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Luzern Regierungsrat 22.03.2011 RRE Nr. 317 (2011 III Nr. 2)

22. März 2011·Deutsch·Luzern·Regierungsrat·HTML·1,021 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Einbürgerung. Beachten der Rechtsordnung. Berücksichtigung von Strafen und Strafverfahren. § 13 Unterabsatz c kBüG. Nach der Praxis des Kantons Luzern können Personen, die Einträge im Strafregisterauszug haben oder gegen die eine Strafuntersuchung hängig ist, in der Regel nicht eingebürgert werden. Gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Migration zu Vorstrafen, welche auch in die kantonale Praxis übernommen wurden, kann bei Bussen oder bei einmaligen geringfügigen Verfehlungen, bei welchen die Probezeit noch nicht abgelaufen ist, die Einbürgerung zugesichert werden, sofern die Voraussetzungen zur Einbürgerung zweifelsfrei erfüllt sind. - Bestehen allgemeine Zweifel darüber, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind, können auch geringfügige Strafen wie Bussen zur Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches führen. Wenn es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelt, ist die Gesamtsituation zu beurteilen. Gesuchstellende mit Bussen, die zu keinem Eintrag im Strafregister geführt haben, dürfen allerdings nicht schlechter gestellt werden als Gesuchstellende, die wegen vergleichbarer Delikte eine bedingte Strafe erhalten haben, welche nach Ablauf der Probezeit und Ablauf einer sechsmonatigen Wartefrist bei straflosem Verhalten innerhalb dieser Zeit grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden darf. | Bürgerrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Bürgerrecht Entscheiddatum: 22.03.2011 Fallnummer: RRE Nr. 317 LGVE: 2011 III Nr. 2 Leitsatz: Einbürgerung. Beachten der Rechtsordnung. Berücksichtigung von Strafen und Strafverfahren. § 13 Unterabsatz c kBüG. Nach der Praxis des Kantons Luzern können Personen, die Einträge im Strafregisterauszug haben oder gegen die eine Strafuntersuchung hängig ist, in der Regel nicht eingebürgert werden. Gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Migration zu Vorstrafen, welche auch in die kantonale Praxis übernommen wurden, kann bei Bussen oder bei einmaligen geringfügigen Verfehlungen, bei welchen die Probezeit noch nicht abgelaufen ist, die Einbürgerung zugesichert werden, sofern die Voraussetzungen zur Einbürgerung zweifelsfrei erfüllt sind. - Bestehen allgemeine Zweifel darüber, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind, können auch geringfügige Strafen wie Bussen zur Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches führen. Wenn es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelt, ist die Gesamtsituation zu beurteilen. Gesuchstellende mit Bussen, die zu keinem Eintrag im Strafregister geführt haben, dürfen allerdings nicht schlechter gestellt werden als Gesuchstellende, die wegen vergleichbarer Delikte eine bedingte Strafe erhalten haben, welche nach Ablauf der Probezeit und Ablauf einer sechsmonatigen Wartefrist bei straflosem Verhalten innerhalb dieser Zeit grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden darf. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 3.3 Zur Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung als Einbürgerungsvoraussetzung hielt der Bundesrat in der Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987 fest, dass die einbürgerungswillige Person einen guten straf- und betreibungsrechtlichen Leumund haben müsse. Zudem solle ihr Verhalten bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten berücksichtigt werden können (BBl 1987 III 305). Diese Anforderungen decken sich mit den Mindestanforderungen, die im Kanton Luzern für einen guten Ruf nötig sind. Nach der Praxis des Kantons Luzern können Personen, die Einträge im Strafregisterauszug haben oder gegen die eine Strafuntersuchung hängig ist, in der Regel nicht eingebürgert werden (Merkblätter Einbürgerungsvoraussetzungen, Justiz- und Sicherheitsdepartement, Amt für Gemeinden, 2008, Merkblatt "Beachten der Rechtsordnung"). Gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Migration zu Vorstrafen, welche auch in die kantonale Praxis übernommen wurden, kann bei Bussen oder bei einmaligen geringfügigen Verfehlungen, bei welchen die Probezeit noch nicht abgelaufen ist, die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, sofern die Voraussetzungen zur Einbürgerung zweifelsfrei erfüllt sind. Bestehen allgemeine Zweifel darüber, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind, können auch geringfügige Strafen wie Bussen zur Ablehnung des Gesuches führen. Wenn es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelt, ist die Gesamtsituation zu beurteilen (Weisungen des Bundesamtes für Migration vom 21. März 2007 zum Beachten der schweizerischen Rechtsordnung). 