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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 26.02.2004 V 03 106 (2004 II Nr. 13)

26. Februar 2004·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·1,045 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

§ 24 PBG; § 10 lit. d PBV. Ausnützungsprivilegierte Fläche. Begriff des Wintergartens. Für die Qualifizierung eines Raumes als Wintergarten im Sinne von § 10 lit. d PBV stehen zwei Elemente im Vordergrund: Einerseits die Verglasung und andererseits die funktionale Überlegung, dass ein Wintergarten nicht bloss Wohnraumerweiterung sein darf. | Planungs- und Baurecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Planungs- und Baurecht Entscheiddatum: 26.02.2004 Fallnummer: V 03 106 LGVE: 2004 II Nr. 13 Leitsatz: § 24 PBG; § 10 lit. d PBV. Ausnützungsprivilegierte Fläche. Begriff des Wintergartens. Für die Qualifizierung eines Raumes als Wintergarten im Sinne von § 10 lit. d PBV stehen zwei Elemente im Vordergrund: Einerseits die Verglasung und andererseits die funktionale Überlegung, dass ein Wintergarten nicht bloss Wohnraumerweiterung sein darf. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Beschwerdeführerin beanstandet die Berechnung der Ausnützung. Es sei eine Wohnfläche von 20 m2 zu Unrecht als Wintergarten deklariert und nicht zur anrechenbaren Geschossfläche gezählt worden. Die Beschwerdegegner planen neben dem Aufbau eines zweiten Stockwerks eine Erweiterung des Hauses auf der Südostseite auf der gesamten Breite um 3.50 Meter und auf einer Breite von 5.70 Meter um zusätzliche 2.17 Meter im Erdgeschoss und um 4.25 Meter im Obergeschoss. Im Erdgeschoss soll so ein gedeckter Eingangsbereich für die beiden Wohnungen entstehen und im Obergeschoss ein direkt ans Treppenhaus anschliessender zusätzlicher Raum von 20 m2, der als Wintergarten bezeichnet wird. Dieser Raum wird durch eine 2 Meter breite Schiebetüre vom Treppenhaus abgeschlossen und verfügt über 25 cm dicke Aussenwände und gegenüber der Wohnung auf einer Länge von 3.70 Metern über eine 40 cm dicke Wand. Der Boden über dem Eingangsbereich ist 30 cm dick. An zwei der drei Aussenwänden, auf der Südost- und auf der Südwestseite dieses Raumes, sind Fester vorgesehen, wobei diese Fenster kleiner sind, als drei der auf der Südwestseite geplanten Fenster des Obergeschosses. Gemäss den Plänen bleibt dieser Raum unbeheizt. Die Vorinstanz hat in der Baubewilligung verbindlich festgehalten, dass der Raum weder heiztechnische Einrichtungen habe, noch Vorbereitungen für eine allfällige Beheizung getroffen werden dürfen. Aus den Erwägungen: 3.- c) Die Regeln der Kantone über nicht anrechenbare Geschossflächen sind unterschiedlich, weshalb hinsichtlich deren Berechnung und Anrechenbarkeit nicht unbesehen auf die Normen anderer Kantone verwiesen werden kann. Weder das Bau- und Zonenreglement der Stadt Z, noch das kantonale Bau- und Planungsgesetz kennen eine Legaldefinition des Begriffs Wintergarten. Allerdings erwähnt § 10 lit. d PBV bei der Enumeration der zur Ausnützung nicht anrechenbaren Geschossflächen verglaste Balkone, Veranden und Wintergärten, wenn sie keine heiztechnischen Einrichtungen haben und gegenüber den anrechenbaren Räumen abgeschlossen sind. Felix Huber definiert Wintergärten einfach als durch Verglasung geschlossene Räume (Huber, Die Ausnützungsziffer, erschienen in der Reihe Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich 1986, S. 64 f.). Gemäss Fritzsche/Bösch (Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. Aufl., Wädenswil 2000, S. 276 f.) zählt ein verglaster Balkon oder Wintergarten grundsätzlich zur Ausnützung, sofern er die Privilegierungsvoraussetzungen nicht erfüllt (ohne heiztechnische Installationen, dem Energiesparen dienend, bis zu 10 % der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen, vgl. § 10 der allg. Bauverordnung des Kantons Zürich vom 22.6.1977). Denn ein solcher Raum kann auch ohne Heizung während mehr als der Hälfte des Jahres ohne weiteres als Wohnraumerweiterung genutzt werden. Mit Entscheid vom 22. Dezember 1997 definierte das Verwaltungsgericht Solothurn Wintergärten als in der Regel