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Luzern Regierungsrat 15.01.2002 RRE Nr. 56 (2002 III Nr. 12)

15. Januar 2002·Deutsch·Luzern·Regierungsrat·HTML·297 Wörter·~1 min·2

Zusammenfassung

Kommunaler Erschliessungsrichtplan. §§ 9 Absatz 1 und 40 PBG; § 28 PBV. Ein kommunaler Richtplan Siedlung und Verkehr, der den gesetzlichen Anforderungen des Erschliessungsrichtplans nicht in allen Teilen entspricht, ist durch eine entsprechende Ergänzung oder in anderer geeigneter Weise baldmöglichst nachzuführen. | Raumplanung

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Raumplanung Entscheiddatum: 15.01.2002 Fallnummer: RRE Nr. 56 LGVE: 2002 III Nr. 12 Leitsatz: Kommunaler Erschliessungsrichtplan. §§ 9 Absatz 1 und 40 PBG; § 28 PBV. Ein kommunaler Richtplan Siedlung und Verkehr, der den gesetzlichen Anforderungen des Erschliessungsrichtplans nicht in allen Teilen entspricht, ist durch eine entsprechende Ergänzung oder in anderer geeigneter Weise baldmöglichst nachzuführen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 4. Der kommunale Richtplan Siedlung und Verkehr der Gemeinde erfüllt in weiten Teilen die Funktion des in § 9 Absatz 1 PBG geforderten kommunalen Erschliessungsrichtplans. Namentlich führt er die bestehenden und geplanten Gemeindestrassen (vgl. § 49 StrG), die Privatstrassen und die Anschlussgeleise an. Er enthält im Weiteren die Radwege und zeigt - mit den bestehenden und den geplanten Fusswegen sowie den Anschlüssen an das Wanderwegnetz des Regionalplanungsverbands - das Fusswegnetz auf (vgl. § 1 WegG), das Ortsteile oder Quartiere (Wohngebiete, Arbeitsplätze, Schulen, wichtige öffentliche Einrichtungen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, Einkaufsläden und Erholungsanlagen) durch sichere und attraktive Wege in Form von Fusswegen, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnlichen Anlagen miteinander verbinden soll. Im Richtplan noch nicht enthalten sind die Energie-, die Frischwasser- und die Abwasseranlagen (siehe dazu § 40 Abs.1 PBG). Ebenso wenig sind jene Anlagen bezeichnet, welche die Gemeinde oder die jeweiligen Träger der Erschliessungsaufgaben zur Erschliessung der Bauzonen noch zu erstellen, auszubauen, zu ersetzen oder für den öffentlichen Gebrauch zu bestimmen haben. Gleiches gilt mit Blick auf die Angaben zum Zeitraum (5, 10 oder 15 Jahre), während dessen die erforderlichen Massnahmen zu treffen sind, sowie zu den dafür mutmasslich anfallenden Kosten (§ 40 Abs. 2 PBG, § 28 PBV). Die Gemeinde hat diese genannten, zurzeit noch fehlenden Aussagen, wie sie der in § 9 Absatz 1 PBG geforderte kommunale Erschliessungsrichtplan zu enthalten hat, entweder durch eine entsprechende Ergänzung des kommunalen Richtplans Siedlung und Verkehr oder in anderer geeigneter Weise baldmöglichst nachzuführen.