3.4 Bei den Akten befinden sich drei Strafverfügungen gegen den Beschwerdeführer: eine mit einer Busse von 150 Franken aus dem Jahr 2003 wegen Verstosses gegen das Abfallreglement seiner Wohngemeinde und zwei mit Bussen von 1000 bzw. von 400 Franken aus dem Jahr 2008 wegen diversen, auch mehrfachen Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes, des Reglements über das Taxiwesen und der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen. Unbeachtlich sind die Strafverfügung aus dem Jahr 2004, die nicht den Beschwerdeführer betrifft, sowie die Personenkontrolle im Jahr 2006, die offenbar zu keinen Weiterungen geführt hat. Nicht klar ist, was die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme mit der Strafverfügung aus dem Jahr 2009 meint. Eine solche liegt nicht bei den Akten. Einträge im Strafregister sind beim Beschwerdeführer bis heute keine vorhanden. 3.5 Die Strafverfügung vom 9. April 2008 betrifft mehrfache Widerhandlungen, nicht nur einen einmaligen Vorfall. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Anzeigen hauptsächlich auf betrunkene Gäste zurückzuführen seien, die ihn fälschlicherweise beschuldigt hätten, trifft daher nicht zu. Aus den Strafakten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die städtische Taxichauffeurprüfung bestanden hat und daher die Taxivorschriften kennen sollte. Die Busse von 1000 Franken liegt denn auch nicht mehr im Bagatellbereich. Der Beschwerdeführer hatte zwar Einsprache gegen die Strafverfügung erhoben, diese aber wieder zurückgezogen. Im Dezember 2008 verstiess er erneut gegen die Vorschriften für Taxifahrer. Im Jahr 2008 hat sich der Beschwerdeführer demnach mehrere strafrechtliche Verfehlungen zu Schulden kommen lassen, dies in einer Zeit, als sein Einbürgerungsgesuch in der Gemeinde bereits hängig war. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die beiden Strafverfügungen bei ihrem Entscheid berücksichtigt hat. 3.6 Im Bereich von geringfügigen einfachen Verfehlungen besteht ein grosser Ermessensspielraum für die Gemeinden, wie sie diese berücksichtigen wollen. Auch bei mehrfachen Verfehlungen ist eine Einbürgerung nicht ausgeschlossen, wenn im Übrigen die Einbürgerungsvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllt sind. Es ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er durchwegs positive Referenzen erhalten hat und dass auch sein finanzieller Leumund gut ist. So hat er die im Jahr 1998 bezogene Sozialhilfe offenbar zurückbezahlt und ist um eine Arbeit besorgt. Er scheint auch viele Einheimische in seinem näheren Umfeld zu haben. Unter diesen Umständen wäre die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts durch die Vorinstanz trotz der Strafverfügungen grundsätzlich möglich gewesen. Indes ist auch die Verweigerung des Gemeindebürgerrechts vertretbar. Wie erwähnt, dürfen mehrfache Verfehlungen bei der Beurteilung des strafrechtlichen Leumunds und der Einhaltung der schweizerischen Rechtsordnung berücksichtigt werden. Der Regierungsrat darf sein Ermessen nicht an Stelle desjenigen der Gemeinde setzen (vgl. LGVE 2010 III Nr. 1 E. 6). Solange kein Ermessensmissbrauch und damit ein willkürlicher und sachlich völlig unhaltbarer Entscheid vorliegt, wird der Entscheid der Vorinstanz nicht aufgehoben, selbst wenn ein anders lautender Entscheid in gleichem Masse oder allenfalls gar eher angemessen gewesen wäre. Angesichts des grossen Ermessensspielraums, der den Gemeinden gerade bei der Beurteilung der Einhaltung der Rechtsordnung im Bereich der Übertretungen zukommt, ist es demnach haltbar, wenn dem Beschwerdeführer aufgrund seiner mehrfachen Verfehlungen im Jahr 2008, als das Einbürgerungsgesuch bereits pendent war, das Gemeindebürgerrecht eineinhalb Jahre später nicht zugesichert worden ist. Seine Beschwerde ist abzuweisen. 3.7 Darauf hinzuweisen ist allerdings, dass Gesuchstellende mit Bussen nicht schlechter gestellt werden dürfen als solche, die wegen vergleichbarer Delikte eine bedingte Strafe erhalten haben, welche gemäss Weisung des Bundesamtes für Migration nach Ablauf der Probezeit (mindestens zwei Jahre, vgl. Art. 44 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937) und Ablauf einer sechsmonatigen Wartefrist bei straflosem Verhalten innerhalb dieser Zeit grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden darf. Mit anderen Worten dürfen dem Beschwerdeführer die Strafverfügungen nicht auf unbestimmte Zeit vorgehalten werden, es sei denn, er delinquiere regelmässig, sodass diese Strafverfügungen ein Gesamtbild einer Person ergeben, die sich andauernd - wenn auch immer im Übertretungsbereich - nicht an die Rechtsordnung hält. (Regierungsrat, 22. März 2011, Nr. 317)

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