unisolierte, grossmehrheitlich verglaste Gebäudeteile, die ausserhalb der isolierten Fassade angebaut und weder beheizbar noch ganzjährig bewohnbar sind sowie vorab der Verbesserung der Energiebilanz dienen (SOG 1997 23 S. 59 f. mit Hinweisen). In einem Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 1997 hält dieser fest, der Begriff des Wintergartens weise darauf hin, dass ein solcher Raum gebäudeklimatische Funktionen ausüben soll, indem - unter anderem - zwischen dem Aussenklima und den Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsverhältnissen im Gebäudeinnern ein Ausgleich geschaffen werden soll. Dies sei jedoch nur möglich, wenn der Wintergarten vollständig vom Hauptgebäude abgetrennt werden könne, so dass zwischen diesen Räumen praktisch kein Luftaustausch mehr stattfinden könne (SGGVP 1997 Nr. 95 S. 151; vgl. auch: Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, S. 193, wonach Wintergärten bis zu einer Fläche von 20 Prozent der anrechenbaren Geschossfläche gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. d des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht des Kantons St. Gallen grundsätzlich nicht angerechnet werden, eine baulich konstruktive Abgrenzung zu den übrigen anrechenbaren Wohnflächen indessen notwendig ist). Damit stehen zwei Elemente für einen Wintergarten im Vordergrund. So erscheint die Verglasung als ein Wesenselement zu sein, wie auch die funktionale Überlegung, dass ein Wintergarten nicht einfach Wohnraumerweiterung sein darf (vgl. ZGGVP 2002, S. 101 Erw. 3a). Diese Überlegung kommt auch in § 10 lit. d PBV zum Ausdruck, indem ein Wintergarten gegenüber den anrechenbaren Räumen abgeschlossen bzw. baulich konstruktiv abgegrenzt sein muss. Der geplante, als Wintergarten bezeichnete Raum, weist die beiden Wesenselemente nicht bzw. nicht ausreichend auf. Einmal unterscheidet sich die Konstruktionsweise des fraglichen Raumes nicht wesentlich von den übrigen anrechenbaren Wohnflächen. Lediglich zwei der drei Aussenwände des "Wintergartens" verfügen überhaupt über Fenster, welche im Übrigen sogar kleiner sind als die anderen auf der Südwestseite des Hauses geplanten Fenster. Zudem ist neben der Nordostseite auch das Dach ohne jegliche Verglasung geplant. Der Anteil der Verglasung selbst der vertikalen Aussenhülle macht in etwa bloss einen Drittel aus, so dass insgesamt kaum von einem verglasten Raum gesprochen werden kann. Sodann mangelt es - da der als Wintergarten bezeichnete Raum bloss durch eine 2 Meter breite Schiebetür vom Treppenaufgang bzw. den Räumen des Obergeschosses abgetrennt wird - an einer baulich konstruktiven Abgrenzung zu den anrechenbaren Wohnflächen, weshalb dieser Raum leicht einer Wohnbauerweiterung dienen kann und deswegen auch kaum in hinreichender weise einen Ausgleich zwischen dem Aussenklima und den Temperaturverhältnissen im Gebäudeinnern schaffen kann. Hinzu kommt, dass dieser Raum auch äusserlich in keiner Weise als Wintergarten erkennbar ist. Statt einer leichten, lichtdurchlässigen Bauweise wird hier einfach die massive Kubatur des Hauptgebäudes im Obergeschoss verlängert. Damit hat dieser Raum mit dem ursprünglichen Zweck des Wintergartens als verglaster Schutz gegen Witterungseinflüsse nichts mehr zu tun. Damit kann der geplante Raum nicht als Wintergarten im Sinne von § 10 lit. d PBV bezeichnet werden. Unerheblich ist dabei, dass, wie die Beschwerdegegner ausführen, dieser Raum durch eine spezielle Isolation und durch die gezielte Ausrichtung und Beschränkung der verglasten Flächen einen positiven Einfluss auf die Energiebilanz der gesamten Wohnung und dadurch einen Energiespareffekt erziele, da dieser Effekt nicht unmittelbare Voraussetzung im Sinne von § 10 lit. d PBV ist und zudem eben gerade nicht durch eine funktionale bauliche Abgeschlossenheit zu den Wohnflächen erreicht wird, sondern durch spezielle Isolationen (Boden, Nordostwand) und weitere technische Massnahmen an der Aussenhülle dieses Raumes. Dessen Grundfläche von 20 m2 ist somit an die anrechenbare Geschossfläche gemäss § 9 PBV anzurechnen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

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