Rechtsprechung Luzern
Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Raumplanung Entscheiddatum: 01.05.2001 Fallnummer: RRE Nr. 587 LGVE: 2001 III Nr. 16 Leitsatz: Ortsplanungsverfahren. Artikel 8, 9, 29 und 75 BV; §§ 34, 35 Absatz 1, 61 Absätze 1 und 4, 62 Absätze 1 und 3 und 63 PBG; § 104 Absätze 1 und 4 StRG. Beim erstinstanzlichen Ortsplanungsverfahren handelt es sich um ein Planungsverfahren, das seine Grundlage im Bundesrecht hat und auf kantonaler Stufe im Planungs- und Baugesetz konkretisiert wird. Dieses Verfahren endet mit einem Entscheid eines politischen Organs und wird daher durch die Stimmrechtsgesetzgebung beherrscht. Während sich im Nutzungsplanungsverfahren alle Grundeigentümer zu den sie betreffenden Planungsmassnahmen äussern können, ist die Teilnahme an einer Gemeindeversammlung den Stimmberechtigten vorbehalten.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Beschwerdeführer beanstanden in formeller Hinsicht das Verfahren. 3.3.1 Die Bundesverfassung enthält eine Reihe von Grundrechten, die bei jedem staatlichen Handeln zu beachten sind. Dazu zählen die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), der Schutz vor Willkür und die Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) sowie die allgemeinen Verfahrensgarantien mit dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV). Zur Auslegung kann auf die unter der alten Grundordnung entwickelte Praxis zurückgegriffen werden, soweit die Grundrechte nicht über die bisherigen verfassungsmässigen Rechte hinausreichen. 3.3.2 Bei der Revision der Ortsplanung handelt es sich um ein Planungsverfahren, das seine Grundlage im Raumplanungsgesetz hat, das sich seinerseits auf Artikel 75 BV stützt. Seine Konkretisierung findet das Planungsverfahren auf kantonaler Stufe im Planungs- und Baugesetz. Beim erstinstanzlichen Planungsverfahren handelt es sich nicht um ein förmliches Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG). Dies verkennen insbesondere die Beschwerdeführer 1 und 2. So ergeht im erstinstanzlichen Ortsplanungsverfahren in keiner Phase ein begründeter Entscheid im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, der sich mit den Argumenten auseinandersetzt. Eine solche Funktion kommt auch den Schreiben des Gemeinderats nicht zu. Denn dabei handelt es sich bloss um behördliche Mitteilungen, die daher nicht Anfechtungsgegenstand sind. Das erstinstanzliche Ortsplanungsverfahren endet vielmehr mit einem Entscheid der Gemeindeversammlung, also eines politischen Organs. Das Verfahren wird deshalb durch die Stimmrechtsgesetzgebung beherrscht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 1998 i.S. Einwohnergemeinde Luzern, E. 3). Somit besteht zwischen dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Nutzungsplanungsverfahren und dem Grundsatz der demokratischen Entscheidung ein die Modalitäten des Anhörungsrechts beeinflussendes Spannungsfeld (Urteil des Bundesgerichts, a.a.O., E. 5c). Dasselbe gilt hinsichtlich des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung, dem in Planungssachen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur eingeschränkte Bedeutung zukommt. Massgebend ist der gesamte Planungsablauf. 3.3.3 In Nutzungsplanungsverfahren, die ihre Grundlage im Raumplanungsgesetz haben, ist die Mitwirkung zentral, insbesondere jene der Grundeigentümer. Denn sie sollen sich zu den sie betreffenden Planungsmassnahmen äussern können. Das Planungs- und Baugesetz regelt das Nutzungsplanungsverfahren einlässlich. Danach sind die Gemeinden verpflichtet, Zonenpläne sowie Bau- und Zonenreglemente zu erlassen (§ 34 PBG). Die Gemeinden ordnen in den Zonenplänen die zulässige Nutzung ihres Gebiets (§ 35 Abs. 1 PBG). Nach der Vorprüfung legt der Gemeinderat den Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement während 30 Tagen zur öffentlichen Einsicht auf und macht die Auflage öffentlich bekannt. Gleichzeitig ist das Bau- und Zonenreglement mit verkleinertem Zonenplan den betroffenen Grundeigentümern und den Haushaltungen zuzustellen und den Interessierten zur Verfügung zu halten. In der Bekanntmachung und in der Mitteilung ist auf die Einsprachemöglichkeit hinzuweisen (§ 61 Abs. 1 PBG). Während der Auflagefrist kann beim Gemeinderat oder bei der von ihm bezeichneten Stelle schriftlich Einsprache erhoben werden (§ 61 Abs. 4 PBG). Der Gemeinderat prüft die Einsprachen und versucht, sich mit den Einsprechern zu verständigen (§ 62 Abs. 1 PBG). Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, teilt der Gemeinderat dem Einsprecher mit, warum er den Stimmberechtigten die Abweisung der Einsprache beantragen werde (§ 62 Abs. 3 PBG). Nach der Behandlung der Einsprachen unterbreitet der Gemeinderat den Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement mit dem begründeten Antrag auf Abweisung der nicht gütlich erledigten Einsprachen den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung (§ 63 Abs. 1 PBG). Der Gemeinderat teilt den Einsprechern den Entscheid über die Einsprachen und den betroffenen Grundeigentümern die beschlossenen Änderungen mit dem Rechtsmittelhinweis mit (§ 63 Abs. 2 PBG). Die Beschlüsse der Stimmberechtigten können innert 20 Tagen seit dem Abstimmungstag beim Regierungsrat angefochten werden (§ 63 Abs. 3 PBG). 3.3.4 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwieweit sich der Gemeinderat bei der Ortsplanungsrevision nicht an das vom Gesetz vorgesehene Verfahren gehalten oder einzelne Grundeigentümer im Verfahren bevorzugt oder benachteiligt hätte. Alle betroffenen Grundeigentümer konnten sich äussern und Einsprache führen. Der Gemeinderat hat der Gemeindeversammlung gleichermassen beantragt, alle nicht gütlich erledigten Einsprachen abzuweisen. Dazu gehörte insbesondere auch die Einsprache von G (Botschaft 1 des Gemeinderats an die Gemeindeversammlung). Der Gemeinderat hat in der Botschaft die Anträge der Einsprecher richtig wiedergegeben und - wenn auch kurz - die massgebenden Gründe für deren Abweisung dargelegt. Die Gemeindeversammlung war somit im Hinblick auf ihren Entscheid objektiv informiert. Mehr kann aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör für die demokratische Entscheidfindung nicht abgeleitet werden, zumal eben kein begründeter Entscheid im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ergeht. Ob die Begründung dagegen stichhaltig ist, ist eine materielle Frage. In diesem Sinne ist den Garantien für die Mitwirkung der Grundeigentümer im Verfahren entsprochen worden. Ebenso ist das Planungsverfahren für alle Grundeigentümer rechtsgleich durchgeführt worden. Die Teilnahme an einer Gemeindeversammlung knüpft dagegen nicht an die Grundeigentümereigenschaft, sondern am Stimmrecht an (§ 104 Abs. 1 des Stimmrechtsgesetzes [StRG]). Dieses kommt nicht den Grundeigentümern zu, sondern den Stimmberechtigten. So gibt es auf der andern Seite auch Stimmberechtigte ohne Grundeigentum. Personen, die nicht stimmberechtigt sind, können der Versammlung auf besonderen Plätzen folgen, soweit es die räumlichen Verhältnisse gestatten; sie dürfen an den Verhandlungen und Abstimmungen nicht teilnehmen (§ 104 Abs. 4 StRG). Wegen der unterschiedlichen Anknüpfung liegt somit kein Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wonach nur gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln sind. Im Sinne der rechtsgleichen Behandlung und des rechtlichen Gehörs genügt es, wenn im Planungsverfahren alle Grundeigentümer gleich behandelt werden, da es sich um minimale Verfahrensgarantien handelt. Eine zusätzliche Gleichbehandlung im demokratischen Prozess kann daraus nicht abgeleitet werden. Das rechtliche Gehör vermittelt einem Betroffenen den Anspruch auf vorgängige Anhörung seiner Sache, wozu die Einsprache dient. Dagegen besteht ein persönliches Anhörungsrecht - abgesehen von der Einspracheverhandlung - nicht und ist im dargelegten Nutzungsplanungsverfahren auch nicht vorgesehen. Wie das Bundesgericht im angeführten Urteil vom 14. Mai 1998 festgehalten hat, wäre dies bei Gemeinden mit Urnenabstimmung über Planungsvorlagen schon rein faktisch unmöglich (E. 4c). In diesem Spannungsfeld sind im vorliegenden Fall die Rechte der Beschwerdeführer nicht sachfremd gehandhabt worden. Hinzu kommt, dass die aus dem Stimmrecht abgeleitete Äusserungsmöglichkeit an der Gemeindeversammlung nicht mit der Gutheissung einer Einsprache gleichgesetzt werden kann. Denn gegen die Einzonung eines Teils des Landes von G haben die stimmberechtigten Beschwerdeführer 3 Einsprache geführt, die abgewiesen worden ist. Die beschwerdeführenden Grundeigentümer können somit aus dem Stimmrecht des Beschwerdegegners nichts für ihre Sache ableiten. Beim Erlass oder bei der Änderung von Nutzungsplänen genügt es schliesslich, die Grundeigentümer in geeigneter Form anzuhören, bevor über die Zonenzuweisung ihrer Grundstücke definitiv entschieden wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Äusserungsmöglichkeit nicht bereits vor der Beschlussfassung über den Plan bestehen; es genügt, dass Einwendungen im Rahmen eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens vorgebracht werden können (BGE 119 Ia 150 E. 5c/bb). Im vorliegenden Fall schliesst sich an den demokratischen Entscheid ein formelles Rechtsmittelverfahren nach den Regeln des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an (§ 63 Abs.2 PBG). Die Beschwerdeführer haben den Entscheid der Stimmberechtigten sachgerecht anfechten und alles vorbringen können. Auch aus diesem Grunde sind ihre formellen Rechte somit bei einer gesamthaften Betrachtung des Planungsablaufs gewahrt.