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Luzern Regierungsrat 10.06.2003 RRE Nr. 770 (2003 III Nr. 20)

10. Juni 2003·Deutsch·Luzern·Regierungsrat·HTML·944 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Änderung der Strassenbenennung und Häusernummerierung. Artikel 115 PBG. Bei der Strassenbenennung und Häusernummerierung ist im Interesse der Rechtssicherheit eine gewisse Kontinuität zu wahren. Häufig auftretende Verwechslungen mit einer andern Strassenbezeichnung können eine Änderung der Strassenbenennung rechtfertigen. Dem Gemeinderat steht in diesem Bereich ein grosses Ermessen zu. | Strassenrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Strassenrecht Entscheiddatum: 10.06.2003 Fallnummer: RRE Nr. 770 LGVE: 2003 III Nr. 20 Leitsatz: Änderung der Strassenbenennung und Häusernummerierung. Artikel 115 PBG. Bei der Strassenbenennung und Häusernummerierung ist im Interesse der Rechtssicherheit eine gewisse Kontinuität zu wahren. Häufig auftretende Verwechslungen mit einer andern Strassenbezeichnung können eine Änderung der Strassenbenennung rechtfertigen. Dem Gemeinderat steht in diesem Bereich ein grosses Ermessen zu.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 1. Gemäss § 115 Absatz 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ist die Benennung der öffentlichen und privaten Strassen, Plätze und Wege sowie die Häusernummerierung Sache des Gemeinderates. Er hat begründete Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Entscheide des Gemeinderates bezüglich Strassenbenennung und Häusernummerierung können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (§ 115 Abs. 2 PBG). 2. Die Beschwerdeführer bringen vor, das absichtliche "Nichtinformieren" durch die Initianten und das Ausschliessen der Gegner einer Änderung der Strassenbezeichnung von der Diskussion im Wohnquartier habe die Einbringung ihrer Argumente verhindert. Der Umstand, dass sie sich als einzige Partei gegen den Entscheid des Gemeinderates gewehrt hätten, sei absolut kein Beweis, dass die überwiegende Mehrheit dafür sei. Der Gemeinderat habe den Initianten blindlings vertraut und es unterlassen, deren Angaben zu prüfen. Die Vorinstanz bestreitet diesen Vorwurf. Mit diesen Einwänden rügen die Beschwerdeführer das Vorgehen bei der Ermittlung begründeter Wünsche und deren Berücksichtigung. Das Planungs- und Baugesetz schreibt diesbezüglich kein spezielles Verfahren vor. Die Möglichkeit zur Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung muss jedoch gewährleistet sein. Der Gemeinderat ist zuständig, auf geeignete Weise Wünsche von Betroffenen in Erfahrung zu bringen. Den privaten Gesuchstellern für eine Strassenbenennung bzw. -umbenennung kommt eine derartige Verpflichtung nicht zu. Daher sind die Vorbringen der Beschwerdeführer zur Umfrage im Quartier und zur Information durch die Initianten verfehlt. Die Vorinstanz hat den Antrag der Initianten für die Umbenennung der fraglichen Strasse in "A-Weg" und die Änderung der Häusernummerierung entgegengenommen. An der Gemeinderatssitzung vom 11. November 2002 hat sie beschlossen, dem Antrag stattzugeben. Die Vorinstanz hat den Betroffenen ihre Absicht schriftlich mitgeteilt und sie über die Ausgangslage informiert. Allein die Beschwerdeführer haben sich ihr gegenüber schriftlich negativ zu diesem Vorhaben geäussert. Insofern hat die Vorinstanz davon ausgehen dürfen, dass die Strassenbenennung mehrheitlich einem Bedürfnis der Betroffenen entspricht. Die Einwände der Beschwerdeführer sind aufgegriffen und im angefochtenen Entscheid behandelt worden. Im Ergebnis steht damit fest, dass insbesondere die Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt haben, ihre Wünsche und Anliegen kundzutun. Der angefochtene Entscheid ist unter Einbezug und Würdigung aller Vorbringen ergangen. Damit hat der gewählte Ablauf den gesetzlichen Anforderungen genügt. 