Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Planungs- und Baurecht Entscheiddatum: 20.07.2005 Fallnummer: V 04 244 LGVE: 2005 II Nr. 10 Leitsatz: Art. 3 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. b RPG; Art. 2, 7 FWG; § 14 Abs. 5 StrG; §§ 8 Abs. 2, 29 Abs. 3 und 4 WegG. Analoge Anwendung des Strassengesetzes bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Aufhebung der Öffentlicherklärung eines Fussweges. Voraussetzungen erfüllt, wenn der Weg seine Funktion und seine Verkehrsbedeutung verloren hat oder eine gleichwertige Alternative geschaffen wurde. Im vorliegenden Fall ist die Gleichwertigkeit des Ersatzweges nicht erfüllt, weil der neue Weg ca. 200 m länger als der aufzuhebende Weg ist. Die angeführten Verkehrssicherheitsbedenken für den aufzuhebenden Weg sind nicht höher als auf dem neuen Weg und mit anderen Massnahmen abzuwehren, wofür die Gemeinde verantwortlich zeichnet. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Gemeinderat X verfügte die Löschung eines öffentlichen Fusswegrechtes, wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab und beantragte dem betreffenden Grundbuchamt die Löschung der Dienstbarkeiten auf den entsprechenden Grundstücken. Ein Bewohner des Weilers Z, der mit dem Fussweg erschlossen wird, beantragte Aufhebung dieses Entscheides. Aus den Erwägungen: 2. - b) Wird die Öffentlicherklärung eines Weges aufgehoben und im Grundbuch gelöscht (§ 29 Abs. 3 und 4 WegG), darf der Weg gegen den Willen des Grundeigentümers nicht mehr betreten werden. Das Weggesetz enthält keine Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen die Öffentlicherklärung eines Weges aufzuheben ist. Praxisgemäss wird deshalb die Strassengesetzgebung analog angewendet und für die Aufhebung verlangt, dass der Weg nach seiner Funktion und Verkehrsbedeutung nicht mehr der entsprechenden gesetzlichen Kategorie entspricht (vgl. § 14 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 StrG; LGVE 1999 III 439 Erw. 2). Im FWG wird ein Fussweg definiert als eine Verkehrsverbindung für Fussgänger, welche in der Regel im Siedlungsgebiet liegt (Art. 2 Abs. 1 FWG). Fusswegnetze erschliessen insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden (Art. 2 Abs. 3 FWG). Schafft die zuständige Behörde eine gleichwertige Alternative, kann die Öffentlicherklärung eines Fussweges aufgehoben werden. Und zwar auch dann, wenn der Weg seine Funktion noch erfüllen kann. c) Der hier strittige Fussweg erfüllt ohne Zweifel weiterhin seine Funktion als Verbindung zwischen einem Teil des Weilers Z und Y mit Bahnhof, Busstation, Schulen, Einkaufsläden und Restaurants. In Z gibt es ca. 16 Haushaltungen; der Ortsteil ist nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen. Es fehlt zwar der Nachweis, wie viele Personen diesen Fussweg benutzen. Die doch beachtliche Anzahl von Einsprechern auf Gemeindeebene - Nichtansässige bleiben unberücksichtigt - lässt aber doch den Rückschluss zu, dass der Weg nicht nur vom Beschwerdeführer alleine, sondern auch von anderen Bewohnern immer wieder benutzt wird und er damit seine Bedeutung nicht verloren hat. Entscheidend ist damit, ob mit dem neuen Weg entlang der Grossen Aa eine gleichwertige Alternative zum alten Fussweg entlang den Bahngeleisen geschaffen wurde. Ob Gleichwertigkeit vorliegt, ist anhand der Unterschiede zwischen den beiden Wegen zu beurteilen. Der neue Weg ist für die Bewohner des südöstlichen Teils des Weilers Z entlang der Grossen Aa nach Y ca. 200 m länger als der alte Fussweg. 