Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Bauen ausserhalb der Bauzonen Entscheiddatum: 28.11.2003 Fallnummer: V 02 213_1 LGVE: Leitsatz: Art. 25a RPG, § 196 Abs. 3 PBG, § 65 Abs. 4 PBV. In einem koordinationsbedürftigen Baubewilligungsverfahren sind die verschiedenen Bewilligungen nach Möglichkeit durch die Leitbehörde gemeinsam und gleichzeitig zu eröffnen. Kann eine der erforderlichen Bewilligungen oder Verfügungen wegen offensichtlicher Rechtsverletzung nicht erteilt werden, darf die Baubewilligungs- oder die kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde darüber vorweg mit separater Verfügung entscheiden.
Art. 24c RPG. Nicht mehr zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, wenn sie noch bestimmungsge-mäss nutzbar sind. Dazu muss die Baute gemessen an ihrer Zwecksetzung noch betriebstüchtig sein. Dies trifft nicht mehr zu, wenn die Bausubstanz (insbesondere die tragende Konstruktion) in einem überaus schlechten Zustand ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die A AG beantragte die Bewilligung für Um- und Erweiterungsbauten auf einem Grundstück, welches ausserhalb der Bauzonen liegt. Damalige Eigentümerin des Grundstücks war die Einwohnergemeinde Z. Das Raumplanungsamt des Kantons Luzern und das Kantonsforstamt Luzern stimmten dem Projekt unter Bedingungen und Auflagen zu, worauf der Gemeinderat Z die Baubewilligung erteilte. Ein nachträgliches Planänderungsgesuch wurde ebenfalls bewilligt. Anlässlich einer Baukontrolle vor Ort wurde festgestellt, dass die ganze Zimmermannskonstruktion entgegen den bewilligten Plänen abgebrochen wurde. Daraufhin erliess der Gemeinderat eine Baueinstellungsverfügung. Die A AG, die inzwischen Eigentümerin des betroffenen Grundstücks geworden war, reichte ein neues Baugesuch ein. Sie beantragte anstelle des bewilligten Umbauprojekts einen Ersatzbau. Dieser sollte wie die ursprüngliche Baute direkt am Waldrand zu stehen kommen. Der Gemeinderat übermittelte das Gesuch dem Raumplanungsamt, welches die Berichte der mitwirkenden kantonalen Behörden einholte. Das Kantonsforstamt erachtete einen Neubau mit 0 m Waldabstand als nicht bewilligungsfähig. Das Raumplanungsamt teilte dies dem Gemeinderat mit und ergänzte, dass damit der erforderlichen raumplanerischen Ausnahmebewilligung ein öffentliches Interesse entgegen stehe. Deshalb könne auch diese Bewilligung nicht erteilt werden. Der Gemeinderat wünschte daraufhin die Eröffnung der beiden negativen Entscheide direkt durch das Raumplanungsamt. Dieses verweigerte schliesslich mit seinem Entscheid sowohl die raumplanerische Ausnahmebewilligung als auch die Bewilligung für den Waldabstand von 0 m für den Ersatzneubau. Die A AG führte dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die in der Hauptsache abgewiesen wurde. Aus den Erwägungen 5.- a) Es ist ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Da das Bauvorhaben zusätzlich zur Baubewilligung des Gemeinderats auch die Erteilung verschiedener kantonaler Bewilligungen durch das Raumplanungsamt bedarf, ist das Verfahren zu koordinieren (Art. 25a RPG). Nach Möglichkeit sind die genannten Bewilligungen durch den Gemeinderat als Leitbehörde gemeinsam und gleichzeitig zu eröffnen (§ 196 Abs. 3 PBG). Davon darf aber abgewichen werden, wenn die Baubewilligung oder eine der weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen oder Verfügungen wegen offensichtlicher Rechtsverletzung nicht erteilt werden kann. In diesem Fall entscheidet die Baubewilligungs- oder die kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde darüber vorweg mit separater Verfügung (§ 65 Abs. 4 PBV). Das Raumplanungsamt befand über die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung und über die Bewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands und eröffnete seinen Entscheid - auf Wunsch des Gemeinderats - unabhängig von der Baubewilligung im Voraus. Ein solches Vorgehen ist nach der oben dargestellten Rechtslage nur zulässig, wenn zumindest eine der beiden Bewilligungen wegen offensichtlicher Rechtsverletzung zu verweigern ist. b) Beim Entscheid des Raumplanungsamts stand die Frage nach der Wahrung des Besitzstands im Zentrum. Die Bestandes- oder Besitzstandsgarantie ist Ausfluss der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Sie bestimmt, inwieweit eine durch Rechts- oder Planänderung rechtswidrig gewordene Baute erhalten und geändert werden darf. In der Bauzone wird der Umfang der Bestandesgarantie häufig vom kantonalen Recht ausgeweitet, indem nicht nur der ursprünglich rechtmässig errichtete Bestand aufrechterhalten werden darf, sondern auch gewisse Veränderungen oder Erweiterungen zugelassen sind. Beim Bauen ausserhalb der Bauzone definiert der Bundesgesetzgeber diese baurechtliche Bestandesgarantie