz. 1388 f., 1787 ff.; BGE 130 I 195 ff. Erw. 3). 6.- Materiell geht es in der vorliegenden Streitsache um eine nachträgliche Bau- und Ausnahmebewilligung für Gebäulichkeiten und Terrainveränderungen, die in mehreren nicht mehr genau erfassbaren zeitlichen Etappen bereits baubewilligungslos errichtet bzw. vorgenommen wurden. Mit den baulichen Veränderungen gingen auch Nutzungsänderungen bzw. -intensivierungen des ursprünglich nur landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücks einher. Das strittige Bauobjekt umfasst diverse Bauten und Anlagen (Schützenstände, Lärmschutzwände, Unterstände, usw.) für den Betrieb einer privaten Jagdschiessanlage. Unstrittig ist, dass die oberirdische Schiessanlage in der Landwirtschaftszone liegt, der Zweckbestimmung dieser Zone nicht entspricht und daher von vornherein nicht zonenkonform ist (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 16 f. RPG sowie § 195 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 PBG). Eine Baubewilligung im engern Sinne wurde für keine dieser Bauten eingeholt. Aktenkundig ist jedoch eine vom damaligen eidgenössischen Schiessoffizier am 9. Juni 1980 erteilte provisorische schiesstechnische Bau- und Betriebsbewilligung für eine provisorische Tontaubenschiessanlage und einen provisorischen Hasenstand, worauf das damalige Militär- und Polizeidepartement des Kantons Luzern gleichentags die schiesstechnische Bewilligung zur Einrichtung und zum provisorischen Betrieb einer Tontaubenschiessanlage und eines Hasenstandes erteilte. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass am 13. Februar 1990 eine schiesstechnische Betriebsbewilligung für die Jahre 1990 bis 1993 erteilt wurde. Ein Gesuch um Verlängerung der befristeten Bewilligung wurde nach deren Ablauf anscheinend nie gestellt, die Anlage aber stets weiterbetrieben. Aus der Gegenüberstellung dieser beiden Bewilligungen ergibt sich, dass die Anlage seit 1980 mit einer Trapp-Anlage, zwei Jagd-Parcours und einem Hasenstand wesentlich erweitert worden war. Den Angaben der Bauherrschaft, die heutigen Anlagen stammten im Wesentlichen aus den Jahren 1978/79, stehen die aktenkundigen schiesstechnischen Bewilligungen der Jahre 1980 und 1990 entgegen. Aufgrund dieser Schreiben und den heutigen Baugesuchsunterlagen ist anzunehmen, dass die Vergrösserung und Entwicklung von einer Hobby- zu einer gewerbsmässig genutzten Jagdschiessanlage hauptsächlich in den Zeitraum der späten 80-iger und in die 90-iger Jahre gefallen sein dürfte. Jedenfalls wurde bereits Ende 1990 eine fachmännische "Ermittlung und Beurteilung der Schiesslärmimmissionen, Jagdschiessanlage X" vorgenommen. Seit 1990 ist die Anlage - wie den Baugesuchsunterlagen und dem Schreiben des eidgenössischen Schiessoffiziers vom 22. April 2003 zu entnehmen ist - baulich und bezüglich Nutzungsintensität weiter geändert und ausgebaut worden. Die Anlage besteht demnach heute aus vier verschiedenen Ständen mit nochmals je verschiedenen Einzelanlagen. Aufgrund des Gesagten ist hier davon auszugehen, dass die meisten baulichen Veränderungen hin zu einer eigentlichen Jagdschiessanlage nach dem Inkrafttreten des RPG vom 1. Januar 1980, ja sogar nach 1985, vorgenommen wurden. Dies mit der Folge, dass bezüglich der Umschreibung der Baubewilligungspflicht und deren Auslegung das RPG (Art. 22 ff.), das als unmittelbar anwendbare Vorschrift allfälliges entgegenstehendes kantonales Recht verdrängte (LGVE 1982 III Nr. 26), bestimmend war und ist. Gleichermassen kann angenommen werden, dass die Nutzungsintensität hauptsächlich nach dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 mit der steten Vergrösserung der Anlage erheblich zugenommen hat. 7.- a) Nach Art. 22 bzw. 24 RPG dürfen Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzone nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Ob bauliche Massnahmen erheblich genug sind, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, bemisst sich danach, ob damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so gewichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, Rz. 34). Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, ein konkretes raumordnungsrelevantes Vorhaben vor seiner Ausführung bzw. vor seiner Nutzung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Ordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 313). Der bundesrechtliche Begriff "Bauten und Anlagen" ist vom Gesetzgeber nicht näher umschrieben worden. Nach der Rechtsprechung gelten als "Bauten und Anlagen" jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehören auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (BGE 123 II 259 f. Erw. 3, 119 Ib 226 Erw. 3a, 118 Ib 9 Erw. 2c; EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, Bern 1981, N 6 zu Art. 22). Der Begriff der "Bauten und Anlagen" umfasst aber nicht nur Gebäude oder gebäudeähnliche Objekte: Baubewilligungspflichtig sind alle baulichen Massnahmen, deren Wirkung auf die Raumordnung ähnlich ist wie diejenige von Gebäuden (BGE 104 Ib 376 Erw. 1b; zutreffend: LGVE 1982 III Nr. 26). Überdies bejaht die Rechtsprechung die Baubewilligungsbedürftigkeit auch für blosse Nutzungsänderungen, die ohne bauliche Vorkehrungen auskommen, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung haben (BGE 119 Ib 226 ff. Erw. 3 betreffend Hängegleiterlandeplatz, 112 Ib 277 betreffend Lagerplatz für Altmaterialien). Denn die regelmässige Nutzung einer bislang hauptsächlich landwirtschaftlich genutzten Wiese für gewerbliche Zwecke oder für intensive Freizeitaktivitäten hat häufig erhebliche Einflüsse auf das sie umgebende Gebiet, sodass eine vorgängige Kontrolle durch die zuständigen Behörden nötig ist (vgl. auch BGE 114 Ib 314 Erw. 2c betreffend Golfanlage). b) Dass der Betrieb der Jagdschiessanlage als Ganzes, auch wenn die einzelnen Gebäulichkeiten eher geringeren Ausmasses sein mögen, erhebliche Folgen für die nähere und allenfalls weitere Umgebung haben kann, ist offenkundig, ansonsten nicht bereits 1990 ein Lärmgutachten hätte eingeholt werden müssen. Von Belang ist sodann auch der Umstand, dass die innerhalb der Landwirtschaftszone liegende Anlage regelmässig gewerblich und für Freizeitaktivitäten, mit andern Worten zonenfremd, genutzt wurde und werden soll. Nach dem Gesagten wäre somit jede seit 1980 vorgenommene bauliche Veränderung oder Nutzungsänderung für sich allein nach Art. 22 bzw. 24 RPG baubewilligungspflichtig gewesen. Ob die Anlage selbst vor Inkrafttreten des RPG bewilligungspflichtig gewesen wäre, muss nach dem in Erwägung 6 Gesagten nicht abschliessend beurteilt werden. Über den Bestand einer Zonenordnung in der Gemeinde Z vor 1980 ist nichts bekannt (vgl. §§ 14 und 33 des Baugesetzes des Kantons Luzern vom 15.9.1970 [BauG]). Jedenfalls aber hätte es gemäss § 122 BauG mindestens einer schriftlichen Anzeige bedurft, die dann eine Prüfung auf Rechtskonformität hin ermöglicht hätte (Abs. 2). Dass eine solche je erfolgt wäre, wird nicht einmal behauptet. Soweit die Bauherrschaft mit ihrer Berufung auf das alte Baugesetz, welches im Übrigen per 1. Januar 1990 ohnehin durch das heute massgebende PBG ersetzt wurde, etwas zu ihren Gunsten ableiten möchte, ist sie daher nicht zu hören. Nicht weiter beachtlich ist sodann, dass der eidgenössische Schiessoffizier Mitte 1980 noch von einer "schiesstechnischen Bau- und Betriebsbewilligung" sprach, zumal im Schreiben des für die Erteilung dannzumal zuständigen kantonalen Militär- und Polizeidepartements und 1990 auch vom eidgenössischen Schiessoffizier selber bloss noch von einer "schiesstechnischen Bewilligung" die Rede war. Im Übrigen wies der eidgenössische Schiessoffizier die Bauherrschaft mit Bezug auf den allfälligen Bau einer 100-m-Kugel-Anlage 1990 selber auf das kommunale Baubewilligungsverfahren hin. Auch die Berufung des Beschwerdegegners auf die Schiessplatzverfügung des eidgenössischen Militärdepartements über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst vom 6. Mai 1969 bzw. auf die der erwähnten Verfügung nachfolgende Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst vom 27. März 1991 bzw. 15. November 2004 (Schiessanlagen-Verordnung [SchAV]; SR 510.512) verfängt hier nicht. Wie ihr Name schon sagt, regeln beide die Anforderungen von Schiessanlagen, die teilweise oder ganz dem Schiesswesen ausser Dienst zur Verfügung stehen (vgl. Art. 1 Abs. 1 SchAV). Die Genehmigung und Kontrolle von Anlagen, die nicht dem Schiesswesen ausser Dienst zur Verfügung stehen (sog. Anlagen für sonstige Schiesstätigkeit), wie u.a. Jagdschiessanlagen, fallen in den Zuständigkeitsbereich der Kantone (Art. 23 Abs. 1 SchAV). Dass die umstrittene Jagdschiessanlage auch dem ausserdienstlichen Schiesswesen offen stehe, wird zu Recht nicht geltend gemacht. c) Bei dieser Ausgangslage ist zu prüfen, ob die bewilligungslos erstellte Jagdschiessanlage einer (nachträglichen) raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG zugänglich ist. Auch im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist - von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen - auf den Rechtszustand im Zeitpunkt der Errichtung der Baute abzustellen (BG-Urteil 1P.768/2000 vom 19.9.2001 Erw. 2c; Mäder, a.a.O., Rz. 655; Ruoss Fierz, a.a.O., S. 118). An den Voraussetzungen für eine erleichterte Ausnahmebewilligung unter dem Titel Bestandesgarantie gestützt auf Art. 24c bzw. Art. 24 Abs. 2 aRPG gebricht es nebst anderem hier schon deshalb, weil eine solche namentlich nur bei Bauten erhältlich ist, die im Zeitpunkt ihrer Realisierung in Übereinstimmung mit dem damaligen materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, indes zufolge nachträglicher Änderungen von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind (BG-Urteil 1A.17/2004 vom 19.5.2004 Erw. 2.2.4; BGE 129 II 398 Erw. 4.2.1; zum alten Recht: Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen [Art. 24 RPG], Diss. Bern 1989, S. 193 ff.; zur Rechtslage seit 1.9.2000: Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24d RPG, in: ZBl 2001 S. 296). Weil hier seit 1980 immer wieder bauliche Änderungen ohne die grundsätzlich erforderliche vorgängige Baubewilligung vorgenommen wurden, liegt keine rechtmässige Erstellung im erwähnten Sinn vor. Eine Berufung auf die Bestandesgarantie versagt daher, weil diese die rechtswidrige Eigentumsausübung durch eigenmächtiges Bauen nicht schützt. 