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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.03.2003 V 02 108 (2003 II Nr. 11)

27. März 2003·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·216 Wörter·~1 min·3

Zusammenfassung

§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 30 Abs. 1 lit. b öBG. Ein Bewertungsraster, wonach beim Kriterium Referenzen für viele Referenzobjekte das Punktemaximum von 4 Punkten und für wenig Referenzobjekte 2 bis 3 Punkte vergeben werden, ohne die Aussagekraft der Referenzen zu prüfen, ist viel zu grob, intransparent und damit willkürlich. Auch ist das Abstellen auf die Anzahl Referenzobjekte allein kein sachliches Unterscheidungskriterium. Denn dabei besteht die Gefahr, dass jüngere und kleinere Unternehmen gegenüber länger bestehenden und älteren Firmen benachteiligt werden. Dies ist mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar. Unter diesem Gesichtspunkt muss es auch genügen, wenn eine grundsätzlich zur Vergabe zugelassene Arbeitsgemeinschaft Referenzen ihrer einzelnen Mitglieder anführt. Wollte man Referenzen der Arbeitsgemeinschaft als solches verlangen, würde man diese gegenüber den andern Anbieterinnen diskriminieren, da die Zusammensetzung von Arbeitsgemeinschaften naturgemäss auftrags- bzw. projektbezogen ist und damit immer wieder ändert. Im Rahmen einer sachgerechten Bewertung ist endlich nicht die Anzahl der Referenzen entscheidend, sondern deren Aussagekraft (insbesondere Qualität und Vergleichbarkeit der Referenzobjekte). Dies schliesst nicht aus, dass bei Anbieterinnen mit mehreren aussagekräftigen Referenzen diejenige Anbieterin mit der grösseren Anzahl aussagekräftiger Referenzen eine bessere Wertung erhält als jene mit der geringeren Anzahl ebenfalls aussagekräftiger Referenzen. | Öffentliches Beschaffungswesen

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Öffentliches Beschaffungswesen Entscheiddatum: 27.03.2003 Fallnummer: V 02 108 LGVE: 2003 II Nr. 11 Leitsatz: § 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 30 Abs. 1 lit. b öBG. Ein Bewertungsraster, wonach beim Kriterium Referenzen für viele Referenzobjekte das Punktemaximum von 4 Punkten und für wenig Referenzobjekte 2 bis 3 Punkte vergeben werden, ohne die Aussagekraft der Referenzen zu prüfen, ist viel zu grob, intransparent und damit willkürlich. Auch ist das Abstellen auf die Anzahl Referenzobjekte allein kein sachliches Unterscheidungskriterium. Denn dabei besteht die Gefahr, dass jüngere und kleinere Unternehmen gegenüber länger bestehenden und älteren Firmen benachteiligt werden. Dies ist mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar. Unter diesem Gesichtspunkt muss es auch genügen, wenn eine grundsätzlich zur Vergabe zugelassene Arbeitsgemeinschaft Referenzen ihrer einzelnen Mitglieder anführt. Wollte man Referenzen der Arbeitsgemeinschaft als solches verlangen, würde man diese gegenüber den andern Anbieterinnen diskriminieren, da die Zusammensetzung von Arbeitsgemeinschaften naturgemäss auftrags- bzw. projektbezogen ist und damit immer wieder ändert. Im Rahmen einer sachgerechten Bewertung ist endlich nicht die Anzahl der Referenzen entscheidend, sondern deren Aussagekraft (insbesondere Qualität und Vergleichbarkeit der Referenzobjekte). Dies schliesst nicht aus, dass bei Anbieterinnen mit mehreren aussagekräftigen Referenzen diejenige Anbieterin mit der grösseren Anzahl aussagekräftiger Referenzen eine bessere Wertung erhält als jene mit der geringeren Anzahl ebenfalls aussagekräftiger Referenzen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

V 02 108 — Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 27.03.2003 V 02 108 (2003 II Nr. 11) — Swissrulings