abschliessend in Art. 24c und 37a RPG sowie Art. 41 bis 43 RPV (Muggli, Begriffe zum Bauen ausserhalb der Bauzone, in: Schweizerische Vereinigung für Landesplanung, Raum & Umwelt, Bern 2003, S. 21 f.). Nach Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Das Kriterium der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit war bereits für den Wiederaufbau nach Art. 24 Abs. 2 RPG in der bis 31. August 2000 gültig gewesenen Fassung eine Bewilligungsvoraussetzung. Die Rechtsprechung verlangte diesbezüglich - mit Blick auf eine Baute im Berggebiet -, dass die tragenden Konstruktionen, Fussböden, und Dach mehrheitlich intakt, Fenster und Türen vorhanden, Kücheneinrichtungen und Kaminanlage betriebstüchtig oder zumindest sanierungswürdig sind. In den Voralpen oder im Mittelland, wo die Lebensbedingungen weniger karg sind, können durchaus noch weitere Anforderungen hinzu kommen. Entscheidend ist, dass die Baute gemessen an ihrer Zwecksetzung noch betriebstüchtig ist (vgl. zum Ganzen: Bewilligung nach Artikel 24c RPG, in: Bundesamt für Raumentwicklung, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2000, Ziff. 2.3 mit Hinweis auf BG-Urteil vom 9.3.1993 Erw. 3d, 1A.173/1992). c) Im Schreiben vom 21. März 2001 teilte die Beschwerdeführerin dem Raumplanungsamt mit, die Beurteilung der bestehenden Holzkonstruktion habe ergeben, dass es verantwortungslos wäre, auf die wurmbefallenen Rundholzpfosten und Sparren (Zimmermannskonstruktion) ein neues Ziegeldach zu erstellen. Die Abstände der Sparren und der Ziegellattung entsprächen nicht den heute gültigen minimalen Anforderungen. Die Bausubstanz sei entgegen den Erwartungen teilweise äusserst schlecht. Die Grundmauern (Heizungsraum) seien auch im Erdreich aus Backstein, welche auf der Aussenseite verputzt und innen mit Täfer verkleidet seien. Diese Aussenwände müssten bis und mit Fundament ersetzt werden. In der Aktennotiz des Kantonsforstamts zum Augenschein vom 26. März 2002 wird festgestellt, dass von der Scheune im Erdgeschoss noch die Mauern des Stalls inkl. Trennmauer (Backstein) zwischen Stall und Gang stünden. Die übrigen zum Teil noch stehenden Mauern und Aussenwände seien gemäss dem Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin für den Wiederaufbau nicht geeignet. Auch die Situation in den zwei Räumen im Untergeschoss sei von der Substanz her schlecht. So könnten in der ehemaligen Küche zwei Wände nicht erhalten bleiben und im Keller sei nur teilweise eine Betondecke vorhanden. Weiter habe der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin ausgeführt, es habe sich im Verlauf der Umbauarbeiten gezeigt, dass praktisch der ganze gemauerte Unterbau nicht mehr tragfähig gewesen sei. Er hätte der Gemeinde Z sicher nicht Fr. 180'000.-- für die Parzelle bezahlt, wenn er das gewusst hätte. Er habe von aussen nicht sehen können, dass die Bausubstanz so schlecht gewesen sei. Abschliessend wird in der Aktennotiz noch festgehalten, der Augenschein beweise, dass eine Substanzerhaltung nicht mehr möglich gewesen sei. d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Bausubstanz in einem überaus schlechten Zustand war, was insbesondere für die tragende Konstruktion galt. Von einer bestimmungsgemässen Nutzbarkeit der Baute konnte also nicht mehr ausgegangen werden. Ist die Baute aber gemessen an ihrer Zwecksetzung nicht mehr als betriebstüchtig zu erachten, so konnte die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG wegen offensichtlicher Rechtsverletzung nicht erteilt werden. Daher durfte das Raumplanungsamt auch vorweg mit separater Verfügung darüber befinden. e) Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin nun in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet, Teile des Gebäudes seien aus rein statischen und nicht wegen schlechter Bausubstanz bis zu den Erdgeschossmauern entfernt worden; die tragenden Grundmauern stünden noch und seien auch jederzeit in der Lage, die ihr zugedachte Funktion vollumfänglich zu erfüllen. Diese Behauptung ist aufgrund der früheren Aussagen des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin - nicht zuletzt auch anlässlich des Augenscheins vom 26. März 2002 - nicht glaubhaft und muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Auch vermöchte ein (weiterer) Augenschein oder eine Expertise zur Statik des Erdgeschosses diese Einschätzung nicht umzustossen. Insbesondere wären sie kaum geeignet, hinsichtlich der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit der betreffenden Baute im massgeblichen Zeitpunkt, d.h. noch vor deren Teilabbruch, neue Erkenntnisse hervorzubringen. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist daher den diesbezüglichen Beweisanträgen nicht stattzugeben (vgl. Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 375 ff.)