Rechtsprechung Luzern
Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Bürgerrecht Entscheiddatum: 07.06.2011 Fallnummer: RRE Nr. 640 LGVE: 2011 III Nr. 1 Leitsatz: Einbürgerung. Finanzieller Leumund. Steuerschulden. § 12 Unterabsatz c kBüG. Im kantonalen Einbürgerungsrecht wird der finanzielle Leumund dem guten Ruf zugeordnet. In der Regel wird geprüft, ob eine Person Einträge im Betreibungsregister hat. - Die Steuerpflicht ist eine der wenigen Grundpflichten des Schweizer Verfassungsrechts. Als Grundpflicht ist sie ihrer Idee nach von fundamentaler Bedeutung für das Gemeinwesen. Es liegt daher auf der Hand, dass ihre Nichtbeachtung bei der Ermessensausübung im Einbürgerungsverfahren berücksichtigt werden darf. - Bei Steuerschulden, die auf einer definitiven Veranlagung beruhen, empfiehlt es sich, grundsätzlich nur Personen einzubürgern, welche seit mindestens sechs Monaten ein Zahlungsabkommen mit der Steuerbehörde einhalten. Dies gilt grundsätzlich auch für Steuerschulden aus Akonto-Steuerrechnungen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 5. Die Vorinstanz bemängelt den finanziellen Leumund der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin habe Steuerausstände. Sie habe bestätigt, dass ein Abzahlungsabkommen bestehe, mache aber geltend, dass sie die Steuerausstände "nur nach Möglichkeit" abzahlen könne, und habe den Eindruck erweckt, dass es ihr egal sei, wann und wie viel Steuern sie abzahle. Es stimme nicht, dass sie die Steuern "wie alle anderen auch" zahle. Diese Zahlungsmoral sowie die Gleichgültigkeit bezüglich der Steuerausstände würden nicht akzeptiert. Die Beschwerdeführerin hielt dazu fest, dass sie "wie jeder Schweizer Bürger" lebe. Sie habe die Schule besucht, eine Ausbildung gemacht, arbeite und verdiene ihr eigenes Geld, zahle ihre Rechnungen, sei Christin, besuche die Kirche, feiere Weihnachten, Ostern, Silvester, 1. August, ihren Geburtstag, habe Hobbys, mache Ferien, gehe feiern, falle nicht mit Kleidung oder anderen Dingen negativ auf, zahle ihre Steuern wie jeder Bürger auch und sei froh darüber, wofür die Steuern verwendet würden. 5.1 Im Bundesrecht wird der finanzielle Leumund unter die Voraussetzung der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung subsumiert (vgl. BBl 1987 III 305). Im kantonalen Recht wird der finanzielle Leumund dem guten Ruf gemäss § 12 Unterabsatz c des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 1994 (kBüG) zugeordnet. In der Regel wird geprüft, ob eine Person Einträge im Betreibungsregister hat. Bei Steuerschulden, die auf einer definitiven Veranlagung beruhen, empfiehlt das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Gemeinden, nur Personen einzubürgern, welche seit mindestens sechs Monaten ein Zahlungsabkommen mit der Steuerbehörde einhalten (Merkblätter Einbürgerungs-voraussetzungen, Justiz- und Sicherheitsdepartement, Amt für Gemeinden, 2008, Merkblatt "Betreibungsrechtlicher Leumund und Steuerschulden"). Die Steuerpflicht ist eine der wenigen Grundpflichten des Schweizer Verfassungsrechts. Als Grundpflicht ist sie ihrer Idee nach von fundamentaler Bedeutung für das Gemeinwesen. Es liegt daher auf der Hand, dass ihre Nichtbeachtung im Einbürgerungsverfahren bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden darf (Urteil VB.2010.00678 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2011, E. 3.4, mit Hinweis auf Andreas Kley, Grundpflichten Privater im schweizerischen Verfassungsrecht, St. Gallen 1989, S. 4ff.). 5.2 Gemäss den vorliegenden Akten weist die Beschwerdeführerin weder Betreibungen noch Verlustscheine auf. Sie hat mit dem Steueramt ihrer Gemeinde ein Zahlungsabkommen über Steuerausstände von Fr. 2323.05 aus dem Jahr 2009 getroffen, hat aber die Raten nicht pünktlich bezahlt. Die Steuerausstände beruhen zwar nicht auf einer definitiven Veranlagung. Jedoch sind auch Akonto-Steuerrechnungen innert Frist zu bezahlen. Sie können betrieben werden und stellen einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (§§ 195 und 198 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 [SRL Nr. 620]). Insofern sind auch nicht bezahlte provisorische Steuerausstände beachtlich. Wenn sich die Beschwerdeführerin nicht an ein Abzahlungsabkommen mit der Gemeinde hält, dann ist dies bei einer Einbürgerung zu berücksichtigen. Nachdem die Beschwerdeführerin selbst festhält, Ferien zu machen und feiern zu gehen, ist davon auszugehen, dass sie grundsätzlich freie Mittel hätte, um ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Sie macht denn auch nicht geltend, das Zahlungsabkommen nicht einhalten zu können oder ein Erlassgesuch gestellt zu haben. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kaum über politisches Wissen über die Schweiz, den Kanton Luzern und ihre Wohngemeinde verfügt. Weiter zahlte sie ihre Steuerausstände von Fr. 2323.05 trotz Zahlungsabkommen nicht regelmässig ab. Wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung ihres grossen Ermessensspielraums bei der Beurteilung der Erfüllung von Einbürgerungsvoraussetzungen unter diesen Umständen zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin mit den örtlichen Lebensverhältnissen zu wenig vertraut und ihr finanzieller Leumund ungenügend sei, ist dies sachlich vertretbar. Eine unrichtige bzw. willkürliche Entscheidbegründung, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, ist daher nicht erkennbar. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. (Regierungsrat, 7. Juni 2011, Nr. 640)