8.- a) Zu den grundlegenden Fragen der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens gehört die Erschliessung (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG; § 195 Abs. 1 PBG). Gemeint ist damit die Gesamtheit aller Einrichtungen, die notwendig sind, damit ein Grundstück zonen- und bauordnungsgerecht genutzt werden kann. Das Erfordernis der Erschliessung gilt in allen Nutzungszonen, somit auch für Nichtbauzonen, denn die Art. 24 ff. RPG beziehen sich nur auf Ausnahmen von der Zonenkonformität. Das objektive Recht verlangt aus Gründen des öffentlichen Interesses, dass Bauten über Zu- und Wegfahrten und über bestimmte Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen verfügen (Hänni, a.a.O., S. 251 f.; auch Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, Diss. Bern 1997, S. 20). Nach dem unmittelbar anwendbaren Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (siehe Verweis auf Bundesrecht in § 117 PBG). Ein Bauvorhaben muss spätestens im Zeitpunkt der Realisierung über die für den ordnungsgemässen Betrieb erforderliche strassenmässige Erschliessung verfügen, ansonsten die Baubewilligung nicht erteilt werden kann (BGE 127 I 111 Erw. 7d, 118 Ib 73 Erw. 2a; LGVE 1998 II Nr. 10 Erw. 4a; Urteile V 05 165 vom 15.2.2006 Erw. 2c, V 04 303 vom 27.1.2005 Erw. 3a). Hinter dem wichtigen Erschliessungserfordernis der Zufahrt stehen vorab verkehrs-, gesundheits- und feuerpolizeiliche Überlegungen. Hinreichende Zufahrt besteht, wenn die Zugänglichkeit für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr, Elektrizitäts- und Wasserwerke der Gemeinde, Spitalautos) gewährleistet ist. Die Zufahrten sollen verkehrssicher sein und haben sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Fläche zu richten, die sie erschliessen soll (Hänni, a.a.O., S. 255). Die Anforderungen an die strassenmässige Erschliessung sind je nach der beanspruchten Nutzung und den massgeblichen Umständen im Einzelfall verschieden (vgl. Marantelli-Sonanini, a.a.O., S. 41 - 45; auch LGVE 1998 II Nr. 10 Erw. 4a). Soweit der Ausbaustandard von Strassen und die erforderliche Zahl sowie die Anordnung von Abstellflächen zu beurteilen sind, sind hierfür in der Regel die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS-Normen) heranzuziehen, die indessen nicht allzu schematisch und starr gehandhabt werden dürfen (vgl. dazu: VSS-Normen SN 640 045 [Projektierung, Grundlagen Strassentyp Erschliessungsstrassen, SN 640 050 [Grundstückzufahrten], und SN 640 290/291/292 [Parkieren]). b) Die Vorinstanzen haben sich mit den erschliessungsrechtlichen Voraussetzungen der umstrittenen Anlage, insbesondere mit der hinreichenden Zufahrt und der Parkierungsfrage, überhaupt nicht befasst. Dies, obschon bekannt ist, dass an gewissen Tagen auch Cars zur Jagdschiessanlage fahren und die Strasse dafür offenbar nicht ausreicht. Zwar hat der Gemeinderat im Einspracheverfahren festgestellt, dass ihm das Problem der ungenügenden Park- und Wendeplätze hinlänglich bekannt sei. Dennoch hat er es bei der Auflage an den Beschwerdegegner, die für die Besucher notwendigen Park- und Wendeplätze herzurichten und die verlangten Abstellflächen innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Baubewilligung planlich aufzuzeigen, bewenden lassen. Dieses Vorgehen hält aufgrund obiger Ausführungen vor Bundes- und kantonalem Recht nicht stand. Soweit wie hier durch Bauten und Anlagen oder Teilen davon Verkehr verursacht oder vermehrt wird, ist der Bauherr grundsätzlich verpflichtet, die erforderlichen Abstell- und Verkehrsflächen zu erstellen, deren Ausmass der Gemeinderat in der Baubewilligung festzulegen hat (§§ 93 Abs. 1 und 4 des Strassengesetzes vom 21.3.1995 [StrG; SRL Nr. 755]). Denn bei der Zufahrts- und Parkierungsproblematik handelt es sich keineswegs um Nebenpunkte, sondern um wesentliche Bewilligungsvoraussetzungen. Die Verschiebung der Parkierungsproblematik in ein späteres Verfahren jedenfalls geht - wie die Beschwerdeführer 4 zutreffend rügen - schon mit Blick auf die zu verlangende Einheit des Baubewilligungsentscheides nicht an (vgl. dazu: Marti, Koordinationspflicht bei Gewerbe- und Industriebauten, in: URP 2001 S. 558 - 561). Aufgrund der gebotenen umfassenden Interessenabwägung und ganzheitlichen Beurteilung darf die Parkierungsfrage also nicht einfach ausgeklammert werden, woran nichts ändert, dass bei einer isolierten, rügespezifischen Betrachtungsweise - wie sie im Bereich des kantonalen Baupolizeirechts zum Tragen gelangt - die Legitimation der Beschwerdeführer 4 fehlen könnte. Abgesehen davon ist die Argumentation des Gemeinderates auch deshalb fragwürdig, weil die Erstellung der Abstellflächen von der Räumung der zonenfremden Deponie- und Lagerplätze, die von den Brüdern des Beschwerdegegners betrieben werden, abhängig gemacht wurde. Dies, ohne dass eine solche Räumung absehbar gewesen wäre und nach wie vor fraglich ist, ob eine solche je stattfindet. Die Erstellung der Parkierungsflächen wäre daher mit einem gewichtigen Unsicherheitsfaktor belastet. Nicht zuletzt bedarf die Erstellung von Abstellflächen ausserhalb der Bauzone einer Ausnahmebewilligung, weshalb deren Zahl und Anordnung bekannt sein und zwingend in den Entscheid über die Ausnahmebewilligung einbezogen werden müssen (Art. 25 Abs. 2 RPG; § 182 Abs. 1 PBG). Zuständig hierfür wäre die Dienststelle und nicht der Gemeinderat. Bereits diese unzulässige Abspaltung der Parkierungsfrage durch den Gemeinderat würde die Aufhebung der kommunalen Baubewilligung rechtfertigen (vgl. § 182 Abs. 2 PGB, welcher gar von Nichtigkeit spricht). c) Die ungelöste Erschliessungsfrage ist ein gewichtiger Aspekt im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Anlage, sodass das Gericht auch ohne entsprechende Rügen gehalten ist, auf diese Unzulänglichkeit der angefochtenen Entscheide hinzuweisen und von den Vorinstanzen zu verlangen, das Versäumte nachzuholen. Die Länge der Zufahrt, der Zustand der Erschliessungsanlage und vor allem die Intensität der Benützung der Zufahrt (Anzahl Fahrten, Fahrzeugtypen usw.) sind zudem ebenso Bestandteile der durchzuführenden umfassenden Interessenabwägung (vgl. Erw. 9a) wie auch die Belastung der Anwohner durch diese Fahrten. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, die entsprechenden Grundlagen zu erheben und diese Interessenabwägung selber vorzunehmen. Bereits deshalb drängt sich eine Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide auf. 9.- a) Eine Ausnahmebewilligung bedarf gemäss Art. 24 lit. b RPG einer umfassenden Abwägung aller auf dem Spiele stehender massgeblicher privater und öffentlicher Interessen, welche vorab auf die in Art. 1 und 3 RPG verbindlich festgesetzten raumplanerischen Ziele und Planungsgrundsätze auszurichten ist. Nebst diesen raumplanerischen Grundsätzen ist im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere auch zu prüfen, ob die Anlage den umweltschutzrechtlichen Belangen des USG und dessen Ausführungserlassen sowie den natur- und landschaftsschutzrechtlichen Grundsätzen Rechnung trägt. Es sind somit all jene Anliegen zu berücksichtigen, die für den Fall eine Aussage enthalten (EJPD/BPR, a.a.O., N 26 und 47 zu Art. 24). Soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der Interessenabwägung konkret regelt, ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften zu vereinbaren ist. Erst wenn dies zutrifft, ist die Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen koordiniert durchzuführen (statt vieler: BG-Urteil 1A.122/2004 vom 30.5.2005 Erw. 2.1, mit Hinweisen). Gefordert ist eine vollständige Erhebung und umfassende Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen (statt vieler: BG-Urteil 1A.186/2002 Erw. 2.1.4, BGE 129 II 68 Erw. 3.2). Dabei hat es nicht sein Bewenden mit der Feststellung, dass ein Bauvorhaben nach den einschlägigen umweltschutzrechtlichen Sondernormen nicht verhindert wird; es ist vielmehr (zusätzlich) eine Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden privaten und öffentlichen Interessen koordiniert durchzuführen (BVR 2000 S. 497). So ist grundsätzlich auch bei der Überprüfung im Rechtsmittelverfahren vorzugehen, wobei hier allerdings das Prüfungsprogramm auch durch die vorgebrachten Rügen bestimmt wird. Ob die Interessen vollständig ermittelt und mit genügender Sorgfalt abgewogen worden sind, unterliegt der Rechtskontrolle durch das Verwaltungsgericht. In der relativen Gewichtung der einzelnen Interessen steht jedoch den zuständigen Behörden ein weitgehender Beurteilungsspielraum zu, soweit sie nicht durch Rechtsvorschriften festgelegt ist (BG-Urteil 1A.183/2001 vom 18.9.2002 Erw. 6.7.7, mit Hinweisen). Die Ermittlung, welche Interessen durch ein Bauobjekt berührt werden und in welchem Ausmass, setzt zunächst sorgfältige Sachverhaltsfeststellungen voraus. Diese müssen so detailliert sein, dass sie der entscheidenden Behörde erlauben, das Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit allen anwendbaren Vorschriften des Raumplanungs- und Umweltrechts im weiteren Sinn zu prüfen. Nur auf dieser Grundlage ist eine umfassende Abwägung aller berührten Interessen möglich (Widmer Dreifuss, Planung und Realisierung von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 133 f.). Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu untersuchen, ob die Anlage am vorgesehenen Standort oder einem optimaleren Alternativstandort zu verwirklichen ist (BG-Urteil 1A.122/2004 Erw. 3.1; BGE 118 Ib 23 Erw. 3; auch URP 1994 S. 16 sowie ZBl 1990 S. 189). Einerseits soll die Interessenabwägung nämlich zur grundeigentümerverbindlichen Beantwortung der Prinzipfrage führen, ob eine konkrete Anlage an einem bestimmten Ort zugelassen werden soll und darf. Zum andern soll sie hingegen auch die Standortfrage beantworten (Widmer Dreifuss, a.a.O., S. 135). b) Voraussetzung einer solchen umfassenden materiellrechtlichen Prüfung des Baugesuchs durch die Baubewilligungsbehörde ist ein bezogen auf das konkrete Projekt vollständig dokumentiertes Baugesuch, insbesondere sind verschiedene Pläne einzureichen (§ 62 PBV). Mit der Baubewilligung werden die massgebenden Pläne genehmigt und gestempelt. Dies ermöglicht später die Überprüfung, ob in Einklang mit den Plänen oder davon abweichend gebaut wurde. Im vorliegenden Fall dokumentieren die mit dem Baugesuch eingereichten Planunterlagen die vielen kleineren Bauten und Anlagen nur bezüglich Lage und äusserem Erscheinungsbild. Mass- und weitere detaillierte Angaben fehlen weitgehend. Einen gewissen Überblick vermittelt das Lärmgutachten mit seinen Fotos, denen aber ebenfalls keine Abmessungen zu entnehmen sind. Weil die Plangrundlagen den inhaltlichen Anforderungen nicht genügen, hat die kommunale Vorinstanz vom Beschwerdegegner eine genaue Plandokumentation zu verlangen. Dies, auch wenn das eigentliche Erscheinungsbild der Anlage nicht begründet gerügt ist, obschon der Gemeinderat die Übereinstimmung der bereits bestehenden Gebäulichkeiten und noch zu erstellenden Bauteile mit den spezifischen Ästhetikvorschriften - wie die Beschwerdeführer 4 zu Recht bemängeln - nicht bzw. nur sehr formelhaft geprüft hat (vgl. Ausführungen zur Sicherheit, zu Baustoffen, -materialien, Fassadenfarbe und Bedachungsmaterial; zur Eingliederungsproblematik der Anlage als Ganzes vgl. Erw. 12b hiernach). Eine genaue planerische Bestandesaufnahme, die für Bauherr, Baubewilligungsbehörde und Nachbarn die nötige Rechtssicherheit schafft, wird zudem auch die künftige baupolizeiliche Tätigkeit der zuständigen Behörden erleichtern. Die fehlenden Plangrundlagen erschweren sodann eine abschliessende Beurteilung der von Amtes wegen zu prüfenden Frage, ob die nicht zonenkonforme, gewerblich genutzte Jagdschiessanlage mit Blick auf ihr Ausmass und ihre Auswirkungen auf die Nutzungsordnung statt auf der Stufe Baubewilligungsverfahren nicht auf Stufe Nutzungsplanung zu bewilligen wäre (Näheres unter Erw. 9d hiernach). Da die Beurteilungsgrundlagen - wie nachfolgend aufgezeigt wird - noch in anderer, gravierender ins Gewicht fallender Weise unzulänglich sind, erübrigt es sich für das Verwaltungsgericht, durch Planergänzung und Augenschein das Versäumte nachzuholen. c) Die hier vorgetragenen Rügen und die im Ausnahmebewilligungsentscheid der Dienststelle vorgenommene Interessenabwägung zeigen deren Lückenhaftigkeit mit aller Deutlichkeit auf. Weil die Beurteilungsgrundlagen unvollständig sind, lässt der vorinstanzliche Entscheid eine wirklich umfassende Gesamtwürdigung vermissen. Ohne nähere Aufschlüsse und Angaben aus einem klaren Betriebs- und Nutzungskonzept der Jagdschiessanlage lässt sich unter den vorliegenden Umständen eine koordinierte Interessenabwägung gar nicht vornehmen. Obwohl ein solches Betriebs- und Nutzungskonzept von kantonalen Stellen verschiedentlich gefordert wurde, hat die Dienststelle keine weiteren Angaben verlangt und ihrer Abwägung letztlich die mit dem Beschwerdegegner abgesprochenen Betriebszeiten zugrunde gelegt. Nur mit präziseren Angaben zum eigentlichen Schiessbetrieb lassen sich hier freilich wichtige Beurteilungen vollständig vornehmen. Insbesondere können nur mit einem Betriebs- und Nutzungskonzept abschliessende Aussagen gemacht werden zur Benützungsintensität: So ist insbesondere unklar, - welche Kapazität die streitbetroffene Anlage aufweist, insbesondere wie viele Schützen zeitgleich schiessen können, - welche Gruppierung (Jäger, Sportschützen, Kunden des Beschwerdegegners, Plauschanlässe) mit wie vielen Personen zu welcher Zeit schiesst, - welche Funktion diese Gruppierung hat (Jungjägerausbildung, Jagdschiessausbildung, Sport- oder Plauschanlässe, Waffentest der Kunden) und - mit welchen und wie vielen Fahrzeugen diese Personen anreisen. Nur wenn die Benützungsintensität bekannt ist, können der Umfang des partiell reklamierten öffentlichen Interesses und die ungelöste Erschliessungs- und Parkierungsfrage, welche wiederum Auswirkungen hat auf die Immissionen (Anzahl Abstellflächen, Ausbaugrad der Zufahrtsstrasse, Anzahl Fahrten, vgl. Erw. 8 hiervor), beurteilt werden. Gestützt auf das Betriebs- und Nutzungskonzept ist auch die bislang vollständig ausgeklammerte gewässerschutzrechtliche Prüfung (Genügen der sanitarischen Einrichtungen [kein Wasseranschluss, Wasserbezug für bestehende Toilette erfolgt über Stall, Abwässer werden über die Jauchegrube entsorgt) vorzunehmen. Schliesslich hat die Intensität der Benützung auch Auswirkungen auf die Beurteilung der Notwendigkeit zur Erstellung neuer Anlageteile (gedeckter Sitzplatz), auf die Beurteilung der ästhetischen Eingliederung der Gesamtanlage und nicht zuletzt auch auf die Prüfung eines dezentralen Konzepts im Rahmen der Frage nach besseren Standorten generell oder zumindest für einzelne der oben erwähnten Gruppierungen (Prüfung Alternativstandort). d) Aufgrund des fehlenden Betriebs- und Nutzungskonzepts lassen sich im heutigen Zeitpunkt auch keine abschliessenden Aussagen machen zur Frage, ob die Jagdschiessanlage wegen ihrer Auswirkungen nur über eine Nutzungsplanung realisiert bzw. nachträglich legalisiert werden darf. Dem Grundsatze nach darf ein nach einer Ausnahmebewilligung heischendes Vorhaben den gegenständlichen Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nicht sprengen (Hänni, a.a.O., S. 195). Wann ein nicht zonenkonformes Vorhaben wegen seines Ausmasses und seiner Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig ist, dass es erst nach einer Änderung oder Schaffung eines Nutzungsplanes bewilligt werden darf, ergibt sich aus der Planungspflicht (Art. 2 RPG), den Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1 und 3 RPG), dem kantonalen Richtplan (Art. 6 ff. RPG) sowie der Bedeutung des Projekts im Lichte der im Raumplanungsgesetz festgelegten Verfahrensordnung (Art. 4 und 33 f. RPG; BGE 116 Ib 53 f. Erw. 3). Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Planungspflicht ist nach der bundesgerichtlichen Praxis der Umstand, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist. Bejaht wurde die Planungspflicht beispielsweise für Multikomponenten-Deponien (BGE 116 Ib 53 Erw. 3), für Anlagen der Kiesausbeutung (BGE 115 Ib 306 Erw. 5a, mit Hinweisen), für Golfplätze (BGE 114 Ib 314 Erw. 3) und andere grössere Sport- und Freizeitanlagen (BGE 114 Ib 186 Erw. 3c), für grössere Parkplätze (BGE 115 Ib 513 Erw. 6a) und Bootshäfen (BGE 113 Ib 371). Grössere Schiessanlagen (300-m-Anlagen mit mehr als 15 Scheiben) sind daher nach bundesgerichtlicher Praxis im Regelfall nur auf dem Wege der Nutzungsplanung realisierbar, zumal diese der UVP-Pflicht unterliegen (BGE 119 Ib 441, 114 Ia 114; vgl. Ziff. 50.5 des Anhangs der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19.10.1988 [SR 814.011]). Kleinere Schiessanlagen dürfen jedoch praxisgemäss im Verfahren nach Art. 24 RPG bewilligt werden (BG-Urteile 1A.122/2004 vom 30.5.2005 und 1A.183/2001 vom 18.9.2002 Erw. 6.6.1 f.; BGE 119 Ib 441; 114 Ib 130 Erw. 4c; zum Ganzen auch: Schmid, Projektbezogene Nutzungsplanung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen, Diss. Zürich 2001, S. 164 ff.). Ob das hier gewählte Ausnahmebewilligungsverfahren vor dieser Praxis stand hält, kann erst nach einer Gesamtbilanz aller Auswirkungen der Anlage, welche ein aussagekräftiges Betriebs- und Nutzungskonzept voraussetzt, beurteilt werden. Immerhin ist festzuhalten, dass die Anlage insgesamt über keine Gebäulichkeiten mit grossen Ausmassen verfügt. Hinzu kommt, dass ein Vergleich der Jagdschiessanlage mit einer 300-m-Anlage schwierig ist. Auszugehen ist von der Tatsache, dass bei letzterer die Schützen keinen Platzwechsel vornehmen und daher die Schiessintensität wohl erheblich höher sein dürfte. Aufgrund der heutigen Aktenlage scheint die Jagdschiessanlage nicht mit jenen Anlagen vergleichbar zu sein, für deren Realisierung die Rechtsprechung bisher eine Nutzungsplanung verlangt hat. Allerdings wird eine abschliessende Beurteilung dieser Frage erst nach Erhebung der fehlenden Grundlagen möglich sein. 10.- Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine abschliessende Beurteilung der vorliegenden Streitsache im vorne dargestellten Sinn ein Betriebs- und Nutzungskonzept erfordert. Es kann nun aber nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts als Rechtsmittelinstanz sein, erstmalig den Sachverhalt sorgfältig und vollständig zu erheben und die gestützt auf das verlangte Betriebs- und Nutzungskonzept vorzunehmende umfassende Interessenabwägung selber vorzunehmen. Diese ist der kantonalen Instanz als Ausnahmebewilligungsbehörde vorbehalten, weshalb die angefochtenen beiden Entscheide aufzuheben sind und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Beurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen ist. Dabei werden die Vorinstanzen auch der bisher ungeklärten Erschliessungsfrage besonderes Augenmerk zu schenken haben. Aus prozessökonomischen Gründen sind trotz Rückweisung zur Neubeurteilung im Folgenden einige Erwägungen zu den mit den erhobenen Rügen aufgeworfenen wichtigsten Fragen, welche die umfassende Interessenabwägung der kantonalen Vorinstanz mitbeeinflussen werden, angezeigt. 