Skip to content

Luzern Regierungsrat 10.01.2012 RRE Nr. 29 (2012 III Nr. 2)

10. Januar 2012·Deutsch·Luzern·Regierungsrat·HTML·1,816 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Einbürgerung. Individuelle Einbürgerung Minderjähriger. Aussetzen des Verfahrens. § 15 kBüG; § 41 VRG. Nur weil der Beschwerdeführer derzeit noch minderjährig ist und im Sommer 2011 eine KV-Lehre begonnen hat, besteht kein Raum dafür, das Verfahren gegen seinen Willen bis nach einem Lehrabschluss auszusetzen. | Bürgerrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Bürgerrecht Entscheiddatum: 10.01.2012 Fallnummer: RRE Nr. 29 LGVE: 2012 III Nr. 2 Leitsatz: Einbürgerung. Individuelle Einbürgerung Minderjähriger. Aussetzen des Verfahrens. § 15 kBüG; § 41 VRG. Nur weil der Beschwerdeführer derzeit noch minderjährig ist und im Sommer 2011 eine KV-Lehre begonnen hat, besteht kein Raum dafür, das Verfahren gegen seinen Willen bis nach einem Lehrabschluss auszusetzen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Am 8. Oktober 2008 reichten die Eltern von B in der Gemeinde Y für diesen ein Gesuch um Erteilung des Schweizer Bürgerrechts ein. Nachdem sie mit ihm das Einbürgerungsgespräch durchgeführt hatte, teilte die Bürgerrechtskommission B am 11. April 2011 mit, dass er die Voraussetzungen für eine Einbürgerung noch nicht erfülle und dass sein Gesuch für drei Jahre sistiert werde. Ein neues Einbürgerungsgespräch solle im Jahr 2014 stattfinden. Zur Begründung führte sie dabei aus:

«Da Sie noch minderjährig sind, wird der Einfluss der Familie auf die Integration des Kindes mitberücksichtigt. Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Sie besuchen zurzeit die 2. Sek. Niveau C und werden bald eine Lehrstelle suchen. Für Ihre Integration in der Schweiz ist ein Lehrabschluss sehr wichtig. Nur so kann ein eigenständiges Leben geführt werden. Wir empfehlen Ihnen deshalb, eine Lehre erfolgreich zu absolvieren und sich selber eine solide Basis für Ihr Leben zu erarbeiten.»

