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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 23.05.2001 V 01 90 (2001 II Nr. 11)

23. Mai 2001·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·392 Wörter·~2 min·4

Zusammenfassung

§ 3 Abs. 1 öBG; § 2 Abs. 3 öBV. Aufteilung der Beschaffung; Bildung von Losen. | Öffentliches Beschaffungswesen

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Öffentliches Beschaffungswesen Entscheiddatum: 23.05.2001 Fallnummer: V 01 90 LGVE: 2001 II Nr. 11 Leitsatz: § 3 Abs. 1 öBG; § 2 Abs. 3 öBV. Aufteilung der Beschaffung; Bildung von Losen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Stadt Z schrieb den auf fünf Jahre befristeten Auftrag für die Verarbeitung der Flach- und Formwäsche der städtischen Betagtenzentren, Heime und Betriebe öffentlich aus. Gemäss den Ausschreibungsunterlagen wurden Angebote für zwei unterschiedliche Teillose und ein Gesamtangebot verlangt, wobei mit einem Gesamtangebot mindestens auch ein Teillos angeboten werden musste. Mit Verfügung vom 28. März 2001 vergab die Stadt Z den Auftrag für das Teillos 1 an die Wäscherei A GmbH und für das Teillos 2 an die B AG. Gegen diese Vergabeverfügung reichte die Wäscherei C AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Aus den Erwägungen: 2. - Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Vergabebehörde habe eigens ein Los auf die erstgenannte Firma (offenbar die Wäscherei A GmbH) zugeschnitten und absichtlich nur noch zwei Lose (statt drei Lose wie im Jahr 2000) ausgeschrieben, um die Beschwerdeführerin «aus dem Rennen zu haben». Grundsätzlich kann die Vergabebehörde nach eigenem Ermessen einen Auftrag als Ganzes ausschreiben oder Lose bilden. Unzulässig wäre die Aufteilung eines Auftrages dann, wenn diese in der Absicht erfolgen würde, die Vergabevorschriften zu umgehen (§ 2 Abs. 3 öBV). Dies könnte vorab erfolgen, um mit einem tieferen Beschaffungswert die vorgeschriebene Wahl der Verfahrensart zu umgehen (offenes Verfahren, Einladungsverfahren, freihändige Vergabe). Eine solche Umgehung liegt hier offensichtlich nicht vor, denn der Auftrag wurde auch als Ganzes öffentlich ausgeschrieben. Eine Aufteilung könnte aber auch in der Absicht erfolgen, einzelne potentielle Wettbewerbsteilnehmer zu benachteiligen oder andere zu bevorzugen. Damit wäre das Diskriminierungsverbot von § 3 Abs. 1 öBG verletzt. Die Beschwerdeführerin erhebt offensichtlich diesen Vorwurf, ohne indessen näher zu begründen, worin eine solche Benachteiligung ihrer eigenen Firma bestehen soll. Dass die Vergabeinstanz auch ein kleineres Teillos ausgeschrieben hat und damit auch kleineren Firmen eine Chance geben wollte, steht dem Diskriminierungsverbot jedenfalls nicht entgegen. Vielmehr wird dadurch gerade die Gleichbehandlung auch kleinerer Firmen sichergestellt. Ob schliesslich zwei oder drei Teillose gebildet werden, liegt im Ermessen der Vergabebehörde, in welches das Gericht, wie erwähnt, nicht eingreifen kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich auf das ausgeschriebene Verfahren eingelassen und ein Angebot sowohl für die Teillose wie auch für den Gesamtauftrag eingereicht hat. Inwiefern sie gegenüber andern Wettbewerbsteilnehmern benachteiligt wurde, ist jedenfalls nicht zu erkennen.

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