11.- a) Zunächst drängen sich einige Bemerkungen zur Frage eines Alternativstandorts auf, der im Verfahren der projektbezogenen Sondernutzungsplanung wie im Rahmen der Ausnahmebewilligung (Art. 24 RPG) gleichermassen Bedeutung zukommt. Auszugehen ist vom Grundsatz, dass Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordern (vgl. Art. 24 lit. a RPG bzw. 24 Abs. 1 aRPG), wenn ihr Zweck aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit nur an einem bestimmten Ort umgesetzt werden kann (sog. positive Standortgebundenheit) oder wenn sich die entsprechende Nutzung insbesondere wegen der Immissionen in keiner Bauzone sinnvoll verwirklichen lässt (sog. negative Standortgebundenheit; Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 118 Ib 17 Erw. 2b, mit Hinweisen; Bandli, a.a.O., S. 183). Für oberirdische, nicht planungspflichtige Schiessanlagen (anders für unterirdische, vgl. den Fall in BVR 1981 S. 310 ff.) wird grundsätzlich die negative Standortgebundenheit anerkannt, da sie wegen ihrer Immissionsträchtigkeit in aller Regel vernünftigerweise nicht innerhalb der Bauzone errichtet werden können. Sie müssen zudem gewissen schiesstechnischen Anforderungen hinsichtlich Sicherheit, Sicht, Windverhältnissen usw. entsprechen, was den Bau solcher Anlagen in einer ordentlichen Bauzone ebenfalls ausschliesst (BG-Urteil 1A.183/2001 vom 18.9.2002 Erw. 6.7.1, mit Hinweis auf BGE 119 Ib 439, nicht publ. Erw. 5a, in: URP 1994 S. 16; BGE 112 Ib 49 Erw. 5a; Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz. 712). Sie erfordern jedoch oftmals nicht einen ganz bestimmten Standort im Sinne einer absoluten Standortgebundenheit. In solchen Fällen verlangt die Rechtsprechung den Nachweis, dass keine besser geeigneten Standorte für die projektierte Anlage zumutbar sind. Teilweise fällt die Prüfung nach besser geeigneten Alternativstandorten bzw. der richtigen Standortwahl wie bereits ausgeführt mit der umfassenden Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG zusammen. b) Die kantonale Vorinstanz hat mit Verweis auf den langjährigen Betrieb der Jagdschiessanlage auf eine Prüfung besser geeigneter Standorte verzichtet. Diese vorinstanzliche Argumentation muss mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis als verfehlt bezeichnet werden (BGE 118 Ib 23 Erw. 3; auch ZBl 1990 S. 187 ff.). Danach ist auch bei bestehenden (illegalen) Bauten die Standortfrage im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen. Mit der Vorinstanz ist freilich festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer 3 und 4 nicht vollständig ausser Acht gelassen werden kann, dass hier eine vorbestehende Anlage zur Beurteilung steht, und zwar unabhängig von der Frage, ob der bestehende Zustand rechtmässig geschaffen wurde oder nicht. Die Anlage verursacht seit mindestens 26 Jahren Lärm und wurde dennoch geduldet. Nebst andern Faktoren spricht wohl auch dieser Umstand gegen eine völlige Einstellung des Schiessbetriebs. Offen ist jedoch die Intensität der Nutzung. Entscheidend fällt in diesem Zusammenhang allerdings ins Gewicht, dass der Boden durch das jahrzehntelange Schiessen offenbar stark belastet ist und für landwirtschaftliche Zwecke kaum ohne grossen Aufwand wieder verwendbar sein wird. Dies spricht aufgrund der heutigen Aktenlage wohl gegen besser geeignete Alternativstandorte. Jedenfalls bieten die Akten bezüglich Ausweichmöglichkeiten für die Schützen kein einheitliches Bild. Gemäss Stellungnahme der Dienststelle Landwirtschaft und Wald vom 29. Juni 2005 seien die Trainingsmöglichkeiten für Jäger im Kanton Luzern in jeder Beziehung ungenügend (Schliessung des Jagdschiessstandes Zihlmatt, Luzern). Zudem sollen die 300-m-Anlagen für das Training mit der Flinte untauglich und jagdliches Schiessen mit der Flinte in unterirdischen Anlagen nicht möglich sein. Andererseits bietet der Beschwerdegegner selber in seiner unterirdischen Anlage in Z, also in unmittelbarer Nähe zur Aussenanlage, eine 25-m-Anlage Laufende Ziele (laufender Keiler, Reh oder Hase, Schrotschussbilder, geeignet für Büchsen und Flinten) sowie eine 100-m-Innenschiessanlage mit Möglichkeit zur Dämmerungs-Simulation, geeignet für sämtliche Jagdwaffen, an (abrufbar über Internet). Ebenso verfügt das Schiess-Sport-Zentrum Brünig Indoor in seiner polysportiven Halle über Anlagen für jagdliches Schiessen auf bewegliche Ziele (abrufbar über: www.bruenigindoor.ch). Jagdliches Schiessen scheint also - wie die Beschwerdeführer 4 einwenden - durchaus auch unterirdisch ausgeübt werden zu können. c) Letztlich zeigt sich auch in diesem Zusammenhang die Mangelhaftigkeit der Beurteilungsgrundlagen. Das Betriebs- und Nutzungskonzept wird hier nähere Aufschlüsse geben müssen. Gestützt darauf wird die kantonale Vorinstanz eine dezentrale Konzeption der Jagdschiessanlage, insbesondere die Ausgliederung von Teilnutzungen, eingehend prüfen müssen. So ist insbesondere nicht einzusehen, dass in einem Gebiet ausserhalb der Bauzone, das zudem zur "Biosphäre Entlebuch" gehört, eine lärmemitierende Anlage für rein private Vergnügungen (Gruppen- und Plauschanlässe) betrieben werden soll. Genauso wenig ist nachvollziehbar, weshalb ein Kunde die Waffen nicht direkt auf der Innenschiessanlage, wo sich das Waffengeschäft befindet, testen können sollte. Die Geschäftszeiten der Innenanlage korrespondieren denn auch mit den Ladenöffnungszeiten (Quelle: Internet). Derselben Quelle ist auch zu entnehmen, dass die Aussenschiessanlage im Sommerhalbjahr und damit während der Hauptsaison offiziell grundsätzlich mittwochs von 17.00 - 20.00 Uhr (gem. Definition = 1 SHT) und samstags von 14.00 - 16.00 Uhr (gem. Definition = 1/2 SHT) geöffnet ist, jedoch für Gruppen ab 4 Personen auch ausserhalb dieser Öffnungszeiten betrieben wird. Es ist daher anzunehmen, dass die Nachfrage von Kunden für spontane Tests auf der Aussenanlage nicht sehr hoch ist. Die Prüfung der Standortfrage bzw. von Ausweichmöglichkeiten wird schliesslich auch die Festlegung der Anzahl Schiesshalbtage (SHT) beeinflussen. 12.- a) Die Beschwerdeführerin 3 vertritt die Ansicht, der kantonale Entscheid verstosse gegen den kantonalen Richtplan 1998, weil in der Ausnahmebewilligung nicht gleichzeitig ökologische Ausgleichsmassnahmen verfügt worden seien. Solche wären geboten gewesen, da sich das Gebiet X im Gebiet mit lückigem Lebensraumverbund befinde und damit Element der Landschaftsschutzpolitik des Kantons Luzern sei. Von Eingliederung in die landschaftliche Umgebung könne keine Rede sein. Ausserdem geniesse das Gebiet als Teil der ersten schweizerischen UNESCO-Biosphäre einen grossen Stellenwert, welcher auch zu einem erhöhten Grad an Sorgfalt gegenüber der Natur verpflichte. (...) aa) Die strittige Anlage liegt gemäss kantonalem Richtplan 1998 im Landwirtschaftsgebiet mit "lückigem Lebensraumverbund" (L3-17). Bei diesen Gebieten handelt es sich um weitgehend ausgeräumte Landschaften mit nur noch vereinzelten ökologischen Ausgleichsflächen. Die Gemeinden zeigen im Rahmen der kommunalen Leitpläne gemäss § 10 NLG auf, mit welchen Massnahmen diese ausgeräumten Landschaften aufgewertet werden können. Dabei prüfen sie in erster Linie die Schaffung von zusätzlichen ökologischen Ausgleichsflächen, und zwar prioritär in jenen Gebieten, in denen die Gewässer oder Böden überbelastet sind oder die dem Wildwechsel dienen (vgl. Richtplan-Text und Erläuterungsbericht 1998, je S. 87). Es handelt sich bei diesen Gebieten aber nicht um eigentliche Landschaftsschutzgebiete im Sinne des Richtplans 1998 (vgl. Erläuterungsbericht S. 86, L3-13 und L3-14; vgl. auch www.geo.lu.ch/ims/webRiplan/index.htm). Mit den erwähnten behördenverbindlichen Bestimmungen hat der Kanton die Richtlinien und Ziele seiner Natur- und Landschaftsschutzpolitik ganz allgemein abgesteckt. An diesen haben sich in erster Linie die Gemeinden für die weitere raumplanerische Regelung zu orientieren. Sie haben die im Richtplan anvisierten Massnahmen im Rahmen ihrer kommunalen Leit- und Zonenpläne zu konkretisieren und (grundeigentümerverbindlich) umzusetzen (zur Abgrenzung Richt- und Nutzungsplanung allgemein: Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 933 ff.). Für das betroffene Grundstück gibt es keine konkreten kommunalen Bestimmungen oder Aussagen in einem Naturschutzleitplan, welche die Erstellung baulicher Anlagen verhindern würden. Nach dem vom Regierungsrat mit RRE Nr. 559 vom 18. Mai 2004 genehmigten Zonenplan Landschaft der Gemeinde Z liegt das betroffene Grundstück nicht in einer Landschafts- oder Naturschutzzone von regionaler, kantonaler oder kommunaler Bedeutung, noch in einer archäologischen Schutzzone (Art. 43a-d des Bau- und Zonenreglements vom 25.8.1992 [BZR], ergänzt mit RRE Nr. 559 vom 18.5.2004), sondern in der Landwirtschaftszone. Damit ist es der Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen (vgl. Art. 42a Abs. 5 BZR, Stand 18.5.2004). Die Argumentation der Beschwerdeführerin 3 verfängt daher nicht. Dass der gemäss Zonenplan Landschaft sich auf dem Grundstück befindliche markante Einzelbaum in seinem Weiterbestand gefährdet wäre, wird nicht geltend gemacht. Auch aus dem Umstand, dass das Entlebuch als erste schweizerische UNESCO-Biosphäre anerkannt wurde, kann die Beschwerdeführerin 3 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es obliegt den Gemeinden, die unter diesem Titel angestrebte nachhaltige Entwicklung der Region Entlebuch mit konkreten Planungs- und andern Massnahmen umzusetzen und zu verwirklichen (u.a. Zonenplan Landschaft Gemeinde Z mit Landschaftsschutzzone Moorlandschaft und allgemeiner Landschaftsschutzzone