200 m bei einer Gesamtlänge von 1 km sind vor allem für sehr junge und ältere Menschen nicht unbedeutend (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 29.9.2004 [VB.2004.00169] in Baurechtsentscheide Zürich [BEZ] Dezember 2004, in dem bereits eine Wegverlängerung von 60 m als nicht mehr von untergeordneter Bedeutung bezeichnet wurde). Eine derartige Verlängerung des Fussweges bedeutet eine wesentliche Verschlechterung des Komforts für die betroffenen Weilerbewohner. Bleibt zu prüfen, ob dieser Nachteil durch andere Vorteile des neuen Weges zumindest ausgeglichen wird. d) Die A AG und entsprechend der Gemeinderat führen Sicherheitsbedenken gegen den alten Weg an. Dieser werde von Velo- und Mofafahrern benutzt, welche mit hoher Geschwindigkeit das Firmengelände der A AG überquerten, was eine erhebliche Unfallgefahr verursache. Anlässlich des Augenscheins konnte sich die Gerichtsdelegation davon überzeugen, dass die Querung des Betriebsgeländes der A AG tatsächlich für Fussgänger wie auch Velo- und Mofafahrer gefährlich sein kann und diese Abkürzung von Zweiradfahrern ganz offensichtlich immer wieder benutzt wird. Auf dem Firmengelände verkehren nebst Personenwagen vor allem auch Lkws, die um das Betriebsgebäude herum zum südlich und damit beim Fussweg platzierten Siloturm fahren. Nun führt aber der öffentliche Fussweg nicht über das Firmengelände, sondern am südlichen Rand desselben entlang. Es besteht weiter kein Fahrwegrecht auf diesem alten Fussweg. Deshalb sind andere Massnahmen zu treffen, um das illegale Befahren und Betreten des Betriebsgeländes der A AG zu verhindern. Bereits das Anbringen von Fahrverbotstafeln am Anfang und Ende des strittigen Fusswegabschnittes sowie beim Betriebsareal der A AG, aber auch kleine bauliche Massnahmen, die den Betrieb des Firmengeleises nach wie vor ermöglichen, den Zweiradverkehr aber abhalten, sind denkbar. Die legale Benützung des Fussweges birgt keine ausserordentlichen Gefahren. Es kann nicht sein, dass eine rechtmässige und diesbezüglich ungefährliche Benutzung eines Weges durch Fussgänger verboten wird, weil andere Verkehrsteilnehmer sich nicht an die geltenden Regeln halten. Die angeführten weiteren Sicherheitsbedenken gegen den alten Weg, wie querende, aber von SBB-Personal begleitete Bahnwagen auf dem Firmengeleise, Fahrtwind von vorbeifahrenden Zügen, aus dem Zug geworfene Gegenstände usw., sind nicht erheblicher als diejenigen auf dem neuen Weg. Denn auch auf dem neuen Weg bestehen gewisse Risiken wie schlechtere Beleuchtung und Einsehbarkeit in der Dämmerung und nachts, Betreten des Betriebsgeländes der B AG, Querung der W-Strasse ohne Fussgängerstreifen. Damit kann der doch bedeutende Nachteil des längeren Weges mit einer besseren Sicherheit oder anderweitigen Vorzügen des neuen Weges nicht aufgewogen werden, womit es an der Gleichwertigkeit der beiden Wege mangelt. Folglich sind auch die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 FWG nicht erfüllt, bildet doch der neue keinen angemessenen Ersatz für den alten Weg. e) Auch das Argument der Gemeinde, ihr könne nicht zugemutet werden, beide Wege zu unterhalten, ist nicht stichhaltig. Die Gemeinde wird offenbar gemäss der Grunddienstbarkeit nicht mit dem Unterhalt des alten Weges belastet, und auch für die beiden betroffenen Privateigentümer sind die Aufwendungen dafür wohl eher gering. Die Gemeinde ist hingegen verantwortlich für die Sicherheit (vgl. § 8 Abs. 2 WegG). Die einmaligen Aufwendungen für eine allfällige Ausschilderung und für allfällige kleinere bauliche Massnahmen zur Verhinderung des Zweiradverkehrs halten sich in einem vertretbaren Rahmen. Die Beibehaltung des öffentlichen Fusswegrechts lässt sich damit ebenfalls unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit halten. Mit dieser Gewichtung wird auch den Planungsgrundsätzen des eidgenössischen Raumplanungsrechtes Folge geleistet. Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. c RPG sind Fusswege zu erhalten und gemäss Abs. 4 lit. b des gleichen Artikels sollen Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein. Die privaten wie auch öffentlichen Interessen am Erhalt des alten Fussweges sind damit insgesamt höher zu werten als diejenigen an der Aufhebung desselben.