Rechtsprechung Luzern
Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Personalrecht Entscheiddatum: 23.02.2005 Fallnummer: RRE Nr. 216 LGVE: 2005 III Nr. 5 Leitsatz: Amtsgeheimnis. Entbindung von der Geheimhaltungspflicht. Antragsstellung. § 52 PG. Die zuständige Behörde kann nicht nur aufgrund eines Gesuchs des Geheimnisträgers oder der Geheimnisträgerin, sondern auch auf Verlangen der um Information nachsuchenden Stelle oder sogar von sich aus von der Schweigepflicht entbinden.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 2. Das Amtsstatthalteramt begründet sein Gesuch damit, dass der Gemeinderat entschieden habe, für sich und seine Angestellten vorderhand kein Gesuch um Entbindung von der Geheimhaltungspflicht einzureichen. Grundsätzlich ist es Sache des Geheimnisträgers, bei der vorgesetzten Behörde um die Einwilligung zur Offenbarung des Amtsgeheimnisses nachzusuchen, denn es liegt in seinem Interesse, sich um die Bewilligung zu kümmern, um zu verhindern, dass er sich wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar macht (BGE 123 IV 75 E. 2b S. 77; Roland Hauenstein, Die Ermächtigung in Beamtenstrafsachen des Bundes, Diss. Bern 1995, S. 119, mit Hinweisen; Hans Schultz, Der Beamte als Zeuge im Strafverfahren, in: ZBl 86/1985 S. 194). Die zuständige Behörde kann jedoch nicht nur auf Gesuch des Geheimnisträgers, sondern auch auf Verlangen der um Information nachsuchenden Stelle oder sogar von sich aus von der Schweigepflicht entbinden (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohler, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 475). Der Entscheid über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ermöglicht eine umfassende Sachverhaltsabklärung und eine lückenlose Aufklärung der zur Diskussion stehenden Vorwürfe in der hängigen Strafuntersuchung. Auf das vorliegende Gesuch ist daher einzutreten. (Regierungsrat, 23. Februar 2005, Nr. 216)