sowie auch Entwurf BZRneu vom Februar 2004; zum Ganzen: www.biosphaere.ch). Für das betroffene Grundstück gibt es in dieser Hinsicht wie erwähnt keinerlei Konkretisierungen oder Vorschriften. Das betreffende Gebiet geniesst insofern - unbesehen seiner landschaftlichen Schönheit - keinen absoluten Schutz. bb) Die Beschwerdeführerin 3 bemängelt die fehlende Anordnung ökologischer Ausgleichsmassnahmen und beruft sich dabei auf Art. 18b Abs. 2 NHG. (...) Soweit sie den kantonalen Richtplan ins Feld führt, sei auf die vorstehenden Ausführungen unter Erwägung 14a zum planerischen Stufenbau verwiesen. Nach Art. 18b Abs. 2 NHG sorgen die Kantone in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation, wobei die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen sind. Für den Kanton Luzern findet sich die entsprechende Ausführungsgesetzgebung in den §§ 8 - 11 NLG (dessen Vorgängerin, die Verordnung über Natur- und Heimatschutz vom 6.5.1965 [aSRL Nr. 710] enthielt keine Rechtsgrundlagen zum ökologischen Ausgleich [vgl. §§ 4 - 8]). Beim ökologischen Ausgleich handelt es sich um eine generelle Kompensationsmassnahme in dem Sinne, dass Flächen für naturnahe Lebensräume erst neu geschaffen oder verbessert werden. In erster Linie ist er als eigenständiges oder mit dem Biotopschutz im Sinne von Art. 18b Abs. 1 NHG verknüpftes Programm in die Tat umzusetzen, insbesondere durch raumplanerische Instrumente und durch Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern (§§ 10 und 11 NLG; Erläuterungsbericht zum Kantonalen Richtplan 1998 S. 87). Er lässt sich aber auch anlässlich einer beliebigen, mit einer Bewilligung verbundenen raumwirksamen Tätigkeit verwirklichen, beispielsweise als Auflage im Baubewilligungsverfahren. Art. 18b Abs. 2 NHG, welcher direkt anwendbar ist, enthält insofern auch für den Privaten eine eigentliche ökologische Sanierungspflicht. Allerdings ist der durch die Behörde dem Privaten verfügte ökologische Ausgleich nach den Grundsätzen von Art. 18c Abs. 2 NHG sowie des Enteignungsrechts entschädigungspflichtig, sofern es nicht um eine Kompensation für den Eingriff in ein geschütztes Objekt geht, was hier nicht der Fall ist. Die Bestimmung der zulässigen Ausgleichsmassnahmen im konkreten Einzelfall hat sich neben den gesetzlichen Grundlagen an den naturräumlichen Erfordernissen des NHG und am Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (zum Ganzen: Maurer, in: Kommentar NHG, Zürich 1997, N 31 ff. zu Art. 18b). Die Bestimmungen über den ökologischen Ausgleich sind demnach in erster Linie als Handlungsanweisung an die Gemeinwesen im Hinblick auf die Planungsinstrumente und die eigenen Vorhaben zu verstehen. Im Rahmen dieser Aufgabe bietet Art. 18b Abs. 2 NHG eine gesetzliche Grundlage, solche Planungen (z.B. Vernetzungen) auch durchzusetzen, wenn es um intensiv genutzte Gebiete von gewissem Umfang geht und das Bauvorhaben die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts verändert (Maurer, a.a.O., N 33 und 42 zu Art. 18b). Dass diese Voraussetzungen hier vorlägen, legt die Beschwerdeführerin 3 nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Jedenfalls fehlen Instrumentarien, um hier die Gemeinde zum Handeln zwingen zu können. Die Beschwerdeführerin 3 moniert denn auch lediglich eine Verletzung des Richtplans, der aber wie erwähnt vor allem einen Handlungsauftrag an die Gemeinwesen enthält und im Bewilligungsverfahren keine Handhabe bietet. b) Auch ohne besondere Schutzvorschriften hat sich die Anlage in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern (§ 140 Abs. 1 PBG). Wo es nach den örtlichen Verhältnissen zweckmässig ist, sind Bauten und Anlagen zu begrünen (Abs. 2).Bereits im früheren kantonalen Baugesetz vom 15. September 1970 existierte eine inhaltlich entsprechende Eingliederungsvorschrift mit gleicher Zielsetzung (vgl. § 110 BauG). Über die allgemeine kantonale Eingliederungsvorschrift hinausgehende kommunale Schutzvorschriften bestehen hier nicht (vgl. Art. 4 Abs. 1 a.E. und 42a Abs. 2 BZR, Stand 18.5.2004). Das damalige Amt für Natur- und Landschaftsschutz (heute: Dienststelle Umwelt und Energie [uwe], § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz [NLV]) verlangte mit Stellungnahme vom 19. März 2003 unter dem Eingliederungsaspekt nicht mehr und nicht weniger als die Bepflanzung der Lärmschutzwände mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen. Dies wurde als Bedingung/Auflage in den kommunalen Entscheid aufgenommen. Nicht ersichtlich ist, nach welchen Kriterien das Gesuch geprüft wurde. Ob dies im Lichte des § 140 PBG geschehen ist, ist daher nicht gesichert. Auch die Dienststelle rawi hat sich in ihrem Entscheid nicht näher mit den Erfordernissen dieser Bestimmung auseinandergesetzt. Jedenfalls ist die Eingliederungsfrage gestützt auf das Betriebs- und Nutzungskonzept erneut zu beurteilen. Dabei werden auch die Verhältnisse auf dem umliegenden Areal (Deponie, Lagerräume) in die ästhetische Beurteilung einfliessen müssen. Ohne dass in diesem Bereich Veränderungen vorgenommen werden, wird eine Beurteilung schwierig. Soweit die Beschwerdeführer 3 und 4 im Zusammenhang mit der Eingliederung bzw. der landschaftlich exponierten Lage im Übrigen Einwände formulieren, sind diese weniger als Anforderungen an die ästhetische Gestaltung der Anlage, sondern vielmehr im Sinne des allgemeinen Planungsgrundsatzes zu verstehen, wonach die Landschaft ausserhalb der Bauzonen zu schonen und daher bei der Standortwahl auf die Empfindlichkeit der Landschaft Rücksicht zu nehmen sei. Konkret wird auf den hohen Schutzwert einer intakten, ausserhalb der Bauzone liegenden Kulturlandschaft und das Erfordernis ökologischer Ausgleichsflächen bzw. die Lärmempfindlichkeit des fraglichen Gebietes hingewiesen. Die Beurteilung dieser Rügen hat zusammen mit der Erhebung der jeweiligen einschlägigen Interessen und in der koordinierten Interessenabwägung zu erfolgen. 13.- Dem privaten Interesse des Beschwerdegegners am Betrieb der Jagdschiessanlage steht unter Umständen auch der im öffentlichen Interesse liegende Bodenschutz entgegen. Die dafür zuständige Dienststelle Umwelt und Energie hat mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 diese Interessenabwägung vorgenommen und im Bereich des Bodenschutzes verschiedene Bedingungen und Auflagen formuliert, die vollumfänglich und ohne jede Abweichung in die Ausnahmebewilligung Eingang fanden. Mit diesen Nutzungseinschränkungen könne den erwähnten öffentlichen Interessen Rechnung getragen werden. Gegenteiliges ist aus den Akten nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Freilich erheben die Beschwerdeführer 4 den Einwand, die Auflage betreffend die restlose Entfernung der Anlage im Falle ihrer Stilllegung sei zu pauschal gehalten und lasse konkrete Massnahmen vermissen. Abgesehen vom Umstand, dass nicht erkennbar ist und auch nicht dargelegt wird, inwiefern die Beschwerdeführer 4 damit in höherem Masse als irgendjemand betroffen wären, und ihnen daher die Beschwerdelegitimation diesbezüglich abzusprechen ist, ist diese Auflage im Gesamtzusammenhang zu verstehen mit der Verpflichtung, eine allfällige Stilllegung der Dienststelle Umwelt und Energie zu melden. Dies, damit zu gegebenem Zeitpunkt über die dannzumal erforderlichen Massnahmen einzeln befunden werden kann, was im heutigen Zeitpunkt weder nötig ist noch sinnvoll wäre. 14.- Sämtliche Beschwerdeführer beantragen mindestens sinngemäss das Absehen von einer Ausnahmebewilligung zufolge der übermässig hohen Schiesslärmbelastung bzw. im Fall der Bewilligungserteilung die Anordnung einer restriktiveren Betriebszeitenregelung als die vorinstanzlich bewilligten 120 Schiesshalbtage. Es folgen daher grundsätzliche Überlegungen zur lärmschutzrechtlichen Situation der Jagdschiessanlage und zu den vorinstanzlich angeordneten Bedingungen und Auflagen. Grundlage dieser provisorischen Beurteilung bildet das Lärmgutachten der Planteam GHS AG, Sempach-Station, vom 30. Juli 2004. Gestützt auf die Ausführungen unter Erwägung 6 und weil gegen dieses Vorgehen weder von beschwerdeführerischer noch -gegnerischer Seite opponiert wurde, ist mit Bezug auf die Beurteilung der Lärmimmissionen auf das per 1. Januar 1985 in Kraft getretene USG und die per 1. April 1987 in Kraft gesetzte LSV abzustellen. a) Zunächst drängen sich einige Ausführungen zum erwähnten Lärmgutachten auf. Die Beschwerdeführer 1, 2 und 4 stellen dessen Objektivität und Aussagekraft in Zweifel, weil es sich um ein Parteigutachten handle. Bereits 1990 habe der Beschwerdegegner beim gleichen Büro ein Schiesslärmgutachten erstellen lassen, sodass die Planteam GHS AG nicht mehr als unabhängige Begutachterin betrachtet werden könne. Konkrete Einwände gegen bestimmte Stellen des Gutachtens werden indes nicht erhoben. Der Richter hat im Beschwerdefall alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen. Der Umstand allein, dass ein Gutachten von einer Partei eingeholt und ins Verfahren eingebracht wird, vermag dessen Beweiswert noch nicht zu erschüttern. Entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf hinreichenden Untersuchungen beruht, in der Darlegung der Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ist dies der Fall, weicht der Richter ohne sachlichen Grund nicht von einer Expertise ab. Eine abweichende Beurteilung kann freilich dann gerechtfertigt sein, wenn die Expertise widersprüchlich und anzunehmen ist, dass ein weiteres Gutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangen könnte (vgl. BGE 112 V 32 f. Erw. 1a, mit Hinweisen). Die Einwände der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, die Schlüssigkeit und Aussagekraft des fundierten und nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellten Lärmgutachtens zu