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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.01.2003 V 02 128_2 (2003 II Nr. 12)

9. Januar 2003·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·118 Wörter·~1 min·2

Zusammenfassung

§§ 4 lit. a, 16 Abs. 1 und 2 öBG. Ausschluss vom Vergabeverfahren. Unternehmen, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat nicht oder erst auf entsprechenden äusseren Druck hin nachkommen, sollen nicht von Aufträgen der öffentlichen Hand profitieren können. Es genügt daher nicht, dass im Zeitpunkt der Offerteinreichung für die in § 4 lit. a öBG genannten Abgaben keine Ausstände mehr bestehen. Vielmehr ist Voraussetzung, dass die Anbieterin diesen finanziellen Verpflichtungen auch schon während eines längeren Zeitraums vor dem Vergabeverfahren im Regelfall zeitgerecht nachgekommen ist. Dies kann nicht mehr bejaht werden, wenn die Anbieterin mehrmals betrieben werden musste. | Öffentliches Beschaffungswesen

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Öffentliches Beschaffungswesen Entscheiddatum: 09.01.2003 Fallnummer: V 02 128_2 LGVE: 2003 II Nr. 12 Leitsatz: §§ 4 lit. a, 16 Abs. 1 und 2 öBG. Ausschluss vom Vergabeverfahren. Unternehmen, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat nicht oder erst auf entsprechenden äusseren Druck hin nachkommen, sollen nicht von Aufträgen der öffentlichen Hand profitieren können. Es genügt daher nicht, dass im Zeitpunkt der Offerteinreichung für die in § 4 lit. a öBG genannten Abgaben keine Ausstände mehr bestehen. Vielmehr ist Voraussetzung, dass die Anbieterin diesen finanziellen Verpflichtungen auch schon während eines längeren Zeitraums vor dem Vergabeverfahren im Regelfall zeitgerecht nachgekommen ist. Dies kann nicht mehr bejaht werden, wenn die Anbieterin mehrmals betrieben werden musste. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

V 02 128_2 — Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 09.01.2003 V 02 128_2 (2003 II Nr. 12) — Swissrulings