Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Bauen ausserhalb der Bauzonen Entscheiddatum: 28.11.2003 Fallnummer: V 02 213_2 LGVE: 2004 II Nr. 7 Leitsatz: Art. 24c Abs. 1 RPG. Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden ausserhalb der Bauzonen in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Hinsichtlich bestimmungsgemässer Nutzbarkeit wird als Minimalvoraussetzung verlangt, dass die tragenden Konstruktionen, Fussböden und Dach mehrheitlich intakt, Fenster und Türen vorhanden, Kücheneinrichtungen und Kaminanlage betriebstüchtig oder zumindest sanierungswürdig sind. Entscheidend ist, dass die Baute gemessen an ihrer Zwecksetzung noch betriebstüchtig ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die A AG reichte ein Baugesuch für Um- und Erweiterungsbauten auf einem Grundstück ein, welches ausserhalb der Bauzonen liegt und damals der Gemeinde Z gehörte. Für das Projekt und eine nachträgliche Planänderung wurden die entsprechenden Bewilligungen erteilt. Anlässlich einer Kontrolle vor Ort stellte das Baudepartement der Gemeinde Z fest, dass entgegen den bewilligten Plänen die ganze Zimmermannskonstruktion abgebrochen worden war. Der Gemeinderat Z erliess eine Baueinstellungsverfügung. Daraufhin reichte die A AG, die inzwischen Eigentümerin des betroffenen Grundstücks geworden war, ein neues Baugesuch ein. Sie beantragte anstelle des bewilligten Umbauprojekts einen Ersatzneubau. Der Gemeinderat Z übermittelte das Gesuch dem Raumplanungsamt, welches die raumplanerische Ausnahmebewilligung dafür verweigerte. Das Verwaltungsgericht wies die von der A AG dagegen geführte Beschwerde im Wesentlichen ab. Aus den Erwägungen: 5.- b) Beim Entscheid des Raumplanungsamts stand die Frage nach der Wahrung des Besitzstands im Zentrum. Die Bestandes- oder Besitzstandsgarantie ist Ausfluss der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Sie bestimmt, inwieweit eine durch Rechts- oder Planänderung rechtswidrig gewordene Baute erhalten und geändert werden darf. In der Bauzone wird der Umfang der Bestandesgarantie häufig vom kantonalen Recht ausgeweitet, indem nicht nur der ursprünglich rechtmässig errichtete Bestand aufrechterhalten werden darf, sondern auch gewisse Veränderungen oder Erweiterungen zugelassen sind. Beim Bauen ausserhalb der Bauzone definiert der Bundesgesetzgeber diese baurechtliche Bestandesgarantie abschliessend in Art. 24c und 37a RPG sowie Art. 41 bis 43 RPV (Muggli, Begriffe zum Bauen ausserhalb der Bauzone, in: Schweizerische Vereinigung für Landesplanung, Raum & Umwelt, Bern 2003, S. 21 f.). Nach Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Das Kriterium der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit war bereits für den Wiederaufbau nach Art. 24 Abs. 2 RPG in der bis 31. August 2000 gültig gewesenen Fassung eine Bewilligungsvoraussetzung. Die Rechtsprechung verlangte diesbezüglich - mit Blick auf eine Baute im Berggebiet -, dass die tragenden Konstruktionen, Fussböden, und Dach mehrheitlich intakt, Fenster und Türen vorhanden, Kücheneinrichtungen und Kaminanlage betriebstüchtig oder zumindest sanierungswürdig sind. In den Voralpen oder im Mittelland, wo die Lebensbedingungen weniger karg sind, können durchaus noch weitere Anforderungen hinzu kommen. Entscheidend ist, dass die Baute gemessen an ihrer Zwecksetzung noch betriebstüchtig ist (vgl. zum Ganzen: Bundesamt für Raumentwicklung, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2000, Ziff. V 2.3 mit Hinweis auf BG-Urteil vom 9.3.1993 Erw. 3d, 1A.173/1992). c) Im Schreiben vom 21. März 2001 teilte die Beschwerdeführerin dem Raumplanungsamt mit, die Beurteilung der bestehenden Holzkonstruktion habe ergeben, dass es verantwortungslos wäre, auf die wurmbefallenen Rundholzpfosten und Sparren (Zimmermannskonstruktion) ein neues Ziegeldach zu erstellen. Die Abstände der Sparren und der Ziegellattung entsprächen nicht den heute gültigen minimalen Anforderungen. Die Bausubstanz sei entgegen den Erwartungen teilweise äusserst schlecht. Die Grundmauern (Heizungsraum) seien auch im Erdreich aus Backstein, welche auf der Aussenseite verputzt und innen mit Täfer verkleidet seien. Diese Aussenwände müssten bis und mit Fundament ersetzt werden. In der Aktennotiz des Kantonsforstamts zum Augenschein vom 26. März 2002 wird festgestellt, dass von der Scheune im Erdgeschoss noch die Mauern des Stalls inkl. Trennmauer (Backstein) zwischen Stall und Gang stünden. Die übrigen zum Teil noch stehenden Mauern und Aussenwände seien gemäss dem Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin für den Wiederaufbau nicht geeignet. Auch die Situation in den zwei Räumen im Untergeschoss sei von der Substanz her schlecht. So könnten in der ehemaligen Küche zwei Wände nicht erhalten bleiben und im Keller sei nur teilweise eine Betondecke vorhanden. Weiter habe der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin ausgeführt, es habe sich im Verlauf der Umbauarbeiten gezeigt, dass praktisch der ganze gemauerte Unterbau nicht mehr tragfähig gewesen sei. Er hätte der Gemeinde Z sicher nicht Fr. 180'000.-- für die Parzelle bezahlt, wenn er das gewusst hätte. Er habe von aussen nicht sehen können, dass die Bausubstanz so schlecht gewesen sei. Abschliessend wird in der Aktennotiz noch festgehalten, der Augenschein beweise, dass eine Substanzerhaltung nicht mehr möglich gewesen sei. d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Bausubstanz in einem überaus schlechten Zustand war, was insbesondere für die tragende Konstruktion galt. Von einer bestimmungsgemässen Nutzbarkeit der Baute konnte also nicht mehr ausgegangen werden. Ist die Baute aber gemessen an ihrer Zwecksetzung nicht mehr als betriebstüchtig zu erachten, so konnte die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG wegen offensichtlicher Rechtsverletzung nicht erteilt werden.