B reichte am 16. Mai 2011 beim Regierungsrat des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde gegen die Sistierung ein und beantragte, dass diese aufzuheben und die Bürgerrechtskommission anzuweisen sei, über sein Einbürgerungsgesuch innerhalb eines halben Jahres zu entscheiden. Der Regierungsrat hob den Sistierungsentscheid auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: 1. Beim vorliegenden Sistierungsentscheid der Bürgerrechtskommission der Gemeinde Y handelt es sich nach § 128 Absatz 3d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) um einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid. Dagegen ist nach § 35 Absatz 1 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 1994 (kBüG) in Verbindung mit § 128 Absatz 2 und 3d VRG die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig. Der Beschwerdeführer ist vom Entscheid der Bürgerrechtskommission direkt betroffen und daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (§ 129 Abs. 1a VRG). Der Entscheid der Vor­instanz wurde am 14. April 2011 versandt und konnte am 16. April 2011 zugestellt werden. Die Beschwerde vom 16. Mai 2011 erfolgte rechtzeitig innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 130 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Entscheid der Vorinstanz vom 11. April 2011 wurde das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers sistiert, weil er die Voraussetzungen für eine Einbürgerung noch nicht erfülle. Da er noch minderjährig sei, werde der Einfluss der Familie auf seine Integration berücksichtigt. Er werde bald eine Lehrstelle zu suchen haben. Für seine Integration in der Schweiz sei ein Lehrabschluss sehr wichtig. Nur so könne er ein eigenständiges Leben führen. Deshalb werde empfohlen, eine Lehre zu absolvieren und sich selber eine solide Basis für sein Leben zu erarbeiten. In der Stellungnahme zur Beschwerde wird von der Vorinstanz ergänzend festgehalten, dass die Prüfung des Einbürgerungsgesuches ergeben habe, dass der Beschwerde­führer noch nicht alle Voraussetzungen für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfüllen würde. 3. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des Sistierungsentscheides und die Anweisung an die Vorinstanz, dass über sein Gesuch innerhalb eines halben Jahres zu entscheiden sei. Zur Begründung führt er aus, dass das Gesuch um Erteilung des Bürgerrechts am 8. Oktober 2008 eingereicht worden sei. Nach einem ers­ten Gespräch mit dem Präsidenten der Bürgerrechtskommission im Januar 2010 sei er aufgefordert worden, eine Bestätigung der Krankenkasse beizubringen. Die Bestätigung der Krankenkasse sei im März 2010 der Vorinstanz zugestellt worden. Nach Nachfragen seines Rechtsvertreters sei ihm mit Schreiben vom 21. September 2010 mitgeteilt worden, dass die Einbürgerungsgesuche nach Eingangsdaten behandelt würden und zurzeit noch einige Gesuche pendent seien, welche vor dem Gesuch des Beschwerdeführers eingereicht worden seien, weshalb frühestens im März 2011 ein Entscheid erwartet werden könne. Nach dem Sistierungsentscheid solle das Verfahren für drei Jahre sistiert und im Jahr 2014 solle ein nächstes Einbürgerungsgespräch stattfinden. Bis zur nächsten Handlung im Einbürgerungsverfahren im Jahr 2014 würde das Verfahren bereits sechs Jahre dauern, ohne dass ein Entscheid gefällt worden wäre. Bereits im aktuellen Zeitpunkt befände sich die Vorinstanz mit der Verfahrensdauer am Rande des Zumutbaren. Eine Sistierung des Verfahrens um drei Jahre würde das Mass des Zumutbaren in Bezug auf ein staatliches Verfahren überschreiten. Mit dieser Verfügung habe die Vorinstanz eindeutig gegen den Beschleunigungsgrundsatz gemäss Artikel 29 der Bundesverfassung (BV) verstossen. 4. Gemäss § 41 VRG kann die Behörde aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, namentlich wenn ihr Entscheid von einem andern abhängt oder wesentlich beeinflusst werden könnte. Die Sistierung steht zwar im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV), doch gibt es zahlreiche Fälle, in denen gerade die Verfahrensökonomie eine vorübergehende Einstellung des Verfahrens gebietet (Kölz/Bossart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4—31 N 28). Das sistierte Verfahren ist wieder aufzunehmen, sobald der Sistierungsgrund dahingefallen ist. Eine Verlängerung der Sistierung in diesem Fall würde ebenso eine Rechtsverzögerung bedeuten, wie das von vornherein ungerechtfertigte Anordnen einer Sistierung (Urteil 7B.111/2004 des Bundesgerichts vom 24. Juni 2004; LGVE 2008 III Nr. 1). Gegen eine Sistierung erheben sich keine Bedenken, wenn alle Parteien (auch die am Verfahren beteiligten Behörden) damit einverstanden sind. Aus prozessökonomischen Gründen kann ein Verfahren unter Umständen auch gegen den Willen einer Partei sistiert werden. So kann sich eine Sistierung beispielsweise rechtfertigen, wenn sie dazu dient, einen präjudiziellen Entscheid einer anderen Instanz abzuwarten. Generell ist die Verfahrenssistierung zulässig, wenn sie aus wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die glaubhaft gemachten entgegenstehenden Interessen sind gegen die Interessen an einer Sistierung abzuwägen (vgl. VGE 1996 Nr. 59 E. 3 mit Hinweis auf Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, § 19 N 27—31, sowie Urs Peter Cavelti, Die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 1994, S. 271f.). In der Literatur werden neben dem Abwarten eines präjudiziellen Entscheides auch das Abwarten einer bevorstehenden Rechtsänderung sowie die Klärung der Rechtsnachfolge nach Tod oder Konkurs einer Partei als Gründe für eine Sistierung angeführt (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Vorbem. zu §§ 4—31 N 29). 