entkräften. Das beauftragte Unternehmen ist im Lärmbereich schweizweit anerkannt, geniesst insbesondere bei der gutachterlichen Beurteilung von Schiesslärm eine hohe fachliche Reputation und ist öfter auch als Expertin für Bundesbehörden sowie eidgenössische und kantonale Gerichte tätig. Es darf daher ohne weiteres gesagt werden, dass das Lärmgutachten von kompetenten und fachlich ausgewiesenen Gutachtern erstellt wurde. Das Lärmgutachten wurde auch von der Dienststelle uwe für "vollständig und nachvollziehbar" befunden. Das Gericht sieht daher keine Veranlassung, sich vom erwähnten Lärmgutachten zu distanzieren, zumal die Einwände bloss pauschal gehalten sind. Es bedarf somit entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer 1 und 2 im jetzigen Zeitpunkt keines weiteren Lärmgutachtens, wären davon doch keine Erkenntnisse zu erwarten, die den Beweiswert des Gutachtens vom 30. Juli 2004 in Zweifel ziehen könnten. Dies, zumal die Gutachterin bei der Immissionsprognose mit Werten zugunsten der Lärmbetroffenen operiert und sich beim Lärmschutzkonzept an der Einhaltung des Planungswerts orientiert hat (zur antizipierten Beweiswürdigung: Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 372 und 374 f.). Zudem wird auch im neuen Entscheid an der Auflage, spätestens ein Jahr nach Realisierung der baulichen Lärmschutzmassnahmen eine geeignete Abnahmemessung durchzuführen und der Dienststelle uwe zur Beurteilung einzureichen, festzuhalten sein. Damit wird sichergestellt, dass die prognostizierten, naturgemäss mit gewissen Unsicherheiten behafteten, mit den tatsächlichen Auswirkungen der Lärmschutzmassnahmen verglichen und bei Bedarf allfällige weitere bauliche und/oder betriebliche Massnahmen angeordnet werden können. Im Übrigen sind die von den Beschwerdeführern 1 und 2 geschilderten subjektiven akustischen Eindrücke aus Anhang 2 des Gutachtens durchaus erklärbar. So schwankten die durchschnittlichen Einzelschusspegel am Messpunkt A je nach Standort des Schützen auf den verschiedenen Teilanlagen vom nicht messbaren Bereich [ca. 40 dB(A)] bis über 55 dB(A). Für die rechtliche Beurteilung wird indes nicht auf das arithmetische Mittel der Einzelschusspegel, sondern auf eine energieäquivalente logarithmische Mittelung abgestellt. Der rechtlich massgebende Beurteilungspegel Lr (Art. 38 Abs. 1 LSV) setzt sich mit andern Worten folglich aus dem energetisch gemittelten Einzelschusspegel und einer oder mehrerer Pegelkorrekturen zusammen, welche die relative Lästigkeit der fraglichen Geräusche kennzeichnen und die Intensität des Schiessbetriebs mitberücksichtigt (Anhang 7 Ziff. 3 Abs. 1 LSV; Wolf, in: Kommentar USG, Mai 2000, N 10 und 18 der Vorbem. zu Art. 19-25; BGE 114 Ib 40 Erw. 3c). Dass aufgrund der topografischen Exposition des Jagdschiessstands Einzelschüsse auch in entfernter liegenden Gebieten wahrnehmbar sein können, wird nicht in Abrede gestellt. Nur ist damit in Bezug auf den Beurteilungspegel noch nichts gesagt, und es ist dies schon gar kein Beweis dafür, dass ausserhalb der untersuchten Messorte die massgeblichen Grenzwerte überschritten wären. b) Der Jagdschiessstand des Beschwerdegegners stellt in seiner Gesamtheit eine ortsfeste Anlage nach Art. 7 Abs. 1 und 7 USG dar. Nach dem zweistufigen Konzept des USG sind Einwirkungen auf die Umwelt wie etwa Luftverunreinigungen oder Lärm zunächst durch Massnahmen bei der Quelle zu beschränken (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG). Solche Emissionsbegrenzungen können nach Art. 12 Abs. 1 USG u.a. durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten, Bau- und Ausrüstungsvorschriften (konstruktive Massnahmen) sowie Verkehrs- oder Betriebsvorschriften getroffen werden. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen des Vorsorgeprinzips so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; statt vieler: BGE 115 Ib 463). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen in einem zweiten Schritt zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG; Schrade/Loretan, in: Kommentar USG, März 1998, N 3 und 36 ff. zu Art. 11). Der Beurteilung von Immissionen (hier: Lärmeinwirkungen) dienen die in Art. 13 bzw. 15, 19 und 23 vorgesehenen Belastungsgrenzwerte: der Immissionsgrenzwert (Art. 13 bzw. 15 USG), der über diesem liegende Alarmwert (Art. 19 USG) und der darunter liegende Planungswert (Art. 23 USG). Sie definieren einerseits das zulässige Mass an Immissionen, welches auf lärmempfindliche Gebäude oder Gebiete einwirken darf. Alle drei Werte sind also - nicht wie von den Beschwerdeführern 1 und 2 fälschlicherweise angenommen - Grenzwerte, auch wenn das beim Planungs- und beim Alarmwert nicht aus der Bezeichnung hervorgeht. Andererseits dienen sie indirekt als Massstab für die Begrenzung der Emissionen ortsfester lärmiger Anlagen, indem sie bestimmen, wie viel Lärm in der Umgebung der Anlage tragbar ist (Wolf, a.a.O., N 26 und 34 der Vorbem. zu Art. 19-25). Die spezifischen lärmschutzrechtlichen Vorschriften, die hier von Bedeutung sind, sind in der LSV und deren Anhang 7 verankert. Für die strittige Jagdschiessanlage, die innerhalb eines Gebiets mit Empfindlichkeitsstufe III liegt, beträgt der Immissionsgrenzwert 65 dB(A) und der Planungswert 60 dB(A) (Anhang 7 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 1 Abs. 1 LSV). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Bei der Sanierung einer Altanlage müssen nur die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Art. 8 Abs. 1 und 13 Abs. 2 lit. b LSV). Als neu gelten Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bewilligt und erstellt wurden; bestehend sind demgegenüber Anlagen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits erstellt oder zumindest rechtskräftig bewilligt waren (Wolf, a.a.O., N 39 und 42 zu Art. 25). c) In der vorliegenden Streitigkeit ist vorab mit Blick auf die nicht mehr genau rekonstruierbare Entstehungsgeschichte umstritten, ob es sich beim Jagdschiessstand um eine neue oder eine bestehende Anlage handelt. Grundsätzlich ist mit Verweis auf die Ausführungen unter Erwägung 6 und 7 festzuhalten, dass von einer neuen Anlage auszugehen ist, wenn für eine vor dem 1. Januar 1985 erstellte Anlage keine rechtskräftige Bewilligung vorliegt (BG-Urteil 1A.276/2000 vom 13.8.2001 Erw. 3c). Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang aber, dass laut Ergebnis des Lärmgutachtens vom 30. Juli 2004 mit dem darin vorgesehenen Lärmschutzkonzept, bestehend aus baulichen und betrieblichen Massnahmen, der Planungswert, der unterhalb der im Immissionsgrenzwert definierten Grenze der Schädlichkeit und Lästigkeit liegt, an allen Messorten eingehalten sein wird. Die vorinstanzlichen Bewilligungen basieren auf diesen Grundlagen und erklären diese zur Bedingung des Weiterbetriebs der Schiessanlage. Da sich die lärmschutzrechtliche Prüfung der Schiessanlage auch im Rahmen der nun geforderten Neubeurteilung ohnehin an den Planungswerten zu orientieren haben wird bzw. diese mit der geforderten Umsetzung des Lärmschutzkonzepts durchwegs eingehalten sein werden, kann somit dahin stehen, ob die Jagdschiessanlage als Alt- oder Neuanlage im Sinne der erwähnten Bestimmungen zu gelten hat (BG-Urteil 1A.183/2001 vom 18.9.2002 Erw. 7.2). d) Mit der Einhaltung bzw. gar deutlichen Unterschreitung (bei den Beschwerdeführern 1) des Planungswerts von 60 dB(A) gemäss Anhang 7 LSV sind die lärmschutzrechtlichen Anforderungen der LSV zumindest immissionsseitig erfüllt. Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass eine gänzliche Verweigerung der Ausnahmebewilligung aus Lärmschutzgründen vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht standhalten würde. Schutzziel des Lärmschutzrechts ist nämlich die Verhinderung von erheblichen Störungen; ein absoluter Schutz gegen jeden Lärm ist nicht beabsichtigt (Zäch/Wolf, in: Kommentar USG, Mai 2000, N 23 zu Art. 15; Zürcher, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzgesetz, Diss. Zürich 1996, S. 85). Die Planungswerte leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Lärmschutzziele des USG und des RPG. Sie konkretisieren immissionsseitig das Vorsorgeprinzip insofern, als auch bei einer allfälligen zukünftigen Zunahme der Lärmbelastung, insbesondere beim Zusammentreffen mehrerer lärmiger Anlagen, wenigstens die Immissionsgrenzwerte eingehalten bleiben. Mit einer Differenz von 5 db(A) zum Immissionsgrenzwert wird gewährleistet, dass auf einen bestimmten Immissionsort mindestens drei Lärmquellen mit Immissionen in der Höhe der Planungswerte einwirken können, bevor mit einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gerechnet werden muss (Zäch/Wolf, a.a.O., N 8, 16 und 18 zu Art. 23). Sodann nimmt der Anteil der stark bis mittelstark gestörten Personen, im Vergleich zu Belastungen, die in der Höhe den Immissionsgrenzwerten entsprechen, erfahrungsgemäss schnell ab, wenn der Lärmpegel um 5 dB(A) zurückgeht. Die Planungswerte geben damit eine Belastung wieder, von der - nach einem objektivierten Massstab betrachtet - keine oder höchstens unerhebliche Störungen ausgehen (vgl. Zürcher, a.a.O., S. 109). 15.- Die Vorinstanzen haben gestützt auf die im Lärmgutachten vorgeschlagenen betrieblichen Lärmschutzmassnahmen und unter Berufung auf das öffentliche Interesse der Jäger die Schiesszeiten im Wesentlichen wie folgt festgelegt: - max. 120 Schiesshalbtage (SHT) pro Jahr und 40'000 Schuss pro Teilanlage - Schiessverbot am Sonntag, Dienstag, Donnerstag und Freitagvormittag sowie zwischen 12 und 13 Uhr - Möglichkeit, auf Gesuch hin einen Sonntag pro Jahr für regionale, nationale und internationale Wettkämpfe zu bewilligen - Jedes Schiessen vormittags, nachmittags und abends von mehr als 2 und maximal 4 Stunden Dauer gilt als SHT. Jedes Schiessen von 2 Stunden oder weniger gilt als halber SHT. Dreifache Gewichtung des Schiessens am Sonntag. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die 120 SHT der bestehenden Auslastung der Anlage entsprechen und die schiessfreien Tage, mit Ausnahme des Sonntags, auf Vorschlag des Beschwerdegegners so festgelegt wurden. Deren definitive Festlegung wurde im Gutachten freilich dem Bewilligungsverfahren vorbehalten. Die kantonale Vorinstanz ordnete die Einschränkungen des Schiessbetriebs unter Berufung auf das Vorsorgeprinzip und im Interesse der Lärmbetroffenen zusätzlich zur Einhaltung der Planungswerte an. Laut Gutachten - vom Beschwerdegegner nicht bestritten - ist ein hinsichtlich Auslastung optimierter Betrieb der Jagdschiessanlage nur an Abenden und Samstagen möglich, weil in dieser Zeit Jäger und Sportschützen trainieren. Tagsüber diene die Anlage in erster Linie Kunden des Waffengeschäfts des Beschwerdegegners in Z, welche die entsprechenden Waffen testen möchten. Soweit die Beschwerdeführer 4 die Definition und Berechnung der SHT in Frage stellen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Vorinstanzen haben sich dabei weitgehend auf Anhang 7 Ziff. 32 LSV gestützt, was bei der Festlegung von Schiesszeiten durchwegs Usanz ist. Gleiches gilt auch für die dreifache Gewichtung von Sonntagsschiessen und die Begrenzung eines SHT auf 4 Stunden. Mit der Dienststelle uwe und gestützt auf den diesbezüglichen Wortlaut der Auflage ("jedes Schiessen") ist sodann festzuhalten, dass grundsätzlich jede Schussabgabe auf der Anlage als Schiessbetrieb gilt (vgl. auch Anhang 7 Ziff. 32 Abs. 3 LSV). a) Ein privater, auch gewerblichen Zwecken dienender Schiessstand ist nicht vergleichbar mit Schiessständen, die im Interesse der Gesamtverteidigung ausserdienstlichen obligatorischen Schiessübungen zur Verfügung stehen (häufig 300-m-Anlagen) und für deren Erstellung und Betrieb nach ständiger Bundesgerichtspraxis grundsätzlich ein öffentliches Interesse besteht (BG-Urteile 1A.187/2004 vom 21.4.05 Erw. 3.2 sowie 1A.183/2001 Erw. 6.7.4, mit Verweis auf BGE 114 Ia 118 Erw. 4b). Denn rein zivile, sportliche Schiessen liegen nicht im öffentlichen Interesse (BG-Urteil 1A.183/2001 Erw. 6.7.4, mit Hinweisen; Seiler, Kommentar USG, März 2001, N 28 zu Art. 5; auch: LGVE 2003 II Nr. 4; zur Abgrenzung gegenüber Anlagen, die dem Schiesswesen ausser Dienst zur Verfügung stehen vgl. auch Art. 23 Abs. 1 SchAV). Auch mit Bezug auf die Anzahl SHT ist daher ein Vergleich mit den dem ausserdienstlichen Schiesswesen dienenden Anlagen nur beschränkt statthaft. Insofern bietet die entsprechende kantonale und eidgenössische Gerichtspraxis zur Lärmsanierung von kommunalen Schiessständen für den vorliegenden Fall wenig Ansatzpunkte, zumal in vielen Fällen die Immissionsgrenzwerte überschritten werden und sich die Frage nach der maximalen Zahl SHT häufig im Rahmen der Prüfung von Sanierungserleichterungen stellt (BG-Urteil 1A.101/2002 vom 24.4.2003; BGE 119 Ib 463 ff., 117 Ib 20 ff.; Urteile V 03 291 vom 31.3.2005, V 03 317 vom 30.6.2004; LGVE 2003 II Nr. 4). Eine etwas differenziertere Sichtweise ist freilich bei einem privaten Jagdschiessstand angebracht: Dass die Jagd gewisse öffentliche Interessen erfüllt und Jäger ihre Schiessfertigkeit in regelmässigen zeitlichen Abständen trainieren können müssen, wird von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt und ist auch für das Gericht nachvollziehbar. Die Jagd ist eine staatlich anerkannte und auch ökologisch notwendige Tätigkeit, die aus Gründen des Tierschutzes und der öffentlichen Sicherheit eine genügende Aus- und Weiterbildung der Jäger erfordert. Ein gewisses öffentliches Interesse ist demnach sicherlich vorhanden. Daraus aber den Schluss ziehen zu wollen, der gesamte Betrieb der privaten Jagdschiessanlage liege ohne weiteres im öffentlichen Interesse, ginge zu weit. Dies vor allem deshalb, weil die strittige Anlage von Sportschützen und Kunden des Waffengeschäftes des Beschwerdegegners sowie auch für Gruppenanlässe benützt wird (Quelle: Internet). Ein öffentliches Interesse ist in diesem Zusammenhang nicht auszumachen. Die fehlenden Beurteilungsgrundlagen zeigen sich auch hier mit aller Deutlichkeit: Mangels konkreter Angaben kann der Stellenwert der Anlage für die Jäger- und Jagdschiessausbildung nicht gewichtet werden. Das Betriebs- und Nutzungskonzept wird auch hierüber Aufschlüsse zu geben haben. Schliesslich ist auch in diesem Kontext noch einmal zu betonen, dass die Durchführung rein privater Plausch- und Gruppenanlässe auf der zonenfremden Anlage mit grossräumiger Lärmausbreitung äusserst fragwürdig ist. Dabei spricht in erster Linie die fehlende Zonenkonformität gegen solche privaten Anlässe, darüber hinaus aber auch der Umstand, dass das Gebiet Teil der "Biosphäre Entlebuch" ist. b) Immerhin ist festzustellen, dass die maximale Zahl der SHT der 300-m-Anlagen im Kanton Luzern durchwegs unter den verfügten 120 SHT liegt. Dabei darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die 300-m-Anlagen wohl regelmässig über eine grössere Anzahl Scheiben und oftmals über automatische Trefferanzeigen verfügen, was einen rationelleren Schiessbetrieb und damit auch die Einschränkung der Betriebszeiten ermöglicht (Stellungnahme der Dienststelle Landwirtschaft und Wald vom 29.6.2005; Schrade/Loretan, a.a.O., N 21a zu Art. 12). Dennoch steht fest, dass bei voller Ausschöpfung der verfügten Bedingungen der angefochtenen Entscheide der Jagdschiessstand zur betriebsintensivsten Schiessanlage im Kanton Luzern würde. Die Gutachter wie auch die Dienststelle uwe haben mit der vorgeschlagenen Anzahl SHT denn auch eine maximale obere Grenze definiert, mit welcher die Planungswerte gerade noch eingehalten werden, die aber durchaus Spielraum nach unten offen lässt (Stellungnahmen Dienststelle uwe vom 29.6.2005 und 28.10.2004). Zum Vergleich: Laut den Jahresprogrammen der Jagdschützen Grosswangen je von Ende April bis Ende September 2003 und 2004 umfassten die Trainings- und Jagdschiessen 9 bzw. 7 SHT (abrufbar über: www.vlj.ch/jbericht.asp [Bericht-Nr. 8 und 9]). In gleicher Höhe bewegt sich auch die Zahl der SHT auf der Anlage Habsucht. Selbst wenn man von einem künftigen jährlichen Pflichtschiessen für Jäger ausgeht, erscheinen die festgelegten 120 SHT allein mit Blick auf das Training der Jagdschützen daher hoch. Was die Anzahl SHT betrifft, ist allerdings zu beachten, dass bei weniger SHT eine grössere Pegelkorrektur erfolgt, was die Grenzwerte verändert. 16.- Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (ebenso Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 8 Abs. 1 LSV). Diese Pflicht gilt kumulativ zu derjenigen zur Einhaltung der Belastungsgrenzwerte und für neue und alte Anlagen (Schrade/Loretan, a.a.O., N 34b und 45 zu Art. 11; Zürcher, a.a.O., S. 116). Ein Vorhaben vermag daher vor der Umweltschutzgesetzgebung nicht schon deswegen zu bestehen, weil es die massgebenden Belastungsgrenzwerte einhält; ihre Einhaltung belegt nicht ohne weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG getroffen worden sind. Auch wenn in der Praxis vielfach die Emissionsbegrenzung nach dem Vorsorgeprinzip in der Einhaltung der Planungswerte aufgehen wird, dürfen die entsprechenden Anforderungen nicht einfach gleichgestellt werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Vorsorge weiter gehende Einschränkungen erfordert. Dabei ist namentlich sicherzustellen, dass sämtliche unnötigen Emissionen vermieden werden. Indessen hat das Vorsorgeprinzip nur emissionsbegrenzenden, nicht emissionseliminierenden Charakter und bietet im Allgemeinen keine Grundlage für das Verbot einer bestimmten Tätigkeit. Lärmverursachende Tätigkeiten, nach denen eine private oder öffentliche Nachfrage besteht, können nicht allein gestützt auf das Vorsorgeprinzip, untersagt werden (BG-Urteil 1A.183/2001 vom 18.9.2002 Erw. 7.6.1; insbes. auch BG-Urteil 1A.252/1995 vom 9.10.1996, in: URP 1997 S. 37; BGE 124 II 521 f. Erw. 4b und 523 Erw. 5a; auch Schrade/Loretan, a.a.O., N 34b zu Art. 11). Wirken auf ein bestimmtes Gebiet nur die Emissionen einer einzigen Anlage ein und liegen die daraus resultierenden Immissionen unterhalb der Immissionsgrenzwerte, dann gibt es keine gefährlichen oder erheblich störenden Einwirkungen, sodass aus dieser Sicht kein Anlass für Einschränkungen besteht. Zusätzliche emissionsbegrenzende Massnahmen rechtfertigen sich bei Einhaltung der massgebenden Planungswerte deshalb nur, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann. Grundsätzlich entspricht ein Projekt dem Vorsorgegrundsatz dann am besten, wenn es insgesamt zu einer möglichst geringen Umweltbelastung führt, wobei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist (BGE 124 II 525 Erw. 5d). Mit andern Worten: Beim Entscheid über Vorsorgemassnahmen muss auch berücksichtigt werden, welche Reduktion der Umweltbelastung dadurch erreicht wird (Frage der Effizienz und der Verhältnismässigkeit der Massnahmen; URP 1997 S. 618 f.). Selbst wenn Massnahmen technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sind, dürfen sie nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt stehen. a) Gerade im vorliegenden Fall sprechen unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte gewichtige sachliche Gründe für die direkte Anwendung von Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV. Die kantonale Vorinstanz hat mit den verfügten Betriebsvorschriften denn auch bereits wichtige vorsorgliche Massnahmen zur Lärmverminderung ergriffen. Dennoch wird die kantonale Vorinstanz im Rahmen der Neubeurteilung und umfassenden Gesamtwürdigung zu prüfen haben, ob zusätzliche Beschränkungen der Schiesszeiten im Sinne der Beschwerdeanträge und des Vorsorgeprinzips vorzunehmen sind und damit ein