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Luzern Regierungsrat 09.06.2010 RRE Nr. 641 (2010 III Nr. 5)

9. Juni 2010·Deutsch·Luzern·Regierungsrat·HTML·291 Wörter·~1 min·2

Zusammenfassung

Stimmrechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten im Ortsplanungsverfahren. § 160 Absatz 1 StRG; § 63 PBG. Das Ortsplanungsverfahren und die Behandlung der Einsprachen unterstehen den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG, SRL Nr. 735). Ob Anträge von Einsprechern im Ortsplanungsverfahren rechtzeitig erfolgt sind und die Vorinstanz darauf zu Recht eingetreten ist, ist eine Verfahrensfrage, die nicht im Stimmrechtsverfahren zu entscheiden ist. Die Stimmrechtsbeschwerde dient dem Schutz der politischen Rechte, sie eignet sich nicht zur Anfechtung der Beschlüsse der Stimmberechtigten, soweit diese nicht selbst eine Verletzung der politischen Rechte darstellen (vgl. LGVE 1999 III Nr. 4; Thomas Willi, Funktion und Aufgabe der Gemeindebeschwerde im System der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern, Emmenbrücke 1989, S. 15; Alex Stöckli, Die politischen Rechte des Aktivbürgers in der ordentlichen Gemeindeorganisation des Kantons Luzern, Willisau 1989, S. 236). | Volksrechte

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Volksrechte Entscheiddatum: 09.06.2010 Fallnummer: RRE Nr. 641 LGVE: 2010 III Nr. 5 Leitsatz: Stimmrechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten im Ortsplanungsverfahren. § 160 Absatz 1 StRG; § 63 PBG. Das Ortsplanungsverfahren und die Behandlung der Einsprachen unterstehen den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG, SRL Nr. 735). Ob Anträge von Einsprechern im Ortsplanungsverfahren rechtzeitig erfolgt sind und die Vorinstanz darauf zu Recht eingetreten ist, ist eine Verfahrensfrage, die nicht im Stimmrechtsverfahren zu entscheiden ist. Die Stimmrechtsbeschwerde dient dem Schutz der politischen Rechte, sie eignet sich nicht zur Anfechtung der Beschlüsse der Stimmberechtigten, soweit diese nicht selbst eine Verletzung der politischen Rechte darstellen (vgl. LGVE 1999 III Nr. 4; Thomas Willi, Funktion und Aufgabe der Gemeindebeschwerde im System der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern, Emmenbrücke 1989, S. 15; Alex Stöckli, Die politischen Rechte des Aktivbürgers in der ordentlichen Gemeindeorganisation des Kantons Luzern, Willisau 1989, S. 236). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Stimmrechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten im Ortsplanungsverfahren. § 160 Absatz 1 StRG; § 63 PBG. Das Ortsplanungsverfahren und die Behandlung der Einsprachen unterstehen den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG, SRL Nr. 735). Ob Anträge von Einsprechern im Ortsplanungsverfahren rechtzeitig erfolgt sind und die Vorinstanz darauf zu Recht eingetreten ist, ist eine Verfahrensfrage, die nicht im Stimmrechtsverfahren zu entscheiden ist. Die Stimmrechtsbeschwerde dient dem Schutz der politischen Rechte, sie eignet sich nicht zur Anfechtung der Beschlüsse der Stimmberechtigten, soweit diese nicht selbst eine Verletzung der politischen Rechte darstellen (vgl. LGVE 1999 III Nr. 4; Thomas Willi, Funktion und Aufgabe der Gemeindebeschwerde im System der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern, Emmenbrücke 1989, S. 15; Alex Stöckli, Die politischen Rechte des Aktivbürgers in der ordentlichen Gemeindeorganisation des Kantons Luzern, Willisau 1989, S. 236). (Regierungsrat, 9. Juni 2010, Nr. 641).

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