5. Die Sistierung für drei Jahre wird im angefochtenen Entscheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Einbürgerung noch nicht erfülle. In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz dazu aus, dass sie anlässlich des Einbürgerungsgesprächs vom 29. März 2011 festgestellt habe, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers über das schweizerische Rechtssystem sowie über die Einbürgerungsgemeinde noch mangelhaft seien. Ein neues Einbürgerungsgespräch sollte im Jahr 2014 stattfinden. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig sei, weshalb der Einfluss der Familie auf seine Integration zu berücksichtigen sei. Vom Vater des Beschwerdeführers sei bekannt, dass hohe Steuerausstände bestünden und die Krankenkassenprämien für die ganze Familie nicht bezahlt würden. Es werde bezweifelt, dass das Elternhaus ein gutes Vorbild für den Gesuchsteller sei, und es werde befürchtet, dass sich dieser in die falsche Richtung entwickle, falls das Schweizer Bürgerrecht zum heutigen Zeitpunkt erteilt würde. Der Beschwerdeführer besuche zurzeit das 10. Schuljahr, und er beabsichtige, im Sommer 2011 eine KV-Lehre zu beginnen. Für die Integra-tion in der Schweiz wäre ein Lehrabschluss sehr wichtig. Nur so könne ein eigenständiges Leben geführt werden. Aus diesen Angaben der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass sie die Eltern eher als nicht integriert betrachtet, dass sie aber derzeit den Einfluss der Eltern hinsichtlich der Entwicklung des Beschwerdeführers als gross ansieht. 6. Soweit aus den Akten bekannt ist, sind keine Verfahren gegen den Beschwerde­führer pendent, welche die Einbürgerung beeinflussen könnten (zum Beispiel eine Strafuntersuchung), und die vorliegende Entscheidung ist auch nicht von einem andern Urteil abhängig. Es liegen weder Straf- noch Betreibungsregistereinträge gegen den Beschwerdeführer selbst vor, welche ein Zuwarten unter Umständen rechtfertigen könnten. Zu prüfen bleibt, ob es andere wichtige Gründe gibt, die es zweckmässig erscheinen lassen, den Entscheid aufzuschieben. Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, dass der Präsident der Bürgerrechtskommission dem Beschwerdeführer den Sistierungsentscheid am 6. April 2011 persönlich eröffnet habe und dass sich der Beschwerdeführer mit einer Sistierung des Verfahrens einverstanden erklärt habe. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer in einem separaten Schreiben um schriftliche Bestätigung ersucht, dass er mit der Sistierung einverstanden sei. Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben nicht unterzeichnet. Demnach ist nicht von einem Einverständnis für eine Sistierung auszugehen. 7. Nach § 4 kBüG kann jede natürliche Person nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht erlangen. Unmündige oder Entmündigte können nach § 15 Absatz 1 kBüG selbständig eingebürgert werden; vorbehalten bleibt Artikel 422 Ziffer 2 ZGB. Ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin vertritt sie nach Absatz 2 dieses Paragrafen im Einbürgerungsverfahren. Nach vollendetem 16. Altersjahr ist zudem gemäss Absatz 3 dieser Norm die selbständige Einbürgerung nur mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen möglich. Es zeigt sich also, dass nach dem Bürgerrechtsgesetz unmündige Kinder selbständig eingebürgert werden können. Nur weil der Beschwerdeführer derzeit noch minderjährig ist und im Sommer 2011 eine KV-Lehre begonnen hat, besteht für eine Sistierung des Verfahrens bis nach einem Lehrabschluss gegen seinen Willen kein Raum. Wenn die Vorinstanz der Meinung war, dass der Beschwerdeführer die Einbürgerungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt, hätte sie das Gesuch abweisen können. Dagegen wäre dem Beschwerdeführer die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zur Verfügung gestanden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Verfahren sistiert hat, weil sie der Ansicht war, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung seien beim minderjährigen Beschwerdeführer noch nicht erfüllt, für eine Integration in der Schweiz wäre ein Lehrabschluss sehr wichtig. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass er die Voraussetzungen für eine Einbürgerung bereits erfülle. Wenn die Vorinstanz der Meinung war, dass der Beschwerdeführer die Einbürgerungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt, hätte sie das Gesuch, wie dargelegt, abweisen können. Bei dieser Sachlage lagen keine wichtigen Gründe vor, die es zulässigerweise als zweckmässig erscheinen liessen, das Verfahren gegen den Willen des Betroffenen zu sistieren. Der Sistierungsentscheid ist daher aufzuheben. 8. Der Beschwerdeführer beantragt, die Bürgerrechtskommission sei anzuweisen, sein Einbürgerungsgesuch innerhalb eines halben Jahres zu entscheiden. Wenn besondere Gründe vorliegen, weist die Rechtsmittelinstanz die Sache mit verbindlichen Weisungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück (§ 140 Abs. 2 VRG). Gemäss kantonaler Rechtsprechung sollte ein Einbürgerungsverfahren, das keine besonderen Schwierigkeiten bietet, von einer Gemeinde innerhalb einem bis längstens drei Jahren behandelt werden, wobei eine Verfahrensdauer von drei Jahren als lang bezeichnet wird (LGVE 2006 III Nr. 2). Vorliegend wurde das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers ohne wichtigen Grund nach einer Verfahrensdauer von rund 2½ Jahren für drei Jahre sistiert. Aufgrund der Vorbringen der Vorinstanz kann davon ausgegangen werden, dass sie ihre Sachverhaltsabklärungen wohl grösstenteils getroffen hat. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass sie über das Einbürgerungsgesuch entscheiden kann. Nachdem das Verfahren vor nunmehr mehr als drei Jahren eingereicht worden ist, ist die Vorinstanz aufgrund des Beschleunigungsgebotes gehalten, das Verfahren innerhalb eines halben Jahres zu Ende zu bringen, sofern keine speziellen Umstände eine längere Verfahrensdauer nötig machen. (Regierungsrat, 10. Januar 2012, Nr. 29)

RRE Nr. 29 — Luzern Regierungsrat 10.01.2012 RRE Nr. 29 (2012 III Nr. 2) — Swissrulings