3. Die Änderung der Strassenbezeichnung und Häusernummerierung ist mit den häufig aufgetretenen Verwechslungen begründet worden. Die parallel verlaufende Haupterschliessungsstrasse trage ebenfalls die Bezeichnung "Rain". So sei es oft vorgekommen, dass Besucher und Lieferanten der Haupterschliessung der A-Strasse entlang gefahren seien und die Abzweigung in das fragliche Gebiet übersehen hätten. Auch ein neues Strassenschild bei der Einfahrt in die A-Strasse 2a-8b und 18-24 habe diese Probleme nicht zu lösen vermocht. Laut den Beschwerdeführern sei dies höchstens für den Abschnitt Rain 18-24 zutreffend und hätte mit einer vernünftigen Nummerierung vermieden werden können. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ist es offenbar zu Verwechslungen bezüglich der Adressierung "Rain" gekommen. Die Meinungen über die Behebung dieses Problems gehen hingegen auseinander. Während die Vorinstanz die Umbenennung der Strasse und die Änderung der Häusernummerierung gutgeheissen hat, erachten die Beschwerdeführer eine andere Nummerierung als ausreichend. Ob eine blosse Änderung der Häusernummerierung zur Erreichung des angestrebten Ziels genügen würde, kann hier offen bleiben. Es liegt im Ermessen des Gemeinderates, die notwendigen und zweckmässigen Massnahmen zu treffen. Die Notwendigkeit einer Massnahme wird von den Beschwerdeführern anerkannt und ergibt sich aus den erwähnten Verwechslungen. Bei der Wahl der Massnahmen soll die Zweckmässigkeit im Vordergrund stehen. Eine Übereinstimmung mit den Vorstellungen aller Betroffenen ist nicht erforderlich. Ihre begründeten Wünsche sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Nachdem offenbar die Mehrheit der Betroffenen die Umbenennung in "A-Weg" befürwortet und die Begründung der Beschwerdeführer für die Ablehnung des gemeinderätlichen Vorschlags nicht stichhaltig ist (vgl. nachfolgend E. 4), ist der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Überdies erscheint es durchaus zweckmässig, dass bezüglich der parallel verlaufenden Haupterschliessungsstrasse eine abweichende Benennung gewählt wird. Gegen die Änderung der Häusernummerierung sind keine Einwände vorgebracht worden. 4. Die Beschwerdeführer machen geltend, es erwiese sich in Zukunft als grosser Nachteil, dass die neue Strassenbezeichnung "A-Weg" auf keinem Ortsplan und in keinem PC-Programm aufgeführt sei. Bis zur Nachführung sei für Auswärtige ein Finden des Wohnquartiers viel schwieriger als vorher. Dem hält die Vorinstanz entgegen, keine Gemeinde könne die Orts- und Stadtpläne laufend neu drucken. Veränderungen bei der Strassennamensgebung, bei der Häusernummerierung und sogar bei Neu- und Umbauten sowie bei Gebäudeabrissen könnten nicht laufend zu Neudrucken der Planunterlagen führen. Selbstverständlich würden aber intern die Änderungen laufend vorgenommen. Sämtliche Änderungen von Telefonbucheinträgen könnten permanent via Internet z.B. der Swisscom gemeldet werden. Sämtliche Änderungen würden daraufhin bei den neuen Ausgaben der Telefonbücher und des TwixTel berücksichtigt. Im Interesse der Rechtssicherheit ist eine gewisse Kontinuität bei der Strassenbenennung und Häusernummerierung zu wahren. Eine laufende Anpassung der Plangrundlagen wäre zudem unverhältnismässig. Wäre andererseits die Auffassung der Beschwerdeführer massgebend, könnten solche Änderungen kaum mehr vorgenommen werden. Eine derart einschränkende Praxis findet indes in § 115 PBG keine Stütze. Nachdem die in Erwägung 3 geschilderten Verwechslungen erst im Laufe der Zeit mit der Überbauung des betroffenen Gebiets gehäuft vorgekommen sind, steht einer Änderung der Strassenbenennung auch aus Gründen der Kontinuität nichts entgegen. 5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass Strassenbenennung und Häusernummerierung eine typische Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft darstellen. Demnach erlegt sich der Regierungsrat bei der Würdigung der örtlichen Verhältnisse Zurückhaltung auf. Er soll nicht ohne Not in den Beurteilungsspielraum des Gemeinderates eingreifen. Wenn die Vorinstanz den Anträgen der Beschwerdeführer nicht gefolgt ist, ist darin keine Rechtsverletzung zu erblicken. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen im angefochtenen Entscheid nicht überschritten.

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