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Luzern Regierungsrat 12.05.2009 RRE Nr. 577 (2009 III Nr. 9)

12. Mai 2009·Deutsch·Luzern·Regierungsrat·HTML·88 Wörter·~1 min·2

Zusammenfassung

Bebauungsplan. Verhältnis zu Zonenplan und Bau- und Zonenreglement. § 68 PBG. Im Gegensatz zum Gestaltungsplan, bei dem nach § 75 Absatz 2 PBG die maximale Ausnützung gemäss Zonen- oder Bebauungsplan um höchstens 15 Prozent überschritten werden darf, ist beim Bebauungsplan der Umfang der möglichen Abweichung von der Grundausnützung gesetzlich nicht festgelegt. Der Umfang der Abweichung liegt bei ihm vielmehr im Ermessen der Gemeinde. | Planungs- und Baurecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Planungs- und Baurecht Entscheiddatum: 12.05.2009 Fallnummer: RRE Nr. 577 LGVE: 2009 III Nr. 9 Leitsatz: Bebauungsplan. Verhältnis zu Zonenplan und Bau- und Zonenreglement. § 68 PBG. Im Gegensatz zum Gestaltungsplan, bei dem nach § 75 Absatz 2 PBG die maximale Ausnützung gemäss Zonen- oder Bebauungsplan um höchstens 15 Prozent überschritten werden darf, ist beim Bebauungsplan der Umfang der möglichen Abweichung von der Grundausnützung gesetzlich nicht festgelegt. Der Umfang der Abweichung liegt bei ihm vielmehr im Ermessen der Gemeinde. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: (Regierungsrat, 12. Mai 2009, Nr. 577)

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