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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.01.2001 V 00 266 (2001 II Nr. 16)

15. Januar 2001·Deutsch·Luzern·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·256 Wörter·~1 min·4

Zusammenfassung

§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c öBG. Ausschluss vom Verfahren wegen falschen Angaben in der Offerte. | Öffentliches Beschaffungswesen

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Öffentliches Beschaffungswesen Entscheiddatum: 15.01.2001 Fallnummer: V 00 266 LGVE: 2001 II Nr. 16 Leitsatz: § 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c öBG. Ausschluss vom Verfahren wegen falschen Angaben in der Offerte. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 3. - Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe in seiner Offerte falsche Angaben über den Personalbestand gemacht und hätte deshalb ausgeschlossen werden können. Gemäss § 16 Abs. 1 öBG kann ein Anbieter aus wichtigen Gründen vom Verfahren ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt nach Abs. 2 lit. c dieser Bestimmung namentlich auch die Erteilung falscher Auskünfte. Der Beschwerdeführer hat in den Offertunterlagen unter der Rubrik «Personalbestand/Disponibilität» folgende Angaben gemacht: Gesamtbestand des Betriebspersonals: Büro: 2 Werk: 6-10 Kapazität (für den Auftrag verfügbar) Pers.: 5-7 Auf den Einwand der Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass er lediglich einen festen Angestellten habe, erklärt der Beschwerdeführer in der Replik, neben ihm selber seien noch zwei selbständige Maler und ein Tapezierer als Ausleihung von Berufskollegen für diese Arbeiten vorgesehen. Zudem fielen die Hauptarbeiten in die Winter- und Frühlingszeit, wo genügend Maler von andern Firmen und Temporärangestellte zu haben seien, weshalb die angegebenen Zahlen zutreffend seien. Die Begründung des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Auch ihm musste klar sein, dass die in den Ausschreibungsunterlagen verlangten Angaben zum Personalbestand des Unternehmens sich auf feste Anstellungen bezogen. Nur dieses Personal ist mit ausreichender Sicherheit verfügbar und vermag den bisherigen Leistungsausweis einer Firma zu garantieren. Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben waren somit offensichtlich falsch, weshalb er vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden können. Schon aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.

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