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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.02.2002 V 02 14

8. Februar 2002·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·902 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

§ 107 Abs. 2 lit. e VRG, § 128 Abs. 3 lit. e VRG, § 130 VRG. Die Einstellung der Bauarbeiten (Baueinstellungsverfügung) ist eine vorsorgliche Massnahme. Vorsorgliche Massnahmen sind Zwischenentscheide und daher innert 10 Tagen anzufechten. Mass der von Adressaten zu erwartenden Sorgfalt bei der Prüfung der Rechtsmittelbelehrung. Anforderungen an die Begründung der Baueinstellungsverfügung. Diese kann notfalls sogar mündlich erlassen werden. | Planungs- und Baurecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Planungs- und Baurecht Entscheiddatum: 08.02.2002 Fallnummer: V 02 14 LGVE: Leitsatz: § 107 Abs. 2 lit. e VRG, § 128 Abs. 3 lit. e VRG, § 130 VRG. Die Einstellung der Bauarbeiten (Baueinstellungsverfügung) ist eine vorsorgliche Massnahme. Vorsorgliche Massnahmen sind Zwischenentscheide und daher innert 10 Tagen anzufechten. Mass der von Adressaten zu erwartenden Sorgfalt bei der Prüfung der Rechtsmittelbelehrung. Anforderungen an die Begründung der Baueinstellungsverfügung. Diese kann notfalls sogar mündlich erlassen werden.

Rechtskraft: rechtskräftig Entscheid: Der Gemeinderat Z erteilte A und B eine Baubewilligung für den Umbau und die Erweiterung eines Mehrfamilienhauses. Bei einer Baukontrolle stellte die Bauverwaltung fest, dass nicht nach den bewilligten Bauplänen gebaut worden ist. Der Gemeinderat Z erliess daher am 20. Dezember 2001 eine Baueinstellungsverfügung und verlangte, dass innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ein Baugesuch einzureichen sei. Als Rechtsmittel wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 20 Tagen belehrt. Gegen diesen Entscheid liessen A und B Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen. Diese hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Aus den Erwägungen: 1.- a) Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Fraglich ist hier einzig die Einhaltung der Beschwerdefrist. Ein Sachentscheid setzt u.a. eine frist- und formgerechte Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2 lit. e VRG). Fehlt diese Voraussetzung, tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG). b) Die Einstellung der Bauarbeiten ist eine vorsorgliche Massnahme (Verfügung A. vom 18.12.2000; Urteil W. vom 2.6.1993; LGVE 1989 III Nr. 21; Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen - unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1999, S. 95 und 104 f.; Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, Rz. 637). Vorsorgliche Massnahmen sind Zwischenentscheide (§ 128 Abs. 3 lit. e VRG). Zwischenentscheide sind innert 10 Tagen seit Eröffnung anzufechten (§ 130 VRG). Die Baueinstellungsverfügung wurde am 20. Dezember 2001 versandt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolgte am 10. Januar 2002 und damit klar verspätet. Zu prüfen ist noch die Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf die falsche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid (Frist von 20 Tagen) verlassen durfte. c) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung leitet aus Art. 4 aBV ein Recht auf Vertrauensschutz ab, das unter anderem beinhaltet, dass falsche Auskünfte von Behörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. In der neuen BV ist der Grundsatz von Treu und Glauben ausdrücklich enthalten (Art. 9 BV). Ein wichtiger Anwendungsfall dieses verfassungsmässigen Rechts besteht darin, dass einer Partei aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf. Aufgrund einer unrichtigen Auskunft kann sich daher eine gesetzliche Frist im Einzelfall verlängern (BGE 117 Ia 422 Erw. 2a). Wird beispielsweise in der Rechtsmittelbelehrung eine längere Frist als die im Gesetz vorgesehene genannt, gilt Erstere. Ein nach Ablauf der gesetzlichen und vor Ablauf der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist eingereichtes Rechtsmittel hat daher als rechtzeitig zu gelten. Ebenso darf sich eine Partei auf die von einer Behörde zu Unrecht erteilte Fristerstreckung verlassen, wenn die Unrichtigkeit der Zusicherung nicht klar ersichtlich ist (BGE 114 Ia 107 Erw. 2a). Diese Rechtsprechung ist allerdings an den Vorbehalt geknüpft worden, dass sich nur derjenige auf eine fehlerhaft Rechtsmittelbelehrung berufen kann, der die Unrichtigkeit nicht kennt und auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Nur grobe Fehler einer Partei oder ihres Vertreters sollen aber dazu führen, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Das Bundesgericht hat in seiner Praxis einen solchen Fehler bejaht, wenn eine Partei oder ihr Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes allein hätte erkennen können; nicht verlangt wird hingegen, dass neben dem Gesetzestext auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur hätte nachgeschlagen werden müssen (BGE 117 Ia 422 Erw. 2a). Die Sorgfalt, die man von einem Adressaten erwarten darf, dem ein Entscheid nicht ordnungsgemäss eröffnet wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (ZBl 1994 S. 530). Diesbezüglich wird von Anwälten und anderen berufsmässig vor Behörden auftretenden Personen ein höheres Mass an Sorgfalt erwartet, als von einer rechtsunkundigen Privatperson (BGE 117 Ia 299 Erw. 2). Infolgedessen wird gerade von Juristen eine "Grobkontrolle" der Rechtsmittelbelehrung verlangt (BGE 117 Ia 125 Erw. 3a). d) Die Beschwerdeführer waren im vorinstanzlichen Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Sie liessen sich erst im Beschwerdeverfahren vertreten. Der angefochtene Entscheid wurde denn auch den Beschwerdeführern direkt zugestellt. Zudem erfolgte die Zustellung unmittelbar vor den Festtagen. Es ist daher fraglich, ob die für Rechtsanwälte strengere Beurteilung hier zur Anwendung kommt. Da die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss, kann diese Frage aber offen gelassen werden. Aufgrund der nachfolgenden materiellen Beurteilung der Beschwerde in der Hauptsache wird auch der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. e) Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der angefochtene Entscheid sei ungenügend begründet, ist ebenfalls auf den Charakter der Baueinstellung als vorsorgliche Massnahme zu verweisen, die notfalls sogar mündlich angeordnet werden kann (Mäder, a.a.O., Rz. 635). An die Begründung sind daher keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der Betroffene in der Lage ist, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Der angefochtene Entscheid hat die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Baueinstellung dargelegt. Hinsichtlich der tatsächlichen Fragen (Abweichung von den bewilligten Plänen) wurde einfach auf die Fotodokumentation verwiesen. Es wäre zwar wünschenswert, auch sprachlich kurz festzuhalten, worin diese Abweichungen bestehen. Für die Beschwerdeführer waren diese Angaben jedoch völlig genügend. Es ging hier um wesentlich umfangreichere Abbrucharbeiten als diese in der Baubewilligung vorgesehen waren. Dies war den Beschwerdeführern voll bewusst und sie waren auch in der Lage, die Baueinstellung sachgerecht anzufechten. Der Einwand der ungenügenden Begründung ist daher unberechtigt.