weiterer Beitrag zur Lärmverminderung geleistet werden könnte. Weil vorliegend die Planungswerte eingehalten sind, müssen zusätzliche Emissionsbegrenzungsmassnahmen mit geringem Aufwand durchführbar und für die Lärmbetroffenen von spürbarem Nutzen sein. Der Beschwerdegegner behauptet zwar, eine zusätzliche Beschränkung des Schiessbetriebs sei für ihn wirtschaftlich untragbar, ohne dies allerdings zu begründen. Für das Gericht ist eine solche Untragbarkeit bei heutiger Aktenlage nicht erkennbar: Das Waffengeschäft und der dazugehörige Jagdhof werden die Haupteinnahmequelle des Beschwerdegegners sein. Dass Kunden Waffen vor einem Kaufentschluss jederzeit spontan auch in der Aussenanlage testen können, mag zwar aus geschäftlicher Sicht ideal, kann aber nicht ausschlaggebend sein, wenn mit einer weiteren Einschränkung der Betriebszeiten (z.B. längere Mittagsruhe, evtl. früheres Schiessende an Abenden und insbesondere an Samstagen) und damit geringem Aufwand dem Vorsorgeprinzip nachgelebt und eine zusätzliche Lärmreduktion erreicht werden könnte. Jedenfalls scheint nach derzeitiger Aktenlage auch eine aus geschäftlicher Optik suboptimale Lösung für den Beschwerdegegner wirtschaftlich verkraftbar zu sein, während es zum Schutze der Lärmbetroffenen auch darum geht, unnötigen Lärm zu vermeiden. b) Zu den von den Beschwerdeführern 1, 2 und 4 beantragten schiessfreien Zeiten sowie Schiessenden an Abenden, Samstagen und vor Feiertagen seien folgende Überlegungen festgehalten: Bei gleichem Pegel stört Lärm in der Nacht stärker als am Tag (Zäch/Wolf, a.a.O., N 35 zu Art. 15). Ebenso ist die Störwirkung von Lärm in der Freizeit grösser (vgl. zit. BG-Urteil in URP 1997 S. 38, wo auf die von der eidgenössischen Kommission für die Beurteilung von Lärm-Immissionsgrenzwerten veranlasste sozio-psychologische Untersuchung verwiesen wird). Diesem Umstand wird in den angefochtenen Entscheiden mit der grundsätzlichen Sonntagsruhe und der dreifachen Gewichtung eines höchstens einmaligen jährlichen Sonntagsschiessens Rechnung getragen. Die Sonderbewilligungsmöglichkeit für höchstens ein Sonntagsschiessen pro Jahr ist mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht weiter zu hinterfragen. Den Lärmbetroffenen ist es durchaus zuzumuten, für einen im Voraus angekündigten Sonntag im Jahr ihre Aktivitäten im Freien entsprechend zu planen bzw. das lärmbetroffene Gebiet während dieses einen Sonntags zu verlassen. Ebenso scheint gestützt auf die jetzige Aktenlage eine Mittagspause von 12.00 bis 14.00 Uhr vertretbar, dient die Anlage tagsüber doch offenbar vorwiegend Kunden des Waffengeschäfts, welches nicht bereits um 13.00 Uhr, sondern erst um 13.30 Uhr wieder öffnet. Im Zusammenhang mit den beantragten Schiessenden an Abenden ist zu beachten, dass für Schiesslärm keine Belastungsgrenzwerte für die Nacht bestehen, weil bei Erlass von Anhang 7 davon ausgegangen wurde, dass in der Dämmerung wegen der schlechten Sichtverhältnisse nicht geschossen wird (zit. BG-Urteil in URP 1997 S. 37 f.). Von Bundesgericht und Lehre wird dieser Umstand kritisiert, weil mit der Einführung der Sommerzeit eine Ausdehnung des Schiessbetriebs bis weit über 19 Uhr hinaus, die Anhang 6 Ziff. 31 für die Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm als Beginn der Nacht festlegt, möglich wurde. Deshalb sei in solchen Fällen unabhängig von der Einhaltung der am Tag anwendbaren Planungswerte der besonderen Störwirkung des Schiesslärms am Abend Rechnung zu tragen und im Sinne des Vorsorgeprinzips seien alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zu prüfen und anzuordnen (Widmer Dreifuss, a.a.O., S. 329 f., mit Hinweisen). Sodann wird auch die Meinung vertreten, dass mindestens für die hauptsächlich sportlich genutzten Anlagen auch denkbar wäre, den Schiesslärm gleich zu behandeln wie Industrie- und Gewerbelärm (vgl. Anhang 6 LSV), was zu einer strengeren Beurteilung führen würde als sie heute gemäss LSV Anhang 7 vorgeschrieben ist (Hofmann, Lärm und Lärmbekämpfung in der Schweiz, Vorlesungsskript ETHZ, 5. Aufl. 2003, Kap. 15 S. 11). Schliesslich könnte im Rahmen der Beurteilung der Betriebszeitenregelung wiederum auch der Faktor "Biosphäre" mitberücksichtigt werden. 17.- Soweit die Vorinstanzen festgelegt haben, dass der Beschwerdegegner den Schiessbetrieb in geeigneter Form schriftlich zu dokumentieren und zur Kontrolle dem Gemeinderat einzureichen habe, ist dies nicht weiter zu beanstanden. Die Festlegung der detaillierten Modalitäten des Meldewesens muss der Praxis vorbehalten bleiben und - je nach Erfahrungen und Umständen - allenfalls veränderten Bedingungen angepasst werden können. Eine genaue Regelung im Bewilligungsentscheid ist daher nicht angebracht. Indes wird der Gemeinderat gehalten sein, die Kontrolle aktiv zu führen und die angeordneten Betriebszeiten auch wirklich durchzusetzen. 18.- Im Endergebnis ist noch einmal festzuhalten, dass die beiden angefochtenen Entscheide zufolge unzureichender Feststellung des Sachverhalts aufgehoben werden und die Beschwerdeführer insoweit durchdringen. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Beurteilung, insbesondere zur Einholung eines umfassenden Betriebs- und Nutzungskonzepts der Jagdschiessanlage und zur Prüfung der erschliessungsrechtlichen Situation sowie anschliessender umfassender Gesamtwürdigung, an die Vorinstanzen zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber (...) sind abschliessend auch zum Vertrauensschutz noch einige Ausführungen angezeigt: Der Aspekt des Vertrauensschutzes in der Ausprägung der langjährigen Duldung eines rechtswidrigen Zustands kann erst im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Wiederherstellungsmassnahme, also wenn die formelle Baurechtswidrigkeit im nachträglichen Bau- (auch Ausnahme-)bewilligungsverfahren nicht geheilt werden konnte, allenfalls eine Rolle spielen (Mäder, a.a.O., Rz. 656). Im vorliegenden Zusammenhang ist (zunächst) über eine nachträgliche Ausnahmebewilligung zu befinden, die jeden früheren Rechtsmangel beseitigen würde. Erst wenn die Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden könnte, wäre die Wiederherstellungspflicht und dabei auch die Frage, ob ein Vertrauenstatbestand vorläge, zu prüfen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 3 liegt diese Unterscheidung auch dem Entscheid der kantonalen Vorinstanz zugrunde. Zur Frage, ob ein Vertrauenstatbestand hier vorliege oder nicht, sei (...) immerhin festgehalten, dass das behördliche Nichtstun unter Umständen einen gutgläubigen Störer in seiner Annahme, er handle rechtmässig, bestärken, für sich allein aber keinen Vertrauenstatbestand begründen kann. Erhält der Bauherr wie hier der Beschwerdegegner 1990 beispielsweise nur eine befristete Baubewilligung oder nur eine Bewilligung für ein Provisorium (vgl. Bewilligung von 1980) und beseitigt er nach Ablauf der Baubewilligung die Baute nicht freiwillig, kann er später nicht geltend machen, er habe die Baute in gutem Glauben stehen lassen (Ruoss Fierz, a.a.O., S. 59 f., 67; vgl. auch: Weber Dürler, Neuere Entwicklungen des Vertrauensschutzes, in: ZBl 2002 S. 301 f.). Auch andere, vom Baubewilligungsverfahren getrennte Bewilligungen begründen keinen Vertrauensschutz in Bezug auf das Bauen (Bandli, a.a.O., S. 212). Wie bereits einleitend dargelegt, geht es im hängigen Verfahren (vorerst) aber nicht um diese Frage. 19.- Mit der Rückweisung zur Neubeurteilung besteht Anlass, den schwebenden Zustand mit vorsorglichen Anordnungen zu regeln. a) Im Zusammenhang mit der Einreichung eines Betriebs- und Nutzungskonzeptes im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens trifft den Beschwerdegegner eine gesteigerte Mitwirkungspflicht (vgl. § 62 PBV und Erw. 3b hiervor; Art. 46 Abs. 1 USG; Mäder, a.a.O., Rz. 650; sinngemäss auch: Wolf, a.a.O., N 97 zu Art. 25; Schmid, a.a.O., S. 193). Er ist daher aufzufordern, die entsprechenden Beurteilungsunterlagen innert Frist einzureichen. Hingegen ist es hier wenig sinnvoll, dem Pflichtigen anzudrohen, wenn er nicht mitwirke, würden die Unterlagen von Dritten auf seine Kosten erstellt. Aussenstehenden wird es nämlich kaum möglich sein, die benötigten Unterlagen ohne die persönliche Mitwirkung des Betreibers zu erstellen oder erstellen zu lassen, weil die erforderlichen Angaben hauptsächlich vom Pflichtigen geliefert werden müssen. Es ist hier daher angebracht, dem Beschwerdegegner die Betriebseinstellung der Jagdschiessanlage anzudrohen für den Fall, dass er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen sollte. Dem Beschwerdegegner wird daher Frist gesetzt, bis spätestens 90 Tage seit Zustellung dieses Urteils beim Gemeinderat Z ein präzises Betriebs- und Nutzungskonzept einzureichen, ansonsten der Betrieb der Jagdschiessanlage auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Eine solche allfällige Betriebseinstellung könnte nur durch anderslautende behördliche Bewilligung wieder aufgehoben werden. Im Betriebs- und Nutzungskonzept hat er namentlich die unter Erwägung 9c aufgeworfenen offenen Fragen zu beantworten. b) Der Gemeinderat hat im Baubewilligungsentscheid einer allfälligen Beschwerde gegen die hinsichtlich des Schiessbetriebs verfügten Bedingungen und Auflagen (Ziffer 2.1 'Umweltschutz') die aufschiebende Wirkung gestützt auf § 131 Abs. 2 VRG entzogen. Damit sind diese Bedingungen und Auflagen zurzeit in Kraft und vom Beschwerdegegner einzuhalten. Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen kommunalen Entscheids kann aber grundsätzlich auch der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht mehr weitergelten, womit die zurzeit in Kraft stehenden Bedingungen und Auflagen entfielen, es sei denn, Gegenteiliges werde angeordnet (v

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