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Luzern Regierungsrat 27.11.2001 RRE Nr. 1654 (2001 III Nr. 9)

27. November 2001·Deutsch·Luzern·Regierungsrat·HTML·574 Wörter·~3 min·4

Zusammenfassung

Mangelhafte Rechtsmittelschrift. §§ 133 Absatz 1 und 135 Absatz 2 VRG. Eine Rechtsmittelschrift, die anstelle einer Begründung ein Gesuch um Fristerstreckung enthält, stellt keine formgerechte Beschwerde dar. Die Nachfrist zur Verbesserung einer Rechtsschrift kann nicht dazu dienen, überhaupt erst eine sachbezügliche Begründung einzureichen. | Verfahren

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Verfahren Entscheiddatum: 27.11.2001 Fallnummer: RRE Nr. 1654 LGVE: 2001 III Nr. 9 Leitsatz: Mangelhafte Rechtsmittelschrift. §§ 133 Absatz 1 und 135 Absatz 2 VRG. Eine Rechtsmittelschrift, die anstelle einer Begründung ein Gesuch um Fristerstreckung enthält, stellt keine formgerechte Beschwerde dar. Die Nachfrist zur Verbesserung einer Rechtsschrift kann nicht dazu dienen, überhaupt erst eine sachbezügliche Begründung einzureichen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 1. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) bestimmt in § 133 Absatz 1, dass die Rechtsmittelschrift einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten muss. Gemäss § 135 Absatz 2 VRG setzt die Behörde dem Eingabesteller eine angemessene Frist zur Verbesserung oder Ergänzung, wenn die Rechtsschrift nicht alle notwendigen Angaben enthält. 2. Die vorliegende Beschwerdeschrift wurde von einem Juristen eines Beratungsbüros, durch welches sich die Beschwerdeführer vertreten lassen, ohne sachbezügliche Begründung beim Regierungsrat mit dem Antrag eingereicht, die Frist zur Beschwerdebegründung sei angemessen zu erstrecken. Als Begründung für den Antrag auf Fristerstreckung wurde ausgeführt, das Beratungsbüro sei derzeit durch andere, unerstreckbare Fristen stark überlastet. Ausserdem sei die Kopie eines für die Begründung allenfalls wesentlichen Dokuments entgegen der Zusicherung des Amtes für Gemeinden noch nicht zugestellt worden. 3. § 133 Absatz 1 VRG ist dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeschrift mit Antrag und Begründung innert der Rechtsmittelfrist von 20 Tagen einzureichen ist. Liegt am letzten Tag der Frist lediglich ein Gesuch um Fristerstreckung vor, ist allein durch diese Handlung die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt, da keine formgerechte Beschwerde erhoben wurde (Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 279). § 133 Absatz 1 VRG würde wirkungslos, wenn sich jeder Beschwerdeführer dadurch, dass er die Beschwerde ohne Begründung einreicht, über die Nachfrist von § 135 Absatz 2 VRG eine zusätzliche Begründungsfrist erwirken könnte. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte er der Behörde allgemein die Befugnis zur Erstreckung der Begründungsfrist eingeräumt. § 135 Absatz 2 VRG setzt jedoch nach seinem Wortlaut voraus, dass die Minimalerfordernisse, Antrag und Begründung, gegeben sein müssen (vgl. LGVE 1983 III Nr. 8). Fehlt eine sachbezügliche Begründung, d. h. setzt sich ein Beschwerdeführer mit keinem Wort mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, so ist nichts zu verbessern (LGVE 1997 II Nr. 48, 1990 III Nr. 5). § 135 Absatz 2 VRG verfolgt den Zweck, eine Verwaltungsbeschwerde nicht von vornherein daran scheitern zu lassen, dass sie formellen Anforderungen nicht genügt. Durch diese Bestimmung sollen die Rechte von Rechtsunkundigen oder Unbeholfenen geschützt werden. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung muss einem Beschwerdeführer, der einen Mangel von vornherein erkannt und sogar erwähnt hat, keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden. Die Einreichung einer unbegründeten und damit bewusst mangelhaften Rechtsschrift zur Erwirkung einer Nachfrist für die Begründung stellt einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar (vgl. BGE 108 Ia 212 E. 3). 4. Der Vertreter der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Fristerstreckung damit, dass er stark überlastet sei und ihm die Kopie eines für die Begründung allenfalls wesentlichen Dokuments entgegen der Zusicherung des Amtes für Gemeinden noch nicht zugestellt worden sei. Dem Erfordernis der Begründung ist dann Genüge getan, wenn aus der Beschwerdeschrift zumindest im Ansatz hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (Gadola, a.a.O., S. 273 f.). Der Vertreter der Beschwerdeführer hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, gestützt auf die verfügbaren Unterlagen in der durch die starke Überlastung gebotenen Kürze eine minimale Begründung mitzuliefern, verbunden mit einem begründeten Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur allfälligen Vervollständigung der Beschwerdeschrift nach Erhalt des fehlenden Dokumentes. Dies hat der Vertreter der Beschwerdeführer nicht getan.

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