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Luzern Regierungsrat 29.05.2001 RRE Nr. 717 (2001 III Nr. 11)

29. Mai 2001·Deutsch·Luzern·Regierungsrat·HTML·227 Wörter·~1 min·4

Zusammenfassung

Parteientschädigung. Vergütung der Kosten für die berufsmässige Parteivertretung. § 193 Absatz 3 VRG. Die Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung entschädigt den Parteivertreter nur für die Verrichtungen im zu beurteilenden Verfahrensstadium. | Verfahren

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Verfahren Entscheiddatum: 29.05.2001 Fallnummer: RRE Nr. 717 LGVE: 2001 III Nr. 11 Leitsatz: Parteientschädigung. Vergütung der Kosten für die berufsmässige Parteivertretung. § 193 Absatz 3 VRG. Die Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung entschädigt den Parteivertreter nur für die Verrichtungen im zu beurteilenden Verfahrensstadium.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren macht der Rechtsvertreter ein Honorar von 5484 Franken und Auslagen von Fr. 254.20 geltend. Das Honorar entspricht 27,42 Stunden à 200 Franken. Ein Zeitaufwand in dieser Grössenordnung ist nicht angemessen. Im Einspracheverfahren stellten sich nämlich die gleichen Rechtsfragen wie im Verwaltungsbeschwerdeverfahren. Damit konnte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Wissen, das er sich im Aktenstudium für das Einspracheverfahren angeeignet hatte, im Verwaltungsbeschwerdeverfahren weiterverwenden. In einem andern Verwaltungsbeschwerdeverfahren, in dem sich ein Parteivertreter ebenfalls mit den SKöF- und den SKOS-Richtlinien auseinandersetzen musste, machte dieser einen Aufwand von 8,75 Stunden geltend. Die Fragen, welche sich damals stellten, waren etwa gleich komplex. Zudem macht der Anwalt der Beschwerdeführerin Aktenstudium für einen Entscheid des Gemeinderates X vom 7. Mai 1999 das Studium in Hinblick auf einen allfälligen Weiterzug dieses Entscheids und damit zusammenhängende Telefongespräche und Korrespondenz geltend. Dieser Entscheid ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsbeschwerdeverfahrens. Wie bereits erwähnt, ist der Einspracheentscheid des Gemeinderates X vom 17. April 1998 angefochten. Hingegen ist der Stundenansatz von 200 Franken nicht zu bemängeln. Unter diesen Umständen ist das Honorar pauschal auf 2000 Franken festzusetzen.

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